Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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Was mich irritiert, ist der Umstand, dass das Gericht nahezu sämtliche Ungereimtheiten, Vorbereitungs- und Täuschungshandlungen ausblendet bzw. zugunsten der damaligen Zeugin auslegt. Schon wer sich das Zustandekommen der ärztlichen Urkunde vor Augen führte, konnte Zweifel am Tatsachengrund haben. Mollath hat hingegen nur eingeräumt, dass es wohl schon zu Gerangel kam. Er habe (sinngem.) den Fehler begangen, sich gewehrt zu haben. Mehr wolle er dazu nicht (mehr) sagen.

Den Tatvorwurf hat er nicht zugegeben, die Verantwortung für Verletzungen bestritten. Das Gericht setzt sich über diese Einlassung völlig hinweg und tut nun so, als handele es sich hier um ein partielles Schuldeingeständnis. Die Tatsache, dass M. inzwischen noch intensiver von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch machen wolle, werden indirekt zu seinen Lasten ausgelegt, so als dürfe er nicht auf die Nichtbeweisbarkeit der Tat vertrauen und eine Darlegungslast von sich weisen.

Wir haben lediglich eine oder mehrere körperliche Auseinandersetzungen im Rahmen einer gescheiterten Ehe, von denen wir nicht im Ansatz klären können, von wem sie ausgingen und welche Folgen sie nach sich zogen. Die unmittelbar Beteiligten wollen sich nicht mehr äußern. Die angeblichen Zeugen stehen in verschachtelter Beziehung zum Opfer und können darüberhinaus keine Aussagen machen, ob Befunde überhaupt aus den geschilderten Begebenheiten resultieren.

Und trotzdem hält das Gericht dies alles für bare Münze.

Dies steht den ansonsten akribischen Bemühungen bei der Wahrheitsfindung deutlich entgegen. Für ein derart unterwertiges Ergebnis hätte es den Prozessaufwand und eine 120 Seiten Begründung nicht gebraucht.

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NicolasHeym schrieb:
Was mich irritiert, ist der Umstand, dass das Gericht nahezu sämtliche Ungereimtheiten, Vorbereitungs- und Täuschungshandlungen ausblendet bzw. zugunsten der damaligen Zeugin auslegt. Schon wer sich das Zustandekommen der ärztlichen Urkunde vor Augen führte, konnte Zweifel am Tatsachengrund haben. Mollath hat hingegen nur eingeräumt, dass es wohl schon zu Gerangel kam. Er habe (sinngem.) den Fehler begangen, sich gewehrt zu haben. Mehr wolle er dazu nicht (mehr) sagen. Den Tatvorwurf hat er nicht zugegeben, die Verantwortung für Verletzungen bestritten. Das Gericht setzt sich über diese Einlassung völlig hinweg und tut nun so, als handele es sich hier um ein partielles Schuldeingeständnis. Die Tatsache, dass M. inzwischen noch intensiver von seinen Verteidigungsrechten Gebrauch machen wolle, werden indirekt zu seinen Lasten ausgelegt, so als dürfe er nicht auf die Nichtbeweisbarkeit der Tat vertrauen und eine Darlegungslast von sich weisen. Wir haben lediglich eine oder mehrere körperliche Auseinandersetzungen im Rahmen einer gescheiterten Ehe, von denen wir nicht im Ansatz klären können, von wem sie ausgingen und welche Folgen sie nach sich zogen. Die unmittelbar Beteiligten wollen sich nicht mehr äußern. Die angeblichen Zeugen stehen in verschachtelter Beziehung zum Opfer und können darüberhinaus keine Aussagen machen, ob Befunde überhaupt aus den geschilderten Begebenheiten resultieren. Und trotzdem hält das Gericht dies alles für bare Münze. Dies steht den ansonsten akribischen Bemühungen bei der Wahrheitsfindung deutlich entgegen. Für ein derart unterwertiges Ergebnis hätte es den Prozessaufwand und eine 120 Seiten Begründung nicht gebraucht.

 

Sie haben nicht verstanden, dass es um Höheres ging.

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@Prof. Müller: Herzlichen Dank für Ihre gelungene Analyse (die aber eine etwas deutlichere Kritik den Verantwortlichen gegenüber scheut).

 

Um einen (möglichen) Täter ernsthaft belasten zu können, bedarf es üblicherweise mehr, als jenes Fernbleiben der Belastungszeugin, zumal ja nicht einmal Fotos von den "blauen Flecken" existieren (!), und die Geschichte mit dem unechten Attest noch hinzu kommt.
 

Dieses Fernbleiben spricht (neben einigen anderen Dingen) klar gegen einen lebensbedrohlichen Angriff. Auch die dubiose "Bewusstlosigkeit", an die sich Petra Maske so genau erinnert haben will, wirft Rätsel auf.

 

Da nicht ausschliessbar ist, dass die Exfrau Mollaths durch die Aufdeckung ihrer möglichen illegalen Geldschiebereien ein plausibles Belastungsmotiv gegen Mollath haben konnte - bekommt das Fernbleiben einen weiteren fahlen Beigeschmack:

 

Petra Mollath konnte sich so  sowohl den Fragen über die Rangelei, als auch den Fragen über ihre Geldgeschäfte, ganz simpel entziehen.

 

Gleichzeitig wurde aber von Herrn Mollath verlangt, dass er über die Rangelei näher aussagt, und es wird ihm sein (recht ungeschicktes) Halbschweigen darüber zur Last gelegt.

 

Hier handelte das Gericht aus meiner Sicht vorauseilend und subjektiv in eine Richtung. Aus meinem rechtllichen Gespür kamen hier völlig sachfremde Motive zum Tragen:

 

Mollath wurde jahrelang gefangengehalten. Das konnte in einem "Rechtsstaat" nicht "umsonst" passiert sein. Irgend etwas musste hier hängen bleiben, sonst erscheint die Justiz gar zu unglaubwürdig.

 

"Renommierteste" Gutachter hatten Mollath reihenweise "Schuldunfähigkeit" attestiert. Ein kleiner Rest davon musste deshalb schon zur Geltung kommen, aber in der Weise, das es "zu seinen Gunsten" geschehen soll, dass es diesem rechtlich misshandelten Menschen keinen weiteren Schaden zufügt. Sonst wären ja die Crème-de-la-Crème Gutachter ebenso unglaubwürdig.

 

Dann sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass der Gedanke von mutwilliger Rechtsbeugung oder -Verbiegung zugelassen wird, schon um Schadensersatzforderungen zu unterdrücken, gegen Richter Brixner, gegen die Staatsanwaltschaft von damals, gegen die Gutachter Leipziger, Kröber und Pfäfflin, die man ja bei anderen Verfahren wieder dringend braucht. Schliesslich haben die aus heutiger Sicht klare Fehlgutachten erstellt, zumal jeder auf den Kollegen offensichtlich Rücksicht nahm...

 

Das ist aus meiner Sicht der salomonische Kern dieses Urteils, den Sie, verehrter Prof. Müller, sich verständlicherweise nicht ganz so deutlich auszusprechen trauen, weil sie in ihrem Boot weiter fahren wollen, und Wahrheiten über die Deutsche Justiz gründlich filtern müssen, um sich nicht neuen Wutangriffen des Richterverbandes oder anderen Verbänden aussetzen zu müssen. Trotzdem anerkenne ich Ihren Mut, sich an diese themen heran zu wagen.

 

Ich wäre gespannt auf Ihre Antwort...

:-)

Robi Biswas

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Sehr geehrte/r gast45677,

Sie meinen, in meinem Artikel solle "ein Frauenschläger mit juristischen Spitzfindigkeiten entlastet" werden.  Ich darf Sie daran erinnern, dass es in diesem Verfahren überhaupt erst einmal darum ging, ob das Delikt so wie von der Nebenklägerin geschildert, geschehen ist. Außer wenn Sie selbst die Nebenklägerin sind, die hier postet, wissen Sie ebenso wenig wie ich oder das Gericht aus eigener Erfahrung, ob Herr Mollath seine damalige Frau geschlagen hat. Insofern habe ich meine eigene Überzeugung gewonnen und das Gericht hat seine. Was ich hier kritisch betrachte ist die verschriftlichte Überzeugungsfindung des Gerichts. Dass Juristen "spitzfindig" seien, habe ich schon oft gehört. Dieselben Menschen, die das bezüglich anderer Fälle so empfinden, sind dann, wenn sie selbst einmal von einem zu Unrecht erhobenen Tatverdacht bzw. einer Strafanzeige betroffen sind (etwa seitens des Ex-Partners), sehr dankbar, dass es juristische Argumente gibt, die man der Verdächtigung entgegensetzen kann und dass die Sache von einem möglichst objektiven Gericht geprüft wird.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

Sehr geehrter Herr Biswas,

Sie schreiben:

Das ist aus meiner Sicht der salomonische Kern dieses Urteils, den Sie, verehrter Prof. Müller, sich verständlicherweise nicht ganz so deutlich auszusprechen trauen, weil sie in ihrem Boot weiter fahren wollen, und Wahrheiten über die Deutsche Justiz gründlich filtern müssen, um sich nicht neuen Wutangriffen des Richterverbandes oder anderen Verbänden aussetzen zu müssen.

meine deutlichere Kritik an den Versäumnissen der früheren Staatsanwälte, an den früher beteiligten Gerichten, an der Psychiatrie, an den Gutachtern, an der Ministerin, habe ich in den vergangenen zwei Jahren an verschiedenen Stellen, nicht nur hier, sondern auch in der SZ, im Bayerischen Fernsehen, auf diversen Vortragsveranstaltungen und im Buch "Staatsversagen auf höchster Ebene" geäußert. Hier, in diesem Artikel, ging es um Anmerkungen zu den schriftlichen Urteilsgründen.  Ich habe mich an dieser Stelle einmal darauf beschränkt. Ich nehme aber nichts von meiner früheren Kritik zurück und stelle mich natürlich auch der Gegenkritik aus der Justiz, die allerdings seit ca. Mitte Februar 2013 recht still geworden ist.

 

Petra Mollath konnte sich so  sowohl den Fragen über die Rangelei, als auch den Fragen über ihre Geldgeschäfte, ganz simpel entziehen.

Gleichzeitig wurde aber von Herrn Mollath verlangt, dass er über die Rangelei näher aussagt, und es wird ihm sein (recht ungeschicktes) Halbschweigen darüber zur Last gelegt.

Auf diese Diskrepanz habe ich hingewiesen. Aber man muss schon deutlich sagen: Dass und wie Herr Mollath zu den Tatvorwürfen überhaupt Stellung genommen hat, beruht auf seiner eigenen Entscheidung, die er höchstwahrscheinlich auch gegen den Rat seiner Verteidiger getroffen hat. Niemand hat von ihm  "verlangt", überhaupt auszusagen. Der Angeklagte darf schweigen und sein Schweigen darf ihm nicht zur Last gelegt werden. Aber wenn er freiwillig etwas sagt, dann darf dies auch gewürdigt werden. Welche negativen Folgen  die konkrete Einlassung Herrn Mollaths für ihn selbst hatte, war schon während der Hauptverhandlung im Saal spürbar. Die Weigerung der Nebenklägerin, in der Hauptverhandlung auszusagen, hätte vom Gericht deutlich schärfer zu Gunsten von Mollath gewürdigt werden können, ja meiner Meinung nach müssen. Herr Mollath hat es mit seiner Aussage dem Gericht leicht(er) gemacht, der nicht anwesenden Nebenklägerin zu glauben.  

Aus meinem rechtllichen Gespür kamen hier völlig sachfremde Motive zum Tragen:

Mollath wurde jahrelang gefangengehalten. Das konnte in einem "Rechtsstaat" nicht "umsonst" passiert sein. Irgend etwas musste hier hängen bleiben, sonst erscheint die Justiz gar zu unglaubwürdig.

"Renommierteste" Gutachter hatten Mollath reihenweise "Schuldunfähigkeit" attestiert. Ein kleiner Rest davon musste deshalb schon zur Geltung kommen, aber in der Weise, das es "zu seinen Gunsten" geschehen soll, dass es diesem rechtlich misshandelten Menschen keinen weiteren Schaden zufügt. Sonst wären ja die Crème-de-la-Crème Gutachter ebenso unglaubwürdig.

Dann sollte auf jeden Fall vermieden werden, dass der Gedanke von mutwilliger Rechtsbeugung oder -Verbiegung zugelassen wird, schon um Schadensersatzforderungen zu unterdrücken, gegen Richter Brixner, gegen die Staatsanwaltschaft von damals, gegen die Gutachter Leipziger, Kröber und Pfäfflin, die man ja bei anderen Verfahren wieder dringend braucht. Schliesslich haben die aus heutiger Sicht klare Fehlgutachten erstellt, zumal jeder auf den Kollegen offensichtlich Rücksicht nahm...

Dass solche Motive eine Rolle spiel(t)en, lässt sich nicht ausschließen und ich vermute ebenso wie Sie, dass bei der Tatfeststellung auch das Bestreben eine Rolle spielte, die bayerische Justiz von noch größeren Vorwürfen zu "verschonen". Indes, anhand der Urteilsgründe (die hier das Thema sind)  ist dies nicht nachzuweisen  - wie auch?

Anfang Dezember werden wir auch noch die Situationsbeschreibung des ehemaligen Strafverteidigers von G. Mollath, Herrn RA Strate, in Buchform präsentiert bekommen. Dann wird sich vielleicht auch die Gelegenheit ergeben, zum Gesamtkomplex des Falls noch einmal Stellung zu nehmen.

Mit bestem Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Sehr geehrter Herr Müller,

vielen Dank für die rechtliche Einordnung und Bewertung. Mich wundert in der Urteilsbegründung jedoch eine Erklärung. Diese bezieht sich auf den neuen Ehemann der Nebenklägerin.
Folgendes Zitat befindet sich auf Seite 39.

"Ferner hat der Zeuge erklärt, dass die Nebenklägerin am Ellenbogen Spuren einer Bissverletzung habe, die inzwischen gut verheilt sei und nicht ins Auge springe."

Das hat er aber nun gerade nicht ausgesagt. Zitat aus dem Protokoll der Hauptverhandlung vom 14.07. Seite 18:

"Martin Maske: Also ich habe die Bisswunde nicht begutachtet, weil es nicht mein Thema ist. Ich weiß: am Ellenbogen. Ich kann nicht sagen ob links oder rechts, ich habe nicht nachgeschaut, ich habe nicht gesagt: zeig mal bitte Deinen Arm, zeig mal her.

OStA Dr. Meindl: Woher wissen Sie, dass es den Rest einer Bisswunde gibt? Ist Ihnen das selbst mal aufgefallen?

Martin Maske: Nein."

Etwas später auf der selben Seite folgt dann:

"OStA Dr. Meindl: Kann ich Sie dahingehend verstehen, dass die Reste der Bisswunde nicht ins Auge springen?

Martin Maske: Nein, auf keinen Fall."

Die Formulierung und Würdigung des Sachverhalts seitens des Gerichts ist hier schlichtweg unrichtig.

Es mag sein, dass das juristisch nicht ins Gewicht fällt. Seltsam mutet es dennoch an. Zumal ich die Glaubwürdigkeit des Zeugen für bedeutend halte.

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Sehr geehrter Prof. Müller,

ich danke Ihnen für Ihre akribische Antwort.

Zitat:

"Dass solche Motive eine Rolle spiel(t)en, lässt sich nicht ausschließen und ich vermute ebenso wie Sie, dass bei der Tatfeststellung auch das Bestreben eine Rolle spielte, die bayerische Justiz von noch größeren Vorwürfen zu "verschonen"."

 

Die sachfremden Motive von Urteilen, die Sie nicht ausschliessen, oder sogar hier vermuten, wären ein interessantes Forschungsmotiv für zahlreiche Dr.-Arbeiten!

Inhaltlich könnte man hier an Fällen wie der Mollaths, Kulacs o.ä. herausarbeiten, welche Indizien es für, und welche es gegen solche sachfremden Motive von Urteilen gibt.

 

Meine Vermutung ist die:

Man wird feststellen, dass sehr viele Indizien für Interessenskonflikte, für Verflechtungen, für Chorpsgeist, für finanzielle Motive etc. auffindbar sind - die letztlich Zweifel erheben lassen, ob der "Rechtsstaat" überhaupt einer ist. Sachfremde Motive können so sachliche Motive letztlich überwiegen.

Nur ein Beispiel (vgl. neues aus der Anstalt: Das Zettelchen vom Zettelchen...): Leipziger bekam den Gutachtenauftrag auf Empfehlung von Wörthmüller, der hatte wiederrum sich auf Kollegin Kracht berufen, die Mollath ferndiagnostisch mit "hoher Wahrscheinlichkeit" eine "psychische Krankheit" attestierte. Durch die Empfehlung ist Leipziger nicht wirklich unabhängig. Auch der Auftraggeber Richter Brixner war voreingenommen, wie sein Anruf bei der Finanzbehörde zeigte. Unter diesen Umständen wurde Leipziger angehalten, in eine Richtung zu schauen, und die andere zu verdrängen. Auch der Gedanke, mit einem zusätzlichen Psychiatriepatienten Geld zu verdienen, geht in die gleiche Richtung. Und tatsächlich: Leipziger "bekam" den "Patienten" Mollath auf seine Station. Und weiter: Man brauchte Mollath nur noch einmal jährlich für "allgemeingefährlich" erklären, und von der StVK Bayreuth durchwinken lassen. Manchmal genügte alleine das kleine Wort "unverändert", um den Status Quo, die Besetzung eines Platzes für 100000€, aufrecht zu erhalten. Recht bequem, würde ich sagen.

Sicher: Beweisbar ist das nicht so einfach. Doch es gibt anhand der gebrauchten Wortwahl Hinweise, die auf die (willkürliche) Sicht des Schreibers hinweisen. Das Brixner-Urteil, das RiLG Hahnemann vor ihrem Urlaub schnell ausformulierte, ist ein Musterbeispiel für unbewusst formulierte Willkür, bzw. absolut einseitige Sichtweisen. An diesen lässt sich, sogar für mich, die Willkür des Schreibers entlarven.

Sie sehen, verehrter Prof. Müller, ein interessantes Forschungsgebiet.

Bleiben Sie dran, wir sind Ihnen alle dankbar!

Mit herzlichen Grüßen,

Robi Biswas

 

 

 

 

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Robi Biswas schrieb:

Bleiben Sie dran, wir sind Ihnen alle dankbar!

Mit herzlichen Grüßen,

Robi Biswas

 

Ja, ohne die Mitwirkung des Herrn Prof. Müller wäre es definitiv nicht gelungen, den Fall Mollath in eine Reformierung des §63 StGB und andere maßgebliche Fortschritte (Wortprotokoll in der HV, Verzicht auf "neue" Tatsachen für Wiederaufnahmeverfahren usw. usf.) münden zu lassen.

 

Nicht nur, das Mollath freikam-  nein, sein Fall führte auch dazu, dass unerträgliche gesetzliche Defizite beseitugt wurden! Vor allem dafür: Herzlichen Dank an Prof. Müller und Beck-Blog, die konsequent dafür eintraten!

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@Prof. Müller,

treffende Analyse!

 

@Sascha Pommrenke

 

Die von Ihnen angesprochene Diskrepanz zwischen Urteilsbegründung und Mitschriften betreffend Herrn Maske und die Bisswunde ist mir auch aufgefallen. Leider ist so etwas in der Praxis täglich Brot. Es fällt nur nie so auf wie hier - ermöglicht durch die veröffentlichten Mitschriften. Besonders frustrierend ist, dass man an derlei Verdrehungen und Lügen in der Revision (die hier wegen des Freispruchs wahrscheinlich ohnehin nicht zulässig ist) kaum herankommt. Dazu aus Dahs/Dahs, Die Revision in Strafsachen, 7. Aufl., Rn. 93:

 

"Keine Gesetzesverletzung ist die ,Verhandlungswidrigkeit' der Urteilsgründe. Darunter ist zu verstehen die ,Ausrichtung' des Verhandlungsinhalts bei der Abfassung der Urteilsgründe auf den verkündeten Urteilstenor. Nach den Erfahrungen der Praxis geschieht es nicht ganz selten, dass nach der Beweisaufnahme erwiesene, entlastende Tatsachen in den Urteilsfeststellungen nicht auftauchen, die Aussagen eines oder mehrerer Entlastungszeugen in der Beweiswürdigung nicht erscheinen, einseitig nur für den Angeklagten negative Feststellungen Eingang in das Urteil finden, üngünstige Aussagen durch die Art ihrer Wiedergabe ,verstärkt' und ihr Inhalt ,ausgebaut' wird. Dazu gehört auch das probate Mittel, schwierige oder unerwünschte Rechtsfragen durch etwas ,gewaltsam' geschaffene Tatsachenfeststellungen zu umgehen. (...) Im Ganzen ist eine derartige Praxis ein deprimierendes Kapitel der Strafrechtspflege." 

 

Wenn nicht gar das deprimierendste.

 

 

 

 

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Sehr geehrter Herr Pommrenke,

danke für Ihren Hinweis. Obwohl ich einige Sequenzen der Urteilsbegründung anhand der inoffiziellen Wortprotokolle und anhand meiner eigenen Mitschriften überprüft habe, ist mir diese Stelle  entgangen. Die ganze Aussage des neuen Ehemanns der Nebenklägerin ist sehr "merkwürdig" und stützt die Version der Nebenklägerin in kaum einem Punkt in glaubhafter Weise. Immer dann, wenn es um Einzelheiten geht, weicht der Ehemann aus - man habe nichts besprochen, das Thema sei Tabu. Deshalb tut das Gericht auch gut daran, auf diese Aussage fast nichts erhebliches zu stützen. Umso auffälliger ist Ihr Fund.

Es trifft allerdings zu, was A. Hirsch schreibt: Die Wiedergabe von erhobenen Beweisen in der Beweiswürdigung lässt oft zu wünschen übrig.

Mit besten Grüßen

Henning Ernst Müller

@ A.Hirsch & Herr Müller:

Für einen juristischen Laien wie mich, der nur selten mit Gerichtsverfahren in Berührung kommt, ist es tatsächlich äußerst deprimierend und zugleich im wahrsten Sinne des Wortes enttäuschend.
Vielen Dank für Ihre Antworten!

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Bei dem o.g. Dahs/Dahs-Zitat kam mir spontan die Urteilsbegründung zu dieser Verurteilung in den Sinn.

Da die Selbstkontrolle der Richter offensichtlich nicht greift, wäre es angebracht, ein Wortprotokoll der HV von Strafprozessen verpflichtend zu machen. Anders kann nicht wirksam überprüft werden, ob die Beweiswürdigung rechtsfehlerhaft erfolgt ist. Nur mit einer derartigen Disziplinierungsmaßnahme kann überhaupt erkannt werden, wie sehr das "was nicht passt, wird passend bzw. "revisionssicher" gemacht"-Unwesen schon um sich gegriffen hat.

Das BVerfG hat bereits (bei der Spekulationssteuer) entschieden, dass ein Gesetz, bei dessen Ausführung die Gleichbehandlung der Bürger von vornherein nicht wirksam kontrolliert werden kann, verfassungswidrig ist. Das träfe also analog auch auf die StPO zu.

Sehr geehrter Herr Prof. Müller,

schön und danke, dass Sie Ihre Urteilsanalyse in einem eigenen Blog präsentieren und damit die Diskussion und die Aufarbeitung fördern.

Ich habe mich heute daran gemacht, das Urteil nach forensisch-psycho-patho-logischen Gesichtspunkten zu untersuchen und gedenke die einzelnen Teile hier jeweils einzustellen.

Zwei Fragen noch: wann wird denn das Urteil rechtskräftig? Und weiß man schon, ob Revision eingereicht wird?

 

Revision wurde bereits im August eingelegt, die Begründung müsste mittlerweile auch fertig sein (s. z.B. Bericht in der Mittelbayrischen). Rechtskräftig wäre es geworden, wenn nicht innerhalb von einer Woche nach Verkündung des Urteils (nicht erst nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung!) Revision eingelegt worden wäre.

Prof. Müller vielen Dank, dass Sie an dem brisanten Fall dranbleiben.

 

Sie sprechen von Fehlkonstruktionen, die in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) gemündet wären. – Was für ein Verfahren ist das?

 

Was das von Ihnen angesprochene Maßregelvollzugsgesetz für Bayern angeht so existiert das m. M. nach aktuell noch nicht.

 

Ja, das ist höchst verwunderlich, dass ein Gericht bei einer Ehefrau, die seit Jahren in einer für sie unerfreulichen Ehe lebt, die nicht zuletzt auf Grund einer hohen Erbschaft während der Ehe zu Vermögen gekommen ist, die ihren Gatten seit Jahren finanziert, der während der Ehe in den Zustand der Nichtmehrerwerbsttätigkeit geschlittert ist und der überdies möglicherweise arbeitsunfähig krank ist und bleiben wird (depressiv?) keine Motive haben sollte ihren Gatten durch eine fingierte, oder provozierte Körperverletzung zu belasten. – Hinzu kommt, dass Mollaths eigenes ursprüngliches Vermögen während der Ehe von der Ehefrau belastet worden ist, also dem Gatten auch nicht mehr zur zum Lebensunterhalt zur Verfügung stand.

 

Eine nacheheliche Unterhaltsverpflichtung kann man nämlich nicht durch eine Scheidungsvereinbarung mit der Klausel ausschließen, dass diese „auch in Zeiten von Not“ Gültigkeit haben solle.

 

Besonders wenn ein Ehepartner während der Ehe arbeitsunfähig krank geworden ist kommt die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung zum Tragen.

 

Diese erstreckt sich dann nicht nur über die Lebenszeit des unterhaltsverpflichteten Partners, sondern sogar über dessen Tod hinaus, solange bis das Vermögen des Unterhaltsverpflichteten verbraucht ist. Dieser Umstand ginge dann im konkreten Fall wieder zu Lasten der Ursprungsfamilie der Ehefrau, incl. der Zeugen-Schwägerin, nachdem Mollaths Exfrau keine Kinder hat.

 

Man kann die nacheheliche Unterhaltsverpflichtung zuverlässig nur wegen „Unzumutbarkeit“ ausschließen und dafür benötigt man eben eine „das Leben gefährdende Behandlung“ und zu dieser soll es in unserem Fall wie von Zauberhand gekommen sein.

 

Es ist schon anzunehmen, dass sich eine toughe Bankerin über derartige Begleitumstände einer Scheidung qualifiziert unterrichten ließ, bevor sie tatsächlich ausgezogen ist und den Scheidungsantrag eingereicht hat.

 

Möglicherweise wurde die das Leben gefährdende Behandlung provoziert/fingiert, eventuell auch schon bei dem Vorfall mit dem Sprung aus dem fahrenden Auto, wenige Tage vor der Würgerei.

 

Was an der Würdigung der Körperverletzung widerspruchsfrei und transparent sein soll ist mir unklar.

 

Der Zeuge Reichel wird als besonders glaubwürdig dargestellt weil er die Verletzte am Untersuchungstag zum ersten Mal gesehen haben will. – Gleichzeitig erwähnt er, dass die Patientin, in der Unterhose vor ihm stehend, so mager ausgesehen hätte und teilt außerdem sinngemäß mit `mager war sie ja schon immer´.

 

Und die damalige Quasischwägerin der Ehefrau Mollath, die anlässlich des WAV erstmals die Eisdielenbegegnung mit Wundenbesichtigung vorträgt, spricht davon, dass man sich in der Mittagspause zufällig getroffen habe. Aus den Unterlagen des Arztes geht allerdings hervor, dass er die Patientin am Vormittag (kurz nach 11.00 Uhr habe ich in Erinnerung) begutachtet haben will.

 

Der Punkt mit der Bisswunde, die der neue Gatte gesehen haben soll, aber de facto nie gesehen hat, ist mir, genau wie Herrn Pommrenke, auch aufgefallen.

 

Mir ist des Weiteren aufgefallen, dass man von dem für Mollath günstigen Zeugen Braun einen BZR angefordert und verlesen hat, von dem neuen Gatten und Zeugen der Mollath-Ex, oder den für Mollath sonstigen ungünstigen Zeugen ist mir nichts derartiges in Erinnerung. – Aber das ist vermutlich in dem Zusammenhang mit der beeideten Zeugenaussage Braun zu sehen. Die beeidete Zeugenaussage Braun hätte vermutlich stärker gewichtet werden müssen also die Aussagen der unvereidigten Zeugen, stattdessen wurde sie mehr oder weniger phantasievoll zerpflückt, zu Ungunsten von Mollath.

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@ atropa belladonna

Für die Scheidung war eine eine „das Leben gefährdende Behandlung“ irrelevant, da war der Verlust des Arbeitsplatzes durch Mollaths Intervention bei der Bank maßgeblich.

Die Präsentation des BZR-Auszugs in dieser Phase des Verfahrens hat mich sehr verwundert - hätte sich die Staatsanwaltschaft nicht schon während der Arbeit am Wiederaufnahme-Antrag einen solchen Auszug beschaffen können? Wäre ihr das möglich gewesen? Wenn ich mich recht erinnere, war dieser WA-Grund ja sehr umstritten.

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@ atropa belladonna # 13: zur StGB-"Reform" nehme ich an, dass sich Prof. Müller auf seinen Blogbeitrag von Ende Juni bezieht.

@ Gast #14: es geht nicht um den Anlass für die Scheidung, sondern darum, wie man die nacheheliche Unterhaltspflicht aushebeln kann. Den Gefallen hat das Landgericht Frau Maske mit seiner sehr eigenwilligen (um nicht zu sagen äußerst spekulativen) und nach Auffassung von Prof. Müller rechtsfehlerhaften Interpretation der Beweise nun getan. Vielleicht nach dem Motto "wenn wir ihn schon freisprechen müssen, dann sorgen wir wenigstens dafür, dass er mittellos bleibt"?

@ Mein Name

Gemeint war, dass die Unterhaltspflicht wegen des Verlusts des Arbeitsplatzes infolge von Mollaths "Engagement" entfiel. Was das Scheidungsurteil, das der Öffentlichkeit nicht bekannt ist, mit dem Urteil des Landgerichts zu tun haben soll, entschließt sich mir nicht.

 

 

 

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# 16: Aus dem Scheidungsurteil hätte man ersehen können wie die finanziellen Scheidungsfolgen ausgesehen haben und ob diese unverhältnismäßig zu Lasten von Mollath gestaltet worden sind.

 

Aus der Gesamtschau hätte man dann wiederum die allgemeine finanzielle Interessenslage der Exfrau ablesen können. Bewertet wurde vom Gericht ja unter anderem auch die Tatsache auf welch originelle und preisgünstige Art sich die Exfrau das Eigentum am Hausrat verschafft hat.

 

Vielleicht wurde der Zugewinnausgleich unverhältnismäßig zu Gunsten der Exfrau gestaltet. Mollath erwähnte ja einmal "sie hat sich arm gerechnet".

Eventuell ist es der Exfrau sogar gelungen zu erreichen, dass kein Versorgungsausgleich durchgeführt worden ist, obwohl dieser hier hätte durchgeführt werden müssen, und zwar zu Lasten der Exfrau, die während der Ehe praktisch durchgehend sozialversicherungspflichtig beschäftigt war. Mollath selber hingegen war über lange Strecken nicht sozialversicherungspflichtig beschäftigt und hatte am Ende der Ehe auch keine eigene alternative Altersversorgung z. B. in Form von Lebensversicherungen, die einen Verzicht auf Durchführung des Versorgungsausgleichs ermöglicht hätte.

Wenn man also auch die finanzielle Seite der Scheidung näher beleuchtet hätte, dann wäre man einem eventuellen Motiv für eine Falschbeschuldigung zu Lasten von Mollath, ebenfalls aus finanziellen Erwägungen näher gekommen.

Ja, und natürlich wäre es interessant gewesen was in Bezug auf den nachehelichen Unterhalt geregelt worden ist.

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#16. Zu dem Zeitpunkt der Körperverletzungsaktionen stand die Exfrau noch in ihrem Beschäftigungsverhältnis bei der Bank. Die Gefahr von nachehelichen Unterhaltsverpflichtungen bestand also zu diesem Zeitpunkt und die Begründung mit dem verlorenen Arbeitsplatz gab es noch nicht.

Die Begründung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für eine Unterhaltsverweigerung ist auch nicht so eindeutig, da hätte man einwenden können, dass die Exfrau ihren Arbeitsplatz wegen ihres regelwidrigen Verhaltens verloren hat und nicht wegen der Mitteilungen des Exmanns.

Es kann ja auch passieren, dass der Staat selber agiert um private Unterhaltsverpflichtungen einzuklagen, beispielsweise wenn der Bedürftige hierzu auf Grund von Krankheit oder Alter nicht mehr in der Lage ist und da wäre die Begründung mit dem Verlust des Arbeitsplatzes für eine Unterhaltsverweigerung ziemlich dünn gewesen.

Auf jeden Fall wäre es nicht notwendig gewesen Mollath stationär zu psychiatrisieren, oder zu inhaftieren um Unterhaltverpflichtungen zu vermeiden - eine gerichtliche Feststellung einer lebensgefährdenden Behandlung wäre ausreichend gewesen.

Wie soll die Exfrau einmal gesagt haben:

"Früher hat er auf Kosten seiner Mutter gelebt, dann auf meine Kosten und jetzt lebt er auf Staatskosten".

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Dazu kommt, dass Frau Mollath ihr Arbeitsberhältnis mit einem Aufhebungsvertrag beendet hat, aus juristischer Sicht also freiwillig auf Arbeitseinkommen verzichtete. Wie das bei Unterhaltsverpflichtungen nach Scheidung bewertet wird, ist bekannt.

Herrn Mollath zum Tatzeitpunkt als "möglicherweise unzurechnungsfähig" zu erklären, erscheint absurd und ist eine Unverschämtheit der bayerischen Justiz. Eine derartige "nicht-auszuschließende Unzurechnungsfähigkeit" müsste man dann praktisch jedem Beschuldigen "zugute kommen" lassen, jedenfalls bei so dünnen Anhaltspunkten wie hier. Niemand - außer dem Gericht - hat eine mögliche Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gesehen, weder Staatsanwaltschaft, noch Verteidigung bzw. Angeklagter noch der psychiatrische Sachverständige.

Ganz offensichtlich wollte Regensburg mit diesem geschickten Schachzug Herrn Mollath die Möglichkeit zur Revision nehmen.

Normalerweise hätte ich gesagt, dass jemand, der freigesprochen wurde und zudem für den Maßregelvollzug entschädigt wurde, nicht beschwert ist und kein Recht auf eine Revision haben kann. Wenn ich dann aber solche beleidigenden Websiten sehe wie diese hier: http://der-fall-mollath.de/ dann muss Herrn Mollath die Möglichkeit der vollständigen Rehabilitation gegeben werden. Ganz offensichtlich ist sein Freispruch in Anbetracht solch hämischer Websiten kein wirklicher Freispruch, vielmehr eher eine Verurteilung. Dagegen muss er sich mit rechtstaatlichen Mitteln wehren können.

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psychofan schrieb:

Herrn Mollath zum Tatzeitpunkt als "möglicherweise unzurechnungsfähig" zu erklären, erscheint absurd und ist eine Unverschämtheit der bayerischen Justiz. Eine derartige "nicht-auszuschließende Unzurechnungsfähigkeit" müsste man dann praktisch jedem Beschuldigen "zugute kommen" lassen, jedenfalls bei so dünnen Anhaltspunkten wie hier.

 

Das ist genau der springende Punkt. 

Zu einer ähnlichen Einschätzung ist auch das Werner-Fuß-Zentrum in seiner Erklärung "Gericht beweist Willen zur Willkür" gekommen: 

Die Begündung, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass der Täter bei Begehung der Tat schuldunfähig geisteskrank war, ist ein Witz, denn dann

"a) kann jede/r Angeklagte selbstverständlich im Prozess unwiderlegbar behaupten, z.B. eine Stimme Gottes habe zu ihm gesprochen und befohlen, die Tat zu begehen,  und schon ist nicht mehr auszuschließen, dass der Täter schuldunfähig aufgrund einer Geisteskrankheit gewesen sein könnte."

http://www.zwangspsychiatrie.de/2014/08/nachlese-zum-mollath-urteil/

 

psychofan schrieb:

Niemand - außer dem Gericht - hat eine mögliche Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gesehen, weder Staatsanwaltschaft, noch Verteidigung bzw. Angeklagter noch der psychiatrische Sachverständige.

 

Da es sowieso keine objektiv und wissenschaflich nachprüfbaren Kriterien für "Geisteskrankheit" bzw. "Unzurechnungsfähigkeit" bzw. "Einwilligungsfähigkeit" gibt, kann man diese auch nicht "sehen".

Psychiatrsiche "Gutachten" sind und bleiben reine Willkür. Das ist es, was bei der ganzen Diskussion um Gustl Mollath und seinen Fall und um sogenannte "Fehlgutachten" regelmäßig außen vor gelassen wurde und wird. Leider.

 

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@ #20

"Niemand - außer dem Gericht - hat eine mögliche Unzurechnungsfähigkeit zum Tatzeitpunkt gesehen, weder Staatsanwaltschaft, noch Verteidigung bzw. Angeklagter noch der psychiatrische Sachverständige." Nun ja, es gibt doch einige Äußerungen Mollaths, die in dieser Richtung weisen ("ich war in einer Grenzsituation"), dann auch die ominöse "Verteidigungsschrift", deren erste Seiten ("Was mich prägte") erst in diesem Sommer veröffentlicht wurden. Darin finden sich auch einige konkrete Hinweise zum Gesundheitszustand Mollaths in den Wochen vor den fraglichen Taten - dass sämtliche Gutachter einschließlich Prof. Nedopil diese nicht aufgegriffen und ausführlich erörtert haben, ist aus meiner Sicht ein Fehler, der ins Auge springt: die Möglichkeit einer organischen Grunderkrankung wurde schlichtweg ignoriert, was umso bedauerlicher ist, als sich über eine Berufsanamnese die Frage der Kooperation auch anders gestellt hätte und der Verlauf möglicherweise ein ganz anderer gewesen wäre.

 

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Gast schrieb:

@ #20

Nun ja, es gibt doch einige Äußerungen Mollaths, die in dieser Richtung weisen ("ich war in einer Grenzsituation"), dann auch die ominöse "Verteidigungsschrift", deren erste Seiten ("Was mich prägte") erst in diesem Sommer veröffentlicht wurden. Darin finden sich auch einige konkrete Hinweise zum Gesundheitszustand Mollaths in den Wochen vor den fraglichen Taten - dass sämtliche Gutachter einschließlich Prof. Nedopil diese nicht aufgegriffen und ausführlich erörtert haben, ist aus meiner Sicht ein Fehler, der ins Auge springt: die Möglichkeit einer organischen Grunderkrankung wurde schlichtweg ignoriert, was umso bedauerlicher ist, als sich über eine Berufsanamnese die Frage der Kooperation auch anders gestellt hätte und der Verlauf möglicherweise ein ganz anderer gewesen wäre.

 

 

Wenn jeder Angeklagte, der in der HV sagt "ich war wegen der Beziehungskrise in einer Grenzsituation" wegen Zweifel an seiner Schuldfähigkeit freigesprochen würde, gäbe es bald nur noch Freisprüche. Dass dem nicht so ist, wissen Sie selbst. Ich habe von einem derart einfühlsamen und verständnisvollen Gericht zum ersten Mal gehört.

Was Sie mit "Möglichkeit einer organischen Grundkrankheit" meinen, bleibt leider nebulös. Sofern Sie damit Diabetes oder Hypertonus meinen, so hätte eine solche organische Grunderkrankung im Hinblick auf die Unterscheidung von Recht und Unrecht keine Bedeutung. Sofern Sie "hirnorganische Grunderkrankung" meinen, so sehe ich hierfür weder Anhaltspunkte noch ein Versäumnis des Gerichtes. Oder hätte das Gericht IHrer Meinung nach zum Ausschluss eines Hirntumors oder einer vasculären Encephalopathie erst mal eine MRT veranlassen sollen?

 

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@A. Hirsch und Prof.Müller:

Abgesehen davon, dass die Aufzeichnung der Verhandlung wünschenswert wäre:
Wer sagt denn, dass es sich um eine "Lüge/Verdrehung" des Gerichts handelt und nicht um eine fehlerhafte Protokollierung der von Herrn Strate eingesetzten Protokollführer? Zumal das Verteidiger-Protokoll weitgehend verstümmelte Sätze enthält und z.B. am 3. Hauptverhandlungstag ein  "OStA Dr. Faller" auftaucht, der laut Urteil richtig "StA GrL Dr. Pfaller" ist? (der Name sollte Strate bekannt gewesen sein, da es sich um den Mitbearbeiter des Wiederaufnahmeantrages handelt....)

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"Möglichkeitsaussagen" haben keinerlei Erkenntniswert

#20 Neu psychofan 22.11.2014: volle Zustimmung.

Wenn ich sage, morgen regnet es möglicherweise, dann heißt das im Indikativ: morgen regnet es oder morgen regnet es nicht. Diese Aussage ist immer wahr und hat somit keinerlei Erkenntniswert. So gesehen sind Möglichkeitsaussagen natürlich Pseudoaussagen. Stützt sich ein Urteil in einem wesentlichen Punkt auf ein solches Nichts, sollte das ein Revisionsgrund sein. Wie ich unser Recht kenne, wird das genau nicht der Fall sein.

Mollath war möglicherweise in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt heißt: Mollath war in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder er war in seiner Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das ist ist also ganz offensichtlich eine Aussage ohne jeden Erkenntniswert, die im übrigen auf jeden Menschen zutrifft.

 

RSponsel schrieb:

Mollath war möglicherweise in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt heißt: Mollath war in seiner Steuerungsfähigkeit beeinträchtigt oder er war in seiner Steuerungsfähigkeit nicht beeinträchtigt. Das ist ist also ganz offensichtlich eine Aussage ohne jeden Erkenntniswert, die im übrigen auf jeden Menschen zutrifft.

 

Eine derart enge Auffassung liesse keinen Raum mehr für die Figur des Zweifels.

Genau das ist ja der Witz an diesem Urteil:

Aufgabe des Gerichtes ist es, berechtigte Zweifel an der Steuerungsfähigkeit zu begründen.

Es kann sich dabei auf Hilfsleistungen eines Sachverständigen stützen. Muss sich dafür aber kritisch mit dem Beitrag des Sachverständigen ausseinandersetzen.

 

Was hat der Sachverständige denn ausgesagt?

Dass er die Möglichkeit einer aufgehobenen Steuerungsfähigkeit nicht ausschliessen kann.

 

Ist eine solche Aussage hinreichender Grund, Zweifel an der Steuerungsfähigkeit als berechtigt anzusehen?

 

Auf welche Tatsachen kann sich das Gericht denn für den damaligen Zeitpunkt stützen?

 

Herr Mollath hat damals über 300 Volksvertreter angeschrieben.

 

Das Gericht stützt sich im Kern nun auf folgende Überlegung:

 

Wer Abgeordnete anschreibt und von der Vorstellung behaftet ist, er würde Gehör finden oder noch drastischer, von der Vorstellung beseelt ist, er könne auf diese Weise Einfluss auf das Handeln von Politikern nehmen, bietet -hinreichend und berechtigt- Grund, an seiner Zurechnungsfähigkeit Zweifel zu hegen.

 

Welch famoser Urteilsspruch!

 

Dem interessierten Rechtssuchenden tuen sich nun zwei Erkenntnisse auf:

 

1. Aufgrund einer solchen Konstruktion kann einem die Rechtsmittel versagt werden.

2. Trotz der verschriftlichen Selbstbeurkundung der eigenen Inkompetenz gibt es keine Möglichkeit, die Richter von weiteren Tätigkeiten im Gerichtssaal abzuziehen. Man kann nicht verhindern, dass derartige Richter weiter auf die Menschheit losgelassen werden. Und das obwohl nun die ganze Welt weiss, dass sie -urkundlich bezeugt- unfähig sind, Sachverständigenaussagen kritisch zu würdigen.

Welch Blamage für den Rechtsstaat.

 

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Ich möchte noch kurz anmerken, dass die Aussage Mollaths, er habe sich in einer Grenzsituation befunden, sich nach meiner Erinnerung auf die Lebensphase im allgemeinen Sinne und im wesentlichen auf den resultierenden Briefwechsel bezog. Dieser zeigt auch in meiner Wahrnehmung durchaus manische und paranoide Züge, selbst wenn sich der Aufhänger später als weitgehend zutreffend herausstellte.

Nur ist mit einer nicht gänzlich auschließbaren zeitweiligen Schuldunfähigkeit noch keine Tat bewiesen.

Das macht das Urteil in meinen Augen so juristisch minderwertig.

Ehrlich gesagt reiht es sich für mich in die vorangegangenen fallbezogenen Justizskandale nahtlos ein, auch wenn ich angesichts des vielen Lobes von allen Seiten etwas länger gebraucht habe, diesen Punkt für mich herauszukristallisieren.

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So als wäre das Verfahren nicht ergebnisoffen geführt worden, sondern mit dem festen Willen, die Flammen gegen jeden vernünftigen Zweifel so sanft wie möglich zu ersticken.

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"Möglichkeitsaussagen" haben keinerlei Erkenntniswert

Dr. Sponsel hat den Nagel auf den Kopf getroffen!

Im Urteil verwendete Richterin Escher diese Möglichkeitsaussagen:

Seite 9: "Jedoch handelte der Angeklagte möglicherweise ohne Schuld"

Seite 11: "Bei dem Angeklagten lag bei Begehung der Tat möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung vor"

Seite 69: "... der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern"

Seite 88: "Bei dem Angeklagten liegt möglicherweise eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vor"

Diese Möglichkeitsaussagen der Richterin Escher haben keinen Erkenntniswert.

Vergleichen wir dazu folgende Möglichkeitsaussage:

"Bei Richterin Escher liegt möglicherweise eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit vor"

Wenn wir diese Möglichkeitsaussage transformieren, dann lautet sie:

"Bei Richterin Escher liegt eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit vor oder bei Richterin Escher liegt eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit nicht vor"

Diese Entweder-Oder-Möglichkeitsaussage hat keinen Erkenntniswert. Die Sache wäre anders, wenn wir "möglicherweise" durch "wahrscheinlich" ersetzen würden.

 

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Noname schrieb:

"Möglichkeitsaussagen" haben keinerlei Erkenntniswert

Dr. Sponsel hat den Nagel auf den Kopf getroffen!

Im Urteil verwendete Richterin Escher diese Möglichkeitsaussagen:

Seite 9: "Jedoch handelte der Angeklagte möglicherweise ohne Schuld"

Seite 11: "Bei dem Angeklagten lag bei Begehung der Tat möglicherweise eine schwere andere seelische Abartigkeit in Form einer wahnhaften Störung vor"

Seite 69: "... der Angeklagte auf Grund dieser Störung bei Tatbegehung möglicherweise nicht in der Lage gewesen sei, sein Verhalten zu steuern"

Seite 88: "Bei dem Angeklagten liegt möglicherweise eine Aufhebung der Steuerungsfähigkeit vor"

Diese Möglichkeitsaussagen der Richterin Escher haben keinen Erkenntniswert.

Vergleichen wir dazu folgende Möglichkeitsaussage:

"Bei Richterin Escher liegt möglicherweise eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit vor"

Wenn wir diese Möglichkeitsaussage transformieren, dann lautet sie:

"Bei Richterin Escher liegt eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit vor oder bei Richterin Escher liegt eine Aufhebung der Urteilsfähigkeit nicht vor"

Diese Entweder-Oder-Möglichkeitsaussage hat keinen Erkenntniswert. Die Sache wäre anders, wenn wir "möglicherweise" durch "wahrscheinlich" ersetzen würden.

Danke für diese Textstellen.

R. Sponsel

 

Zum Begriff "Möglichkeit" siehe dieses Dokument ab Seite 91:

http://www.metaphysica.de/texte/mpsh2.pdf

Es wäre wünschenswert, wenn Juristen definieren könnten, was sie mit der juristischen Phrase "Es läßt sich nicht ausschließen, dass ..." meinen.

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#25 "Ich möchte noch kurz anmerken, dass die Aussage Mollaths, er habe sich in einer Grenzsituation befunden, sich nach meiner Erinnerung auf die Lebensphase im allgemeinen Sinne und im wesentlichen auf den resultierenden Briefwechsel bezog." - diese Formulierung fíndet sich in einem Protokoll des Amtsgerichts über die HV vom 25.9.03, aus dem bei verschiedenen Gelegenheiten zitiert wurde, es wurde auch in Regensburg verlesen. Der Kontext: Mollath wurde zu der Tat befragt, erwartet wurde, dass er die Tat klar bestreitet, sollte er sie nicht begangen haben. Aber Mollath hat damals ebensowenig konkret geantwortet wie zuletzt, sich allerdings auf Notwehr und seine schlechte Verfassung berufen. Entscheidend ist aber weniger, wie wir diese Bemerkung heute interpretieren, sondern wie sie in der Situation damals verstanden wurde. Ich fürchte, wir sind weit davon entfernt, diese Situation zu verstehen, weil trotz der immensen veröffentlichten Textmengen immer noch wichtige Dokumente fehlen bzw. kaum rezipiert wurden, beispielsweise das Kündigungsschreiben an den ersten Anwalt und die sog. Verteidigungsschrift. Und auch deshalb, weil kaum jemand den Fall unvoreingenommen betrachtet (hat).

Dennoch: auch mich erinnern Verhandlung und Urteil stark an eine Art Drehbuch, der Eindruck, dass um die Eheleute Maske ein Schutzwall gezogen wurde, hat sich überdeutlich bestätigt. Dass ein Angeklagter in einer schwierigen bis aussichtslosen Lage ist, wenn mehrere Zeugen gegen ihn aussagen, ist leider häufig der Fall, gerade in den eng getakteten Verhandlungen vor einem Amtsgericht. Dass dieser Bias mit erheblichem Argumentationsaufwand auch noch im Wiederaufnahmeverfahren vor aller Augen und Ohren gepflegt wird, ist aber schon kurios.

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#29
Für mich wurde die Sache fragwürdig, als man plötzlich den psychiatrischen Gutachter hören wollte. Da erschien mir der Zeitpunkt verfrüht und die übrige Beweisaufnahme amputiert. So als existierten keine Nachrangigkeitsgrundsätze, keine Effizienzgebote. Als hätte ich etwas Entscheidendes nicht mitbekommen. Ich erinnere mich an den Augenblick, an dem ich mich fragte: "Moment mal, was ist das jetzt? Nun wird auf einmal eine Schuldfähigkeit ausgelotet, obwohl das Delikt noch in den Sternen steht? Quasi auf Vorrat, für eine hypothetische Tat?". Das war für mich der Plotpoint, an dem sich der feste Unwille zur Schau stellte, allen Zweifeln nachzugehen.

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Gerade lese ich wieder "Das Urteil steht schon fest" vom 13.08.2014. Da wusste die FAZ aber vermutlich noch nicht, wie Recht sie mit dem gewählten Titel behalten sollte.

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@Mein Name:
Da Mollath mit seiner Anschwärzerei dafür gesorgt hat, dass seine Ex ihren Job verloren hat, hat er wohl seine Unterhaltsansprüche sowieso verwirkt oder aber eine Herabsetzung auf den Mindestunterhalt erreicht (§ 1579 Nr. 5 BGB, s z.B. OLG Karlsruhe 5 UF 36/06). Vorher hat er von diesen ihm bekannten arbeitsrechtlichen Verstößen, insbesondere dem Nebenjob seiner Ex  für die Konkurrenzbank, ja auch gut mit gelebt.  Da ist es völlig egal, ob es einen Aufhebungsvertrag gab oder nicht.

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@ gaestchen: wie kommen Sie darauf, dass Mollath etwas damit zu tun hatte? Im Hypo-Revisionsbericht - der Grundlage für die Entscheidung war, mit einigen Mitarbeitern Aufhebungsverträge abzuschließen - steht nichts derartiges.

Außerdem waren es keine steuerrechtlichen Verfehlungen, die maßgeblich zum Aufhebungsvertrag von Fr. Mollath geführt haben, sondern arbeitsrechtliche: sie hat Bankkunden in ihre eigene Betreuung abgeworben, um Provisionen zu kassieren und damit gegen das Konkurrenzverbot verstoßen. Das hat sie sich ausschließlich selbst zuzuschreiben.

Bitte informieren Sie sich, bevor Sie Verleumdungen in die Welt setzen.

Sehr geehrtes Gaestchen,

die von Ihnen erwähnte Entscheidung des OLG Karlsruhe (http://www.familienrecht-deutschland.de/Neueste_Rechtsprechung_zum_Neuen...) passt aus mehreren Gründen nicht zu dieser Diskussion:

1. Es handelt sich um eine andere Konstellation, die eine generelle Schlussfolgerung, wie Sie sie ziehen, kaum erlaubt

2. Soweit es darum geht, ob künftige Unterhaltsregelungen ein evtl. Motiv für eine Falschanzeige gegen G. Mollath darstellen könnten, kann es naturgemäß nicht auf die späteren Entwicklungen ankommen. Bis zum 14.08.2001 (Attestaustellung) hatte G.M. seine Frau ja noch nicht angezeigt oder den Arbeitgeber informiert.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

Weil ich eine grundsätzlich optimistische Grundhaltung habe, möchte ich den Fall Mollath auch insgesamt als Erfolg betrachten. Dabei muss ich aber die einzelnen Verlustbilanzen ausblenden. Ich muss mir auch bewusst machen, dass das Strafverfahren für den Angeklagten stets mit Verlusten verbunden ist und der Gewinn für ihn nur darin bestehen kann, die Verluste möglichst gering zu halten.

Die Erfolgsbilanz Herrn Strates hat auch zwei Seiten. Wenn man nur das betrachtet, was er für seinen Mandanten rechtlich erreicht hat, dann ist sein Erfolg überragend. Überhaupt keine Frage. Überragend ist sein Erfolg auch im Hinblick darauf, dass es ihm auf bis jetzt einzig artiger Weise gelungen ist, der Öffentlichkeit zu präsentieren, wie die bayerische Justiz arbeitet. Trotz seines überragenden Erfolges muss man seine wirtschaftliche Erfolgsbilanz dabei aber ausblenden, um nicht in Versuchung zu kommen, sie gegen zu rechnen. Etwa 50 000 Euro an Auslagen plus Ausfall des Anwaltshonorars.

Stellt man die Verfahrensmaximen der Unmittelbarkeit und Mündlichkeit sowie des Fragerechts der Verteidigung an Belastungszeugen in die Erfolgsbilanz ein, dann ist das Ergebnis jedoch deprimierend. Mag auch der BGH schon in seiner Rechtsprechung aus den 50ern den Weg dafür geöffnet haben, dass die Aussage der Hauptbelastungszeugin trotz ihres Gebrauchs vom Aussageverweigerungsrecht in die Hauptverhandlung eingeführt werden kann. Das bedeutet aber nicht, dass die Verfahrensprinzipien damit ersatzlos gestrichen werden. Vielmehr muss deren Durchbrechung in geeigneter und angemessener Weise kompensiert werden. Der Kompensation bedarf es auch im Hinblick auf das in 6 MRK garantierte Fragerecht der Verteidigung. Der BGH hat in diesem Zusammenhang die Beweiswürdigungslösung geprägt. Dass und wie das LG Regensburg in seinem schriftlichen Urteil davon Gebrauch gemacht habe, kann ich nicht erkennen. Insofern kann von einem fairen Verfahren nicht gesprochen werden.

Das ist die bitterste Erkenntnis aus dem Fall Mollath: Weder das große öffentliche Interesse, noch ein brillanter Verteidiger und sein schonungsloser Aufwand konnten verhindern, dass rechtsstaatlich unverzichtbare Prozessmaximen eines fairen Verfahrens missachtet wurden.

@Waldemar Robert Kolos

"Trotz seines überragenden Erfolges muss man seine wirtschaftliche Erfolgsbilanz dabei aber ausblenden, um nicht in Versuchung zu kommen, sie gegen zu rechnen. Etwa 50 000 Euro an Auslagen plus Ausfall des Anwaltshonorars."

Gesetzt den Fall, es kommt zur weiteren Aufarbeitung des Falles,

wie könnte dann die wirtschaftliche Erfolgsbilanz aussehen ?

Wie soll Herr Mollath die 50000 € begleichen ? 

Privat Insolvenz nach einigen Jahren ?

 

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"Natürlich, auch den bekannten Fall Mollath (schuldig!) finden wir in dem aufrüttelnden Buch von Gerhard Bundschuh. Dieser Justizalptraum zeigt, dass »unsympathische Leute« generell vorverurteilt werden. Für den Richter war Mollath ein unverbesserlicher Querulant, und er landete damit zwangsläufig für 2717 Tage in der Psychiatrie. Übrigens ein sehr teures Unrecht - die Kosten für diesen Verfahrensmarathon beliefen sich für den bayerischen Staat auf mehrere Millionen Euro.

Der Untersuchungsausschuss im bayerischen Landtag fand übrigens für diesen Fall eindeutige Worte: »Die Finanzbehörden haben nicht ermittelt, die Staatsanwaltschaft hat nur einseitig ermittelt, die Generalstaatsanwalt hat gemauert, und das Justizministerium hat vertuscht.«

In einer Stellungnahme des Verfassungsgerichtes wird darauf hingewiesen, dass der »gesunde Menschenverstand« seitens der verantwortlichen Richter hätte ausreichen müssen, um die manifeste Unverhältnismäßigkeit ihrer Entscheidung selbst feststellen zu können. In den gesamten Verfahren zu Lasten von Mollath hat den Richtern und Staatsanwälten leider die erforderliche Einsichtsfähigkeit gefehlt. »Von solchen Juristen gehen weitaus größere Gefahren für den Rechtsstaat aus als von Beschuldigten, denen man ein Bagatelldelikt vorwirft.«"

aus: http://www.neues-deutschland.de/artikel/953020.unrecht-am-laufenden-band...

 

Es gab eine Pflichtverteidigerbestellung und somit ein Pflichtverteidigerhonorar. Wer hat also umsonst gearbeitet?

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Werter Mein Name,

- ich habe nichts von steuer(straf)rechtlichen Verstößen geschrieben, oder wo genau sollte das in meinem Beitrag stehen? Tätigkeit für ein konkurrierendes Unternehmen ist normalerweise ein arbeitsrechtlicher Verstoß.

- dass Mollath der Verursacher der Kündigung war, geht aus Seite 2 des Revisionsberichts ("Prüfungsanlass") klar hervor. Vielleicht informieren Sie sich ?

@Prof. Müller:
Das Anschwärzen als Ausschluss- mindestens aber `Reduzierungsgrund für Unterhaltsansprüche  finden Sie in jedem beliebigen Kommentar auch aus dem Hause Beck zu § 1579 Nr. 5 BGB. Worin sollten denn die Besonderheiten liegen? Mollath war auf die finanzielle Unterstützung seiner Ex angewiesen und distanzierte sich zwar nach eigenen Angaben im Laufe der Zeit moralisch gerne von ihrer Tätigkeit, was ihn aber offenbar tatsächlich nicht daran hinderte, diese bequeme Einkommensquelle jedenfalls mittelbar mit zu nutzen.   

Das (Falschbelastungs?)Motiv, keinen Unterhalt zahlen zu müssen, hatte Mein Name aufgebracht und alleine auf seinen Beitrag bezog sich auch mein Beitrag; ob es im Rahmen des zeitlichen Ablaufs plausibel ist, dass es bei der Erstanzeige oder aber Folgeanzeigen und bei der Beschaffung des Ferndiagnose"attestes" zum Geisteszustand Mollaths eine Rolle spielte, habe ich dabei nicht bewertet.

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@Gast #39
Klar, die wirtschaftliche Erfolgsbilanz wird dadurch nicht besser, eher schlechter. Aber die rechtsstaatliche Erfolgsbilanz kann noch besser, kaum schlechter werden.

@Horst
Im NSU-Prozess gab es auch Pflichtverteidigerbestellung. Der Pflichtverteidiger bekam für nachweislich geleistete 800 Arbeitsstunden 3000 Euro bewilligt, die aufgrund einer Beschwerde auf 5000 Euro erhöht wurden. Das ist Ihr "Pflichtverteidigerhonorar". Nein, um sonst hat der Pflichtverteidiger selbstverständlich nicht gearbeitet.

Ach, und was ich noch vergesen hatte: Dass alle Verantwortlichen zur verantwortung gezogen werden. ist natürlich auch dem Herrn Prof. Müller, der SZ, dem Dr. Strate usw. usf. zu verdanken! Es macht sich eben bezahlt, wenn wahrer Mut gezeigt wird und man sich nicht kaufen lässt!

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Eine Woche nach dem Urteil Mitte August legten Mollath und sein neuer Anwalt Adam Ahmed bereits Revision ein. Bis Freitagnachmittag (21.11.14) sei keine Begründung beim Landgericht Regensburg eingegangen, sagte ein Sprecher. Es sei aber durchaus üblich, die Frist bis zur letzten Minute auszuschöpfen. Vor vier Wochen wurde das schriftliche Urteil des Landgerichts Regensburg zugestellt. Bis zum Montagabend (24.11.14) müssen Mollath und sein Anwalt die Gründe nennen, die gegen den Urteilsspruch des Landgerichts Regensburg sprechen. Noch ist gar nicht klar, ob eine Revision in diesem Verfahren überhaupt zulässig ist. Das muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüfen.

 

http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/mollath-frist-revision-begruendung-wiederaufnahmeverfahren-100.html

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Revisionsbegründung soll heute eingereicht werden

sagen zumindest gewöhnlich "gut unterrichtete Kreise".

Gast schrieb:

Eine Woche nach dem Urteil Mitte August legten Mollath und sein neuer Anwalt Adam Ahmed bereits Revision ein. Bis Freitagnachmittag (21.11.14) sei keine Begründung beim Landgericht Regensburg eingegangen, sagte ein Sprecher. Es sei aber durchaus üblich, die Frist bis zur letzten Minute auszuschöpfen. Vor vier Wochen wurde das schriftliche Urteil des Landgerichts Regensburg zugestellt. Bis zum Montagabend (24.11.14) müssen Mollath und sein Anwalt die Gründe nennen, die gegen den Urteilsspruch des Landgerichts Regensburg sprechen. Noch ist gar nicht klar, ob eine Revision in diesem Verfahren überhaupt zulässig ist. Das muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüfen.

http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/mollath-frist-revision-begruendung-wiederaufnahmeverfahren-100.html

Gast schrieb:

Eine Woche nach dem Urteil Mitte August legten Mollath und sein neuer Anwalt Adam Ahmed bereits Revision ein. Bis Freitagnachmittag (21.11.14) sei keine Begründung beim Landgericht Regensburg eingegangen, sagte ein Sprecher. Es sei aber durchaus üblich, die Frist bis zur letzten Minute auszuschöpfen. Vor vier Wochen wurde das schriftliche Urteil des Landgerichts Regensburg zugestellt. Bis zum Montagabend (24.11.14) müssen Mollath und sein Anwalt die Gründe nennen, die gegen den Urteilsspruch des Landgerichts Regensburg sprechen. Noch ist gar nicht klar, ob eine Revision in diesem Verfahren überhaupt zulässig ist. Das muss der Bundesgerichtshof in Karlsruhe prüfen.

 

http://www.br.de/nachrichten/oberpfalz/inhalt/mollath-frist-revision-begruendung-wiederaufnahmeverfahren-100.html

 

Es ist überhaupt nicht ungewöhnlich, dass Begründungen last minute eingereicht werden.  Allerdings: Wenn ein Nicht-Anwalt sie selbst einlegt, muss er das zur Niederschrift in der GErichtsgeschäftsstelle tun. Das heißt tatsächlich, dass er diktieren, die Gerichtsdienerin nach Diktat schreiben muss.  Damit sollte man nicht bis zum letzten Tag warten...

 

Aber ein Glück, dass es so sinnvolle Regelungen gibt, um Nichtanwälten die Selbstverteidigung zu erleichtern! Weiß Prof. Müller so etwas eigentlich?

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Wenn die Exfrau Mollath nacheheliche Unterhaltsverpflichtungen vermeiden wollte, dann konnte sie sich nicht hellseherisch darauf verlassen, dass sie wegen der Mitteilungen des Gatten an die Bank als ihrem Arbeitgeber möglicherweise einmal (im Endeffekt sogar nur im Zuge eines Aufhebungsvertrags mit Abfindung) ihren Arbeitsplatz verlieren würde.

Wie bereits erwähnt stand sie zum Zeitpunkt der gefährlichen Körperverletzung noch im ungekündigten Bankangestelltenverhältnis.

Zum Zeitpunkt der körperlichen Auseinandersetzung zwischen den Eheleuten hätte es also das Motiv der Vermeidung von nachehelichen Unterhaltszahlungen gegeben, realisierbar über den Weg mit der Unzumutbarkeit wegen der lebensbedrohenden Behandlung. - Theoretisch könnte die lebensbedrohende Behandlung provoziert worden sein.

Vielleicht war Herr Mollath auch deshalb, bei dieser im Nachhinein viel diskutierten Auseinandersetzung, kurzzeitig steuerungs- und schuldunfähig weil die Exfrau ihn in einen sehr schmerzhaften Zustand versetzt hatte "Ich habe ihn da gepackt wo es weh tut", und nicht weil er `nicht ausschließbar an einer Wahnerkrankung´ gelitten hat.

Vielleicht ist auch dieser Umstand die Ursache dafür, dass Mollath eine körperliche Auseinandersetzung eingeräumt hat, sich aber nicht näher dazu äußern wollte, nur mit den Worten "...leider habe ich mich gewehrt...". - Vielleicht war ihm die Schilderung der gesamten Auseinandersetzung einfach peinlich, peinlich für ihn, peinlich für die Exfrau.

 

 

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