Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Ich betrachte das Urteil des LG Regensburg nur als einen sehr vordergründigen Erfolg rechtsstaatlicher Grundsätze. Tatsächlich ist es im Kern die Fortsetzung der im Fall Mollath erfolgten zahlreichen Skandalentscheidungen in der bayerischen Justiz, diesmal aber geschickt verbrämt.

 

Bereits die nach außen hin smarte Verhandlungsführung des LG Regensburg ließ Böses ahnen:

Jeder strafprozess-erfahrene Beobachter konnte sich seinen Reim darauf machen, dass der Zeuge Braun so überproportional „durch die Mangel gedreht“ wurde – im Gegensatz zu den vergleichsweise mehr als zurückhaltend behandelten Zeugen im Umfeld der Praxis Reichel und der Nebenklägerin. Die früheren Aussagen der nicht erschienenen Nebenklägerin sind übrigens nicht umfassend beurteilt und damit rechtswidrig verwertet worden.

Ein Höhepunkt war die Inszenierung des mehr als skandalösen Auftritts des damaligen Oberstaatsanwalts Dr. Meind in Form seines sogenannten Plädoyers, mit dem er das längst  offen zu Tage liegende Unrecht zum Recht ummünzen wollte: Ein nicht nur degoutanter Kotau in Richtung bayerische Justizverwaltung und den vorstehenden Politikern.

Das Urteil des LG Regensburg setzt sich zwar demonstrativ von solch unendlicher Peinlichkeit ab, versucht aber gleichzeitig, sich unter dem Etikett anscheinend umfassender Sorgfalt als Retter des Rechts darzustellen. Dabei geizt das Urteil nicht mit erstaunlichen „Erkenntnissen“, die selbst dem Fachmann Nedopil nicht zugänglich waren.

 

Mollath kann seine Freiheit vor allem Herrn Dr. Strate verdanken, dessen zwingenden Bemühungen sich weder das OLG Nürnberg noch Oberstaatsanwalt Dr. Meindl (außer zum Zeitpunkt seines Plädoyers) entziehen konnten. Das Bundesverfassungsgericht und eine kritische Öffentlichkeit haben dem Ganzen den entsprechenden Druck und die weitgehende Unumkehrbarkeit beigesteuert.

Die Argumentation des LG Regensburg ist dagegen der nur bei oberflächlichem Hinschauen verfangende Versuch, die Justiz in Bayern einigermaßen rein zu waschen.

Es passt zum Zeitgeist, dass sich die Mainstream-Presse in Deutschland und auch viele Juristen und andere Zeitgenossen damit zufrieden geben.

 

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Gast schrieb:

 

Mollath kann seine Freiheit vor allem Herrn Dr. Strate verdanken, dessen zwingenden Bemühungen sich weder das OLG Nürnberg noch Oberstaatsanwalt Dr. Meindl (außer zum Zeitpunkt seines Plädoyers) entziehen konnten. Das Bundesverfassungsgericht und eine kritische Öffentlichkeit haben dem Ganzen den entsprechenden Druck und die weitgehende Unumkehrbarkeit beigesteuert.

 

Ich zweifle mittlerweile daran.  Die Leute, die vordergründig als Ankläger gegen das an Mollath begangene Unrecht auftraten, haben andererseits alles getan, damit der Fall nicht in eine reformatorische Bewegung mündete. Als die SZ einstieg, war längst ein Punkt erreicht, an dem das freie Internet in dem Falle angebissen hatte, und ews war nicht mehr abzusehen, wie es weiter gehen würde. Strate, Prof. Müller, Beck Blog usw. haben dem Fall eine kontrollierte Richtung gegeben, an deren Ende wir nun sind: Mollath frei, aber sonst wirklich nichts erreicht, und selbst der Fall Mollath wird längst wieder als "Justizirrtum" gehandelt, und zwar als einer, der sich heute nicht mehr ereignen könnte.

 

Was soll man dazu sagen? Armes Deutschland!

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"Herr Mollath hat damals über 300 Volksvertreter angeschrieben."

Das bringt in der Regel gar nichts, da ein Politiker allein gar nichts machen kann.

Obwohl es zu einen Untersuchungsausschuß kommen ist, hat der bei Mollath fast nichts gebracht.

 

 

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Gast #2

Das Ergebnis, dass Herr Mollath eine Freiheit mit dem Wiederaufnahmeverfahren bekommen würde war sehr wahrscheinlich wie Prof. Müller und andere mit Fakten postulierten.

Weitere "Wünsche, Aufklärung" von Herrn Mollath können nur in Folgeverhandlungen abgearbeitet werden, die werden aber meiner Meinung nach wirtschaftlich nicht mehr viel bringen werden.

 

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Sehr geehrter Herr Professor Müller,

- kann die Aussagenverweigerung der Ex-Frau ein  Grund für eine rechtlich zulässige Revision  sein?

In dem Kommentar Waldemar Robert Kolos im Gabriele Wolff-Blog wird ausgeführt: "Ein ganz grober Schnitzer in der Urteilsbegründung ist, dass die Kammer die belastende frühere Aussage der Ex mit vollem Beweiswert versah, obwohl die Verteidigung keine Gelegenheit hatte, Fragen an die Zeugin zu stellen. Darin liegt eine Verletzung des Konventionsrechts. Nach der Beweiswürdigungslösung des BGH ist der Beweiswert einer solchen Zeugenaussage herabzustufen. Die Beweiswürdigung des LG Regensburg ist daher schon rechtsfehlerhaft."

- Kann bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision auch  die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und die unzureichende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin ein Revisionsgrund sein?

Im Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens wurde m.E. die Glaubwürdigkeit der  Ex-Frau nicht ausreichend kritisch  geprüft. Die Ex-Frau hat sich nachweislich illegaler Schwarzgeldgeschäfte schuldig gemacht.Deshalb endete auch ihr Dauerarbeitsverhältnis.Wie im Revisionsbericht der Bank dokumentiert ist, hat die Ex-Frau versucht die Ermittlungen manipulativ zu verhindern.
    
Sie war informiert, dass ihr Ex-Mann u.a.wegen der unterstellten Wahnvorstellungen von Schwarzgeldgeschäfte in die Forensik untergebracht wurde.Der Ex-Frau war bewußt, dass ihre Schwarzgeldgeschäfte der Realität  entsprachen. Dadurch  machte Sie sich zumindest  moralisch der unterlassenen Hilfe schuldig.

Der Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin wurde sogar vom Landgericht nicht entsprochen: die von ihr behauptete, angebliche Freiheitsberaubung, wurde als nicht erwiesen angesehen.
Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die angebliche schwere Körperverletzung erst nach 19 Monaten zur Anzeige zu bringen.

Um Herrn Mollath anzeigen zu können, hat  sich die Ex-Frau gezielt zwei Atteste mit inhumanen Ferndiagnosen beschafft.Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr bewußt war, durch die von Ihr in Gang gesetzte Psychiatrisierung durch diese Atteste  ein Unterbringunsverfahren in Gang gesetzt werden kann.
In dem überzeugenden Plädoyer des Verteidigers, Herrn Dr. Strate wurde überzeugend dargelegt, dass die Zeugin das Attest von Frau Dr. Krach aufgrund manipulativer Angaben erlangt und den Zweck des Attestes, Ihren Ex-Mann anzuzeigen, bewußt verschwiegen hat.
Bei sämtlichen Beschuldigungen waren auffälligerweise nahestehende Bezugspersonen als Zeugen und Helfer eingesetzt, wie die befreundete Arzthelferin (spätere Schwägerin) und ihr Bruder.
Eine Unterbringung allein aufgrund der Körperverletzung wäre nicht oder nur sehr schwer möglich  gewesen. Die Ex-Frau verdächtigte  Herrn Mollath auch der Reifenzerstecherein. Diese  Tat, von der Herr Mollath  freigesprochen wurde, war entscheidend, die Unterbringung zu begründen.

All diese einzelne Aktivitäten sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Ex-Frau zielgerichtet Herrn Mollath existenziell schwerwiegend schädigen wollte und auch tatsächlich geschadet hat.

Der Inhalt der eidestattlichen Aussage von Herrn Braun bestätigt exakt die darin angekündigten Schritte! Aufgrund der faktischen und auch zeitlichen Übereinstimmung zwischen der eidesstattlichen Aussage mit dem tatsächlichen Vorgehen, ist es  fragwürdig, wenn die eidestattliche Erklärung von Herrn Braun vom Gericht  wegen vordergründiger Unstimmigkeiten für nicht glaubwürdig gewertet wurde.
Das vermutliche Hauptmotiv der Exfrau und erfolgreichen Vermögensberaterin Ihre Schwarzgeld-verschiebungen zu verheimlichen, Ihren Arbeitsplatz und ihr gesellschaftliches Ansehen zu behalten, wurde vom Gericht merkwürdigerweise nicht lebensnah und angemessen bewertet.

Es lag eine "Aussage- gegen- Aussage-Situation" vor. Der Belastungseifer der Ex-Frau ist bei all  diesen Aktivitäten durchgehend zu erkennen und es ergeben sich grundsätzliche Zweifel an Ihrer Glaub-würdigkeit und Integrität, wie dies auch der Verteidiger begründet hat. Nach der BGH-Rechts-sprechung ist der Beweiswert bei Verweigerung einer Zeugenaussage geringer einzustufen.

Der Rechtsgrundsatz "in dubio pro reo" wurde in dem aufwendigen WA-Verfahren m.E. außer Acht gelassen und endete bezüglich der Körperverletzung mit einem weiteren, unrühmlichen Fehlurteil. Es bleibt zu hoffen, dass durch eine notwendige Revision das Fehlurteil aufgehoben wird.

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Sehr geehrter anonymer Gast,

Sie schreiben:

Die Leute, die vordergründig als Ankläger gegen das an Mollath begangene Unrecht auftraten, haben andererseits alles getan, damit der Fall nicht in eine reformatorische Bewegung mündete. Als die SZ einstieg, war längst ein Punkt erreicht, an dem das freie Internet in dem Falle angebissen hatte, und ews war nicht mehr abzusehen, wie es weiter gehen würde. Strate, Prof. Müller, Beck Blog usw. haben dem Fall eine kontrollierte Richtung gegeben, an deren Ende wir nun sind: Mollath frei, aber sonst wirklich nichts erreicht, und selbst der Fall Mollath wird längst wieder als "Justizirrtum" gehandelt, und zwar als einer, der sich heute nicht mehr ereignen könnte.

Sie werden sich nicht wundern, dass ich das etwas anders sehe: An Ihrer Analyse stimmt eigentlich gar nichts:

Sie werfen mir (und anderen) vor, ich hätte mich erst eingemischt (als "vordergründiger Ankläger gegen das an Mollath begangene Unrecht"), als das "freie Internet" schon angebissen hatte. Das erscheint mir eine geradezu abwegige Überschätzung meist anonymer Internet-Kommentare. Wenn sich die seriöse Presse (und in der Folge auch einige  Oppositionspolitiker und unabhängige Juristen)  nicht mit dem Fall befasst hätten, dann wäre überhaupt nichts passiert und Herr Mollath hätte weder eine Wiederaufnahme noch seine Freilassung im Jahr 2013 erreicht. Die Aussage, ich hätte dem Fall eine "kontrollierte Richtung" gegeben, ist ebenfalls fern der Realität. Glauben Sie etwa, durch den "Fall Mollath" habe die Justiz, der Freistaat oder gar die ganze Bundesrepublik vor einer Revolution gestanden? Und ich hätte das (mit anderen genannten) dann verhindert? Das ist nun wirklich absurd. Eine Instrumentaliiserung von Gustl Mollath für alle möglichen weiterreichenden Zwecke halte ich für anmaßend.  Ich hoffe natürlich, dass sich ein genauso gelagerter Justizirrtum nicht wieder ereignet, aber das ist eine Hoffnung, nicht einmal eine Erwartung.

Kopfschüttelnd,

Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

Lieber Professor,

ich interpretiere den von Ihnen zitierten Beitrag des anonymen Gastes gänzlich anders. Derartige Vorwürfe, wie Sie sie empfinden zu scheinen, stellen sich mir in dem Beitrag nicht dar.

Grundsätzlich -finde ich- haben Sie mit Ihren Beiträgen schon dem Ganzen eine "kontrollierte" Richtung gegeben. In dem Sinne, dass Sie sich sachlich bemüht haben, die Problematik darzustellen. Auch dass Sie sich mit mehr oder weniger geistreichen Kommentatoren auseinandergesetzt haben und hier den Interessierten ein Forum geboten haben, kann man Ihnen gar nicht hoch genug anrechnen.

Tausend Dank dafür.

Ich finde auch, dass man die Wirkung Ihres "Eingreifens" in einen tagesaktuellen Fall nicht unterschätzen sollte.

Es mag ein weitgehend unfreiwilliger Beitrag Ihrerseits gewesen sein, dass ein Herr Gross sich derart entblösst und sich in skandalöser und ungerechtfertigter Art und Weise in einer neben der Sache liegenden Kritik an Ihnen so ungebührlich vergangen hat.

Nach meinem Empfinden war dies eine Initialzündung für das öffentliche Empören.

Dankenswerter und auch lobenswerter Weise hat Herr García damals die richtigen Worte für diese Entgleisung gegen einen Hochschullehrer gefunden.

Bedauerlich, dass die Richterschaft sich nicht bemüssigt gefühlt hat, sich durch Neuwahl Ihres Vorstandes von dieser Ungehörigkeit zu distanzieren.

Ich hoffe, dass neben dem Zuspruch aus der Kollegenschaft, Ihnen auch durch entsprechende Respektbezeugungen durch Ihre Studierendenschaft der Rücken gestärkt wurde. Diese tragik-komische Unflätigkeiten der ersten Vorsitzenden waren sicherlich nicht angenehm für Sie. Stellvertretend für die Bürger dieses Landes möchte man sich für eine derartige Zumutung, die Ihnen da widerfahren ist, entschuldigen.

Auch ich stimme dem anonymen Gast zu, obwohl der Fall derart eklatante Strukturmängel des Schuldstrafrechts offenbart hat, ist wenig in Bewegung geraten. Angesichts der Anzahl an Betroffenen befürchte ich auch, dass neben blosser Lippenbekenntnisse ein tiefgreifendes Umdenken ausbleibt.

Ich würde es begrüssen, wenn der BGH die Revision zulässt und einem "offenkundig Bekloppten" die Würde und Teilnahme an am gesellschaftlichen Leben wenigstens in Bezug auf die Möglichkeiten eines Rechtsmittel gewährt.

Ansonsten erlauben Sie mir bitte die Bemerkung, dass ich Ihrem blog Beitrag voll zustimme. Auch wenn ich den Begriff "Erfolg" anders skaliere. Strate, Wolff und Sie sind sich in diesem Punkt ja einig. Wahrscheinlich als Praktiker, welche sich täglich mit der Materie beschäftigen, erlaubt sich wohl solch eine Perspektive. Als Laie denk ich mir, wenn GM unschuldig ist, kann das kein Erfolg sein. Treffen die Vorwürfe allerdings zu, verbietet es sich irgendwie auch einen Erfolg darin zu sehen, die Justiz an der Nase rumgeführt zu haben. Auf alle Fälle könnte ich nachvollziehen, dass ein Beschuldigter ein Urteil bezüglich seiner geistigen Fähigkeit als gravierender empfinden kann, als die eigentlichen Tatvorwürfe.

Neben den vielen Kleinigkeiten zu Unstimmigkeiten im Urteil, ist mir auch nach Hinweis von @Kolos (oder war es Hirsch mit dem Zitat?) zur "Ausrichtung" in Urteilsbegründungen, besonders aufgefallen, dass das Gericht bei den freigesprochenen Tatvorwürfen eine gänzlich andere Sicht zur Aussagehalt der Belastungszeugen an den Tag gelegt hat, obwohl nach meinem Empfinden die Qualität der Aussagen zu den verschiedenen Tatvorwürfen sich nicht massgeblich unterschieden hat.

Auf alle Fälle vielen Dank, dass Sie sich öffentlich zu dem Fall geäussert haben. Die vornehme Zurückhaltung anderer Professoren in politisch brisanten Fragen ist meiner Meinung nach, nicht unbedingt nachahmenswert.

Beste Grüsse

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Gast schrieb:
. Auf alle Fälle vielen Dank, dass Sie sich öffentlich zu dem Fall geäussert haben. Die vornehme Zurückhaltung anderer Professoren in politisch brisanten Fragen ist meiner Meinung nach, nicht unbedingt nachahmenswert. Beste Grüsse

 

Er wurde - vielleicht sogar ohne sein Wissen - instrumentalisiert, und einen Prof. hat man eben besser unter Kontrolle als ein halbes Dutzend oder mehr.

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Sturheit - dieser Begriff fasst alles zusammen, was den Fall Gustl Mollath angeht: Zu Beginn des Justizskandals waren es die damalige Justizministerin Beate Merk, die Robenträger in bayerischen Gerichten oder die Gutachter. Sie hielten an ihren Entscheidungen fest, obwohl es daran kaum etwas festzuhalten gab.

 

http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Mittelbayerische-Zeitung-Der-ew...

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Gast schrieb:
http://www.finanzen.net/nachricht/aktien/Mittelbayerische-Zeitung-Der-ew... die Mittelbayrische im November 2014 einen "Kommentar zum geplanten Wiederaufnahmeverfahren von Gustl Mollath" betitelt, dann sagt mir das so viel über die journalistische "Qualität" dieses Machwerks, dass ich keine wertvolle Lebenszeit durch Anklicken des Links verschwenden muss.

"Pressemitteilung
Fall Mollath: Revisionsbegründung eingereicht

Im Fall Mollath wurde heute durch den Münchener Rechtsanwalt Dr. Adam Ahmed die Begründung der gegen das Urteil vom 14.08.2014 eingelegten Revision bei dem Landgericht Regensburg eingereicht.

Mit dem am 14.08.2014 am Ende der Hauptverhandlung verkündeten Urteil wurde Gustl Mollath durch das Landgericht Regensburg hinsichtlich des Vorwurfes einer gefährlichen Körperverletzung gegen seine frühere Ehefrau am 12.08.2001 zwar freigesprochen, dies aber nur deshalb, weil das Gericht es insoweit nicht ausschließen wollte, dass zum Zeitpunkt des Geschehens möglicherweise eine Schuldunfähigkeit des Angeklagten vorgelegen haben könnte. Von der Richtigkeit des Tatvorwurfes als solchem zeigte sich das Gericht hingegen überzeugt.

Dies wollte und will Mollath nicht auf sich sitzen lassen. Über seinen neuen Verteidiger ließ er deshalb am 21.08.2014 vorsorglich Revision gegen das Urteil einlegen. Ein solches Vorgehen ist nicht unüblich, weil die Möglichkeiten einer Revision regelmäßig erst anhand des späteren schriftlichen Urteiles beurteilt werden können. Eine solche eingehende Prüfung wurde durch den Verteidiger durchgeführt. Mollath möchte demnach an der Anfechtung des Urteiles festhalten.

Das Landgericht Regensburg wird jetzt den Vorgang mit den Akten über die Staatsanwaltschaft dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorlegen.
München, den 24.11.2014"

 

Übermittelt von Rudolf Sponsel

 

25.11.14 Scanfehler im Titel beseitigt ("Fafl", Heß statt ließ)

Zusammenfassung Zitieren im Mollath-WA-Urteil des LG Regensburg

In der 121-seitigen Urteilsbegründung habe ich 15 Zitate - wie unten belegt (Z01-Z15) - gefunden. 4 von 15 Zitaten können als wissenschaftlich korrekt signiert werden. 8 globale und 3 im Hochstaplerzitierstil führen zum Verhältnis 4 : 11 oder 27% : 73%, d.h. nur ca. ein gutes Viertel konnten als korrekt signiert werden.

    Signierungsüberblick

    Perfekt = 0 von 15

    Genau =  4 von 15 (Z04, Z07, Z13, Z15)

    Global =  8 von 15  (Z02, Z05, Z06, Z08, Z09, Z10,  Z11, Z14 )

    HZS   =   3 von 15 (Z01, Z03, Z12)

Bedeutsam ist manchmal auch, was in einer Entscheidung nicht zitiert wird. So wird merkwürdigerweise das Jahrhunderturteil vom BGH zur Aussagepsychologie 1999  nicht erwähnt, obwohl das Urteil des LG Regensburg zu einem großen Teil mit aussagepsychologischen Begriffen hantiert. Dazu passt dann genau, dass das Landgericht Regensburg die wichtigste Aufgabe der Aussagepsychologie, nämlich die Hypothesenprüfung nicht verstanden oder akzeptiert hat und nicht anwendet. Das Wort "Hypothese" kommt im gesamten Urteil nur einmal vor.  Und diese noch nicht einmal eigenständig, sondern Nedopil zitierend.

 

Mehr mit allen Belegen:

http://www.sgipt.org/wisms/Zitieren/ZitRecht.htm#Zitieren%20in%20Entsche...

 

"Dass die Kammer den Tatvorwurf grundsätzlich als richtig ansah, "wollte und will Mollath nicht auf sich sitzen lassen", betonte sein Anwalt Ahmed am Montag."

http://www.sueddeutsche.de/bayern/fall-mollath-anwalt-reicht-revisionsbe...

Auch wenn der Prozess ad infinitum weitergeführt wird - Mollath wird sich irgendwann konkret zu den Tatvorwürfen äußern müssen. Ob er selbst angesichts des bisherigen Verlaufs glaubwürdiger wird darf bezweifelt werden.

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Melder #12

Hier steht:

http://geraldmackenthun.de/mollath/

Gustl Mollaths paranoide Schizophrenie bildete sich ab etwa Mitte der 1990er Jahre aus. Er scheiterte deswegen als Geschäftsmann. Seine Autowerkstatt warf nie Gewinn ab, seine Ehefrau Petra musste erhebliche Geldmittel zuschießen. Es gibt verschiedene Belege, dass er schon damals zeitweise aggressiv war. Mollath war zur Zeit der Trennung 2002 hoch verschuldet. Es gab gegen ihn Zwangsvollstreckungen und Pfändungen, sein Haus musste später zwangsversteigert werden.

 

2006 hatte er wegen Geschäftsunfähigkeit für einige Monate einen Betreuer. Mehrere seiner zahlreichen Rechtsvertreter beantragten über Jahre hin immer wieder seine rechtliche Betreuung, weil er sein Leben nicht selbständig führen könne

 

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Mackenthun gibt sich als okkulter Halb-Aktengutachter

die er nur aus der Ferne und auch nur unzulänglich kennt.

Gast schrieb:

http://geraldmackenthun.de/mollath/

Gustl Mollaths paranoide Schizophrenie bildete sich ab etwa Mitte der 1990er Jahre aus. Er scheiterte deswegen als Geschäftsmann. Seine Autowerkstatt warf nie Gewinn ab, seine Ehefrau Petra musste erhebliche Geldmittel zuschießen. Es gibt verschiedene Belege, dass er schon damals zeitweise aggressiv war. Mollath war zur Zeit der Trennung 2002 hoch verschuldet. Es gab gegen ihn Zwangsvollstreckungen und Pfändungen, sein Haus musste später zwangsversteigert werden.

2006 hatte er wegen Geschäftsunfähigkeit für einige Monate einen Betreuer. Mehrere seiner zahlreichen Rechtsvertreter beantragten über Jahre hin immer wieder seine rechtliche Betreuung, weil er sein Leben nicht selbständig führen könne

Das BKH Bayreuth wollte aus verschiedenen, wenig schmeichelhaften Gründen eine Betreuung und Geschäftsunfähigkeit, Dr. Simmerl hat das mit seinem Gutachten klar abgewiesen und sich auch nicht durch die massive Beeinflussung des Begleitschreibens  irritieren lassen:

http://www.sgipt.org/forpsy/Mollath/ipgipt/Stellungn.htm#Bayreuther%20BZ....

 

Klar, dass das Regensburger LG nicht interessiert hat,  wie so vieles nicht, wie nunmehr Zug um Zug herausgearbeitet wird.

 

Ist es nicht so, wenn Herr Mollath mehrere Betreuer bekommen hatte, daß das nicht ein Beweis war, für eine Krankheit.

 

Allerdings werden psychisch Kranke nicht zwangsläufig gewalttätig.

1

@ Gast #12

Kleine Nachhilfe in Sachen Rechtsstaatlichkeit: kein Angeklagter muss sich zu den Tatvorwürfen äußern. Und wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf ihm dies nicht negativ (im Sinne von "der hat ja was zu verbergen - wo Rauch ist, ist auch Feuer") ausgelegt werden, auch wenn es dem "gesunden" Volksempfinden oder ähnlichen Selbstjustizgelüsten entsprechen mag.

@ Gast # 13:

Maclenthun ist die denkbar schlechteste Quelle. Er hat noch dann, als selbst Beate Merk gedämmert hat, was da für ein Skandal hochkocht, behauptet, die Aktentheologen (meist "Gutachter" genannt) hätten alles richtig gemacht. Ihn als "Experten" heranzuziehen ist etwa so überzeugend wie den Kommandeur der IS-Truppen als Fachmann für Frauenrechte zu zitieren.

Mein Name schrieb:

@ Gast #12

Kleine Nachhilfe in Sachen Rechtsstaatlichkeit: kein Angeklagter muss sich zu den Tatvorwürfen äußern. Und wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf ihm dies nicht negativ (im Sinne von "der hat ja was zu verbergen - wo Rauch ist, ist auch Feuer") ausgelegt werden, auch wenn es dem "gesunden" Volksempfinden oder ähnlichen Selbstjustizgelüsten entsprechen mag.

 

Es entspricht durchaus einer realistischen Betrachtungsweise, dass ein Schweigen zu erhobenen Vorwürfen im Allgemeinen darauf zurückzuführen ist, dass die Vorwürfe im Kern berechtigt sind. Dass Sie diese Tatsache bestreiten wollen, indem Sie diejenigen, die darauf hinweisen,  Nazi-Ideologie anzuheften suchen, disqualifiziert Sie als Diskutanten.

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Breitinger schrieb:

Mein Name schrieb:

Und wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf ihm dies nicht negativ (im Sinne von "der hat ja was zu verbergen - wo Rauch ist, ist auch Feuer") ausgelegt werden, auch wenn es dem "gesunden" Volksempfinden oder ähnlichen Selbstjustizgelüsten entsprechen mag.

Es entspricht durchaus einer realistischen Betrachtungsweise, dass ein Schweigen zu erhobenen Vorwürfen im Allgemeinen darauf zurückzuführen ist, dass die Vorwürfe im Kern berechtigt sind. Dass Sie diese Tatsache bestreiten wollen, indem Sie diejenigen, die darauf hinweisen,  Nazi-Ideologie anzuheften suchen, disqualifiziert Sie als Diskutanten.

Sie verwechseln da zwei Gedankenschritte, deren Unterscheidung essentiell für den Rechtsstaat ist:

1. dass Angeklagte schweigen, weil die Vorwürfe zumindest zum Teil zutreffen, mag sicher bei einem Großteil, vielleicht sogar der Mehrzahl der Strafverfahren zutreffen. Diese Tatsache bestreite ich gar nicht. Wozu ich Stellung genommen habe, ist

2. dass ein solches Schweigen nicht als Indiz für eine Schuld oder Täterschaft verwendet werden darf - es könnte auch sein, dass der Angeklagte so schlecht kommuniziert, dass dieser persönliche Eindruck sich zu Lasten eines Unschuldigen negativ auswirkt. Eine Täterschaft oder Schuld muss daher anders bewiesen werden.

Wenn das in vielen Fällen gelingt, bedeutet das noch lange nicht, dass "Schweigen = Täter" auch in allen Fällen zutrifft. Wenn Sie mehr darüber wissen wollen, lauten die Stichworte "Schwarzer-Schwan-Problem", Hume-Problem oder Induktionsproblem. Logische Fehlschlüsse auf Basis von Gewohnheit oder Erfahrungen haben - was das Schweigerecht angeht - in der richterlichen Urteilsfindung eines Rechtsstaates nichts zu suchen, sondern sind Kennzeichen der von mir genannten Erscheinungen.

Mein Name schrieb:

 

2. dass ein solches Schweigen nicht als Indiz für eine Schuld oder Täterschaft verwendet werden darf - es könnte auch sein, dass der Angeklagte so schlecht kommuniziert, dass dieser persönliche Eindruck sich zu Lasten eines Unschuldigen negativ auswirkt. Eine Täterschaft oder Schuld muss daher anders bewiesen werden.

 

Ich sehe das anders. Dabei denke ich an viele Fälle, in denen angeklagte Polizisten vor gericht reihenweise vom Schweigerecht Gebrauch machen:  Die Einlassungen eines Angeklagten sind ein Beweismittel, un Tatsache ist, dass es meist ungeheuer schwer ist, perfekt zu lügen - also ohne sich selbst zu widersprechen oder in Widerspruch zu feststehenden Tatsachen zu geraten. Bekannt ist das "Kreuzverhör" als ein Mittel,  um dem Wahrgehalts von Aussagen auf den Grund zu gehen.

 

Ihr Einwand, dass ein wenig eloquenter Angeklagter, wäre er zu einer Aussage gezwungen, womöglich "überfahren", gar  suggestiv zu unwahren Aussagen im Sinne der Anklage bewegt werden könnte, ist allerdings nicht von der Hand zu weisen. Ich würde einen wissenschaftlich standfesten Einsatz von Lügendetektoren empfehlen.

 

Im Übrigen: Wie viele Urteile gibt es, in denen verurteilt wird, weil das Gericht die Täterschaft als "erwiesen ansieht" - was etwas anderes ist, als eine erwiesene Täterschaft? Was geschieht denn in all diesen Fällen, in der Blackbox Richterhirn?

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Ich weiß grundsätzlich nicht, wie ich mir einen Fall mit Wahnerkrankung denken soll, um - wie das LG Regensburg - den objektiven und subjektiven Tatbestand, Rechtswidrigkeit und (mögliche) Schuldausschließungsgründe zu bejahen. Wenn ich z.B. an Don Quichotte denke, der dem Wahn verfallen, eine Schafsherde angreift, die er für ein feindliches Heer hält und einige Schafe in der Wahnvorstellung tötet, es seien feindliche Soldaten, so fehlt es ihm bzgl. der Sachbeschädigung am Vorsatz. In Betracht kommt doch nur der versuchte Totschlag. Doch hier fehlt es eben am objektiven Unrechtsmerkmal.

Mein name schrieb:

@ Gast #12

Kleine Nachhilfe in Sachen Rechtsstaatlichkeit: kein Angeklagter muss sich zu den Tatvorwürfen äußern. Und wenn er von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, darf ihm dies nicht negativ (im Sinne von "der hat ja was zu verbergen - wo Rauch ist, ist auch Feuer") ausgelegt werden, auch wenn es dem "gesunden" Volksempfinden oder ähnlichen Selbstjustizgelüsten entsprechen mag.

Wenn ein Angeklagter vom Schweigerecht Gebrauch macht, dann möge er bitte auch wirklich schweigen. Problematisch bei Mollath war sein Teilschweigen, auch dass es bereits viele (schriftliche) Aussagen gab, die nur eben nicht konkret waren. Spätestens als er auf die mehr als berechtigten Fragen der Richterin geantwortet hatte, er wolle sie "nicht belasten", musste man schon außerordentlich optimistisch sein, um zu erwarten, dass dieses Verhalten Mollath nicht negativ ausgelegt werden würde. Hier muss sich niemand Defizite in Sachen Rechtsstaatlichkeit ankreiden lassen.

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Gast schrieb:

Spätestens als er auf die mehr als berechtigten Fragen der Richterin geantwortet hatte, er wolle sie "nicht belasten", musste man schon außerordentlich optimistisch sein, um zu erwarten, dass dieses Verhalten Mollath nicht negativ ausgelegt werden würde. Hier muss sich niemand Defizite in Sachen Rechtsstaatlichkeit ankreiden lassen.

Sie benennen da einen "Schnitzer", der sich einem Prozessbeobachter in einem komplexeren Kontext erklärt.

Strate hat die Bestellung des Sachverständigen nicht mit dem Verve bekämpft, die dem Fall angemessen war.

GM hat das absehbare Ergebnis vorausgeahnt. Dann kam es zum Bruch. 

Und Strate hat ihn laufen lassen. Nach der Nummer ist das auch menschlich verständlich.

GM hat sich einen klassischen Bumerang abgeholt. Selber schuld.

Die Kommunikation mit der anwaltschaftlichen Vertretung ist wirklich nicht optimal gelaufen. Das kann aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass jeder Angeklagte Anspruch auf ein rechtsfehlerfreies Urteil haben sollte.

Und daher -finde ich zumindest- scheint es wenig lohnenswert, das Ergebnis nun an dieser einen Situation aufzuhängen.

Es ist doch so:

Das Gericht hatte lange Zeit sich auf das Verfahren vorzubereiten und ausreichend Gelgenheit, die Sachverhaltaufklärung in angemessener Weise zu betreiben.

Dem Gericht war aufgrund des öffentlichen Interesses auch bewusst, dass man die Urteilsgründe genau beobachtet.

Und was liefern die ab?

Eine -normalpsychologisch- nicht nachvollziehbare Überzeugungsbildung in Form einer schlecht geschriebenen Proseminar-Arbeit.

Der Professor hat schon recht: intersubjektiv nachvollziehbar dargestellt.

Aber leider inhaltlich ziemlicher Müll. Fehlerhaft. Abwegig. Unkoheränt. 

Wenn das das Vorzeigewerk der bayrischen Justiz sein soll, dann Gute Nacht.

Ich würde die schlicht feuern. Entspricht nicht den Erwartungen. Kann ich dem Kunden nicht antun. 

 

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Sehr geehrter Herr Prof. Müller,
bevor eine neue Blogseite aufgeschlagen wird, möchte ich Sie auf meine Fragen meines Kommentars # 4 vom 24.11.2014 erinnern.       

A n  A l l e :
Herr Gustl Mollath versichert m.E. überzeugend, dass er die Körperletzung an seiner Ex-Frau nicht begangen hat.
In meinem Kommentar # 4 habe ich alle Fakten aufgeführt, die schwerwiegende Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Ex-Frau belegen.
Ohne nähere Prüfung wurde bereits vom Landgericht Nürnberg 2006 ihre Glaubwürdigkeit einfach unterstellt.

Im WA-Verfahren wurde der offensichtliche Belastungseifer der Hauptbelastungszeugin wiederum nicht  ernsthaft geprüft. Im Gegenteil: Der Oberstaatsanwalt  Meindl äußerte sich sich in seinem 4 1/2 stündigen Plädoyer mit dem ominösen, unglaublichen Satz:
"Ich glaube der Ex-Frau, weil ich an ein Komplott nicht glauben darf und kann".

Obwohl die Mehrzahl der Kommentatoren in den Blogs, die große Zahl der Unterstützer überzeugt sind, dass Gustl Mollath unschuldig ist und diese Auffassung m.E. auch überwiegend von der interessierten und informierten Bevölkerung geteilt wird, ist es für mich schwer zu verstehen, das die fragwürdige Rolle der Ex-Frau, ihr ungewöhnlich rücksichtsloses und auffälliges Vorgehen nicht wahrgenommen wird.
Es ist ein Phänomen und schwer zu erklären, das in diesem Ehekonflikt nahezu ausschließlich das Verhalten des Ehemannes von den Gerichten untersucht wird und die gezielten, destruktiven Aktivitäten der Ex-Frau mehr oder weniger ein Tabu sind.
Diese Weigerung tiefgehend zu prüfen und zu realisieren, dass  die gezielten Aktivitäten der Exfrau zu dem Wegräumen von Herrn Mollath und zu diesem Justizversagen führte, hat  m.E. wiederum die Wahrheitsfindung im WA-verfahren bezüglich des angeblichen Ausgangsdeliktes verhindert.
Diese Haltung war auch teilweise in der Vergangenheit in den Blogs zu erkennen und es dürfte  kein Zufall sein, dass z.B. bis jetzt niemand auf den Kommentar # 4 eingegangen ist und eher nebensächliche Fragen kommentiert werden.
Aktuell geht es um den Antrag auf Revision, ein eventuell zweites WA-Verfahren und um die Worte von Gustl Mollath "Ich habe die Körperverletzung nicht begangen!"

5

@ Max Mustermann

Sie nennen es "Schnitzer", man kann es auch Hybris nennen. Ich bezweifle, dass es Sinn macht, immer auf's Neue Mollath zu erklären und zu rechtfertigen. Und den Kontext hätte er besser selbst hergestellt: die Notwehr stand nun mal im Raum.

@ Menschenrechtler

Sie sind der Meinung, Mollath versichere "überzeugend, dass er die Körperletzung an seiner Ex-Frau nicht begangen hat."? Mit seinem Aussageverhalten lässt sich das wohl nicht begründen.

 

4

# Gast:

Vielleicht könnten Sie sich mit Empathie Gedanken machen, wie das Aussageverhalten von Herrn

Mollath zu erklären ist. Die Ex-Frau hat erklärt, dass Sie dort hingelangt hat, wo es weh tut.

Könnte es nicht sein, dass Herr Mollath so viel Anstand und Feingefühl hat, dass er die Auseinandersetzung als Mann mit einer, seiner Frau aus Rücksicht zu seiner langjährigen Frau und auch aus seinem Ehr- und evtl. auch Schamgefühl als Mann nicht näher schildern will? Was würde es eigentlich bringen, wenn peinliche Details einem zugegebenen körperlich ausgetragenem Streit für beide Seiten in einer öffentlichen Gerichtsverhandlung deutschlandweit bekannt würden? In diesem Sinn verstehe ich den Satz von G.M. zur vorsitzenden Richterin : "Ich möchte Sie damit nicht belasten".

Was machen Details dieser vermutlichen Angriffs- und Abwehrsituation  für einen Sinn, wenn nicht einmal wichtige lebensnahe Zusammenhänge in dem Ehekonflikt im Zusammenhang mit den erwiesenen Schwarzgeldgeschäfte wahrgenommen und ausreichend reflektiert werden,

eine mögliche Motivation einer Falschbeschuldigung ohne nähere Prüfung in Abrede gestellt wird.

Sie verdächtigen Herrn Mollath infolge seines Aussageverhaltens. Weshalb stellen Sie nicht den

Verdacht  für die Ehefrau, die sich der Wahrheitsfindung im WA-Verfahren nicht gestellt hat.

Weshalb erscheint sie nicht, wenn die fragwürdige Körperverletzung so eindeutig ist?

Im Gegensatz dazu hat sich Gustl Mollath als Mensch, als Angeklagter, als zu 7-Jahre zu Unrecht

Untergebrachter vor Gericht und auch in der Öffentlichkeit und in den Medien seriös und sehr

vorbildlich eingebracht.

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Menschenrechtler schrieb:

Im Gegensatz dazu hat sich Gustl Mollath als Mensch, als Angeklagter, als zu 7-Jahre zu Unrecht

Untergebrachter vor Gericht und auch in der Öffentlichkeit und in den Medien seriös und sehr

vorbildlich eingebracht.

Dieser Eindruck hat sich in der HV gerade nicht bestätigt.

In recht kruder Form hat GM sich zweimal einer (Not-)lüge bedient, um sein Handeln zu rechtfertigen und damit unter Beweis gestellt, dass auch er durchaus dazu fähig ist, wenn er der Vorstellung ist, derartiges könne ihm nutzen.

Und gerade besagtes TV-Interview zeugte nun wirklich nur äusserst bedingt von einer seriösen Haltung dem Gerichte gegenüber.

 

4

Sehr geehrter Herr Mustermann, da mir nicht bekannt ist, wann und wo sich Herr Mollath zweimal

einer (Not-)lüge bedient hat, um sein Handeln zu rechtfertigen, bitte ich Sie diese Sachverhalte

zu benennen. Im übrigen ist Gustl Mollath, wie wir alle ein mit Schwächen und Fehler behafteter Mensch und wenn sein Auftreten in e i n e m   TV-Interview  nicht so positiv war, kann es ja nachvollziehbare Gründe dafür geben, wie die Differenzen bei der Verteidigung.

Vielleicht können Sie sich zu dem gezielten, destruktiven Vorgehen der Ex-Frau äußern, das ursächlich

zu der vom Gericht für unrechtmäßigen erklärten Unterbringung und Gemeingefährlichkeit geführt hat.

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Wurde eigentlich mal die Frage gestellt, warum die Verletzungen der Ehefrau auf jeden Fall von Herrn Mollath als Täter stammen sollen? Falls ja, gab es eine Antwort?

Wenn als Beweis angeführt wird, dass die damalige Ehefrau angeblich schlecht attestierte Verletzungen hatte und die Täterschaft des Herrn Mollath angeblich glaubwürdig dem Arzt vermittelt hat, so ist das doch sehr zu bezweifeln. Hat doch dieselbe damalige Ehefrau einer Frau Dr. Krach Märchen über ihre Lebenssituation aufgetischt. Oder täusche ich mich?

Letztendlich ist es doch egal, ob und wie der Tag beim Ehepaar Mollath verlaufen ist, ist deren Sache. Interesant sind folgende Fragen: Geht es allen wirklich nur um Recht und Unrecht? Spielt Gerechtigkeit in dem Verfahren überhaupt noch eine Rolle? Oder geht es einfach nur darum, die Justiz jetzt an der Nase herumzuführen und noch ein bißchen zu quälen? Welche Interessen wurden und werden in dem Fall verfolgt? Wurde Herr Mollath zwischenzeitlich von der Staatsanwaltschaft oder der Steuerfahndung vernommen? Wann erfolgen die Veröffentlichungen über die Banken?

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http://www.bayrv.de/DesktopModules/ExpandableTextHtml_News/PopUpContent....

 

"Unterbringung zur Beobachtung"

 

Würden nur solche Richter in Bayern über Unterbringungssachen entscheiden dürfen, die sich testweise selbst einmal nur einen einzigen Tag zur Beobachtung haben unterbringen lassen, dann würde es keinen einzigen Richter mehr in Bayern geben, der bereit wäre, über Unterbringungsssachen zu entscheiden.

 

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@ Aufgeklärter #28

Natürlich sind Einlassungen des Angeklagten ein Beweismittel, so er denn welche macht (dabei ist aber nicht alles erlaubt, um ihn zum Reden zu bringen - siehe hier). Macht er aber keine, so ist seine Nichtaussage genauso wenig ein Indiz wie ein nicht vorhandenes Projektil.

Übrigens: kein vorhandener Polygraphentest genügt wissenschaftlichen Anforderungen und selbst wenn es einen gäbe, würde das nichts daran ändern, dass das Recht, sich nicht selbst belasten zu müssen, zum Kernbereich des in der EMRK garantierten Rechts auf ein faires Strafverfahren gehört (EGMR Nr. 38544/97 - Urteil vom 8. April 2004). Und die EMRK ist als völkerrechtlicher Vertrag gemäß Art. 59 GG in Deutschland gültig wie ein Bundesgesetz (BVerfG 2 BvR 1481/04, 14. Oktober 2004, RdNr. 31).

Ich erinnere mich auch an eine hier im Blog erwähnte Entscheidung, in der die Formulierung in einer Urteilsbegründung "beharrliches" bzw. "hartnäckiges Schweigen", das die Wahrheitsfindung erschwert habe, zu einer erfolgreichen Revision geführt hat, weil nicht auszuschließen war, dass dies dem Angeklagten zum Nachteil ausgelegt wurde (leider habe ich den Thread nicht über die - stark verbesserungsfähige - Suchfunktion gefunden). Eine solche Argumentation ist unzulässig und ist Boulevard-Niveau (Zitat: "was gegen den Angeklagten spricht, ist sein beharrliches Schweigen" - falsch!)

Selbst eine nachgewiesene Lüge kann nur dann als belastendes Indiz gewertet werden, wenn anderweitig belegt oder schlüssig dargelegt werden kann, dass der Beschuldigte damit strafrechtlich relevantes Verhalten vertuschen wollte - siehe Blogbeitrag "Der Angeklagte lügt ja!" (Lügen ist sozusagen "erlaubt" und darf nicht strafverschärfend gewertet werden - siehe hier).

Auf das Mollath-Urteil bezogen bedeutet das: wenn der Angeklagte zu bestimmten Vorgängen Angaben macht, zu anderen, strafrechtlich relevanten (d.h. solchen, die Gegenstand der Anklage sind), aber nicht, dann ist das kein Indiz für Täterschaft oder dafür, dass die Darstellung der Anklage zutrifft, sondern die Anklage hat anderweitig zu beweisen oder schlüssig darzulegen, dass die Tat so abgelaufen ist wie sie glaubt.

Und das ist m.E. nicht gelungen: ein Glaubensbekenntnis des OstA reicht vielleicht bei der Inquisition, aber nicht in einem rechtsstaatlichen Prozess. Die Denkweise Meindls, dessen Spitzname in Zukunft wohl Palmström lauten wird, hat Christian Morgenstern besser beschrieben als sonst jemand: Die unmögliche Tatsache.

@ Mein Name

Es ist ja nicht so, dass Mollath hartnäckig geschwiegen hätte, auch zu den Tatvorwürfen hat er nicht beharrlich geschwiegen: er hat die Verletzungen mit einem Unfall begründet, hat Handgreiflichkeiten eingeräumt und sich auf Notwehr berufen. Wenn er die Situation aus welchen Gründen auch immer nicht beschreiben will - wie soll das Gericht dann über seine Einlassungen entscheiden? Sind dann die Taten nicht nachgewiesen? Oder soll das Gericht wegen Notwehr freisprechen, wenn der Angeklagte das so behauptet?

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Gast schrieb:
Wenn er die Situation aus welchen Gründen auch immer nicht beschreiben will - wie soll das Gericht dann über seine Einlassungen entscheiden? Sind dann die Taten nicht nachgewiesen? Oder soll das Gericht wegen Notwehr freisprechen, wenn der Angeklagte das so behauptet?
Die Anklage hat die Vorwürfe zu belegen; wenn der Vorwurf gefährliche Körperverletzung durch Würgen lautet, muss nachgewiesen werden, dass er das Opfer tatsächlich in Lebensgefahr gebracht hat.

Wenn dies - wie in diesem Fall, wo nur Fotos und Beschreibungen von blauen Flecken vorhanden sind - nicht gelingt, ist eben nur "einfache" KV nachweisbar und das Urteil hat entsprechend auszufallen, wenn das Gericht eine Notwehrsituation für unglaubwürdig hält.

Übrigens: anders als (meist) in Fernsehen und Kino dargestellt, muss man schon ziemlich lange sehr fest zudrücken, um einen Erwachsenen durch Würgen mit bloßen Händen in Lebensgefahr zu bringen - mit entsprechenden Anzeichen, z.B. an Augen und Augenlidern. 

@Menschenrechtler

Vielleicht lesen Sie einfach nochmal die Wortprotokolle der HV und führen sich vor Augen, was zur wiederholten Mandatsniederlegung von Strate geführt hat.

Wir können natürlich ad infinitum darüber diskutieren, ob GM`s mail-Provider die email nicht vielleicht doch einfach verschlampt hat.

Ich halte das schlicht nicht für glaubwürdig.

Gestatten Sie mir die Bemerkung, dass genau in diesem Dillema der Gerichtssaal seine historischen Wurzeln hat.

Zwei Männer stellen sich da hin und beide behaupten, das Schaf gehöre ihnen.

Einer der beiden muss lügen.

Und man hat verschiedenste Techniken ausprobiert, dann die Wahrheitsfindung zu betreiben.

Man könnte die beiden auf Leben und Tod kämpfen lassen.

Da nur Gott die Wahrheit kennt, wird er schon den richtigen überleben lassen.

Diese Verfahren haben sich nicht unbedingt als fair und praktibel erwiesen und der Aussagegehalt blieb halt zweifelhaft.

Und dann sind wir halt da gelandet, wo wir jetzt sind: 

Unabhängige Richter bilden sich ihre Überzeugung. 

Besser gehts halt nicht, wenn man es den ganzen Tag nur mit Lügnern zu tun hat.

Insofern ist es müssig sich über den Charakter von P3M zu unterhalten. 

Wir können uns sinnvollerweise nur mit der verschriftlichen Überzeugungsbildung auseinandersetzen.

Und da hat der Prof ja schon einiges aufgezeigt:

Der objektive TB der gefährlichen KV kann nach menschlichem Ermessen nicht als erwiesen angesehen werden.

Bei der Schuldfähigkeitsfrage ist das Gericht selbst kreativ geworden und legt dem Sachverständigen Dinge in den Mund, die er nicht ausgeführt hat.

Finde ich ausreichend um daran zu zweifeln, ob auf dieser Grundlage Rechtskraft erwachsen sollte.

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@Mein Name, (und auch andere)

Die Genese der Idee, dass ein Angeklagter sich bereits dadurch verdächtig (oder gar überführt schuldig) mache, wenn er sich weigere, sich selbst zu belasten, extrem häufig vorgetragen im Zusammenhang mit GM, wäre sicherlich einer wissenschaftlichen Untersuchung wert.

Dass ein Angeklagter (sprich nicht als solcher überführter Täter) bereits für ein diesbezüglich "unprofessionelles" Verhalten sich dann eben mit einer (ungerechten) Verurteilung abfinden müsse, entspricht zwar offensichtlich der "Wahrheit", sprich den Tatsachen, ist aber so zynisch wie primitiv und bildet keinesfalls die Grundgedanken eines fairen Rechtsstaates ab.

Allein die Tatsache (auf dem Hintergrund des Grundsatzes, dass Entlastendes für den Angeklagten zu (unter-) suchen ist), dass die (technische) Entstehung des ärztlichen Attestes, welches immerhin als unechte Urkunde erkannt ja den Wiederaufnahmegrund bildete, KEINER forensischen Untersuchung unterzogen wurde, ist schlichtweg vollkommen unnachvollziehbar.

Man könnt schon fast sagen, sträflich stümperhaft.

Und das unter der Lupe der öffentlichen Aufmerksamkeit.

An einem extrem wichtigen Punkt, der sich in genau diesem Fall eindeutig zu Ungunsten des Angeklagten ausgewirkt hat.

Mindestens aber mal hat das zur absoluten Unglaubwürdigkeit der Bemühungen um die Wahrheitsfindung des Gerichts geführt.

@ Max Mustermann im Speziellen:

Was Sie eigentlich wirklich aussagen wollen, erschließt sich (zumindest mir) auch bei aufmerksamster Lektüre Ihrer Beiträge (bei GW und hier) beim allerbesten Willen nicht. Finde ich sehr schade, denn ich denke, grade in dem Punkt, um den es hier ja eigentlich geht, ist kritischer Geist etc. pp. gefragt.

Dann aber nur kryptisch mit x-beliebig auslegbaren Aussagen polarisieren zu wollen (und noch nicht mal einen tatsächlichen Pol erkennen zu lassen) ist an sich nicht effektiver, als gleich gar nichts zu sagen.

Frank&Frei

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@frank&frei

Das kann ich mit Gruss zurückgeben. Auf derart pauschale Anmerkungen kann ich nicht eingehen.

Ehrlich gesagt bemühe ich mich ziemlich, mich einfach auszudrücken.

Nutzen Sie doch einfach die Kommentarfunktion, um bei Bedarf Nachfragen zu stellen.

Dann könnte ich Unklarheiten beseitigen.

 

@mein Name

Es gibt eben gerade keine Fotos.

Das ist ja der Witz bei diesem Arzt.

Der will seinen Patientinnen damals geraten haben, selber Fotos zu machen.

Sie werden auf der ganzen Welt keinen Arzt finden, der jemals so etwas zu einem Opfer häuslicher Gewalt gesagt hat.

Wie soll man sich denn sowas vorstellen?

"Schatz, wo ist deine Kamera? Der Arzt will, dass ich die Verletzungen dokumentiere..."

Oder man fragt die Nachbarin, ob sie nicht mal schnell Hilfestellungen geben kann, denn Selbstaufnahmen sind prinzipiell nicht eigenhändig anzufertigen. Wie soll das denn gehen???

 

Kamera hinhalten und ausprobieren? Oder sich selbst im Spiegel fotografieren? Das sind dann gute Aufnahmen?

 

Nach Aussage des Arztes rät er  in so heiklen Situationen, sich selber um Hilfe zu kümmern.

 

Völlig unrealistisch.

 

 

5

@ Max Mustermann

Danke für die Geschichte mit den Schafen. Es gibt jedoch eine überzeugendere Parabel, die der

Wahrheitsfindung dient und nicht zur Wahrheitsverschleierung führt.

Zwei Mütter behaupten, dass es ihr Kind sei. Der Richter gibt vor - um die Wahrheit herauszufinden,

 das Kind töten zu wollen! Um das eigene Kind zu retten, ist die echte Mutter bereit, das Kind der Lügnerin zu lassen. Wenn sich dies auch nur teilweise auf den Fall Mollath übertragen lässt, ergeben sich Parallelen: Stellt das Kind, die Wahrheit im Fall Mollath dar, für die Herr Mollath bereit war, diese durchgehende, "konstante" Konsequenz aufzubringen und großes Leid auf sich zu nehmen? Die unechte "Mutter" hat keine Skrupel, das Leid der echten Mutter und auch des Kindes hinzunehmen.......................

Und Sie schreiben, für mich nicht nachvollziehbar und für mich nicht zu akzeptieren:

"Insofern ist es müssig sich über den Charakter von P3M zu unterhalten. 

Wir können uns sinnvollerweise nur mit der verschriftlichen Überzeugungsbildung auseinandersetzen."

Ihrer Aussage steht die Tatsache entgegen, dass Gustl Mollath aufgrund der Beschuldigung der Ex-Frau über die angebliche Körperverletzung zu Unrecht den § 63 StGB erhalten hat. Wenn das nicht auch mit dem Charakter eines Menschen zu tun hat........

Wie in meinem Kommentar # 4 vom    4.11.2014 geht es z u n ä c h s t  nicht, wie von Ihnen aufgeführt, um den C h a r a k t e r von P3M, sondern um die Vielzahl ihrer eindeutigen, gezielten Handlungen, die in auffällig destruktiver Weise, zu der nunmehr festgestellten unrechtmäßigen Unterbringung geführt haben, die sie diskreditieren und offensichtlich unglaubwürdig machen. Dazu braucht es m.E. im Gericht zunächst weniger, nicht nur "verschriftlicher" kopfiger Überzeugungsbildung, sondern vorallem einen lebensnahen, realistischen Menschenverstand, Erkennen von Lebenszusammenhängen, ein tieferes psychologisches Einfühlungsvermögen, den Mut zur Wahrheit, Kenntnisse über das Seelenleben und die Abgründe menschlichen Verhaltens.

Diese Qualitäten, die zu einer lebensnahen Rechtssprechung und Wahrheitsfindung gehören, hat das Landgericht im WA-Verfahren m.E. nicht erbracht. Mit dem Urteil sind Sie, wie auch ich und viele Bürger nicht einverstanden.

 

 

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@ Mein Name

Wenn dies - wie in diesem Fall, wo nur Fotos und Beschreibungen von blauen Flecken vorhanden sind - nicht gelingt, ist eben nur "einfache" KV nachweisbar und das Urteil hat entsprechend auszufallen, wenn das Gericht eine Notwehrsituation für unglaubwürdig hält.

Das sehe ich auch so. Wirklich überraschend und nicht nachvollziebar war, dass das Gericht eine "gefährliche" KV als nachgewiesen haben will. Angesichts der Beweislage kann man hier schon einen deutlichen Verurteilungswillen erkennen. Wenn das Gericht schon eine Steuerungsunfähigkeit nicht ausschließen will - hätte eine "einfache" KV die Argumentation beeinträchtigt?

Übrigens: anders als (meist) in Fernsehen und Kino dargestellt, muss man schon ziemlich lange sehr fest zudrücken, um einen Erwachsenen durch Würgen mit bloßen Händen in Lebensgefahr zu bringen - mit entsprechenden Anzeichen, z.B. an Augen und Augenlidern. 

Nein. Jeder Griff an den Hals ist potentiell lebensgefährlich: durch Stimulierung des Nerven, der mit der das Gehirn mit Sauerstoff versorgenden Halsschlagader verläuft, kann ein Herzstillstand provoziert werden (Vagusreiz).

 

 

 

 

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Gast schrieb:
Jeder Griff an den Hals ist potentiell lebensgefährlich: durch Stimulierung des Nerven, der mit der das Gehirn mit Sauerstoff versorgenden Halsschlagader verläuft, kann ein Herzstillstand provoziert werden (Vagusreiz).
Falsch: es kann ein AV-Block provoziert werden und damit eine Bradykardie (d.h. geringere Herzfrequenz), aber kein Herzstillstand (die gesunde Herzkammer schlägt weiter). Das ist sogar eine anerkannte Erstmaßnahme bzw. Selbsttherapie bei Tachykardie (Herzrasen).

Die - beim Gesunden, und bei Frau M. sind keine körperlichen Gebrechen bekannt - schlimmstmögliche Folge eines Griffs an den Vagus bzw. Karotissinus ist Bewusstlosigkeit, und die ist nicht per se lebensbedrohlich, wenn noch jemand anwesend ist - was der Fall war. Es gibt durchaus akut lebensbedrohliche Attacken in der Halsgegend, aber eine solche lag sicher nicht vor (sonst hätte es die Betroffene nicht mehr alleine zum Arzt geschafft).

# 36. Nicht nur die forensische Untersuchung der EDV-Anlage des Dr. R. wurde unterlassen, es wurde auch kein vergleichendes graphologisches Gutachten des Attests angefertigt (vergleichend zwischen Dr. R, der Sprechstundenhilfe und der Exfrau).

 

Stattdessen hat man sich damit zufrieden gegeben, dass Dr. R. mitteilt: "Das Attest ist meine Kreation".

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Sehr geehrter Menschenrechtler,

ich will noch versuchen, Ihnen auf Ihren Kommentatar vom 24.11. zu antworten. Sie schreiben:

- kann die Aussagenverweigerung der Ex-Frau ein  Grund für eine rechtlich zulässige Revision  sein?

In dem Kommentar Waldemar Robert Kolos im Gabriele Wolff-Blog wird ausgeführt: "Ein ganz grober Schnitzer in der Urteilsbegründung ist, dass die Kammer die belastende frühere Aussage der Ex mit vollem Beweiswert versah, obwohl die Verteidigung keine Gelegenheit hatte, Fragen an die Zeugin zu stellen. Darin liegt eine Verletzung des Konventionsrechts. Nach der Beweiswürdigungslösung des BGH ist der Beweiswert einer solchen Zeugenaussage herabzustufen. Die Beweiswürdigung des LG Regensburg ist daher schon rechtsfehlerhaft."

Ich kenne die Revisionsbegründung Herrn Mollaths bzw. seines Verteidigers nicht, aber ich schätze, die Rüge einer rechtsfehlerhaften  Beweiswürdigung wird ein zentraler Punkt dieser Begründung sein. Allerdings bezieht sich dies nicht auf  Zulässigkeit, sondern auf die Begründetheit der Revision.

- Kann bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Revision auch  die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo" und die unzureichende Prüfung der Glaubwürdigkeit der Hauptbelastungszeugin ein Revisionsgrund sein?

Im Urteil im Rahmen des WA-Verfahrens wurde m.E. die Glaubwürdigkeit der  Ex-Frau nicht ausreichend kritisch  geprüft. Die Ex-Frau hat sich nachweislich illegaler Schwarzgeldgeschäfte schuldig gemacht.Deshalb endete auch ihr Dauerarbeitsverhältnis.Wie im Revisionsbericht der Bank dokumentiert ist, hat die Ex-Frau versucht die Ermittlungen manipulativ zu verhindern.
 Sie war informiert, dass ihr Ex-Mann u.a.wegen der unterstellten Wahnvorstellungen von Schwarzgeldgeschäfte in die Forensik untergebracht wurde.Der Ex-Frau war bewußt, dass ihre Schwarzgeldgeschäfte der Realität  entsprachen. Dadurch  machte Sie sich zumindest  moralisch der unterlassenen Hilfe schuldig.Der Glaubwürdigkeit der Hauptzeugin wurde sogar vom Landgericht nicht entsprochen: die von ihr behauptete, angebliche Freiheitsberaubung, wurde als nicht erwiesen angesehen. Es spricht nicht für die Glaubwürdigkeit der Zeugin, die angebliche schwere Körperverletzung erst nach 19 Monaten zur Anzeige zu bringen. Um Herrn Mollath anzeigen zu können, hat  sich die Ex-Frau gezielt zwei Atteste mit inhumanen Ferndiagnosen beschafft.Es kann davon ausgegangen werden, dass ihr bewußt war, durch die von Ihr in Gang gesetzte Psychiatrisierung durch diese Atteste  ein Unterbringunsverfahren in Gang gesetzt werden kann.
In dem überzeugenden Plädoyer des Verteidigers, Herrn Dr. Strate wurde überzeugend dargelegt, dass die Zeugin das Attest von Frau Dr. Krach aufgrund manipulativer Angaben erlangt und den Zweck des Attestes, Ihren Ex-Mann anzuzeigen, bewußt verschwiegen hat.
Bei sämtlichen Beschuldigungen waren auffälligerweise nahestehende Bezugspersonen als Zeugen und Helfer eingesetzt, wie die befreundete Arzthelferin (spätere Schwägerin) und ihr Bruder.
Eine Unterbringung allein aufgrund der Körperverletzung wäre nicht oder nur sehr schwer möglich  gewesen. Die Ex-Frau verdächtigte  Herrn Mollath auch der Reifenzerstecherein. Diese  Tat, von der Herr Mollath  freigesprochen wurde, war entscheidend, die Unterbringung zu begründen. All diese einzelne Aktivitäten sprechen in der Gesamtschau dafür, dass die Ex-Frau zielgerichtet Herrn Mollath existenziell schwerwiegend schädigen wollte und auch tatsächlich geschadet hat.

Der Inhalt der eidestattlichen Aussage von Herrn Braun bestätigt exakt die darin angekündigten Schritte! Aufgrund der faktischen und auch zeitlichen Übereinstimmung zwischen der eidesstattlichen Aussage mit dem tatsächlichen Vorgehen, ist es  fragwürdig, wenn die eidestattliche Erklärung von Herrn Braun vom Gericht  wegen vordergründiger Unstimmigkeiten für nicht glaubwürdig gewertet wurde.
Das vermutliche Hauptmotiv der Exfrau und erfolgreichen Vermögensberaterin Ihre Schwarzgeld-verschiebungen zu verheimlichen, Ihren Arbeitsplatz und ihr gesellschaftliches Ansehen zu behalten, wurde vom Gericht merkwürdigerweise nicht lebensnah und angemessen bewertet.

Es lag eine "Aussage- gegen- Aussage-Situation" vor. Der Belastungseifer der Ex-Frau ist bei all  diesen Aktivitäten durchgehend zu erkennen und es ergeben sich grundsätzliche Zweifel an Ihrer Glaub-würdigkeit und Integrität, wie dies auch der Verteidiger begründet hat. Nach der BGH-Rechts-sprechung ist der Beweiswert bei Verweigerung einer Zeugenaussage geringer einzustufen.

Die Verletzung des Grundsatzes "i.d.p.r." ist ein Rechtsfehler und kann gerügt werden. Dies hat aber wiederum nichts mit der Zulässigkeit der Revision zu tun. Allerdings wird gegen diesen Grundsatz nur verstoßen, wenn das Gericht wirklich gezweifelt hat. Nach der Urteilsbegründung sieht es nicht so aus, als habe das Gericht Zweifel. Man muss also begründen, warum das Gericht hätte zweifeln müssen. All die Punkte, die Sie gegen die Glaubhaftigkeit der Ex-Frau von Herrn Mollath anführen, werden wahrscheinlich auch Teil der Revisionsbegründung sein - bezogen auf die Begründetheit, nicht auf die Zulässigkeit!  Die Hürde der Zulässigkeit, also die Frage, ob Herr Mollath durch das Urteil beschwert ist, muss erst einmal überschritten werden, bevor sich der BGH-Senat überhaupt Gedanken über Rechtsfehler bei der  Beweiswürdigung macht. Der Senat führt dann auch keine eigene Beweiswürdigung durch, die Revision ist auf Rechtsfehler in der Würdigung des Tatgerichts beschränkt. Das Landgericht argumentiert, die genannten Einwände gegen die Glaubhaftigkeit beträfen nur die späteren Angaben, nicht aber die ursprünglichen Angaben am 14.08.2001 und deren Wiederholungen. Der BGH könnte durchaus einen Rechtsfehler darin sehen, dass den  Angaben der Frau M. angesichts ihrer Weigerung vor Gericht aufzutreten, ein zu hoher Beweiswert beigemessen wurde. Anhand der bisherigen Rechtsprechung des BGH bin ich allerdings sehr zurückhaltend, wenn nicht pessimistisch, was das angeht. Jedoch sind meine bisherigen Vorhersagen  im Fall Mollath bislang meist nicht eingetreten.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Henning Ernst Müller schrieb:

Jedoch sind meine bisherigen Vorhersagen  im Fall Mollath bislang meist nicht eingetreten.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

 

 

Das lässt nur die folgenden Möglichkeiten der Interpretation:

 

1. Prof. Müller versteht die Rechtswissenschaft oftmals nicht.

 

2. Die Justiz versteht die Rechtswissenschaft oftmals nicht.

 

3. Die Rechtswissenschaft ist keine Wissenschaft, sondern ein Spielfeld der Beliebigkeiten.

 

Fall ich irren sollte, bitte ich um aufklärende Belehrung. Falls ich nicht irren sollte, kann man nur feststellen, dass wir, das deutsche Volk, es mit einem unhaltbaren Zustand zu tun haben, der nichts mehr mit verständlichen Fehlern und unvermeidbaren Irrtümern zu tun hat, sondern damit, das Grundsätzliches total falsch angelegt ist.

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Henning Ernst Müller schrieb:

 

In dem überzeugenden Plädoyer des Verteidigers, Herrn Dr. Strate wurde überzeugend dargelegt, dass 

 

 

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

 

 

Sehr geehrter Herr Professor Müller,

haben Sie überprüft, ob alle Fakten, die Herr Dr. Strate in seinem Plädoyer angeführt hat, Ergebnisse der Hauptverhandlung sind?

Freundliche Grüße und besten Dank für Ihre interessanten Blogs

Horst

 

[Anmerkung: Das obige wörtliche Zitat stammt NICHT von mir, sondern von "Menschenrechtler", H.E.M.]

 

4

@ Horst

Die Zeugin Frau Dr. Krach, Fachärztin an einem öffentlich-rechtlichen psychiatrischen Krankenhauswurde -wie bekannt im WA-Verfahren eingehend vernommen- hat detailliert ausgesagt, wie es zu diesem fragwürdigen, nicht statthaften und vom Arbeitgeber gerügten Attest und obendrein einer Ferndiagnose gekommen ist. Den tatsächlichen Hintergrund Herrn Mollath anzuzeigen und das Attest für die Psychiatrisierung verwenden zu wollen, wurde von P3M verschwiegen.Sie gab das Motiv an, ihrem Mann helfen zu wollen! Die Unglaubwürdigkeit der Hauptzeugin wurde aufgrund dieser Zeugenaussage von Dr. Strate in seinem überzeugenden Plädoyer sehr konkret nachgewiesen. Der Verteidiger, Herr Dr. Strate hat seine Verteidigung hauptsächlich auf diese Zeugenaussage aufgebaut. Nach meinem Dafürhalten wäre eine Gesamtschau, Einbringen und Bewertung aller belastenden Aktivitäten und Widersprüche sowie des überdeutlichen Belastungseifer der P3M notwendig gewesen, um die Gaubhaftigkeit der Zeugin komplett zu widerlegen und Herrn Mollath auch vom Vorwurf der schweren Körperverletzung zu entlasten., Diese Zielsetzung hatte sich Dr. Strate gesetzt. Bei Erscheinen der Hauptbelastungszeugin wäre es m.E. voraussichtlich dem Verteidiger möglich gewesen, das Gericht auch davon zu überzeugen, dass sich Herr Mollath keiner Körperverletzung schuldig gemacht hat.

Frage an Herrn Prof. Müller:

Es stellt sich mir die Frage, auf welcher juristischen Grundlage die Ex-Frau das Erscheinen vor Gericht und damit notwendige Zeugenaussagen für die Wahrheitsfindung und eine realistische, lebensnahe Rechtssprechung verweigern kann. Dies erschließt sich mir nicht. P3M ist nicht angeklagt und auch nicht mehr mit G.M. verheiratet. Ist dies juristisch eindeutig geregelt o d e r  liegt es im Ermessen des Gerichts das Nichterscheinen zu akzeptieren?

 

 

5

@Mustermann und zu meinem Kommentar # 4 vom 24.11.14:

Wahrheitsfindung- und Rechtssprechung ist wahrlich eine Herausforderung! Zu Ihrer Geschichte mit den Schafen gibt es eine Parabel, die durch Weisheit des Richters zur Wahrheit geführt hat.

Zwei Frauen behaupten ein Kind wäre ihr eigenes und der Richter stellt sie auf die  Probe.

Sie führen aus, es wäre müssig, sich mit dem Charakter von P3M zu befassen. Dies war zunächst

nicht meine Aussage. Wie ich in meinem Kommentar # 4 ausgeführt habe sprechen eine Vielzahl von sehr fragwürdigen Handlungen der P3M gegen Ihre Glaubwürdigkeit. Dazu eine Weisheit aus der Bibel: "An den Früchten sollt ihr Sie erkennen".

4

Schwierig, schwierig - Sehr geehrter Herr Prof. Müller könnten Sie das bitte  näher erklären?

S. 88 in der Urteilsbegründung: "Angesichts der verbleibenden, nicht behebbaren Zweifel ist nach dem Grundsatz in dubio pro reo zu entscheiden, der im Falle des § 20 StGB zwar nicht für die rechtliche Einordnung einer Störung und die rechtliche Wertung hinsichtlich der  Schuldfähigkeit Anwendung findet, wohl aber für die Feststellung von Art und Grad der psychischen Störung (BGH NJW 2000, 24 f.)."

Anmerkung: Nach ca. einstündiger Recherche im Internet habe ich es aufgeben, den Text "BGH NJW 2000, 24 f." zu finden und deshalb beim Pressesprecher des Landgerichts Regensburg nachgefragt. Bei diesem Zitat ist nach Auskunft am 26.11.2014 des Pressesprechers des LG Regensburg ein Schreibversehen aufgetreten. Die richtige Quelle lautet: BGH, NStZ 2000, 24 f.“ Dort wurde ich dann auch fündig

Sehr geehrter Herr Sponsel,

in dem Urteil geht es an dieser Stelle darum, ob i.d.p.r. angewendet werden muss. In dubio pro reo gilt NUR bei tatsächlichen Zweifeln - das ist selbstverständlich und dazu bedarf es auch keines Zitats, ob in NJW oder in NStZ (die Verwechslung ist übrigens  üblich, so dass ich dies bei meinen Suchaktivitäten schon routinemäßig berücksichtige) .

Inhalt: Kommen bei eindeutiger Tatsachenlage zwei verschiedene Rechtsfolgen in Betracht, dann gilt nicht i.d.p.r. (i.d.p.r. nötigt dann nicht dazu, die Rechtsfolge mit dem für den Angeklagten günstigeren Ergebnis zu wählen). Das LG Regensburg wendet i.d.p.r. insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen - nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich  zweifelt. Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine "schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht. Und deshalb findet i.d.p.r. Anwendung, mit der Rechtsfolge, die sich aus § 20 StGB ergibt. Ich weiß nun auch nicht, warum die Kammer es für nötig hielt, dazu das BGH-Zitat anzuführen, das ja einen anderen Fall betrifft und eine Materie, die hier gar nicht fraglich war.

Fraglich ist ja hier etwas anderes, nämlich, ob es überhaupt genügende Anhaltspunkte dafür gibt, an der Schuldfähigkeit des Herrn Mollath bei einer Körperverletzung am 12.08.2001 zu zweifeln.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Henning Ernst Müller schrieb:

Das LG Regensburg wendet i.d.p.r. insofern richtig an, weil es hinsichtlich der zugrundeliegenden Tatsachen - nicht hinsichtlich der rechtlichen Konsequenzen - wirklich  zweifelt. Das LG Regensburg ist nicht sicher, ob Herr Mollath zum Tatzeitpunkt eine "schwere andere seelische Abartigkeit" aufwies oder nicht.

Henning Ernst Müller

Wie kann ein Richter sich überhaupt sicher sein, dass bei einem angeklagten zum Tatzeitpunkt keine "schwere andere seelische Abartigkeit" vorlag?

 

1. Der Begriff "schwere andere seelische Abartigkeit" ist kein sachlicher Begriff, der klare Zuordnungen erlaubt, sondern ein Rückzugsbegriff, auf den Psychiater und Richter sich beziehen können, wenn konkrete Festlegungen (wie richtig oder falsch auch immer) nicht möglich scheinen. Dieser Begriff hängt damit vollständig in der Luft, kann immer dann herangezogen werden, wenn ein PSychiater / ein Richter es will, und hat praktischerweise auch gleich eine brandmarkende Wirkung, die es ziemlich zuverlässig verhindert, dass ein so gebrandmarkter sich öffentlich wahrnehmbar beschwert: Für vermutlich über 80% der Bürgerinnen und Bürger dürfte es klar sein, dass sie ihre Kinder in Sicherheit bringen müssen, wenn ein gerichtlich als abartig Erklärter die Straße betritt.

 

2. Spätestens dann, wenn jemand durch eine Tat aus dem Rahmen seines bisherigen Lebens fällt (zum 1. Mal gewalttätig, z.B.), sind berechtigte Zweifel anzumelden, ob nicht eine nervliche Ausnahmesituation mit Einfluss auf die Steuerungsfähigkeit gegeben war. Mir ist aber nicht bekannt, dass Richter so vorgehen würden, mir sind aber Fälle bekannt, in denen so irrsinnig und menschenverachtend gehandelt wurde, dass man es ausschließen kann,  dass die Täter nicht in gestörtem Zustand gehandelt hatten -  in denen aber von voller Schuldfähigkeit ausgegangen wurde, also nicht einmal an jener gezweifelt wurde.

 

Mag ja sein, dass rein theoretisch alles wunderbar abgegrenzt ist - in der Praxis können PSycjhiater und Richter aber machen, was sie wollen, und sich dann die dafür passenden Begründungen aussuchen.

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