Fall Mollath - Einige Anmerkungen zur schriftlichen Urteilsbegründung des LG Regensburg

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 20.11.2014

Die schriftlich verfassten Gründe des noch nicht rechtskräftigen Urteils im wiederaufgenommenen Prozess gegen Gustl Mollath liegen seit 14 Tagen  vor.

Ein erster Blick in die mit 120 Seiten außergewöhnlich umfangreiche Begründung bestätigt meinen Eindruck aufgrund der Pressemitteilung am Tag der mündlichen Urteilsverkündung.

Damals hatte ich von einem „salomonischen Urteil“ geschrieben und bin dafür kritisiert worden. Vielleicht habe ich das Wort „salomonisch“ unangemessen gebraucht – gemeint war, dass dieses Urteil für Herrn Mollath einerseits einen Erfolg darstellt, andererseits auch nicht. Erfolgreich für ihn ist es insofern, als die jahrelange Unterbringung aufgrund einer nachgewiesenen gefährlichen Wahnerkrankung, Ergebnis des Urteils des LG Nürnberg-Fürth, nun vom LG Regensburg nachträglich als rechtsfehlerhaft zurückgewiesen wurde. Herr Mollath ist für die Unterbringungszeiten zu entschädigen.

Dieses Urteil ist aber nur Teil eines außergewöhnlichen Gesamterfolgs: Vor gut zwei Jahren, Anfang November 2012, war Herr Mollath ein seit sechseinhalb Jahren in der forensischen Psychiatrie Untergebrachter und nahezu ohne Chance in absehbarer Zeit freigelassen und rehabilitiert zu werden. Auf seiner Seite standen zwar schon damals einige private Unterstützer, eine Strafverteidigerin und einige Journalisten. Auf der Gegenseite, die ihn als nach wie vor gemeingefährlichen Wahnkranken ansah, standen aber nicht nur das seit 2007 rechtskräftige Urteil, sondern  auch seine Behandler in der Psychiatrie, mehrere psychiatrische Gutachter, die Strafjustiz an drei bayerischen Standorten und die zunächst noch vom Ministerpräsidenten gestützte bayerische Justizministerin. Gegen diese Institutionen hat Gustl Mollath im Verlauf eines knappen Jahres die Wiederaufnahme seines Strafverfahrens, und zwar in einmaliger Weise auf Antrag der Staatsanwaltschaft (!), die Freilassung aus der Unterbringung, eine erfolgreiche Verfassungsbeschwerde und nunmehr auch ein neues Urteil erreicht. Im Verlauf dieser Zeit wurden anhand des „Falls Mollath“ außerdem wichtige Fehlkonstruktionen aufgedeckt, was in ein Bundesgesetzgebungsverfahren (StGB) sowie ein Landesgesetzgebungsverfahren (Maßregelvollzugsgesetz) mündete. Ohne dies aktuell empirisch überprüft zu haben: Ein solcher Erfolg ist in der bundesrepublikanischen Rechtsgeschichte einmalig. Wer nun davon spricht (sei es auf Seiten Herrn Mollaths oder auf der Gegenseite), Herr Mollath sei insgesamt gescheitert, der hat einen verzerrten Blick auf die Wirklichkeit. Allerdings: Die verlorenen Jahre kann ihm niemand zurückgegeben; die zu erwartende Entschädigung kann diesen Verlust nicht ansatzweise ausgleichen.

Zugleich enthält das Urteil auch einen „Misserfolg“ für Gustl Mollath, weil  der schwerste Vorwurf, seine Frau am 12.08.2001 geschlagen, gebissen und gewürgt zu haben, als seine rechtswidrige Tat festgestellt wurde. Seiner Darstellung, diese Tat habe so gar nicht stattgefunden bzw. er habe sich nur gegen einen Angriff seiner Frau gewehrt, ist das LG Regensburg nicht gefolgt. Dieser Misserfolg fällt allerdings gegenüber den oben genannten Erfolgen geringer ins Gewicht.

Die  Beweiswürdigung zum Tatvorwurf am 12.08.2001, ausgeführt auf  mehr als 50 Seiten der Urteilsgründe, ist nicht nur ausführlich, sondern akribisch und auch logisch stimmig. Im Kern glaubt das Gericht den Angaben der Nebenklägerin, die sie im früheren Verfahren gemacht hat, und den Beobachtungen des Arztes, den sie zwei Tage nach der Tat aufsuchte. Eine sehr kritische Würdigung dieser Angaben war geboten, denn die Nebenklägerin hat in der Hauptverhandlung nicht ausgesagt, aber dennoch auf den geschilderten Vorwürfen beharrt. In einem Strafprozess, der als Prinzipien die Unmittelbarkeit und Mündlichkeit der Beweiserhebung in der Hauptverhandlung kennt, ist ein solches Aussageverhalten  problematisch. Der BGH hat es dennoch zugelassen, die früheren Angaben eines Hauptbelastungszeugen zu verwerten, auch wenn dieser  die Aussage in der Hauptverhandlung (berechtigt) verweigert. Allerdings erweist sich eine derartige Beweiswürdigung auch im Fall Mollath als bedenklich: Die schriftlich niedergelegten Angaben der Nebenklägerin konnten praktisch nur untereinander und indirekt über die Vernehmung von Drittzeugen geprüft werden, ohne dass die Nebenklägerin in Gefahr geraten konnte, sich bei Rückfragen  in Widersprüche zu verwickeln. Da das Gericht die Nebenklägerin nie persönlich gesehen hat, konnte ein Gesamteindruck der entscheidenden personalen „Quelle“ der Vorwürfe nicht gewonnen werden. Wenn sich das Gericht dann zentral auf die früheren Aussagen stützt, muss diese Würdigung mit Leerstellen auskommen, die positiv gefüllt werden. So spricht nach Auffassung des Gerichts für die Glaubhaftigkeit der Angaben zentral, dass die Nebenklägerin zum Zeitpunkt ihrer ersten Angaben über die Tat noch nicht die Absicht gehabt habe, sich von ihrem Mann zu trennen bzw. ihn anzuzeigen. Vielmehr habe sie ja noch Monate mit ihm zusammengelebt. Gerade dieser Umstand kann aber auch umgekehrt interpretiert werden: Dass sie noch so lange mit ihm zusammengeblieben ist, könnte eher gegen einen lebensgefährlichen Angriff sprechen. Welche Absicht die Nebenklägerin mit dem Attest positiv verfolgte, ist unbekannt. Dass es keine Motive gewesen sind, die dem Wahrheitsgehalt ihrer Angaben entgegenstanden, wird vom Gericht unterstellt. Dass die Gründe in der "Vorsorge" für ein späteres Scheidungsverfahren gelegen haben könnten, wird vom Gericht nicht diskutiert. Im Übrigen stützt sich die Kammer darauf, dass es sich bei den Tatschilderungen im Kern um konstante und darum auch zuverlässige Äußerungen handele. Das Konstanzkriterium ist allerdings ein recht schwaches Wahrheitsindiz, weil es auch einer lügenden Person ohne Weiteres gelingen kann, eine konstante Tatschilderung in mehreren Vernehmungen aufrecht zu erhalten. Angaben zum Randgeschehen (wie kam es zur Tat, was passierte vorher und nachher?) sind in den verwerteten Angaben nicht enthalten. Hierzu hätte es zur Aufklärung der mündlichen Vernehmung der Nebenklägerin bedurft.

Anders als die Nebenklägerin hat sich der Angeklagte als Beweismittel gegen sich selbst auch in der Hauptverhandlung zur Verfügung gestellt. Seine Äußerung, er habe sich gewehrt, wird vom Gericht dahingehend gewürdigt, dass es jedenfalls am 12.08.2001 zu körperlichen Auseinandersetzungen gekommen sein müsse. Diese Würdigung ist nachvollziehbar. Wenn es eine Auseinandersetzung gab, bei der sich der Angeklagte gewehrt hat, dann kann erwartet werden, dass dieser die Auseinandersetzung auch im Einzelnen schildert. Hierzu aber schwieg der Angeklagte in der Hauptverhandlung. Es trifft allerdings nicht zu, dass sich – wie das Gericht meint (S. 66) – die Verteidigungsstrategien Mollaths (einerseits: Verletzungen vom Sprung aus dem Auto, andererseits: Verletzungen von einer Gegenwehr) widersprechen: Es ist denkbar, dass beides zutrifft und die Verletzungen von der Nebenklägerin beim Arzt als von einem einzigen Ereignis herstammend geschildert wurden.

Zentral ist der Zeuge Reichel, nach dessen Aussage er die Nebenklägerin zwei Tage nach der vorgeworfenen Tat gesehen hat und Verletzungszeichen schildert, die zu den Schilderungen der Nebenklägerin passen. Auch hier bemüht sich die Kammer, eventuelle Zweifel gar nicht erst aufkommen zu lassen. [Update 22.02.2015: Das Zustandekommen des Attests und des zugrundeliegenden Krankenblattinhalts ist sowohl inhaltlich als auch datumsmäßig  nach wie vor nicht eindeutig nachvollziehbar, diesbezügliche Widersprüche in der Darstellung Reichels wurden in der HV nicht geklärt.]

Insbesondere bleibe ich bei meiner schon kurz nach dem Urteil geäußerten Auffassung, dass die Frage der gefährlichen Körperverletzung durch eine das Leben gefährdende Handlung (§ 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB) für mich nicht zweifelsfrei erwiesen ist. Da es keine Fotografien der Hämatome gibt, war das Gericht allein auf die – von ihm selbst eingeräumt – unzuverlässige Erinnerung des Arztes angewiesen und auf die durch den Arzt indirekt vermittelte Angabe der Nebenklägerin. Zum Würgen (auch mit Würgemalen) gibt es eine umfassende,  im Kern auch differenzierende Rechtsprechung. Die Schlussfolgerung, nicht näher dokumentierte Würgemale gingen in jedem Falle mit einer Lebensgefährdung einher, wird in der BGH-Rechtsprechung nicht geteilt. Die Angabe der Nebenklägerin, sie sei kurzfristig bewusstlos gewesen, beruht allein auf ihrer nicht überprüfbaren und auch von keinem weiteren objektiven Indiz bestätigten Angabe.

Das Gericht kommt hinsichtlich der Schudfrage zu dem Schluss, Herr Mollath habe am 12.08.2001 nicht ausschließbar unter Einfluss einer schwerwiegenden Störung gehandelt, die nicht ausschließbar zur Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB geführt habe. Obwohl dies in dubio pro reo zu einer Entlastung Mollaths führt, so dass er für den Angriff auf seine Frau weder bestraft noch untergebracht werden kann, wird diese Wertung von ihm als belastend empfunden. Ob diese subjektive Belastung als „Beschwer“ für eine Rechtsmittel (Revision) genügt, wird sicherlich Gegenstand der Begründung des von Mollath und seinem neuen Verteidiger eingelegten Rechtsmittels  sein.

Ohne auf diese verfahrensrechtliche Frage näher eingehen zu wollen, kann man aber bezweifeln, dass die materiellen Maßstäbe, die das Gericht hier an eine Subsumtion der Merkmale des § 20 StGB (und sei es auch nur in dubio pro reo) angelegt hat, zutreffend sind.

Diese Maßstäbe werden üblicherweise recht eng gesehen: Es genügen eben nicht schon jegliche Anhaltspunkte oder die bloße Nicht-Ausschließbarkeit einer Störung zur Tatzeit, um dann per Zweifelsgrundsatz eine Exkulpation vorzunehmen. Hier hat das Gericht den Zweifelsgrundsatz doppelt wirken lassen: Erstens hinsichtlich der Frage, ob an dem Tag überhaupt eine schwerwiegende Störung vorlag und zweitens dahingehend, dass diese Störung zum Ausschluss der Steuerungsfähigkeit geführt hat. Regelmäßig sind auch psychiatrische Sachverständige nicht in der Lage, einen vorhandenen Zustand „zurückzurechnen“. Hier hat der Sachverständige weder über ein aktuelle Exploration verfügt noch über Aktenmaterial mit Begutachtungen, die zeitnah zum 12.08.2001 auf eine Störung hinwiesen. Er hat deutlich gemacht, dass man von ihm praktisch Unmögliches verlangt, wenn man erwarte, er könne eine belastbare Einschätzung zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt abgeben. Das Gericht hat sich über diese Bedenken hinweggesetzt und den Sachverständigen Nedopil stärker interpretiert als es seiner Stellungnahme nach angemessen war. Natürlich kann er eine Schuldunfähigkeit vor 13 Jahren nicht „ausschließen“. Das kann niemand über den Zustand eines Menschen sagen, den er zum damaligen Zeitpunkt nicht gekannt bzw. gesehen hat. Aber für eine (wenn auch nur aufgrund des Zweifelssatzes) vorgenommene Annahme der Schuldunfähigkeit nach § 20 StGB reicht dieses Nichtwissen normalerweise nicht aus. Die vom Gericht für eine solche Störung aufgeführten Indizien stammen zu einem großen Teil aus der Zeit nach der Trennung der Eheleute und können daher nicht eine Tatwirksamkeit für den August 2001 belegen. Das Gericht meint, der zeitliche Zusammenhang sei „sehr eng“(S. 81), jedoch ist der situationale Zusammenhang eher fern, soweit viele weitere geschilderte Verhaltensauffälligkeiten erst nach dem Auszug der Nebenklägerin aus der gemeinsamen Wohnung auftraten. Eine belastende psychodynamische Ausnahmesituation kommt praktisch in jeder Ehekrise auf beide Partner zu. Nach dieser Logik müssten eine große Anzahl Fälle häuslicher Gewalt unter dem Blickwinkel nicht ausschließbarer Schuldunfähigkeit betrachtet werden.

Die Beweiswürdigung zu den anderen Tatvorwürfen hingegen stimmt mit meiner Einschätzung nach der Hauptverhandlung überein.

Das noch nicht rechtskräftige Urteil kann hier nachgelesen werden: Urteil des LG Regensburg

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Mit dem Fall Mollath zusammenhängende Fragen werden jedoch von mir weiter verfolgt. Schon für demnächst ist ein  Beitrag zur (speziellen) Frage der Revisionszulässigkeit geplant. Zu dieser Frage kann dann auch wieder diskutiert werden. 

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1753 Kommentare

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Petra Kutschke schrieb:

Das eigentliche Lob gilt dem Rechtsanwalt, der die Verfassungsbeschwerde zum Erfolg gebracht hat. Erst dadurch geriet die Staatsanwaltschaft unter Druck und beantragte die Wiederaufnahme. Ich will dabei den umfangreichen und substantiierten Wiederaufnahmeantrag von Herrn Strate nicht unerwähnt lassen. Es stellt sich aber doch die Frage, ob das Wiederaufnahmeverfahren zustande gekommen wäre, wenn die Staatsanwaltschaft keinen Antrag gestellt hätte.

 

So kann man das in Anbetracht der Chronologie nicht sehen.

Wiederaufnahmeantrag der Verteidigung vom 19.02.2013.

Wiederaufnahmeantrag der STA vom 18.03.2013.

Anordnung der Wiederaufnahme durch Beschluss des OLG Nürnberg vom 6.08.2013.

Beschluss des BVerfG vom 26.08.2013: Feststellung, dass die Beschlüsse des LG Bayreuth vom 9.06.2011 und des OLG Bamberg vom 26.08.2011 verfassungswidrig sind. Aufhebung des Beschlusses des OLG Bamberg. 

Wer jetzt den größeren Anteil an der Anordnung der Wiederaufnahme hatte, darüber kann man nur spekulieren. Bekannt ist, dass die STA den Wiederaufnahmeantrag auf Weisung der damaligen Justizministerin gestellt hatte, die aber in ihrer Weisung keine formelle Weisung sehen wollte. Motive unbekannt. Vermutlich sollte die STA bei dieser Gelegenheit nur als die objektivste Behörde der Welt präsentiert werden. Hätte die Verteidigung den Wiederaufnahmeantrag allein und ohne der STA gestellt und damit Erfolg gehabt, dann hätte das in einem die öffentliche Aufmerksamkeit erregenden Fall dem Ansehen der Justiz noch zusätzlich geschadet. Den Wiederaufnahmeantrag der STA kann man also durchaus als einen Schachzug sehen, der aber von der Verteidigung erzwungen wurde.

 

Petra Kutschke schrieb:

Mit Bewilligung der Wiederaufnahme stand das Urteil „Freispruch“ bereits fest. Dazu bedurfte es keines Rechtsanwaltes mehr.

 

Sie glauben doch nicht wirklich, dass nach der Anordnung der Wiederaufnahme das Verfahren und die Entscheidung Selbstläufer waren. Ja, der Freispruch stand fest, wegen dem Verschlechterungsverbot. Aber - wie Sie sehen können - gibt es den Freispruch aus tatsächlichen Gründen und aus Rechtsgründen. Außerdem kam noch ein Schuldspruch ohne Strafausspruch in Betracht. Und die erneute Anordung der Unterbringung war auch noch denkbar. 

Ich kann die Kritik an der Verteidigung überhaupt nicht verstehen. Was die Bestellung des Sachverständigen Prof. Nedopil angeht, ließ die Verteidigung nichts unversucht. Im Vorfeld der HV hatte sie einen Befangenheitsantrag gestellt. Wurde abgelehnt. Dann hatte die Verteidigung schon zu Beginn der HV einen § 238 II StPO-Antrag gestellt und um eine Entscheidung gebeten, obwohl die Vorsitzende zuvor ausführlich ihre Haltung erklärt habe. Aus der Mitschrift, 1.HV-Tag, Seite 14:

VRiinLG Escher: ... Nochmal: es verbleibt bei der Bestellung Prof. Nedopil und auch seine Anwesenheit im Sitzungssaal ist ihm gestattet.

RA Dr. Strate: Ich respektiere das sehr, wie sorgfältig Sie das begründet haben. Nichts desto trotz sieht die StPO vor, dass wenn Verteidigung eine Entscheidung nicht akzeptiert, ich bitte Sie, formell um eine Gerichtsentscheidung. 

OStA Dr. Meindl: Das ist der § 238 II StPO-Antrag, der gerade gestellt worden ist. Bitte zu beschließen, dass es bei der Anordnung verbleibt, Anwesenheit zu gestatten. 

...

VRiinLG Escher: Beschluss:

Die Anordnung der Vorsitzenden, dass es bei Bestellung des Sachverständigen Prof. Nedopil verbleibt und ihm gestattet wird, der Hauptverhandlung beizuwohnen, wird bestätigt. 

Dagegen kann die Verteidigung dann nix mehr tun.

Lieber Herr Kolos,

ich kenn die Geschichte schon. Mir geht es auch gar nicht darum, Strate irgendwie zu beschädigen.

Ich halte die Situation schlicht für skurril.

Das Gericht kann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines SV nicht selbstständig begründen. Wie will Escher denn Zweifel an der Schuldfähigkeit darstellen in der Situation?

Der SV selbst hätte die Notwendigkeit seiner Anwesenheit auch nicht erklären können.

Und trotzdem lässt man den, als stünde er über allen Dingen, frei durch die Saal schweben. Der kann Fragen stellen. Sich einmischen. Und den Angeklagten bedrängen. 

 

Und keiner weiss, was der da eigentlich macht...

 

Und am Ende gibt der irgenwas zum Besten...fabuliert da rum... und das entfaltet Rechtswirkung!

Das ist dermassen skurril.

Das ist ja kein Gerichtssaal mehr, sondern ein Tollhaus.

astroloop schrieb:

Lieber Herr Kolos,

ich kenn die Geschichte schon. Mir geht es auch gar nicht darum, Strate irgendwie zu beschädigen.

Ich halte die Situation schlicht für skurril.

Das Gericht kann die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines SV nicht selbstständig begründen. Wie will Escher denn Zweifel an der Schuldfähigkeit darstellen in der Situation?

Der SV selbst hätte die Notwendigkeit seiner Anwesenheit auch nicht erklären können.

Und trotzdem lässt man den, als stünde er über allen Dingen, frei durch die Saal schweben. Der kann Fragen stellen. Sich einmischen. Und den Angeklagten bedrängen.

 

Und keiner weiss, was der da eigentlich macht...

 

Und am Ende gibt der irgenwas zum Besten...fabuliert da rum... und das entfaltet Rechtswirkung!

Das ist dermassen skurril.

Das ist ja kein Gerichtssaal mehr, sondern ein Tollhaus.

oder das Schloss nach dem Roman von Franz Kafka.

Herr Mustermann, nach diesem Kommentar könnte man fast geneigt sein, wieder zu Ihnen Vertrauen zu fassen. Erstmals habe ich Ihnen "five points" gegeben.

Die Zulassung einer Zwangsbeobachtung in diesem fragwürdigen Verfahren war die entscheidende W e i c h e n s t e l l u n g  und V o r a u s s e t z u n g  für die unhaltbare psychiatrisierende Stigmatisierung und den dadurch ermöglichten Freispruch.

Fatal, wie eine Strafprozessordnung und ein Wiederaufnahmeverfahren, von dem zu Recht erwartet werden , dass neu und unbelastet von einer früheren Weichenstellung , wiederum die fatale Weichenstellung zu Lasten des Angeklagten normiert ist! Kein Weichensteller einer Eisenbahn könnte sich dies nach einer Entgleisung leisten................!

Es stellt sich die Frage, ob es juristisch tatsächlich nach der StPO zwingend notwendig war einen Gutachter in ein Wiederaufnahmeverfahren in 13 Tagen einbeziehen zu müssen o d e r   es rechtliche Möglichkeiten gegeben hätte davon abzuweichen. Dazu werde ich die entscheidende Rechtsvorschrift der StPO zitieren und insbesondere Prof. Müller bitten, dazu Stellung zu beziehen.

 

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Strate hatte doch, um die Anwesenheit von Nedopil zu verhindern, auch noch beantragt das Schuldinterlokut anzuwenden, was möglich gewesen wäre, wenn man in Deutschland auch keinen Anspruch darauf hat. - Dann wäre aufgeteilt worden in ein Erkenntnis- und in ein Bestrafungsverfahren. Nach dem Zwischenurteil „Interlokut“ hätte man sich immer noch mit der Frage beschäftigen können, was ein psychiatrischer SV hier überhaupt für tragfähige Erkenntnisse beitragen könne, ohne Exploration und zu einem 13 Jahre zurückliegenden Zeitpunkt, für den es keine Zeugen gibt, außer einer rosenkriegerischen Ehefrau, die Jahre zuvor, am 27.04.2004, bereits schriftlich bei ihrer Scheidungsanwältin beantragt hatte den Versorgungsausgleich beim Familiengericht ausschließen zu lassen, wegen der vom Ehemann gegen sie angeblich begangenen Straftaten, wobei dem WAG dieser Umstand durch Strates schriftlichen Hinweis bekannt war. Schreiben Strates vom 01.015.13 an das LG Regensburg.

Seite 4, http://www.strate.net/de/dokumentation/Mollath-LG-Regensburg-2013-05-01.pdf

Vielen Dank an Max Mustermann für den Hinweis darauf, welche Möglichkeit das Gericht noch gehabt hätte um den SV zu verhindern. Es hätte genügt dem gesunden Menschenverstand Raum zu geben.

In Bayern gibt es im Großen und Ganzen eine gut arbeitende Justiz, außer bei den politischen Fällen, wobei es in Bayern leider viel zu viele politische Fälle gibt, wie Schlötterer das zusammenfassend ausdrückt.

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@Max Mustermann:
"frei durch die Saal schweben. Der kann Fragen stellen. Sich einmischen. Und den Angeklagten bedrängen. "

Es war auch nach der Wiederaufnahme ein Unterbringungsverfahren. Also brauchte man ZWINGEND einen Sachverständigen, § 246a Abs. 1 StPO. Und der brauchte eine Grundlage für sein Gutachten. Dazu dient die Hauptverhandlung, nämlich dass der Sachverständige die Aussagen u.a. der Zeugen zum psychischen Zustand mitbekommt und eventuell Äußerungen des Angeklagten. Es  wird ja nichts, schon gar nichts wortgetreu mitprotokolliert, selbst Strates Mitschreiber liefern teilweise nur Satzbruchstücke ab, also besteht kaum die Möglichkeit, den Sachverständigen draußen zu lassen und ihm dann ein Protokoll zu geben als Grundlage.

Es ist schon kurios: erst werden sämtliche Sachverständige aus dem Mollath-Verfahren als "Aktenlagegutachter" beschimpft, wenn dann das Gericht bei bestehender Weigerung Mollaths zu einer Exploration dem Sachverständigen Nedopil wenigstens ein bisschen was an unmittelbarer Wahrnehmung ermöglicht, passt es auch wieder nicht.

 

Abgesehen davon kann er sich nicht beliebig "einmischen" . Und gegen ein "Bedrängen" helfen wahrscheinlich auch die zwei Verteidiger. Zumal auch nicht ersichtlich ist, wann Nedopil sich eingemischt hat und dass er Mollath in irgend einer Form  bedrängt hätte.

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gaestchen schrieb:

Es ist schon kurios: erst werden sämtliche Sachverständige aus dem Mollath-Verfahren als "Aktenlagegutachter" beschimpft, wenn dann das Gericht bei bestehender Weigerung Mollaths zu einer Exploration dem Sachverständigen Nedopil wenigstens ein bisschen was an unmittelbarer Wahrnehmung ermöglicht, passt es auch wieder nicht.

So kurios ist das m.E. nicht. Denn letztendlich geht es um die Schuldfähigkeit zum Tatzeitpunkt. Wie diese durch Wahrnehmungen im Rahmen des Prozesses viele Jahre später beurteilt werden soll, ist nicht begreiflich zu machen.

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Meiner Ansicht nach ist das ein materieller Grundrechtseingriff.

Der Angeklagte kann sich in seinem Prozess nicht mehr frei verteidigen, weil sein ganzes Verhalten zeitgleich Gegenstand einer medizinischen Untersuchung ist.

Und kein Mensch weiss, nach welchen Prinzipien die eigentlich abläuft.

Der Verweis auf die strafprozessuale Möglichkeit vermag diesen Eingriff m.E. eigentlich nicht zu rechtfertigen.

Da stehen übergeordnete Rechtsgüter entgegen.

astroloop schrieb:

Meiner Ansicht nach ist das ein materieller Grundrechtseingriff.

Der Angeklagte kann sich in seinem Prozess nicht mehr frei verteidigen, weil sein ganzes Verhalten zeitgleich Gegenstand einer medizinischen Untersuchung ist.

Und kein Mensch weiss, nach welchen Prinzipien die eigentlich abläuft.

Der Verweis auf die strafprozessuale Möglichkeit vermag diesen Eingriff m.E. eigentlich nicht zu rechtfertigen.

Da stehen übergeordnete Rechtsgüter entgegen.

Sehr geehrter Herr Mustermann,

dieser Ihrer Ansicht kann man nur voll und ganz zustimmen. Diese grundsätzliche grund- und menschenrechtliche Frage, die quasi für alle Unterbringungsfälle von e n t s c h e i d e n d e r  B e d e u t u n g  ist, wie auch in dem "Fall Alexander Zouras", nachzulesen unter "Forensik ein Teufelskreis" müsste längst überfällig vom Bundesverfassungsgericht und wenn notwendig vom Europäischen Menschengerichtshof  zur Wahrung der Rechtsstaatlichkeit geklärt werden.

Gegenwärtig hat sich ein Ausschuss für Reformen der Strafprozessordnung beim Bundesjustizministerium gebildet. Der Deutsche Anwaltsverein, die politischen Parteien, der sich neu gebildete Verein für Justizopfer sind aufgerufen, sich für diese dringend notwendige gesetzliche " I n t e r l o k u t " Regelung einzusetzen.

Keine vorverurteilende Stigmatisierung, keine Zwangsbeobachtung im Strafprozess ohne vorheriges Zwischenurteil über die Schuld für eine angebliche Straftat!

Die bisherige vorverurteilend Praxis hat zweifelsohne - wie im Fall Mollath- zu Falschurteilen, Falschgutachten und zu unrechtmäßigen,möglicherweise lebenslangen Unterbringungen geführt und erklärt auch u.a. den rasanten Anstieg an Unterbringungen.

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246a StPO gebietet dem Gericht die Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten, wenn Unterbringung in Betracht kommt. Es ist keine Ermessensentscheidung. 

Die Vorsitzende begründete ihre Entscheidung mit dem zwar nicht mehr rechtskräftigen aber dennoch existenten Urteil des LG Nürnberg-Fürth, in dem die Unterbringung angeordnet wurde. Wörtlich (Mitschrift vom 1.VT, S. 13):

Da ist es meines Erachtens so, dass wir eben nicht auf jeglichen Sachverständigen verzichten können. Der Herr StA hat das ausführlichst dargelegt, dass die Aufklärungspflicht als solche hier
gebietet, in diesem Prozess mit einem Sachverständigen zu gehen, auch hier der § 246a StPO ergänzend zu erwähnen. Es ist ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth vorliegend, wo Unterbringung ausgesprochen wurde. Diese Thema haben wir auch zu behandeln. Da kann man nicht tun, als sei von Haus aus nicht daran zu denken. Das ist die prozessuale Situation die ich habe.  Das heißt weiß Gott nicht, dass die Kammer irgendwie eine Überlegung anstellt, dass sowieso wieder Unterbringung.

Ja, die Anordnung der Unterbringung setzt zunächst die Begehung der angeklagten Straftaten voraus. Kommt die Unterbringung nach 246a StPO nur dann in Betracht, wenn die Kammer davon überzeugt ist, der Angeklagte habe die Taten begangen oder reicht dafür schon der mit der Anklage und deren Zulassung verbundene Verdacht? 

Vieles (auch das Konzentrationsgebot) spricht dafür, dass der Verdacht ausreichend ist und es der Überzeugung des Gerichts nicht bedarf, um einen Sachverständigen zu bestellen. Die Vernehmung des Sachverständigen dürfte m.E. aber davon abhängig sein, dass die Kammer von der Begehung der Taten überzeugt ist. Umgekehrt, denke ich, können die Beteiligten einschließlich der Verteidigung davon ausgehen, dass das Gericht eine derartige Überzeugung schon gebildet habe, wenn der Sachverständige dann vernommen wird.

Das Landgericht Regensburg hatte den Sachverständigen vernommen, obwohl es - wie wir inzwischen wissen - von der Begehung der Sachbeschädigung nicht überzeugt war. Demnach kam aufgrund der Begehung der gefährlichen Körperverletzung die Anordnung der Unterbringung dennoch in Betracht.

Professor Nedopil hatte in seiner Vernehmung erklärt, dass die Begehung der gefährlichen Körperverletzung im Zustand der Schuldunfähigkeit nicht festgestellt werden kann. Damit war die Anordnung der Unterbringung dann vom Tisch. Wenn er aber auf Nachfrage des Gerichts dann sagte, dass er das nicht ausschließen könne - wer kann das denn schon, dann hat doch er nicht zu verantworten, dass das Gericht daraus ein exotisches In-Dubio-Pro-Reo-Konstrukt bastelt und damit die Überprüfung seiner Entscheidung in der Revision zu einem schwierigen Problem macht.

Widerspruch Voraussetzung Straftat und Unschuldsvermutung

WR Kolos schrieb:

... Ja, die Anordnung der Unterbringung setzt zunächst die Begehung der angeklagten Straftaten voraus. ...

Wie verträgt sich die Voraussetung der Begehung einer Straftat mit der Unschuldsvermutung, die doch bis zum rechtskräftigen Urteil gelten soll? Das alte Urteil war ja mit Zulassung der Wiederaufnahme vom Tisch.

 

Herr Sponsel,

das verträgt sich überhaupt nicht. Da haben Sie recht. Ich habe ungenau formuliert, bzw. falsch. Es geht um die Begehung der angeklagten und mit Strafe bedrohten Handlung. Eine Straftat kann sie natürlich nur dann sein, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft war. 

Danke für Ihren Hinweis und die Anregung einer Korrektur.

 

Was das alte Urteil angeht, so war das noch nicht ganz vom Tisch. Denn durch die Anordnung der Wiederaufnahme ist nur die Rechtskraft aufgehoben worden. Erst durch Urteil des LG Regensburg wurde es aufgehoben. 

Gilt nun die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil oder nicht?

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie schreiben:

WR Kolos schrieb:

... Was das alte Urteil angeht, so war das noch nicht ganz vom Tisch. Denn durch die Anordnung der Wiederaufnahme ist nur die Rechtskraft aufgehoben worden. Erst durch Urteil des LG Regensburg wurde es aufgehoben. 

ich frage noch mal: Gilt nun die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil oder nicht? Wenn die Rechtskraft aufgehoben war, dann sollte logischerweise die Unschuldsvermutung gelten, das aber ist unverträglich mit einer Begehung der Tat.

Das Thema ist hier schon mehrfach angesprochen worden, u.a. auch unter dem Stichwort Interlokut.  Ich denke, hier liegt ein systemischer Verstoß gegen die Denkgesetze vor: wenn die Unschuldsvermutung gilt, kann nicht gleichzeitig die Begehung einer Tat vorausgesetzt werden.  Das Problem gilt m.E. allgemein, nicht nur in diesem Fall, nämlich dann, wenn forenische PsychiaterInnen von Taten ausgehen, die noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Ich fürchte, aus dem Widerspruch gibt es kein Entkommen. Angemerkt: Beim alten Mollath Urteil war das erst 2007 der Fall, d.h. Lip, Leip, Krö durfte gar nicht von der Begehung der Taten ausgehen.

 

 

RSponsel schrieb:

Gilt nun die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil oder nicht?

Sehr geehrter Herr Kolos,

Sie schreiben:

WR Kolos schrieb:

... Was das alte Urteil angeht, so war das noch nicht ganz vom Tisch. Denn durch die Anordnung der Wiederaufnahme ist nur die Rechtskraft aufgehoben worden. Erst durch Urteil des LG Regensburg wurde es aufgehoben. 

ich frage noch mal: Gilt nun die Unschuldsvermutung bis zum rechtskräftigen Urteil oder nicht? Wenn die Rechtskraft aufgehoben war, dann sollte logischerweise die Unschuldsvermutung gelten, das aber ist unverträglich mit einer Begehung der Tat.

Das Thema ist hier schon mehrfach angesprochen worden, u.a. auch unter dem Stichwort Interlokut.  Ich denke, hier liegt ein systemischer Verstoß gegen die Denkgesetze vor: wenn die Unschuldsvermutung gilt, kann nicht gleichzeitig die Begehung einer Tat vorausgesetzt werden.  Das Problem gilt m.E. allgemein, nicht nur in diesem Fall, nämlich dann, wenn forenische PsychiaterInnen von Taten ausgehen, die noch gar nicht rechtskräftig festgestellt worden sind. Ich fürchte, aus dem Widerspruch gibt es kein Entkommen. Angemerkt: Beim alten Mollath Urteil war das erst 2007 der Fall, d.h. Lip, Leip, Krö durfte gar nicht von der Begehung der Taten ausgehen.

 

 

Die Diskussion wurde auch schon geführt.

MT schrieb:

f&f schrieb:
[...]Aber, und gerade dieses Aber sollte doch gerade bei einer seriösen Diskussion in einem seriösen Blog berücksicht werden: Der Tatverdächtige wird ja im Verlauf dieser Untersuchung/Begutachtung mit seiner (angeblichen) Tat konfrontiert und dazu befragt.[...]

Aber eben doch nur, wenn der Beschuldigte/Angeklagte dem zustimmt. Soweit ich die bisherige Diskussion hier und das BVerfG Urteil aus 2001 verstanden habe, besteht gerade keine Pflicht, sich so einer Untersuchung bzw. Begutachtung auszusetzen. Genauso wie keine Pflicht besteht, vor Gericht etwas zur Tat zu sagen.

BVerfG schrieb:

Eine Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus zur Beobachtung kann danach nicht erfolgen, wenn der Beschuldigte sich weigert, sie zuzulassen bzw. bei ihr mitzuwirken, soweit die Untersuchung nach ihrer Art die freiwillige Mitwirkung des Beschuldigten voraussetzt (vgl. BGH, StV 1994, S. 231 f.). Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn eine Exploration erforderlich wäre, diese aber vom Beschuldigten verweigert wird und ein Erkenntnisgewinn deshalb nur bei Anwendung verbotener Vernehmungsmethoden (§ 136 a StPO) oder einer sonstigen Einflussnahme auf die Aussagefreiheit des Beschuldigten zu erwarten ist (vgl. OLG Celle, StV 1985, S. 224; StV 1991, S. 248).

http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rk20011009_2bvr152...

Henning Ernst Müller schrieb:

Sehr geehrter Nonam,

sie schreiben:

Welche Tatzeit? Welcher Tatort?

Wenn die Tat niemals begangen wurde, gibt es weder eine Tatzeit noch einen Tatort.

Ein Strafverfahren beginnt IMMER unter der (bis zur Rechtskraft des Urteils) vorläufigen Annahme, dass eine Straftat begangen wurde, also einem bloßen Tatverdacht. Sie wollen mit Ermittlungen erst beginnen, wenn die Tat schon feststeht? Am besten soll das dann wohl "Noname" allein entscheiden?

Wenn man solche Fälle wie den des Opfers Horst Arnold und seines Gutachters Lothar Staud zukünftig verhindern will, wenn man also nicht will, dass Richter unschuldige Menschen jahrelang wegsperren, dann muss man zukünftig ("de lege ferenda") anders verfahren.

100% kann man die Verurteilung Unschuldiger nur verhindern, wenn man das Strafrecht abschafft. Ihre Alternative lautet so:

Die Lösung besteht darin, dass man dem Gutachter die Ermittlungsakte NICHT aushändigt und ihn auch NICHT mündlich über die Ermittlungen unterrichtet, damit er völlig objektiv ein Gutachten erstellen kann. Der Gutachter begutachtet dann nicht mehr in Kenntnis der Ermittlungsakte, ob der Täter zur Tatzeit schuldunfähig war, sondern der Gutachter begutachtet ohne Kenntnis der Ermittlungsakte, ob eine bestimmte Person (nicht Täter) zum einem bestimmten Zeitpunkt (nicht Tatzeit) eine Störung der Geistestätigkeit hatte, wobei der Gutachter nicht wissen darf, welche Tat die Staatsanwaltschaft der Person vorwirft.

Hinweise auf eine Störung (z.B. eine Psychose) lassen sich häufig gerade aus dem Tatablauf ablesen. Mit Ihrer Methode würden Sie eher erreichen, dass unschuldige (schuldunfähige) Menschen bestraft werden weil dem Gutachter wesentliche  Informationen nicht zur Verfügung stehen. Richtig an Ihrem Vorschlag  ist, dass der Gutachtenauftrag nicht eine noch nicht festegestellte  Täterschaft unterstellen darf.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

 

 

 

 

Insgesamt nachzulesen:

http://blog.beck.de/2014/11/20/fall-mollath-einige-anmerkungen-zur-schri...

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WR Kolos schrieb:

Herr Sponsel,

das verträgt sich überhaupt nicht. Da haben Sie recht. Ich habe ungenau formuliert, bzw. falsch. Es geht um die Begehung der angeklagten und mit Strafe bedrohten Handlung. Eine Straftat kann sie natürlich nur dann sein, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft war. 

Danke für Ihren Hinweis und die Anregung einer Korrektur.

 

Was das alte Urteil angeht, so war das noch nicht ganz vom Tisch. Denn durch die Anordnung der Wiederaufnahme ist nur die Rechtskraft aufgehoben worden. Erst durch Urteil des LG Regensburg wurde es aufgehoben. 

Sehr geehrter Herr Kolos!

Jetzt habe ich, glaube ich, einen Schock gekriegt.

Sie schreiben, eine Straftat kann sie natürlich nur sein, wenn sie rechtswidrig und s c h u l d h a f t war?

Also ein Mord durch einen Schuldunfähigen ist KEINE Straftat?

Das glaub ich jetzt einfach nicht...................

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Sehr geehrter Herr Sponsel.

Also unter (angeklagten) Tat (nicht Straftat, wie ich fälschlich oben geschrieben habe und eine Korrektur nach Ihrem Zitat jetzt nicht mehr möglich ist) versteht man einen konkreten Lebenssachverhalt, dass der Angeklagte dies und jenes getan habe, ohne Wertung. Die Unschuldsvermutung wird nur durch die rechtskräftige Feststellung aufgehoben, dass die angeklagte Tat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft (und damit eine Straftat) war. Die bloße Vermutung also, der Angeklagte habe die angeklagten Taten begangen, widerspricht noch nicht der Unschuldsvermutung. 

Unschuldsvermutung und Straftat

Sehr geehrter Herr Kolos,

da kann ich Ihnen nicht folgen:

 

WR Kolos schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel.

Also unter (angeklagten) Tat (nicht Straftat, wie ich fälschlich oben geschrieben habe und eine Korrektur nach Ihrem Zitat jetzt nicht mehr möglich ist) versteht man einen konkreten Lebenssachverhalt, dass der Angeklagte dies und jenes getan habe, ohne Wertung. Die Unschuldsvermutung wird nur durch die rechtskräftige Feststellung aufgehoben, dass die angeklagte Tat tatbestandsmäßig, rechtswidrig und schuldhaft (und damit eine Straftat) war. Die bloße Vermutung also, der Angeklagte habe die angeklagten Taten begangen, widerspricht noch nicht der Unschuldsvermutung. 

Wir sind uns einig, dass die Unschuldsvermutung als Rechtsbegriff bedeutet, dass die Schuld erst mit rechtskräftigem Urteil rechtlich feststeht. Vorher gibt es keine Schuld.

Unserer Dissenz besteht darin: Sie sagen, die Unschschuldsvermutung widerspreche nicht der Annahme, der Angeklagte hätte die ihm vorgehaltenen Taten "mutmaßlich" begangen.

Damit gibt es zwei Vermutungen, die sich widersprechen. Sehen Sie das nicht?

Die Gutachter Lip, Leip und Krö sind davon ausgegangen, dass die Taten begangen wurden, und zwar nicht relativiert "mutmasslich", sonst hätten sie ihre Gutachten wenigstens nach den zwei Haupthypothesen differenzieren müssen.

RSponsel schrieb:

Unschuldsvermutung und Straftat

Sehr geehrter Herr Kolos,

da kann ich Ihnen nicht folgen:

 

Wir sind uns einig, dass die Unschuldsvermutung als Rechtsbegriff bedeutet, dass die Schuld erst mit rechtskräftigem Urteil rechtlich feststeht. Vorher gibt es keine Schuld.

Unserer Dissenz besteht darin: Sie sagen, die Unschschuldsvermutung widerspreche nicht der Annahme, der Angeklagte hätte die ihm vorgehaltenen Taten "mutmaßlich" begangen.

Damit gibt es zwei Vermutungen, die sich widersprechen. Sehen Sie das nicht?

 

 

Sehr geehrter Herr Sponsel.

Zwei kontradiktorisch formulierte Vermutungen können, müssen sich aber nicht widersprechen. Das tun sie vor allem dann nicht, wenn das Vermutungsobjekt ungleich ist. Aber ich räume ein, dass eine Aussage über Täterschaft von der Unschuldsvermutung gedeckt sein kann, ohne eine Aussage über die weiteren Schuldelemente eines dreistufigen Deliktsaufbaus zu enthalten. Wesentliches Element der Unschuldsvermutung ist aber die in ihr steckende Beweisregel. Der Ausgangssatz, an dem ein Widerspruch zur Unschuldsvermutung gemessen wird und über den wir uns einig sein sollten, lautet in etwa wie folgt: Bis zum Beweis des Gegenteils wird jedermann als unschuldig vermutet (so auch sinngemäß die Formulierung in Art. 6 II EMRK). 

Die Bestellung und Vernehmung eines Sachverständigen über den Zustand des Angeklagten dient ja der richterlichen Überzeugungsbildung, also dem Beweis des Gegenteils, dem also, was die Unschuldsvermutung verlangt. Wie kann es dann in Widerspruch zu ihr sein? 

Nur am Rande zur Verdeutlichung: Ich habe so eine Ahnung, aber noch nicht mehr, dass man möglicherweise mit Hilfe der Unschuldsvermutung und deren Verletzung, die Zulässigkeit der Revision in Fällen wie bei Mollath begründen könnte. Dabei denke ich aber an die Missachtung (wenn auch unter Berufung auf die BGH-Rechtsprechung) des gesetzlichen Verwertungsverbots. Denn durch das Verwertungsverbot wird das faire rechtsstaatliche Verfahren ausgestaltet und konkretisiert. Die Unschuldsvermutung ist ein Element des fairen Verfahrens. Damit könnte auch die in ihr steckende Beweisregel dahingehend erweitert werden. Dass diese Überlegungen möglicherweise hilfreich sein könnten, darauf hatte mich die neue Entscheidung des EGMR in Sachen Cleve gegen Deutschland gebracht. Aus dieser Entscheidung lässt sich entnehmen, dass die Verletzung der Unschuldsvermutung durch fehlende bzw. insoweit fehlerhafte Beweiserhebung nicht durch den Freispruch geheilt wird, wenn die auf Verletzung der Unschuldsvermutung beruhenden Feststellungen (Begehung des Unrechts) in den Urteilsgründen enthalten sind und dem Ansehen (der Ehre) des Angeklagten schaden.

Jetzt werden Sie vielleicht einen Widerspruch darin sehen, dass ich bezüglich der Hinzuziehung des psychiatrischen Sachverständigen keine Verletzung der Unschuldsvermutung sehen will, aber in der Verwertung der früheren Angaben der die Aussage verweigernden Zeugin. Auch die Verwertung dient der richterlichen Überzeugungsbildung. Das ist dennoch kein Widerspruch. Denn 246a StPO gebietet die Vernehmung und 252 StPO verbietet die Verwertung (nicht nur die Verlesung). Die dagegen verstoßende Beweiserhebung ist möglicherweise kein Beweis i.S. der Unschuldsvermutung.

Kontradiktorisch - Zwischenklärung zu Unschuldsvermutung und Straftat

Sehr geehrter Herr Kolos,

Ihr Kontradiktorisches ist mir unklar:

WR Kolos schrieb:

Sehr geehrter Herr Sponsel.

Zwei kontradiktorisch formulierte Vermutungen können, müssen sich aber nicht widersprechen.  ...

In meinem Verständnis sind kontradiktorische Gegensätze miteinander unverträglich, d.h. widersprüchlich: schuldig - nicht schuldig=unschuldig.

Aber auch Konträre Gegensätze schließen sich aus, wenngleich man aus dem nicht einen nicht wie beim Kontradiktorischen auf das Andere schließen kann. Wenn etwas nicht schwarz ist, so muss es doch nicht weiß sein.

*

http://www.sgipt.org/politpsy/usa/antiusa.htm#Exkurs:%20Aus%20dem%20W%C3...

Lieber Herr Kolos,

Ihre Ausführungen geben natürlich einen Überblick über die bestehende Ordnung.

Es wird aber dabei ausgeklammert, resp. stillschweigend vorausgesetzt, dass der SV sich zur Sache überhaupt verständig äussern kann.

Beim vorliegenden Sachverhalt ist aber eine objektive Umöglichkeit der Beantwortung der Frage schon im Vorfeld anzunehmen. Und dass das Gericht es rechtfertigen können sollte, Leute hinzu zuziehen, die per se nur Spekulationen abliefern, ist nicht einzusehen.

Spekulieren können wir alle, da braucht es nicht viel Sachverstand zu.

Und dass der Angeklagte bei dieser zwangsweisen Totalbeobachtung in einem für ihn existenzbedrohlichen Rahmen nicht belastet sein soll, versteht eh niemand. Das muss doch berücksichtigt werden.

 

Der Anspruch auf einen fairen Prozess wackelt doch bei dieser Sachverhaltsquetsche gewaltig.

 

Unser Rechtssystem sieht vor, dass der Angeklagte schweigen, abstreiten und sogar lügen darf.

Halten wir für legitime Mittel, um seinen Kopf aus der Schlinge zu ziehen. Völlig rationale Ansicht in einem Rechtsstaat. Je nach Fall gibt es bei der Strafzumessung noch was oben drauf, wenn der Richter gut drauf ist, aber fett macht das den Kuchen auch nicht mehr.

 

Läuft es aber dumm für ihn und das Gericht kommt zur Überzeugung der Tatsbestandsmässigkeit, dann ist das was eben noch legitimes Mittel zum Zweck war,  natürlich tödlich.

 

Seine Prognose wird umso schlechter, je mehr er abstreitet.

Wissen wir doch mittlerweile alle.

 

 

Nedopil hat uns diesen Mechanismus doch auch schön vorgemacht:

Strate legt das Mandat nieder, das Gericht pflichtet ihn dann zwangsweise bei.

Hatte Strate ja auch kein Problem damit. Juristisch ist dann ein Haken hinter und der Fall ist gegessen.

Und Nedopil geht hin und will daraus eine medizinische Indikation kreiiren.

Nicht nur, dass man vor Lachen vom Stuhl fällt, es zeugt doch von der Unvorhersehbarkeit der angewandten Methode.

 

Wo liegt denn das Problem, dass Nedopil seine beabsichtigten Untersuchungen im Vorfeld darstellt?

Was will der denn vom Reifensachverständigen medizinisches zu GM´s Bewusstsein erfahren? Weil er im Vorfeld davon ausgehen musste, dass die Art und Weise der Beschädigungen tiefgreifende Einblicke in das Seelenleben des Angeklagten gibt?

 

Absoluter Unfug. Braucht er doch gar nicht anwesend sein.

 

Die einzige die GM intim aus erster Hand kennt, ist P3M und die kam ja sowieso nicht.

 

@ Sponsel:

Sie bringen mit Ihrer Begriffsklauberei mehr Verwirrung als Klarheit:
Die Unschuldsvermutung gilt  jedenfalls für das Gericht, das zu urteilen hat, nicht erst ab dem rechtskräftigen Urteil, sonst würde es schon mit der Verkündung seines Urteils  (jedenfalls bei einer Verurteilung) diese Unschuldsvermutung verletzen. Es dürfte also gar keine Strafurteile mehr geben, wenn sie nicht sofort im Augenblick der Verkündung rechtskräftig werden. Bzw. man müsste den Instanzenzug streichen. Dann wäre jedes Urteil der einzigen Instanz immer sofort rechtskräftig und würde die Unschuldsvermutung nicht verletzt.

Was Herr Kolos zum Ausdruck bringen wollte und was klare Gesetzeslage (und ähnlich wie  in Deutschland auch in diversen anderen Ländern dieser Welt )ist,   ist Folgendes: Das Gericht hat (so wie die Staatsanwaltschaft, wenn sie Anklage erhebt, das Gericht, wenn es eine Anklage zulässt) zunächst eine Prognose anzustellen: besteht ein hinreichender Tatverdacht, ist also eine Verurteilung wahrscheinlich.  Und für § 246 a StPO eben eine Prognose gemäß der gesetzlichen Formulierung  "kommt in Betracht" . In einem Fall wie bei Mollath dürfte es einem Gericht schwer fallen, bei mehreren (ja, ich weiß: Aktenlage...)Gutachten, die sowohl die Grunderkrankung als auch die Gefährlichkeitsprognose bejaht haben und einer jahrelangen Unterbringung zu sagen: alles Unsinn, kommt ja nicht in Frage, also holen wir gar nicht erst einen Sachverständigen dazu..

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gaestchen schrieb:

@ Sponsel:

Sie bringen mit Ihrer Begriffsklauberei mehr Verwirrung als Klarheit:
Die Unschuldsvermutung gilt  jedenfalls für das Gericht, das zu urteilen hat, nicht erst ab dem rechtskräftigen Urteil, sonst würde es schon mit der Verkündung seines Urteils  (jedenfalls bei einer Verurteilung) diese Unschuldsvermutung verletzen. Es dürfte also gar keine Strafurteile mehr geben, wenn sie nicht sofort im Augenblick der Verkündung rechtskräftig werden. Bzw. man müsste den Instanzenzug streichen. Dann wäre jedes Urteil der einzigen Instanz immer sofort rechtskräftig und würde die Unschuldsvermutung nicht verletzt.

Was Herr Kolos zum Ausdruck bringen wollte und was klare Gesetzeslage (und ähnlich wie  in Deutschland auch in diversen anderen Ländern dieser Welt )ist,   ist Folgendes: Das Gericht hat (so wie die Staatsanwaltschaft, wenn sie Anklage erhebt, das Gericht, wenn es eine Anklage zulässt) zunächst eine Prognose anzustellen: besteht ein hinreichender Tatverdacht, ist also eine Verurteilung wahrscheinlich.  Und für § 246 a StPO eben eine Prognose gemäß der gesetzlichen Formulierung  "kommt in Betracht" . In einem Fall wie bei Mollath dürfte es einem Gericht schwer fallen, bei mehreren (ja, ich weiß: Aktenlage...)Gutachten, die sowohl die Grunderkrankung als auch die Gefährlichkeitsprognose bejaht haben und einer jahrelangen Unterbringung zu sagen: alles Unsinn, kommt ja nicht in Frage, also holen wir gar nicht erst einen Sachverständigen dazu..

Liebes Gästchen,

das ist keine verwirrende Begriffsklauberei, sondern sehr direkte und vollauf berechtigte Fragen und Argumente von Dr. Sponsel, die zur Klärung und nicht zur Verwirrung beitragen. Es steht außer Frage das eine stigmatisierende Zwangsbegutachtung v o r  einer Feststellung einer angeblichen Straftat eine Vorverurteilung ist. Das WAG hatte u m f a s s e n d  Erkenntnisse aus allen Gutachten, Gerichtsentscheidungen, zwei WA-Anträgen, Erkenntnissen aus dem Revisionsbericht und dem Untersuchungsausschuss und konnte frei und souverän im Rahmen der geltenden Gesetze entscheiden, ob tatsächlich nach einer 7 1/2 jährigen Unterbringung !!!  2013 eine Unterbringung "in Betracht" kommt und nach 13 Jahren durch eine psychiatrische Zwangsbeobachtung professionell geklärt werden kann, ob G.M. 2001 psychisch krank und gemeingefährlich war.

Sie verniedlichen die Problematik einer Zwangsbeobachtung!

Ein ausführlicher Beitrag zu dieser Problematik folgt!

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gaestchen schrieb:

In einem Fall wie bei Mollath dürfte es einem Gericht schwer fallen, bei mehreren (ja, ich weiß: Aktenlage...)Gutachten, die sowohl die Grunderkrankung als auch die Gefährlichkeitsprognose bejaht haben und einer jahrelangen Unterbringung zu sagen: alles Unsinn, kommt ja nicht in Frage, also holen wir gar nicht erst einen Sachverständigen dazu..

Dass das Gericht einen Sachverständigen hinzuziehen muss, zumindest um zu klären, ob die vorherigen Sachverständigen nach den Regeln der Kunst gearbeitet haben, bestreitet glaube ich niemand. Der Knackpunkt ist die Anwesenheit in der Hauptverhandlung, aus den bekannten Gründen.

Paradigma schrieb:

[...]Es steht außer Frage das eine stigmatisierende Zwangsbegutachtung v o r  einer Feststellung einer angeblichen Straftat eine Vorverurteilung ist.

Genauso wie die Anklageerhebung an sich eine "Vorverurteilung" ist, denn ohne hinreichenden Tatverdacht (= überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass die Tat begangen wurde) klagt die Staatsanwaltschaft nicht an. Genauso eröffnet das Gericht die Hauptverhandlung nur bei hinreichendem Tatverdacht.

Quote:

Das WAG hatte u m f a s s e n d  Erkenntnisse aus allen Gutachten, Gerichtsentscheidungen, zwei WA-Anträgen, Erkenntnissen aus dem Revisionsbericht und dem Untersuchungsausschuss und konnte frei und souverän im Rahmen der geltenden Gesetze entscheiden, ob tatsächlich nach einer 7 1/2 jährigen Unterbringung !!!  2013 eine Unterbringung "in Betracht" kommt und nach 13 Jahren durch eine psychiatrische Zwangsbeobachtung professionell geklärt werden kann, ob G.M. 2001 psychisch krank und gemeingefährlich war.

[...]

Das Gericht besteht nicht aus Psychiatern. Deswegen braucht es zumindest zur Beurteilung, ob vorher nach den Regeln der Kunst gearbeitet wurde, einen Sachverständigen. Soweit Sie mit Zwangsbeobachtung die Anwesenheit des Sachverständigen in der Hauptverhandlung meinen (und nicht Zwangsbeobachtung in einer psychiatrischen Klinik), siehe meine Ausführungen oben.

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MT schrieb:

Das Gericht besteht nicht aus Psychiatern. Deswegen braucht es zumindest zur Beurteilung, ob vorher nach den Regeln der Kunst gearbeitet wurde, einen Sachverständigen. 

Naja...

Im Falle GM`s  fusste die ursprüngliche psychiatrische Expertise auf einer verfassungswidrigen Unterbringung. Eigentlich sollte die juristisch doch einem Verwertungsverbot unterliegen.

 

Jetzt ist aber der Witz, dass alle weiteren Gutachten darauf wiederaufbauen, resp. sich mit diesen Erkenntnissen auseinandersetzen.

 

Wenn einmal eine Akte angelegt wurde, wird man den Makel nie los.

 

Ganz egal wie gesund man ist...

astroloop schrieb:

MT schrieb:

Das Gericht besteht nicht aus Psychiatern. Deswegen braucht es zumindest zur Beurteilung, ob vorher nach den Regeln der Kunst gearbeitet wurde, einen Sachverständigen.

Naja...

Im Falle GM`s  fusste die ursprüngliche psychiatrische Expertise auf einer verfassungswidrigen Unterbringung. Eigentlich sollte die juristisch doch einem Verwertungsverbot unterliegen.

 

Jetzt ist aber der Witz, dass alle weiteren Gutachten darauf wiederaufbauen, resp. sich mit diesen Erkenntnissen auseinandersetzen.

 

Wenn einmal eine Akte angelegt wurde, wird man den Makel nie los.

 

Ganz egal wie gesund man ist...

Auch diese sehr wichtige Begründung spricht gegen eine  zwangsbeobachtende Dauer-Anwesenheit eines Sachverständigen, dessen Stellungnahme -kein Gutachten- sich inhaltlich, nicht wie eine Stellungnahme, sondern wie eine Vorlesung an der Uni anhört!

 

 

 

 

 

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astroloop schrieb:

Naja...

Im Falle GM`s  fusste die ursprüngliche psychiatrische Expertise auf einer verfassungswidrigen Unterbringung. Eigentlich sollte die juristisch doch einem Verwertungsverbot unterliegen.

Ist ein Argument, aber solange das nicht höchstrichterlich geklärt ist (Verwertungsverbote werden sehr restriktiv gehandhabt), empfiehlt es sich, zweigleisig zu fahren. Also die Entscheidung zum einen auf ein Verwertungsverbot stützen, jedenfalls aber feststellen, dass sich zum jetzigen Zeitpunkt auch aufgrund der damals verfügbaren Informationen keine Schuldunfähigkeit zum Tatzeitpunkt feststellen lässt.

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  • Ja, es gab sogar zwei verfassungswidrige Unterbringungen und zwar die Erlangen und dann die in Bayreuth, also diese beiden vorläufigen Unterbringungen.
  •  
  • Dann gab es den Sachverhalt, dass Mollath in all den Jahren seit der angeblichen gefährlichen KV und den angeblichen Reifenstechereien kein einziges Mal, auch nicht unter folterähnlichen Umständen, ausfallend oder aggressiv oder gemeingefährlich geworden ist, nicht einmal verbal. – Die Prognose war also über die Maßen gut, eine Unterbringung durch das WAG kam deshalb nicht mehr in Betracht.
  •  
  • Man hat sich ja in den BZKs einiges einfallen lassen um ihn zu provozieren, beispielsweise wurde er in Straubing gegenüber „der Fixe“ untergebracht (Mollath: `Die Schreie dieser Menschen vor der Betonspritze werde ich nie vergessen. Herr Doktor Sie dürfen das nicht´.), oder man hat ihn in Straubing mit Fuß- und Handfesseln zum Hofgang geschickt. – Ein in Straubing ebenfalls einsitzender Dreifachmörder hat ihn seinerzeit gefragt: `Was hast Du denn angestellt, ich habe drei Menschen umgebracht und laufe frei hier herum?´ (im Nachhinein betrachtet handelte es sich vermutlich um den Modellautobauer, der ja bekanntermaßen mit unzureichender Bewachung sogar Urlaub in Frankreich in einer Jagdhütte machen durfte, zusätzlich zu zahlreichen Freigängen). Außerdem hing ständig, vor allem in Straubing wie Dr. L. im WAV auch zugestanden hat das Damoklesschwert der Zwangsmedikation über ihm, also der völligen Auslöschung des inneren Kerns eines Menschen.
  •  
  • Ja, und dann haben wir vor allen Dingen die Tatsache, dass nach 7/8 Jahren spätestens der Umstand der „Verhältnismäßigkeit“ greift. Das heißt Mollath hätte schon alleine aus diesem einzigen Grund nicht mehr untergebracht werden können.
  •  
  • Des Weiteren gab es eine Gerichtsentscheidung des Inhalts Mollath noch vor dem WAV auf freien Fuß zu setzen. Dieses Gericht wird seine Entscheidung auch begründet haben, und man hätte sich bei der Entscheidung ob man aus dem WAV überhaupt gleichzeitig ein Unterbringungsverfahren macht auf diese anderweitige Gerichtsentscheidung stützen können und zur Ansicht gelangen können, dass selbst bei der Annahme Mollath hätte alle ihm vorgeworfenen Taten begangen keine Unterbringung mehr in Frage kommt, und dass man deshalb aus dem WAV auch nicht von vorne herein ein UBV machen braucht.
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Nachtrag zu

# 50: Dieser ist von atropa belladonna.

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2 0 1 3 kam eine Unterbringung von Herrn Gustl Mollath nicht in Betracht, deshalb bestand juristisch und faktisch keine prozessuale Notwendigkeit Herrn Mollath im WA-Verfahren psychiatrisch zwangsbeobachten zu müssen.                          Der § 244a [Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung] besagt :                                                   (1) Kommt in B e t r a c h t. dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder ….. angeordnet oder vorbehalten werden wird, so i s t in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.....

Die herkömmliche, gängige juristische Ansicht und sehr fragwürdige Praxis ist, dass in derartigen Fällen Angeklagte sich entgegen des Rechtsgrundsatzes der Unschuldsvermutung zwingend einer psychiatrischen Begutachtung aussetzen müssen.

Es wird dargestellt, dass die Zwangsbeobachtung im Fall Mollath von der gesamten Entwicklung und Gegebenheiten und auch juristisch nicht notwendig, nicht zu rechtfertigen und deshalb rechtlich höchst fraglich und obendrein inhuman war.

Nachdem Wortlaut dieser Rechtsvorschrift stellt sich die Frage, ob 2013 eine Unterbringung von G.M. in Betracht kam. Darüber dürfte eine Übereinkunft  sogar bei der Staatsanwaltschaft bestehen, dass dies nach einer 7 ½ jährigen Unterbringung ausgelöst von einem individuell familiären Rosenkrieg auf keinen Fall gerechtfertigt war.

Das Urteil im WA-Verfahren hat diese Auffassung auch bestätigt! Gustl Mollath war und ist nicht gemeingefährlich.

Herr Mollath wurde von Dr. L. falsch begutachtet, da er davon ausgegangen ist, dass sich Herr Mollath die Schwarzgeldgeschäfte im Rahmen eines Wahn einbilden würde. Das dieser Wahn nicht vorliegt, wurde eindeutig durch den Revisionsbericht vollauf bestätigt wurde. Es war eine Unterbringung 2006 nicht gerechtfertigt und kam erst recht nicht 2013 in Betracht. Deshalb war auch 2014 im WA-verfahren eine psychiatrische Begutachtung nicht zwingend und erst recht nicht in diesem völlig unzumutbaren Umfang notwendig. Wenn ein Wiederaufnahmeverfahren tatsächlich den Sinn einer Wiederaufnahme erfüllt, muss die Gerichtsbarkeit tatsächlich ein Verfahren gewährleisten und unvoreingenommen verhandeln o h n e im vornherein die früheren Fehler zu wiederholen.

Dem WAG waren u m f a s s e n d  a l l e Gutachten,Gerichtsentscheidungen, Rechtsmittel, zwei Anträge auf das WA-Verfahren, die Entscheidung des BGH und insbesondere die Ergebnisse des Revisionsberichtes und des Untersuchungsausschuss bekannt und konnte sich eine umfassende Auffassung über den Fall Mollath bilden.

Die Zwangsbeobachtungen in der Erlanger Klinik und in Bayreuth waren bereits unrechtmäßig und verfassungswidrig!

Das WAG hatte sämtliche Gutachten von Dr. Leipziger, Dr. Pfäfflin, Prof.Kröber aber auch von Dr. Weinberger, Prof. Dieckhöfer und Dr. Simmerl zur Verfügung, um sich eigenverantwortlich und unvoreingenommen zum ersten Mal ein realistisches Bild über die Persönlichkeitsstruktur von Herrn Gustl Mollath zu machen. Dr. Strate hat vor Beginn des Verfahrens das Gericht ersucht aus psychologischen und humanitären Gründen von einer Begutachtung abzusehen und auf die Folgen aufmerksam gemacht. Eine juristische Begründung wurde dafür nicht versucht.

Der gesetzlichen Verpflichtung des Gerichts sich unvoreingenommen ein realistisches Bild von der Person des Angeklagten zu machen wurde nicht nachgekommen und zugunsten dem unreflektierten Exekutieren eines auslegungsbedürftigen, stigmatisierenden § 247a StPO destruktiv v e r t a n .

Wie die tatsächliche Entwicklung des WA Verfahrens bewahrheitet hat, war es der Wahrheitsfindung und einer humanen Rechtsprechung schwerwiegend abträglich, wiederum eine Vertrauen zerstörende Zwangsbeobachtung zu installieren.

Falls sich beim Prozess wider Erwarten Anzeichen psychischer Auffälligkeiten gezeigt hätten, wäre es auch während des 16 tägigen Prozesses möglich gewesen einen Sachverständigen einzubeziehen.

Das Gericht hatte m.E. auch im Rahmen des geltenden Rechts frei und souverän entscheiden können, ob und ggf. über welchen Zeitraum eine eventuell notwendig werdende Begutachtung beschlossen wird und nicht von Anfang an und nahezu bis zum Ende des WA-Verfahrens die rechtstaatlich fragwürdige psychiatrisierende Zwangsbeobachtung routinemäßig zu exekutieren und damit voraussehbar Herrn Mollath nachhaltig seine Verteidigungs-Grundrechte zu nehmen.                                                                              § 244 Abs.4 StPO führt aus, wie das Gericht mit Beweisanträgen zu verfahren hat: Beweisanträge die völlig u n g e e i g n e t sind vom Gericht abzulehnen . Dieser Grundsatz der Vernunft müsste gleichermaßen auch für das WAG gelten! Die psychiatrische Stellungnahme von Prof. Nedopil war im vornherein als Beweis nicht geeignet, nach 13 Jahren eine psychische oder eine mögliche Erkrankung festzustellen.                                                                                                                                 Bekanntlich wurden die Beweisanträge der Verteidigung zeitlich verschleppt und rigoros abgeschmettert. So auch der Beweisantrag, den engagierten, humanistisch gesinnten Gutachters, Herrn Dr. Weinberger als Zeugen einzuladen, der Herrn Mollath im April 2011 p e r s ö n l i c h exploriert und begutachtet hat. Die Ablehnung dieses Beweisantrag ist nach § 247 Abs.4 StPO nicht zulässig, da erhebliche Zweifel an Vorgutachten zweifelsfrei bestanden. Entlastende Aussagen, wie die Begutachtung von Dr. Weinberger, Prof. Dieckhöfer und auch die eidesstattliche Erklärung von Herrn Braun wurden ignoriert. Sehr merkwürdig : Dr. Nedopil soll 13 Jahre nach der KV und über drei Jahre nach der Begutachtung durch Dr. Weinberger die Psyche von G.M. quasi fernbegutachten und der Gutachter, Dr. Weinberger, der zeitnäher und persönlich G.M. exploriert hat, wird rigoros als Zeuge ohne überzeugende Begründung abgelehnt.

Dies alles und auch die unkritische Annahme der Glaubwürdigkeit von P3M, Petra S. und Reichel jun., das Negieren des Vernichtungsfeldzuges, weist deutlich auf eine sehr einseitige, nicht neutrale Haltung des Gerichts hin. Das vehemente Beharren des Gericht und auch des Oberstaatsanwalts (vgl. Strate-Doku) auf eine umfassende Beobachtung während des WA-Verfahrens und die leichtfertige und unkritische Übernahme der Nedopilischen okkulten Hypothese belegt, dass eine Psychiatrisierung in Kauf genommen wurde oder sogar u.U. beabsichtigt war. Eine fatale inhumane, vorverurteilende, stigmatisierende, psychiatrisierende Weichenstellung von Anfang an, die zu einem weiteren Fehlurteil im Fall Mollath geführt hat.

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Paradigma schrieb:

2 0 1 3 kam eine Unterbringung von Herrn Gustl Mollath nicht in Betracht, deshalb bestand juristisch und faktisch keine prozessuale Notwendigkeit Herrn Mollath im WA-Verfahren psychiatrisch zwangsbeobachten zu müssen.                          Der § 244a [Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung] besagt :                                                   (1) Kommt in B e t r a c h t. dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder ….. angeordnet oder vorbehalten werden wird, so i s t in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten zu vernehmen.....

Die herkömmliche, gängige juristische Ansicht und sehr fragwürdige Praxis ist, dass in derartigen Fällen Angeklagte sich entgegen des Rechtsgrundsatzes der Unschuldsvermutung zwingend einer psychiatrischen Begutachtung aussetzen müssen.

Es wird dargestellt, dass die Zwangsbeobachtung im Fall Mollath von der gesamten Entwicklung und Gegebenheiten und auch juristisch nicht notwendig, nicht zu rechtfertigen und deshalb rechtlich höchst fraglich und obendrein inhuman war.

Nachdem Wortlaut dieser Rechtsvorschrift stellt sich die Frage, ob 2013 eine Unterbringung von G.M. in Betracht kam. Darüber dürfte eine Übereinkunft  sogar bei der Staatsanwaltschaft bestehen, dass dies nach einer 7 ½ jährigen Unterbringung ausgelöst von einem individuell familiären Rosenkrieg auf keinen Fall gerechtfertigt war.

Das Urteil im WA-Verfahren hat diese Auffassung bestätigt:

Gustl Mollath war und ist nicht gemeingefährlich"

 

Insbesondere zu der Erklärung des Begriffes " i n  B e t r a c h t   k o m m t " aus berufenen Mund eines Volljuristen und Richters a.D. mit langer Berufserfahrung folgenden wertvollen Kommentar aus dem Kapitel: Hauptverhandlung, den ich nochmals aus aktuellem Anlass studiere.

#11 Joachim Bode

Richter i.R.

07.07.2014

Könnte mal jemand erklären, aufgrund welcher nachprüfbaren Umstände hier die Unterbringung Mollaths noch in Betracht kommen könnte? Hat sich das LG Regensburg immer noch nicht von den durch die damalige Frau Mollath, die Ärztin Krach, die zahlreichen "Gutachter" - besser: Schlechtachter - und den allzu willfährigen Helfern in der Justiz gelegten falschen Spuren lösen können oder wollen? Die zwischenzeitlichen Ermittlungen auch und insbesondere durch die Staatsanwaltschaft dürften da doch ein genügend klares Bild ergeben haben, das die Deutungshoheit von Brixner und Co. ausreichend ins Wanken gebracht haben müßte.

Und was sagt uns der Begriff Unverhältnismäßigkeit, wenn es um die sogenannten Anlaßtaten und die von Mollath in der geschlossenen Psychiatrie verbrachten Jahre geht?

Ich verstehe die Formulierung "in Betracht kommen" nicht als einen von jeglicher Tatsachenbindung losgelösten Begriff. Andernfalls müßte in jedem Strafverfahren ein Gutachter (herum) sitzen.

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Nachdem die Unterbringung  gemäß § 63 StGB aufgehoben worden war, wurde Herr Mollath aus der Psychiatrie entlassen. Wenn eine Freumdgefährdung bestanden hätte, dann hätte Leipziger eine Unterbringung nach dem PsychKG unverzüglich einleiten müssen. Dies geschah nicht, womit die fehlende Fremdgefährdung bewiesen ist. Stellt sich die Frage, warum Leipziger in seiner letzten Stellungnahme die weitere Unterbringung wegen angeblicher Fremdgefährdung befürwortete, woraufhin ihm das Gericht folgte. Er steht damit im Widerspruch zu sich selbst und untermauert den Verdacht auf Gefälligkeitsgutachten.

In guter Tradition gabs auch die rechtliche Diskussion um die Anwesenheit des Sachverständigen schon einmal. Prof. Müller hat das im Blogbeitrag bzgl. des ersten Verhandlungstags umfassend dargestellt:

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

Der Beitrag ist insgesamt sehr lesenswert und gibt einen vertieften Überblick über die juristische Problematik.

Insbesondere möchte ich hervorheben:

Quote:

Da hier das Verhalten des Angeklagten in der Hauptverhandlung 2014 für die Beurteilung seiner Psyche zu den  Tatzeiten in den Jahren 2001 bis 2005 kaum relevant erscheint, geht es letztlich nur darum, dass der Sachverständige sich in der Verhandlung einen Eindruck von der heutigen Persönlichkeit des Angeklagten verschafft. Dafür indes scheint die „ständige“ Anwesenheit in der Hauptverhandlung aus Aufklärungsgesichtspunkten nicht erforderlich. Insofern hätte ein Beschluss, der dem Angeklagten jedenfalls an einem Teil der Hauptverhandlung ein psychiatrisch unbeobachtetes Agieren ermöglicht, nicht geschadet. Ebenso erscheint es mir zulässig (und keineswegs abwegig), wenn Herr Prof. Nedopil von sich aus nicht der ganzen Verhandlung folgt, sondern es bei einer Teilbeobachtung belässt, zumal die Situation in der Hauptverhandlung ohnehin nur einen (kleinen und besonderen) Ausschnitt aus den Verhaltensweisen des Probanden zeigt. Nach dem Leitsatz der einschlägigen Entscheidung (BGHSt 19, 367) hätte man Prof. Nedopil auch vorab befragen können, ob er die ständige Anwesenheit als notwendig ansieht. Der Leitsatz lautet:

"Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit für erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächlcihe Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu gewinnen"

Auch in den Gründen  dieser Entscheidung (BGHSt 19, 367, 368) betont der BGH die Bedeutung der jeweiligen "besonderen Sachlage, die vor allem durch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann, bei der Erhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein".

Die Formulierung in der für die Anwesenheit des Sachverständigen im Prozess einschlägigen Norm § 80 Abs. 2 Stpo "kann" erfordert m. E. spiegelbildlich zur Anwesenheitsnotwendigkeit bei besonderer Sachlage die Aufklärung und Erforschung einer Abwesenheitsnotwendigkeit im besonders begründeten Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte aufgrund tatsächlicher Umstände erkennbare und nachvollziehbare innere Vorbehalte gegen die dauernde Anwesenheit eines psychiatrischen Gutachters hat, muss das Gericht zur Prüfung verpflichtet sein, ob die Anwesenheit des Gutachters überhaupt förderlich für das Ziel der Begutachtung sein kann.

Im Fall Mollath kann man sich schon berechtigterweise Fragen, ob nach so vielen Jahren noch die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt beurteilt werden kann. Dazu wäre der Gutachter zu befragen.

Falls das bejaht wird ist zu prüfen, welche zeitlichen Einschränkungen im Vorhinein getroffen werden können. Dabei sind auf der einen Seite die Aufklärungspflicht und auf der anderen Seite die Verfahrensrechte des Angeklagten (Recht auf Gehör bzw. Verteidigung) so gegeneinander abzuwägen, dass für beide möglichst viel Raum bleibt.

Das Gericht im Fall Mollath hat die Anwesenheit des Sachverständigen damit begründet, dass Erkenntnisse aus Zeugenvernehmungen möglicherweise für den Sachverständigen von Bedeutung sein können.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-07.p...

Kann ein Zeuge im Vorhinein erkennbar keinen Erkenntnisgewinn bringen (z.B. Arzt im Fall Mollath), ist die Anwesenheit des Sachverständigen bei dieser Vernehmung auch nicht erforderlich, soweit er sich während seiner sonstigen Anwesenheit einen allgemeinen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten verschaffen kann.

Losgelöst von der Anwesenheitsfrage wird übrigens von Prof. Müller und Dr. Strate übereinstimmend vertreten, dass die Hinzuziehung eines Gutachters überhaupt unumgänglich war:

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

Aus der Unverhältnismäßigkeit einer Unterbringung an sich kann man m.E. nicht folgern, dass auf einen Gutachter hätte verzichtet werden können. Denn es geht nicht nur um die Unterbringung, sondern eben auch die Schuldunfähigkeit an sich ist strafrechtlich von Bedeutung.

5

MT schrieb:

In guter Tradition gabs auch die rechtliche Diskussion um die Anwesenheit des Sachverständigen schon einmal. Prof. Müller hat das im Blogbeitrag bzgl. des ersten Verhandlungstags umfassend dargestellt:

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

Der Beitrag ist insgesamt sehr lesenswert und gibt einen vertieften Überblick über die juristische Problematik.

Insbesondere möchte ich hervorheben:

Quote:

................ Ebenso erscheint es mir zulässig (und keineswegs abwegig), wenn Herr Prof. Nedopil von sich aus nicht der ganzen Verhandlung folgt, sondern es bei einer Teilbeobachtung belässt, zumal die Situation in der Hauptverhandlung ohnehin nur einen (kleinen und besonderen) Ausschnitt aus den Verhaltensweisen des Probanden zeigt. Nach dem Leitsatz der einschlägigen Entscheidung (BGHSt 19, 367) hätte man Prof. Nedopil auch vorab befragen können, ob er die ständige Anwesenheit als notwendig ansieht. Der Leitsatz lautet:

"Die Pflicht zur Wahrheitserforschung kann das Gericht dazu nötigen, einen Sachverständigen, der sich über die Glaubwürdigkeit eines Zeugen äußern soll, zu der sonstigen Beweisaufnahme hinzuzuziehen, zumal wenn der Sachverständige seine Anwesenheit für erforderlich hält, um möglicherweise weitere tatsächlcihe Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu gewinnen"

Auch in den Gründen  dieser Entscheidung (BGHSt 19, 367, 368) betont der BGH die Bedeutung der jeweiligen "besonderen Sachlage, die vor allem durch den Wunsch des Sachverständigen ausgelöst werden kann, bei der Erhebung bestimmter Beweise zugegen zu sein".

Die Formulierung in der für die Anwesenheit des Sachverständigen im Prozess einschlägigen Norm § 80 Abs. 2 Stpo "kann" erfordert m. E. spiegelbildlich zur Anwesenheitsnotwendigkeit bei besonderer Sachlage die Aufklärung und Erforschung einer Abwesenheitsnotwendigkeit im besonders begründeten Einzelfall zu prüfen. Jedenfalls dann, wenn der Angeklagte aufgrund tatsächlicher Umstände erkennbare und nachvollziehbare innere Vorbehalte gegen die dauernde Anwesenheit eines psychiatrischen Gutachters hat, muss das Gericht zur Prüfung verpflichtet sein, ob die Anwesenheit des Gutachters überhaupt förderlich für das Ziel der Begutachtung sein kann.

Im Fall Mollath kann man sich schon berechtigterweise Fragen, ob nach so vielen Jahren noch die Schuldfähigkeit im Tatzeitpunkt beurteilt werden kann. Dazu wäre der Gutachter zu befragen.

Falls das bejaht wird ist zu prüfen, welche zeitlichen Einschränkungen im Vorhinein getroffen werden können. Dabei sind auf der einen Seite die Aufklärungspflicht und auf der anderen Seite die Verfahrensrechte des Angeklagten (Recht auf Gehör bzw. Verteidigung) so gegeneinander abzuwägen, dass für beide möglichst viel Raum bleibt.

Das Gericht im Fall Mollath hat die Anwesenheit des Sachverständigen damit begründet, dass Erkenntnisse aus Zeugenvernehmungen möglicherweise für den Sachverständigen von Bedeutung sein können.

http://strate.net/de/dokumentation/Mollath-Hauptverhandlung-2014-07-07.p...

Kann ein Zeuge im Vorhinein erkennbar keinen Erkenntnisgewinn bringen (z.B. Arzt im Fall Mollath), ist die Anwesenheit des Sachverständigen bei dieser Vernehmung auch nicht erforderlich, soweit er sich während seiner sonstigen Anwesenheit einen allgemeinen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten verschaffen kann.

Losgelöst von der Anwesenheitsfrage wird übrigens von Prof. Müller und Dr. Strate übereinstimmend vertreten, dass die Hinzuziehung eines Gutachters überhaupt unumgänglich war:

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

Sehr geehrter Herr MT,

danke, dass Sie  die wichtigenAusführungen von Prof. Müller in Erinnerung bringen und Ihren juristischen Sachverstand einbringen. Sie führen aus, dass sogar Dr. Strate eine psychiatrische Beobachtung im WA-Verfahren für u n u m g ä n g l i c h war. Dies würde ja im gänzlichen Widerspruch zu seinem Antrag stehen, den Gutachter aus der Verhandlung auszustehen. War dieser Antrag nur Herrn Mollath geschuldet und aus humanen Gründen erfolgt? Ich kann nicht die Quelle Ihrer Feststellung finden und bitte Sie diese, wenn möglich zu zitieren.

Die Begründung des Gerichts, eine Begutachtung wäre notwendig, um dem Gutachter auch Erkenntnisse aus den Zeugenvernehmungen zu erlangen ist in keiner Weise überzeugend.Wenn Prof. Nedopil diese Aufgabe seriös und gewissenhaft wahrgenommen hätte, wäre es seine Pflicht gewesen dem Gericht , die Unglaubwürdigkeit der ganzen Mollath-Story, der Zeugen Petra S., des Zeugen Martin M. und auch des Arztes R. jun. oder zumindest erhebliche Zweifel anzumelden und nicht Herrn Mollath 13 Jahre rückwirkend eine mögliche psychische Erkrankung anzudichten.

Das Gericht hat weder sich und noch den Gutachter gefragt, ob eine Beobachtung einen Sinn macht, das Gericht hat auch nicht die Begutachtung zeitlich limitiert, Prof. Nedopil nicht gefragt, welche Zeit für die Beobachtung notwendig ist. Prof. Nedopil hat auch nicht die Umsicht und Sensibilität aufgebracht von sich heraus seine Anwesenheit zu beschränken, um dem Angeklagten die Möglichkeit zu geben, seine Verteidigungsrechte wahrzunehmen. Es dürfte ausgesprochen problematisch sein, einem Gutachter mehr oder weniger zu überlassen, wie lange er an einem derartigen Strafprozess teilnimmt. Wie soll so ein wenig umsichtiger und wenig rücksichtvoller justizieller Umgang und Verhalten eines renommierten Sachverständigen bezeichnet werden?

4

Menschenrechtler schrieb:

 Sie führen aus, dass sogar Dr. Strate eine psychiatrische Beobachtung im WA-Verfahren für u n u m g ä n g l i c h war.

Das führe ich gerade nicht aus! Es ist zu trennen zwischen der Frage der Hinzuziehung eines Gutachters und der Frage der Anwesenheit des Gutachters während des Prozesses. Nur weil ein Gutachter hinzugezogen wurde, muss er nicht im Prozess anwesend sein ("kann" in § 80 Abs. 2 StPO). Das habe ich auch genau so geschrieben ("Losgelöst von der Anwesenheitsfrage [...]").

Quote:

Dies würde ja im gänzlichen Widerspruch zu seinem Antrag stehen, den Gutachter aus der Verhandlung auszustehen.

Wegen der Unterscheidung zwischen Hinzuziehung und Anwesenheit des Gutachters sehe ich da keinen Widerspruch. Gegen die Hinzuziehung an sich wird man wegen der Relevanz der vorherigen psychiatrischen Untersuchungen für das Urteil im Fall Mollath nicht ankommen. Was die Anwesenheit angeht kann man nach meiner persönlichen Meinung zweistufig dagegen vorgehen, siehe mein Beitrag #5.

Quote:

Ich kann nicht die Quelle Ihrer Feststellung finden und bitte Sie diese, wenn möglich zu zitieren.

Die Quelle haben Sie sogar mitzitiert.

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

Prof. Müller zitiert dort Dr. Strate wie folgt:

Henning Ernst Müller schrieb:

Ebenso Herr Strate, nämlich hier (Erklärung vom 13.12.2013):

Tatsächlich besteht für die von der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigte Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine rein formelle Notwendigkeit. Deshalb hat die Verteidigung dieser Ankündigung nicht widersprochen. Denn das letzte gegen Gustl Mollath gesprochene Urteil lautete auf Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Dieses Urteil existiert nicht mehr. Da aber ein solches Urteil in der Vergangenheit existiert hat, muss das nunmehr zuständige Gericht die Vorschrift des § 246a StPO beachten.(...) Wenn auch nur die Möglichkeit einer Unterbringung besteht, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen obligatorisch. Das Gericht darf davon nicht absehen. Der Angeklagte kann hierauf nicht verzichten. Selbst wenn - wie im vorliegenden Falle – diese Möglichkeit nur eine theoretische ist, hat das Gericht diese Vorschrift zu beachten.

5

MT schrieb:

Menschenrechtler schrieb:

 Sie führen aus, dass sogar Dr. Strate für eine psychiatrische Beobachtung im WA-Verfahren für u n u m g ä n g l i c h war.

Das führe ich gerade nicht aus! Es ist zu trennen zwischen der Frage der Hinzuziehung eines Gutachters und der Frage der Anwesenheit des Gutachters während des Prozesses. Nur weil ein Gutachter hinzugezogen wurde, muss er nicht im Prozess anwesend sein ("kann" in § 80 Abs. 2 StPO). Das habe ich auch genau so geschrieben ("Losgelöst von der Anwesenheitsfrage [...]").

Quote:

Dies würde ja im gänzlichen Widerspruch zu dem Antrag vom Verteider stehen, den Gutachter aus der Verhandlung auszuschließen.

Wegen der Unterscheidung zwischen Hinzuziehung und Anwesenheit des Gutachters sehe ich da keinen Widerspruch. Gegen die Hinzuziehung an sich wird man wegen der Relevanz der vorherigen psychiatrischen Untersuchungen für das Urteil im Fall Mollath nicht ankommen. Was die Anwesenheit angeht kann man nach meiner persönlichen Meinung zweistufig dagegen vorgehen, siehe mein Beitrag #5.

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-erste-tag#comment-58921

Prof. Müller zitiert dort Dr. Strate wie folgt:

Henning Ernst Müller schrieb:

Ebenso Herr Strate, nämlich hier (Erklärung vom 13.12.2013):

Tatsächlich besteht für die von der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigte Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine rein formelle Notwendigkeit. Deshalb hat die Verteidigung dieser Ankündigung nicht widersprochen. Denn das letzte gegen Gustl Mollath gesprochene Urteil lautete auf Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Dieses Urteil existiert nicht mehr. Da aber ein solches Urteil in der Vergangenheit existiert hat, muss das nunmehr zuständige Gericht die Vorschrift des § 246a StPO beachten.(...) Wenn auch nur die Möglichkeit einer Unterbringung besteht, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen obligatorisch. Das Gericht darf davon nicht absehen. Der Angeklagte kann hierauf nicht verzichten. Selbst wenn - wie im vorliegenden Falle – diese Möglichkeit nur eine theoretische ist, hat das Gericht diese Vorschrift zu beachten.

Sehr geehrter Herr MT!

Sie begründen überzeugend, dass für das WAG die rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, Herrn Prof. Nedopil n u r „hinzuzuziehen“ und eine dauernde Anwesenheit, sprich Zwangsbeobachtung nicht notwendig gewesen wäre, da nach der Kannvorschrift des § 80 Abs,2 StPO lediglich ein Gutachter hinzugezogen werden k a n n und nicht (dauernd) anwesend sein muss. Eine Dauer-Zwangsbeobachtung über 13 Tage wäre demnach also juristisch nicht zwingend notwendig gewesen. Dies eröffnet eine kritische,g r u n d s ä t z l i c h e  N e u b e w e r t u n g   zu dem Vorgehen des WAG und auch zu der Verteidigung.

Der Verteidiger Dr. Strate hat in der obigen Erklärung nur von einer „ rein formellen Notwendigkeit“ gesprochen.

Dr. Strate spricht nur von „Heranziehung“. Zwischen „Heranziehung“ und „Anwesenheit“ unterscheidet Dr. Strate in dieser Erklärung nicht. Er erklärte sich, entgegen dem fundamentalen Interesse von Gustl Mollath zugegebenermaßen mit der Dauerbeobachtung einverstanden zu sein und trifft die Aussage: „Deshalb hat die Verteidigung der Ankündigung nicht widersprochen.“ „Das Gericht darf davon nicht absehen.“

W i e   i s t   n u n   d i e   t a t s ä c h l i c h l i c h e    R e c h t s l a g e ?

§ 246a StPO
[Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung]                                       (1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder …... angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten (!!!) zu vernehmen.

Es ist bemerkenswert, dass in dieser wichtigen Rechtsvorschrift, nicht eindeutig ausgeführt ist, dass eine Sachverständiger den Auftrag erhält, den Angeklagten während der Verhandlung zu beobachten, zu begutachten, sondern es wird die Aussage getroffen, den Sachverständigen zu v e r n e h m e n über den Zustand des Angeklagten. Wenn auch eine „Vernehmung“ des Sachverständigen vorausgesetzt, dass er den nicht kennt, eine Fernbeobachtung während des Prozesses schlüssig erscheinen lässt, ist m.E. die Rechtslage über eine Begutachtung, Stellungnahme, Dauerbeobachtung in einem Strafprozess m.E. sehr unklar und auch offen. Oder ist die gesetzliche Grundlage des § 246a Abs 1 StPO von der Intention des Gesetzgebers n u r für die Vernehmung eines Sachverständigen beschlossen worden, der bereits v o r h e r den Angeklagten tatsächlich begutachtet hat? Dafür sprechen alle Gesamtumstände und auch die Tatsache, dass ein Ferngutachter bei Gericht zweifelsohne nicht in der Lage ist eine psychische Erkrankung allein verantwortlich, professionell feststellen zu können.

Aus § 246a StPO kann nicht zwingend eine begutachtende Zwangsbeobachtung gefolgert werden. Eine Anhörung (Vernehmung) beispielsweise zu den vorangegangenen Gutachten, eine Klärung, ob im WAG überhaupt 2013 rückwirkend die psychische Situation von G.M. und die Schuldfähigkeit im Jahr 2001 geklärt werden, könnte auch ausreichend und angemessen gewesen sein.

Dem war nicht so. Tatsächlich wurden die unklaren Möglichkeiten des § 246a Abs. 1 StPO vom WAG mit der Zwangsbeobachtung v o l l ausgeschöpft mit einer extensiven Zwangsbeobachtung, die dazu geführt hat, dass G.M. v o r a u s s e h b a r sein Grundrecht auf Verteidigung nicht wahrnehmen konnte. Wenn der Verteidiger, Dr. Strate in diesem Zusammenhang n u r von einer „ rein formellen Möglichkeit“ spricht, ist dies überhaupt nicht nachvollziehbar und nicht verständlich. Der Verteidiger hat gegen die Ankündigung einer voraussehbaren Dauerbeobachtung durch den Psychiater nicht widersprochen, obwohl es nach der Darstellung von MT die Möglichkeit gegeben hätte, einen begründeten Antrag zu stellen, Prof. Nedopil nur für gezielte Fragen heranzuziehen oder die Anwesenheit zeitlich und inhaltlich zu begrenzen. Aufgrund der nicht widersprochenen und vom Gericht und auch der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geforderten Zwangsbeobachtung war es Prof. Nedopil möglich, seine äußerst fragwürdige Stellungnahme aufgrund einer F e r n beobachtung über die f e r n zurückliegende Befindlichkeit von G.M. als glaubhaft darzustellen. Völlig paradox und unfassbar!

Hat das Gericht pflichtgemäß die Aufgabe nach § 78 StPO den Sachverständigen zu l e i t e n ?

Nichts oder sehr wenig spricht dafür! Eine extensive Dauerbeobachtung wurde aktzeptiert, ohne der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, insbesondere nach einer 7 ½ jährigen unrechtmäßigen Unterbringung zu entsprechen! Offensichtlich war es dem Gericht und auch erklärtermaßen dem Herrn Oberstaatsanwalt ausgesprochen wichtig, eine Prozesssituation zu schaffen, in dem es möglich und scheinbar legitim war, über eine extensive Ausnutzung der Möglichkeiten nach § 246a Abs. 1 StPO die mögliche psychische Erkrankung rückwirkend auf das Jahr 2001 festzustellen und damit die Schuldunfähigkeit plausibel erscheinen zu lassen. Damit wurde zudem die Anfechtbarkeit dieses sehr fragwürdigen Freispruchs erschwert. Die Verteidigung hat gegen die entscheidende Weichenstellung einer Zwangsbeobachtung und die extensive Ausschöpfung des § 246 a StPO nichts unternommen. Auch wurde nicht der Beweisantrag überzeugend unterstützt, dass der Sachverständige Dr. Weinberger als Gutachter aussagen kann. Damit hätte sich das Gericht ein umfassenderes Bild über die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und die vorangegangenen Falschgutachten machen können.

Die sehr hohe rapid ansteigende Zahl der unrechtmäßigen Unterbringungen und auch der hochkarätige kontroverse Diskurs zwischen qualifizierten Juristen, Prof. Müller, dem Psychologen, Herrn Dr. Sponsel und engagierten Kommentatoren belegt, das der § 246 a Abs.1 StPO als Grundlage für eine Zwangsbeobachtung in einem Strafverfahren Tür und Tor öffnet für Vorverurteilung, Missbrauch, Manipulation, unfassbare justizielle, juristische Unklarheit, fehlende Transparenz, Grundrechtsverletzungen und offensichtlich zu Fehlurteilen und zum vorschnellen Wegräumen in den dunklen Ort des Rechts, der Forensik führt und bei Herrn Mollath geführt hat.

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Henning Ernst Müller schrieb:

Ebenso Herr Strate, nämlich hier (Erklärung vom 13.12.2013):

Tatsächlich besteht für die von der 6. Strafkammer des Landgerichts Regensburg beabsichtigte Heranziehung eines psychiatrischen Sachverständigen eine rein formelle Notwendigkeit. Deshalb hat die Verteidigung dieser Ankündigung nicht widersprochen. Denn das letzte gegen Gustl Mollath gesprochene Urteil lautete auf Unterbringung in einer psychiatrischen Anstalt. Dieses Urteil existiert nicht mehr. Da aber ein solches Urteil in der Vergangenheit existiert hat, muss das nunmehr zuständige Gericht die Vorschrift des § 246a StPO beachten.(...) Wenn auch nur die Möglichkeit einer Unterbringung besteht, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen obligatorisch. Das Gericht darf davon nicht absehen. Der Angeklagte kann hierauf nicht verzichten. Selbst wenn - wie im vorliegenden Falle – diese Möglichkeit nur eine theoretische ist, hat das Gericht diese Vorschrift zu beachten.

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Sehr geehrter Herr MT!

Sie begründen überzeugend, dass für das WAG die rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, Herrn Prof. Nedopil n u r „hinzuzuziehen“ und eine dauernde Anwesenheit, sprich Zwangsbeobachtung nicht notwendig gewesen wäre, da nach der Kannvorschrift des § 80 Abs,2 StPO lediglich ein Gutachter hinzugezogen werden k a n n und nicht (dauernd) anwesend sein muss. Eine Dauer-Zwangsbeobachtung über 13 Tage wäre demnach  juristisch nicht zwingend notwendig gewesen.Dies eröffnet eine kritische,g r u n d s ä t z l i c h e  N e u b e w e r t u n g   zu dem Vorgehen des WAG und auch zu der Verteidigung.

Der Verteidiger Dr. Strate hat in der obigen Erklärung nur von einer „ rein formellen Notwendigkeit“ gesprochen.Dr. Strate spricht nur von „Heranziehung“. Zwischen „Heranziehung“ und „Anwesenheit“ unterscheidet Dr. Strate in dieser Erklärung nicht. Er erklärte sich, entgegen dem fundamentalen Interesse von Gustl Mollath zugegebenermaßen mit der Dauerbeobachtung einverstanden zu sein und trifft die Aussage: „Deshalb hat die Verteidigung der Ankündigung nicht widersprochen.“ „Das Gericht darf davon nicht absehen.“

W i e   i s t   n u n   d i e   t a t s ä c h l i c h l i c h e    R e c h t s l a g e ?

§ 246a StPO
[Vernehmung eines Sachverständigen vor Entscheidung über eine Unterbringung]                                       (1) Kommt in Betracht, dass die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus oder …... angeordnet oder vorbehalten werden wird, so ist in der Hauptverhandlung ein Sachverständiger über den Zustand des Angeklagten und die Behandlungsaussichten (!!!) zu vernehmen.

Es ist bemerkenswert, dass in dieser wichtigen Rechtsvorschrift, nicht eindeutig ausgeführt ist, dass eine Sachverständiger den Auftrag erhält, den Angeklagten während der Verhandlung zu beobachten, zu begutachten, sondern es wird die Aussage getroffen, den Sachverständigen zu v e r n e h m e n über den Zustand des Angeklagten. Wenn auch eine „Vernehmung“ des Sachverständigen vorausgesetzt, dass er den Angeklagten nicht  kennt, eine Fernbeobachtung während des Prozesses schlüssig erscheinen lässt, ist m.E. die Rechtslage über eine Begutachtung, Stellungnahme, Dauerbeobachtung in einem Strafprozess m.E. sehr unklar und auch offen. Oder ist die gesetzliche Grundlage des § 246a Abs 1 StPO von der Intention des Gesetzgebers n u r für die Vernehmung eines Sachverständigen beschlossen worden, der bereits v o r h e r den Angeklagten tatsächlich begutachtet hat? Dafür sprechen alle Gesamtumstände und auch die Tatsache, dass ein Ferngutachter bei Gericht zweifelsohne nicht in der Lage ist eine psychische Erkrankung allein verantwortlich, professionell feststellen zu können.

Aus § 246a StPO kann nicht zwingend eine begutachtende Zwangsbeobachtung gefolgert werden. Eine Anhörung (Vernehmung) beispielsweise zu den vorangegangenen Gutachten, eine Klärung, ob im WAG überhaupt 2013 rückwirkend die psychische Situation von G.M. und die Schuldfähigkeit im Jahr 2001 geklärt werden, könnte auch ausreichend und angemessen gewesen sein.

Dem war nicht so. Tatsächlich wurden die unklaren Möglichkeiten des § 246a Abs. 1 StPO vom WAG mit der Zwangsbeobachtung v o l l ausgeschöpft mit einer extensiven Zwangsbeobachtung, die dazu geführt hat, dass G.M. v o r a u s s e h b a r sein Grundrecht auf Verteidigung nicht wahrnehmen konnte. Wenn der Verteidiger, Dr. Strate in diesem Zusammenhang n u r von einer „ rein formellen Möglichkeit“ spricht, ist dies überhaupt nicht nachvollziehbar und nicht verständlich. Der Verteidiger hat gegen die Ankündigung einer voraussehbaren Dauerbeobachtung durch den Psychiater nicht widersprochen, obwohl es nach der Darstellung von MT die Möglichkeit gegeben hätte, einen begründeten Antrag zu stellen, Prof. Nedopil nur für gezielte Fragen heranzuziehen oder die Anwesenheit zeitlich und inhaltlich zu begrenzen. Aufgrund der nicht widersprochenen und vom Gericht und auch der Staatsanwaltschaft ausdrücklich geforderten Zwangsbeobachtung war es Prof. Nedopil möglich, seine äußerst fragwürdige Stellungnahme aufgrund einer F e r n beobachtung über die f e r n zurückliegende Befindlichkeit von G.M. als glaubhaft darzustellen. Völlig paradox und unfassbar!

Hat das Gericht pflichtgemäß die Aufgabe nach § 78 StPO  e r f ü l l t, den Sachverständigen zu      l e i t e n ?

Nichts oder sehr wenig spricht dafür! Eine extensive Dauerbeobachtung wurde aktzeptiert, ohne der Fürsorgepflicht des Gerichts gegenüber dem Angeklagten, insbesondere nach einer 7 ½ jährigen unrechtmäßigen Unterbringung zu entsprechen! Offensichtlich war es dem Gericht und auch erklärtermaßen dem Herrn Oberstaatsanwalt ausgesprochen wichtig, eine Prozesssituation zu schaffen, in dem es möglich und scheinbar legitim war, über eine extensive Ausnutzung der Möglichkeiten nach § 246a Abs. 1 StPO die mögliche psychische Erkrankung rückwirkend auf das Jahr 2001 festzustellen und damit die Schuldunfähigkeit plausibel erscheinen zu lassen. Damit wurde zudem die Anfechtbarkeit dieses sehr fragwürdigen Freispruchs erschwert. Die Verteidigung hat gegen die entscheidende Weichenstellung einer Zwangsbeobachtung und die extensive Ausschöpfung des § 246 a StPO nichts unternommen. Auch wurde nicht der Beweisantrag überzeugend unterstützt, dass der Sachverständige Dr. Weinberger als Gutachter aussagen kann. Damit hätte sich das Gericht ein umfassenderes Bild über die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten und die vorangegangenen Falschgutachten machen können.

Die sehr hohe rapid ansteigende Zahl, auch der unrechtmäßigen Unterbringungen und auch der hochkarätige kontroverse Diskurs zwischen qualifizierten Juristen, Prof. Müller, dem Psychologen, Herrn Dr. Sponsel und engagierten Kommentatoren belegt, das der § 246 a Abs.1 StPO als Grundlage für eine Zwangsbeobachtung in einem Strafverfahren Tür und Tor öffnet für Vorverurteilung, Missbrauch, Manipulation, unfassbare justizielle, juristische Unklarheit, fehlende Transparenz, Grundrechtsverletzungen und offensichtlich zu Fehlurteilen und zum vorschnellen Wegräumen in den dunklen Ort des Rechts, der Forensik führt und bei Herrn Mollath geführt hat.

[/quote]

Die v o r v e r u r t e i l e n d e  T e n d e n z  des § 247a Abs. 1StPO wird nach dem Wortlaut bereits überdeutlich: Wie oben zitiert, heißt es in dieser Rechtsvorschrift, dass bereits in der Hauptverhandlung - in der ja noch nicht  über die Schuld des Angeklagten geurteilt wurde - der Sachverständige  über die B e h a n d l u n g s a u s s i c h t e n   vernommen werden soll!

Aus diesem Passus ist zu folgern, dass der Sinn und die Zielsetzung des § 247a Abs. 1 ist, einen Strafprozess  p r o z e s s ö k o n o m i s c h   zügig und in einem Klärungsprozess durchzuziehen und dabei auch die schwerwiegenden Vorurteile, Vorverurteilungen faktisch in Kauf zu nehmen.

Zur Wahrung der Rechtstaatlichkeit führt kein Weg daran vorbei den § 247a Abs. 1 StPO zu überdenken und das Schuld-Inter-lokut in Deutschland, wie in anderen Ländern einzuführen.

Die anstehende Überarbeitung der StPO und auch des Unterbringungsrechtes  bietet die reele Chance einer Gesetzesänderung, sofern die Reformkommision auf die dringende Notwendigkeit einer Reform von gesellschaftlichen Kräften und Juristen aufmerksam gemacht wird.

Keine stigmatisierende, psychiatrisierende Zwangsbeobachtung bevor nicht gerichtlich eindeutig die Schuld eines Angeklagten rechtskräftig entschieden ist.

3

§ 247a
[Anordnung einer audiovisuellen Vernehmung von Zeugen]

Menschen-rechtler schrieb:

...

Die v o r v e r u r t e i l e n d e  T e n d e n z  des § 247a Abs. 1StPO wird nach dem Wortlaut bereits überdeutlich: Wie oben zitiert, heißt es in dieser Rechtsvorschrift, dass bereits in der Hauptverhandlung - in der ja noch nicht  über die Schuld des Angeklagten geurteilt wurde - der Sachverständige  über die B e h a n d l u n g s a u s s i c h t e n   vernommen werden soll!

...

Ich lese das nicht im § 247a  StPO. Ist ein anderer § gemeint?

Rein sachlich ist aber die Kritik richtig. Ohne dass die Täterschaft geklärt ist, wird schon die Frage der Schuldfähigkeit geprüft und das nicht einmal explizit hypothetisch.

Anmerken möchte ich, dass die Juristen hier ein schwaches Bild abgeben, wenn sie unsere Fragen, ab wann die Tat feststeht, nicht beantworten. Das hat für mich den Geschmack von ausweichen und drücken.

 

 

 

 

 

[/quote]

Sehr geehrter Herr MT!

Sie begründen überzeugend, dass für das WAG die rechtliche Möglichkeit bestanden hätte, Herrn Prof. Nedopil n u r „hinzuzuziehen“ und eine dauernde Anwesenheit, sprich Zwangsbeobachtung nicht notwendig gewesen wäre, da nach der Kannvorschrift des § 80 Abs,2 StPO lediglich ein Gutachter hinzugezogen werden k a n n und nicht (dauernd) anwesend sein muss. Eine Dauer-Zwangsbeobachtung über 13 Tage wäre demnach  juristisch nicht zwingend notwendig gewesen.Dies eröffnet eine kritische,g r u n d s ä t z l i c h e  N e u b e w e r t u n g   zu dem Vorgehen des WAG und auch zu der Verteidigung.

Der Verteidiger Dr. Strate hat in der obigen Erklärung nur von einer „ rein formellen Notwendigkeit“ gesprochen.Dr. Strate spricht nur von „Heranziehung“. Zwischen „Heranziehung“ und „Anwesenheit“ unterscheidet Dr. Strate in dieser Erklärung nicht. Er erklärte sich, entgegen dem fundamentalen Interesse von Gustl Mollath zugegebenermaßen mit der Dauerbeobachtung einverstanden zu sein und trifft die Aussage: „Deshalb hat die Verteidigung der Ankündigung nicht widersprochen.“ „Das Gericht darf davon nicht absehen.“

W i e   i s t   n u n   d i e   t a t s ä c h l i c h l i c h e    R e c h t s l a g e ?

 

I h r e   ausgesprochen kurze und lapidare  A n t  w o r t   darauf:

 

#46

@Menschen-rechtler #21

Ganz so eng würde ich die Erklärung von Dr. Strate nicht auslegen, aber zugegebenermaßen wird dort nicht ganz sauber zwischen Hinzuziehung und Anwesenheit unterschieden. Die Hinzuziehung ist aber m.E. rechtlich zwingend. Gegen die Anwesenheit hat sich Dr. Strate im Verfahren dann ja auch mit guten Argumenten gewendet. Darauf kommt es letztendlich an.

 

Meine Antwort , Frage darauf: Stimmen Sie  aufgrund Ihrer eigenen juristischen Darlegungen mit  meinen obigen Schlussfolgerungen überein, dass eine Zwangsbeobachtung während des WA-Verfahrens nicht zwingend notwendig war?

Dr. Strate hat seine Einwände gegen eine Zwangsbeobachtung n u r  damit begründet, dass es Herrn Mollath aufgrund seinen negativen Erfahrungen mit Gutachtern nicht zumutbar wäre, sich während eines Gerichtsverfahrens wiederum einer Beobachtung durch einen Psychiater aussetzen zu müssen. Vom humanitären Standpunkt sicherlich  ehrenwert.  Wie Sie wissen, hatte dieses humanitäre Argument vor Gericht keine juristische Relevanz und wurde auch nicht akzeptiert. Eine  m ö g l i c h e  j u r i s t i s c h e Begründung gegen eine Ablehnung der Anwesenheit und Begutachtung während des WA-Verfahrens wurde vom Verteidiger nicht gebracht.

Entscheidend ist bei der gegenwärtigen Diskussion  die Rechtsfrage, ob das WAG legitim entschieden hat, von Anfang des WA-Verfahrens den angeklagten Herrn Mollath einer Zwangsbeobachtung auszusetzen. Auch im Hinblick darauf, dass nach 13 Jahren eine Aussage über die psychische Situation des Angeklagten im vornherein nicht gutachterlich beurteilt werden konnte, eine psychiatrische Stellungnahme, eine gesetzlich zwingend geforderte H e r a n z i e h u n g eines Sachverständigten auch ohne (ständige) Anwesenheit möglich gewesen wäre.

Der Dialog in diesem Blog ist sicherlich wertvoll, gleichwohl habe ich als Nichtjurist den nachhaltigen Eindruck, dass zweifellos komplexe Sachverhalte und die juristische Rechtslage z u s ä t z l i c h   verkompliziert werden und dieser Diskurs zu einer Nebelwand wird, in der ein möglicher Klärungsprozess in den Hintergrund gerät.

Wahrheitsfindung und auch Rechtsfindung kann sicherlich auch einfacher, lebens-  und bürgernäher sein!

 

5

MT schrieb:

Kann ein Zeuge im Vorhinein erkennbar keinen Erkenntnisgewinn bringen (z.B. Arzt im Fall Mollath), ist die Anwesenheit des Sachverständigen bei dieser Vernehmung auch nicht erforderlich, soweit er sich während seiner sonstigen Anwesenheit einen allgemeinen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten verschaffen kann.

Also wenn DAS stimmt, dann war die Anwesenheit des Gutachters durch NICHTS zu begrÜnden.

Denn es gab, bis auf P3M KEINEN Zeugen, der GMs Verfassung zum Tatzeitpunkt aus erster Hand als Zeuge hätte beschreiben können. Und P3M war ja bekanntlich nicht da.

Abgesehen davon kann es ja wohl unmöglich der Auftrag des Gutachters gewesen sein, sich im Rahmen der Verhandlung, einen, wie Sie schreiben "allgemeinen Eindruck von der Persönlichkeit des Angeklagten zu verschaffen."

Zum Einen verhält sich kein normaler Mensch während einer Gerichstverhandlung so, wie er sich in seinem sonstigen Alltagsleben verhalten würde. Das sollte auch und v o r A l l e m einem Psychiater mehr als klar sein ;-)

Zum Anderen ging es ja nicht um GMs Persönlichkeit zum ZEITPUNKT der WAV.

Ich denke, das muss man, genau wie Gast mit dem Colaautomaten Vergleich dies tut, einfach vom Ergebnis her denken.

MT schrieb:

Losgelöst von der Anwesenheitsfrage wird übrigens von Prof. Müller und Dr. Strate übereinstimmend vertreten, dass die Hinzuziehung eines Gutachters überhaupt unumgänglich war:

http://blog.beck.de/2014/07/07/hauptverhandlung-gegen-gustl-mollath-der-...

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Und wenn DAS stimmt, da kann ich Menschenrechtler nur zustimmen, eröffnet sich ganz klar die Frage, wie das mit dem Antrag von GMs Verteidigung bzgl des Sachverständigen zusammengeht.

3

Da sich verschiedene Punkte durch verschiedene Beiträge in jeweils unterschiedlicher Bewertung ziehen, beziehe ich meinen Beitrag nicht konkret per Zitaten auf einzelne Beiträge, das nur mal vorneweg gestellt.

Man sollte nicht aus den Augen verlieren, dass zum Zeitpunkt der WAV keinesfalls mehr die Grundvermutung, GM sei bei Tatbegehung psychisch krank gewesen, die Anwesenheit eines Gutachters gerechtfertigt hätte denn:

Kern seiner angeblichen psychischen Erkrankung war ein so extra benannter Schwarzgeldwahn, der sich schon lange als substantiiert erwiesen hatte.

Das Argument, man habe ja schon alleine deswegen einen Gutachter bestellen müssen, um die Vorgutachter zu widerlegen, ist, entschuldigung, so hochgradig unangebracht, weltfremd und zynisch, dass man angesichts der gesamten Vorgänge und der hoch-intellektuellen DIskussion hier wirklich schlucken muss.

Zu dem Zwecke hätte man wohl besser die Gutachter untersuchen sollen, kann ich da nur sagen.

Die Aussage, es gäbe da ja auch noch die Juristen, die notfalls eine falsche psychiatrische Aussage ja auch übergehen könnten, kann ich nur exakt das wiederholen, was ich zum vorherigen Punkt geschrieben habe.

Dazu möchte ich allgemein nochmal anmerken, etwas, dass man ja nichtmal wissenschaftlich seriös belegen kann, kann man noch viel weniger widerlegen, OHNE sich mit der (angeblichen) Wissenschaft an sich komplett anzulegen.

Wie wahrscheinlich ist es, lebenspraktisch betrachtet, dass ein Jurist im Rahmen eines Verfahrens einen Gutachter, den er selbst beauftragt hat, sachlich und fachlich zu widerlegen versucht?

Und das ist keinesfalls als Juristenschelte gemeint.

Ich bestell mir doch keinen Kfz Mechaniker, weil ich meine Karre selber nicht reparieren kann, bzw. noch nichtmal das Problem eruireren, um dem Kfz Mechaniker nach erfolgter Diagnose für einen Pfuscher zu erklären.......selbst wenn ich den Eindruck h ä t t e, der redet Blödsinn.

Was ich bei einem Kfz Mechaniker aber noch weitaus wahrscheinlicher selber bemerken oder zumindest durch andere Fachleute herausfinden könnte.

Im amorphen Psychiatrie-Gewaber ist das doch aussichtlos.

Da hat Max Mustermann schon recht: Je mehr einer widerspricht, desto aussichtloser wird es doch für ihn.

Ob er zu Recht oder zu Unrecht widerspricht, wird dabei leider nicht mehr zum Tragen kommen.

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Nedopil als Colaautomat.

 

Eigentlich ist es doch ganz einfach.

 

Das Prozessergebnis im WAV stand vermutlich von vorne herein fest. Man wusste dass man P3M und den juristischen Vorinstanzen zuliebe die gefährliche KV aufrechterhalten wollte. Man benötigte aber auf der anderen Seite, schon wegen des Verschlechterungsverbots, einen Freispruch und wollte überdies die psychiatrischen Vorgutachter schützen. – Also war die Schuldunfähigkeit via vorübergehendem, nicht ausschließbarem Wahnzustand, bzw. ein Freispruch aus rechtlichen Gründen das Gebot der Stunde.

 

Nedopil war nur die Marionette, welcher man sich bedient hat um aus seinen Aussagen das herauszuphantasieren was man benötigt hat.

 

An einer Stelle im WAV, anlässlich von penetranten Nachfragen sagte Dr. Nedopil sichtlich genervt: `Also, das ist jetzt nicht wie bei einem Colaautomaten, dass man so lange so viele Münzen rein wirft, bis endlich das passende dabei raus kommt.´

 

Genauso war es aber. Dr. Nedopil wurde als Colaautomat missbraucht und hat sich als solcher auch willig als solcher missbrauchen lassen.

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Noch einmal zustimmend zu Gast #11,12!

Sachverstand bedeutet vor allem, als Sachverständiger nichts zu sagen, was nicht von Sachverstand geprägt ist. Es liegt in der Verantwortung des Sachverständigen, die Bedingungen und Grenzen klar zu formulieren und ggf. auch nach einer manipulativen Nutzung seiner Aussagen die Tatsachen dazu deutlich offenzulegen und nicht pauschal auf die eigene fehlende Verantwortung für eine Manipulation zu verweisen.

Das ist jetzt einfach mal so formuliert, findet sich aber bestimmt auch in unzähligen Abhandlungen. Es erschrickt mich zutiefst, dass solche Selbstverständlichkeit von Manchen als diskutierbar oder "fernliegend" gehalten wird.

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Um das Gegenteil zu der im Kommentar #13 formulierten Selbstveratändlichkeit noch klar zu benennen. Nach Wikipedia:

"Gefälligkeitsgutachten ist eine rechtlich nicht klar definierte Bezeichnung für ein Gutachten, welches sich nicht an der sachlichen und fachlichen Richtigkeit orientiert, sondern am mutmaßlichen Interesse eines Auftraggebers oder einer sonst begünstigten Partei."

Übertragbar ist das auch im Sinne der Verantwortung des Gutachters für die missbräuchliche Nutzung. Gutachten haben nämlich einen Normzweck zu erfüllen. Dabei geht es sowohl um Unrichtigkeiten, als auch um den Verwendungszweck. Was den Verwendungszweck anbelangt, genügt bereits die Vorstellung einer missbräuchlichen Verwendung. Schon die Abfassung eines Gutachtens bei offensichtlich nicht sichergestellten Bedingungen beinhaltet doch die Vorstellung einer missbräuchlichen Verwendung. Spätestens jedoch nach dem kommentarlos hingenommenen Missbrauch wäre die Gefälligkeit offensichtlich.

siehe auch

http://www.laekh.de/upload/Hess._Aerzteblatt/2004/2004_12/2004_12_11.pdf

 

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Wenn ich den Sinn eines Wiederaufnahmeverfahrens richtig verstanden habe, so geht es doch darum, das Verfahren - ausgehend von der bestehenden Anklageschrift - neu zu verhandeln. Selbst wenn also in der Anklageschrift eine Unterbringung gefordert wird, müssten erst mal rechtswidrige Taten vorliegen, um dann die Frage der Schuldfähigkeit und damit der Unterbringung zu klären.

Wenn es richtig wäre, was Prof. Müller und Strate behaupten, dann könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft beliebig in einer Anklage die Unterbringung fordert, das Gericht lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu und von jedem Angeklagten wird - rein prophylaktisch - ein Bild über seinen psychischen Gesundheitszustand erhoben.

Daten über den Gesundheitszustand sind geschützt, auch die von potentiellen Straftätern. Zu jeder Datenerhebung bedarf es einer Rechtfertigung. Wenn also das Verfahren völlig neu aufgerollt werden würde, dann kann es sich ja ergeben, dass eben keine rechtswidrigen Taten vorliegen und damit eine Feststellung der Schuldfähigkeit entfällt.

Prozessökonomie hin oder her - ich behaupte Prof. Müller und Dr. Strate haben ihre Entscheidung ohne Beachtung der Menschenrechte getroffen.

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Gast schrieb:

Wenn ich den Sinn eines Wiederaufnahmeverfahrens richtig verstanden habe, so geht es doch darum, das Verfahren - ausgehend von der bestehenden Anklageschrift - neu zu verhandeln. Selbst wenn also in der Anklageschrift eine Unterbringung gefordert wird, müssten erst mal rechtswidrige Taten vorliegen, um dann die Frage der Schuldfähigkeit und damit der Unterbringung zu klären.

Wenn es richtig wäre, was Prof. Müller und Strate behaupten, dann könnte dies im Extremfall dazu führen, dass die Staatsanwaltschaft beliebig in einer Anklage die Unterbringung fordert, das Gericht lässt die Anklage zur Hauptverhandlung zu und von jedem Angeklagten wird - rein prophylaktisch - ein Bild über seinen psychischen Gesundheitszustand erhoben.

Daten über den Gesundheitszustand sind geschützt, auch die von potentiellen Straftätern. Zu jeder Datenerhebung bedarf es einer Rechtfertigung. Wenn also das Verfahren völlig neu aufgerollt werden würde, dann kann es sich ja ergeben, dass eben keine rechtswidrigen Taten vorliegen und damit eine Feststellung der Schuldfähigkeit entfällt.

Prozessökonomie hin oder her - ich behaupte Prof. Müller und Dr. Strate haben ihre Entscheidung ohne Beachtung der Menschenrechte getroffen.

Das hat mich jetzt mal auf folgende Überlegung gebracht, juristische Ausdeutungen dazu würden mich interessieren.

Es kann ja schließlich auch vorkommen, dass jemand vor Gericht landet, der nicht "alle Tassen im Schrank" hat (ohne allerdings gemein- oder selbstgefährdend zu sein), A B E R die ihm vorgeworfenen und in der Verhandlung angeklagten Taten nicht begangen hat.

Die Konstellation ist gar nicht so unwahrscheinlich, kommt auch immer mal wieder vor, weil z.B. "so einer" der Aufmerksamkeit halber sich selber in Verdacht bringt, obwohl er nichts getan hat, oder andersrum , siehe Ulvi K., aufrgund ihrer psychischen Verfassung zu Geständnissen gedrängt werden über nicht begangene Taten.

So, jetzt wird also die Persönlichkeit desjenigen, v o r a l l e m Dinge, die der ärztlichen Schweigepflicht unterliegen betreffend, im Rahmen eines solchen Gerichtsverfahren an die Öffentlichket gezerrt, was man ja schließlich NICHT ungeschehen machen kann, die dort NIEMALS hätten hingelangen dürfen, da ja nicht mal eine Tat durch denjenigen begangen worden war.

Ist das grundrechtskonform?

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@ # 15 Lutz Lippke

Hätte Dr. Nedopil eine rechtliche Möglichkeit gehabt, oder hat er diese noch immer, der missbräuchlichen Auslegung seiner Stellungnahme zu widersprechen?

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atropa belladonna schrieb:

@ # 15 Lutz Lippke

Hätte Dr. Nedopil eine rechtliche Möglichkeit gehabt, oder hat er diese noch immer, der missbräuchlichen Auslegung seiner Stellungnahme zu widersprechen?

Danke eine gute Frage.

Ich gehe mal vom Grundgesetz aus. Weitreichender als die Meinungsfreiheit ist noch die Freiheit der Forschung und Lehre. Es ist also m.E. rechtlich schon nach den GG absolut gesichert, dass ein wissenschaftlicher Sachverständiger sich zur Missbräuchlichkeit der Verwendung seines Gutachtens erklären darf. Ein Mundverbot durch den Auftraggeber kann also eigentlich nicht existieren.  Ist die missbräuchliche Verwendung für den Sachverständigen vor oder nach der Gutachtenerstellung erkennbar, könnte sogar eine Verpflichtung zum Widerspruch gegeben sein, um sich nicht dem strafrechtlichen Vorwurf des Gefälligkeitsgutachten auszusetzen. Dazu muss der Sachverständige allerdings selbst diesen Missbrauch erkennen können. Augen und Ohren zu, gilt dafür nicht als Hindernis. Wenn also in diesem Punkt Klarheit herrscht, dann ergibt sich m.E. nach eine Interventionspflicht im Form eines deutlichen Widerspruchs gegen die missbräuchliche Verwendung.

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atropa belladonna schrieb:

Hätte Dr. Nedopil ... der missbräuchlichen Auslegung seiner Stellungnahme zu widersprechen?

 

Prof. Nedopil schreibt in seinem Gutachten, dass die Kopien von Rückseiten gefehlt hätten. War das schon bei der mündlichen Erläuterung des Gutachtens bekannt? Wurde das thematisiert? Der Gutachter bekommt nur Aktenauszüge? War das Absicht oder Versehen? Wie hat die Verteidigung reagiert?

In der Vorbemerkung schreibt er ganz klar, dass eigentlich kein Gutachten möglich war, oder nur ein Gutachten möglich war, in dem steht, dass ein Gutachten unmöglich ist. Dr. Leipziger hat das Gericht darüber im unklaren gelassen, dass eine Gutachtenserstattung unmöglich ist.

Die Verdachtsdiagnose hätte aufrechterhalten werden müssen, bis sie verifiziert ist. Dr. Leipziger hat ohne Verifizierung die Verdachtsdiagnose als Diagnose übernommen.

Prof. Nedopil widerspricht an einigen Punkten mit Namensnennung den Vorgutachtern.

 

Kann es sein, dass Herr Prof. Nedopil dann auch einigen Leuten aus dem Unterstützerkreis widersprechen müsste, die das Gutachten nur ungenau gelesen haben?

Ich habe die Stellungnahme das erste Mal gelesen und war erstaunt, warum der Mollath-Fan-Club so über Prof. Nedopil hergezogen hat. Herr Prof. Nedopil schreibt in der Vorbemerkung, wie es eigentlich sein sollte. Mit keinem Wort erwähnt er, was gemacht wurde, das wissen doch alle. Ist es wirklich so schwer, die Schlussfolgerung zu ziehen, dass Dr. Leipziger mit seinem "Gutachten" voll daneben lag?

Der Landtag bemüht sich jetzt sein Ansehen aufzuwerten, indem er als einer der ersten Klinikleitungen im Unterausschuss Modellbau zur Arbeitstherapie aussagen durfte ...

 

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#20

Warum sollte der Landtag sich bemühen, "jetzt sein Ansehen aufzuwerten, indem er als einer der ersten Klinikleitungen im Unterausschuss Modellbau zur Arbeitstherapie aussagen durfte"? Wenn alle Klinikleitungen als Zeugen geladen werden, um sich Kenntnisse über die Arbeitstherapie und ihre Handhabung in den einzelnen Forensiken zu verschaffen? Wenn das ohne Beachtung durch die Öffentlichkeit geschieht?

Im Übrigen denke ich, dass es an der Zeit ist, sich etwas fairer mit Dr. L. auseinanderzusetzen, wenn man es denn überhaupt noch für notwendig erachtet. Das ständige Anprangern, Interpretieren und Fortschreiben von (vermeintlichen) Fehlleistungen hilft niemandem weiter, zumal es fast immer aus weitgehender Unkenntnis der Materie erfolgt. Natürlich war Prof. Nedopils Distanzierung höchst willkommen, jedoch kann auch er sich angesichts der Möglichkeiten, die Dr. L. hatte, eine Diagnose zu verifizieren, nur eingeschränkt und nur sehr allgemein äußern.

 

 

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