...ganz so einfach ist die Sachrüge des Nebenklägers dann doch nicht...

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 04.12.2014

Eigentlich denkt man immer: Sachrüge ist einfach! Schnell schreiben: "In pp. lege ich gegen ...Revision ein. Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts." Für den Nebenkläger reicht das nicht. Hier muss schon Näheres geschrieben werden, auch wenn natrürlich nicht so hohe Anforderungen gestellt werden, wie bei der Verfahrensrüge:

Der Umstand, dass eine Begründung der Sachrüge nicht vorgeschrieben ist, entbindet den Nebenkläger nicht von der Verpflichtung, einen genauen Antrag zu stellen oder wenigstens eine Begründung anzubringen, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich eines Nebenklagedelikts angestrebt wird (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2012 - 3 StR 221/12, Rn. 2 mwN). Dafür reicht die unausgeführte allgemeine Sachrüge grundsätzlich nicht aus (BGH, Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 3 StR 459/08, NStZ-RR 2009, 57; Meyer-Goßner, StPO, 57. Aufl., § 400 Rn. 6 mwN).

BGH, Beschluss  vom 14.8.2014 - 4 StR 163/14

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