Wer wird als Mann denn schon geboren, man wird zum Mann doch erst gemacht

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 09.12.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht1|3203 Aufrufe

Sie wurde 1982 als Frau geboren und heiratete 2008 einen Mann.


Im Jahr 2010 ließ sie ihre weiblichen Vornamen in männliche Vornamen ändern und ist aufgrund rechtskräftigen Beschlusses des Amtsgerichts Schöneberg aus 2011 als dem männlichen Geschlecht zugehörig anzusehen. Seine/ihre Ehe wurde im Februar 2013 geschieden.


Nach Zuerkennung des männlichen Geschlechts setze er/sie die bis dahin verabreichten Hormone ab und wurde wieder fruchtbar. Nach einer Samenspende („Bechermethode“) gebar er/sie im März 2013 einen Knaben.


Der Antrag, mit den neuen männlichen Vornamen als Kindesvater im Geburtenregister eingetragen zu werden, wies das Amtsgericht ab. Stattdessen wies das AG das Standesamt an, die Gebärende als Kindesmutter mit den ursprünglichen weiblichen Vornamen einzutragen.


Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Betroffenen und des Kindes hatte vor dem KG Berlin keinen Erfolg. 


Nach Auffassung des Kammergerichts hat das Amtsgericht das Standesamt zu Recht angewiesen, die Geburt des Kindes mit dem Betroffenen als Mutter unter dem weiblichen Vornamen zu beurkunden. Bei dem Betroffenen seien in dem Geburtseintrag seines leiblichen Kindes gemäß § 5 Abs. 3 TSG die Vornamen anzugeben, die vor der Namensänderung maßgebend waren. Der Betroffene sei zudem gemäß § 11 Satz 1 TSG als Mutter und nicht als Vater des Kindes zu bezeichnen. Er sei im Verhältnis zu seinen Kindern weiterhin als Frau anzusehen; da er das Kind geboren hat, als dessen Mutter.

§ 11 TSG erfasse auch leibliche Kinder, die erst nach der Feststellung über die Zugehörigkeit des Elternteils zu einem anderen Geschlecht geboren wurden. Nach Sinn und Zweck von § 5 Abs. 3 und § 11 TSG bleibe der Status des Betroffenen als Vater oder Mutter im Verhältnis zum leiblichen Kind unberührt von einer Geschlechtsänderung. Das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Elternteils werde im Hinblick auf die Ordnungsfunktion des Personenstandsrechts und die Grundrechte des Kindes nicht verfassungswidrig eingeschränkt.

Die Rechtsbeschwerde zum BGH wurde zugelassen.


KG vom 30.10.2014 - 1 W 48/14

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