Abrechnungsprobleme mit der Bahncard

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.12.2014
Rechtsgebiete: BahncardVergütungs- und Kostenrecht5|2779 Aufrufe

Das LSG Bayern hat sich im Beschluss vom 04.11.2014 – L 15 SF 198/14  - ausführlich mit der Frage befasst, ob die Kosten einer Bahncard im Rahmen der Entschädigung für eine Terminswahrnehmung durch einen Beteiligten möglich ist. Das Gericht kam zu dem Ergebnis, dass weder eine vollständige Kostenerstattung der Bahncard noch eine anteilige Kostenerstattung der Bahncard in Betracht komme. Denn eine anteilige Kostenerstattung scheitere daran, dass eine zweifelsfreie Zuordnung anteiliger Kosten für die Anreise zu einem Termin nicht möglich sei. Eine Berücksichtigung der Kosten für die Bahncard dadurch, dass die fiktiven Kosten für eine Fahrtkarte, wie sie ohne Vorliegen der Bahncard entstanden wären, zu ersetzen wären, sehe das JVEG nicht vor.

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5 Kommentare

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Das Ergebnis überzeugt nicht. Entweder die Entscheidung oder die Norm führen zu einem unwirtschaftlichen Ergebnis. Ich persönlich vermute, dass an der Entscheidung liegt. Vermutlich gab es irgendeinen Dünkel, dass der Antragsteller durch die Bahncard einen Zusatznutzen behält, der den Blick auf eine Lösung verstellt hat, die allen Beteiligten (außer der Bahn) Mehrkosten erspart.

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Aber die Frage ist doch, wie man das richtig machen könnte.

 

Gesetzt: Die Partei hat eine Bahncard 25 für 62 € erworben. Diese galt am Terminstag schon 4 Monate und wird noch weitere 8 Monate gelten. Die Kosten der Fahrkarte betrugen € 75, ohne Bahncard hätte die Fahrkarte 100 € kostet.

 

Wieviel bekommt die Partei erstattet?

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Die häftige Differenz zwischen dem unrabattierten und dem rabattierten Fahrpreis als zusätzliche Kostenerstattung wäre ein gerechter Ausgleich, von dem alle Seiten partizipieren. Im Beispielfall demnach € 87,50. Der Kostenschuldner spart und gleichzeitg wird die Wirtschaftlichkeit (und das Tragen des Risikos, das sich die Rabattkarte am Ende nicht lohnt) des Kostengläubigers honoriert.

 

Ich denke, dass man dieses Ergebnis auch ohne ausdrückliche gesetzliche Anordnung begründen kann, wenn man will.

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Vielleicht nach Ablauf der Gültigkeit der Bahncard sämtliche Fahrten, die unter Verwendung der Karten unternommen wurde (privat und beruflich) addieren und den Kostenanteil für jede einzelne Fahrt errechnen und (nach)festsetzen lassen ;-)

oder knallhart autofahren 0,3 €/km

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Als Sachverständiger habe ich bisher die Kosten für eine Bahncard (Probebahncard 25) erstattet bekommen, wenn bei gleichzeitiger Buchung die Reisekosten für die Wahrnehmung eines Termins geringer wurden als mit regulärer Fahrkarte. Dies wurde nun erstmalig abgelehnt. Die BC habe ich bis zum Ende der Gültigkeit für weitere Termine ohne erneute Berechnung nutzen können. Alle Parteien hatten durch diese Praxis einen Kostenvorteil (allerdings die ersten einen nicht so hohen wie die folgenden). Gibt es vergleichbare Erfahrungen dazu? Sollte meinem Widerspruch nicht stattgegeben werden, werden ich zukünftig nur noch mit regulärer Fahrkarte reisen.

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