Fachanwaltsbezeichnung trotz Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 11.12.2014

Das Bundesverfassungsgericht hatte im Beschluss vom 22.10.2014 – 1 BvR 1815/12 - zu entscheiden, ob eine einmal erworbene Fachanwaltsbezeichnung nach einer Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft erneut geführt werden darf, vorausgesetzt die Fortbildungsverpflichtung wird laufend erfüllt. Das Bundesverfassungsgericht hat sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass eine Unterbrechung der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft unschädlich ist, da die Berufsordnung von den Fachanwälten lediglich eine laufende Fortbildungsverpflichtung verlangt, nicht aber auch einen Nachweis dafür, dass sie in ihrem jeweiligen Fachgebiet auch in nennenswertem Umfang praktisch tätig sind.

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