Fortwirkung der bewilligten Prozesskostenhilfe nach der Zurückverweisung
von , veröffentlicht am 12.12.2014Das OLG Schleswig hat sich im Beschluss vom 30.10.2014 – 5 U 169/11-mit der Frage befasst ob, wenn die Sache auf die Revision hin zurückverwiesen und neu in der Berufungsinstanz verhandelt wird, erneut PKH beantragt werden muss. Nach dem OLG Schleswig entsteht durch die Zurückverweisung der Sache kein neuer Rechtszug im Sinne des § 119 Satz 1 ZPO. § 21 Abs. 1 RVG stehe dem nicht entgegen, denn der Begriff des Rechtszuges in dieser Vorschrift sei allein gebührenrechtlich zu verstehen und habe keine Auswirkungen auf den Umfang der Prozesskostenhilfebewilligung vor Zurückverweisung
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