Keine Fortsetzung des Vaterschaftsanfechtungsverfahrens durch die Großmutter nach Tod des Vaters

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 12.12.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|1978 Aufrufe

Der Vaterschaftsanfechtungsantrag des rechtlichen Vaters war am 17.05.2013 der Kindesmutter zugestellt worden. Für das Kind wurde vom Amtsgericht ein Ergänzungspfleger bestellt.

Am 27.05.2013 verstarb der Antragsteller.

Das AG wies die Mutter und den Ergänzungspfleger daraufhin, dass gemäß § 181 FamFG das Verfahren nur fortzusetzen ist, wenn  einer der Beteiligten dies binnen eines Monat beantragt. Das geschah nicht, so dass das AG die Erledigung des Verfahrens feststellte.

Fast ein Jahr später beantragte die Mutter des verstorbenen Antragstellers, also die Großmutter des Kindes, sie zum Verfahren hinzuzuziehen und das Verfahren fortzusetzen. Mangels Belehrung habe sie die Monatsfrist nicht einhalten können.

Dies lehnte das AG ab. Die Beschwerde der Großmutter wurde mangels Beschwerdeberechtigung vom OLG abgewiesen.

Die Betroffenheit der Großmutter (mögliche Unterhalts- und Umgangspflicht gegenüber dem Enkel, Erbenstellung nach ihrem Sohn) ergebe sich nur mittelbar. Das Vater-Kind-Verhältnis betreffe unmittelbar nur den Vater und das Kind selbst. Bereits aus dem Wortlaut des § 181 FamFG ergebe sich, dass das Recht zur Stellung des Fortsetzungsantrags nur den übrigen, d. h. also den bereits bis zum Tod des Mannes am Verfahren Beteiligten zusteht. Die Erben oder Angehörigen des verstorbenen Mannes, seien nicht unmittelbar, sondern allenfalls reflexartig und damit mittelbar in ihren Rechten betroffen.

OLG Nürnberg  Beschluss vom 14.11.2014 - 7 UF 1196/14

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