Kein Ersatz von Unfallschäden bei Wegstreckenentschädigung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 17.12.2014

Die Klägerin ist bei der beklagten Stadt als Angestellte im technischen Dienst vollzeitbeschäftigt. Sie war u.a. mit der Überwachung städtischer Bauvorhaben betraut. Bei dieser Tätigkeit nutzte sie auf Anweisung der Beklagten und mit deren Wissen und Zustimmung ihr privates Kraftfahrzeug. Dafür erhielt sie eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 0,30 Euro je km entsprechend den Bestimmungen des Landesreisekostengesetzes. Nach dessen § 6 Abs. 1 Satz 3 dient die Wegstreckenentschädigung auch zum pauschalierten Ersatz der Kosten einer Fahrzeugvollversicherung (Vollkasko).

Am 22.11.2013 suchte die Klägerin im Rahmen ihrer Tätigkeit für die Beklagte einen Friedhof auf, um die Sanierung der dortigen WC-Anlagen zu beaufsichtigen. Währenddessen wurde ihr Kraftfahrzeug von einem unbekannten Dritten beschädigt. Der Lack auf der Beifahrerseite des Fahrzeugs wurde auf einer Länge von einem halben Meter zerkratzt. Da die Person des Schädigers nicht ermittelt werden konnte, forderte die Klägerin die Beklagte zur Übernahme der Reparaturkosten unter Vorlage einer Reparaturkostenkalkulation in Höhe von 1.892,28 Euro brutto auf. Die Beklagte erstattete der Klägerin den Selbstbehalt in der Kaskoversicherung von 300 Euro sowie den sog. Rückstufungsschaden in Höhe von rund 720 Euro. Die Übernahme des weiteren Schadens lehnte sie ab. Die Klägerin verlangt die Zahlung weiterer rund 1.150 Euro.

Das LAG Düsseldorf hat der Klage lediglich in Höhe von 180 Euro stattgegeben. Insoweit sei der Klägerin der merkantile Minderwert ihres Fahrzeuges zu ersetzen. Dies ergebe sich aus einer internen Dienstanweisung des Rechtsamts der beklagten Stadt, die den Ersatz dieser Schadensposition ausdrücklich vorsehe. Außerdem hat es festgestellt, dass die Beklagte einen etwaigen weiteren Rückstufungsschaden zu tragen habe. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen:

1. Der Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer den Unfallschaden an dessen Fahrzeug ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wird. Anders ist dies dann, wenn der Arbeitnehmer hierfür eine besondere Vergütung erhält.

2. Dies ist der Fall, wenn der Arbeitnehmer gemäß § 23 Abs. 3.1 TVöD-V i. V. m. § 6 Abs. 1 Satz 3 LKRG NW eine Wegstreckenentschädigung von 0,30 Euro je gefahrenem Kilometer erhält. Diese Wegstreckenentschädigung deckt gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung mit ab. Darin ist die Abrede zu sehen, dass der Arbeitnehmer im Schadensfall auf die Inanspruchnahme der Vollkaskoversicherung verwiesen werden kann. Nimmt der Arbeitnehmer diese nicht in Anspruch, muss er die Reparaturkosten tragen, die nach Abzug des Selbstbehalts und des prognostizierten Rückstufungsschaden verbleiben, welche die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer erstattet hatte.

3. Die landesrechtliche Regelung in § 6 Abs. 1 Satz 3 LRKG NW, wonach die Wegstreckenpauschale von 0,30 Euro auch die Kosten einer Fahrzeugvollversicherung abdeckt, ist wirksam (Anschluss an OVG Nordrhein-Westfalen 31.7.2008 - 6 A 4922/05).

LAG Düsseldorf, Urt. vom 22.10.2014 - 12 Sa 617/14, BeckRS 2014, 73988

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