Notgroschen für ein Kind bei VKH nur 256 €

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 17.12.2014
Rechtsgebiete: Familienrecht|2486 Aufrufe

Die vier minderjährigen Kinder wollen in einer Unterhaltssache Beschwerde gegen eine Entscheidung des Amtsgerichts einlegen. Dafür begehren sie Verfahrenskostenhilfe (VKH).

Gemäß den Angaben in ihren Erklärungen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat der 14 Jahre alte Ast. zu 1 3182,99 Euro, die Ast. zu 2 bis 4 – 12, 9 und 8 Jahre alt – haben 3351,28 Euro, 1232,49 Euro und 1174,64 Euro an Sparguthaben.

VKH-Antrag abgelehnt

Das OLG Nürnberg hält es  für sachgerecht, bei der Frage des Vermögenseinsatzes gem. § 115 III ZPO auf den Betrag von 256 Euro abzustellen, wenn Antragsteller der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe ein minderjähriges Kind ist, das bei seinen Eltern oder einem Elternteil lebt. Hierfür spreche  der Sinn der Regelung über das Schonvermögen, teilweise auch als „Notgroschen“ bezeichnet. Die Schonung von Vermögen diene der Erhaltung der Selbsthilfemöglichkeit und solle darüber hinaus die soziale Abstufung vermeiden helfen.


Ein minderjähriges im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils lebendes Kind hat noch keine eigene – finanzielle – Lebensstellung, weshalb es auch seinen unterhaltsrechtlichen Bedarf von den Eltern oder dem barunterhaltspflichtigen Elternteil Deshalb und wegen der Unterhaltspflicht der Eltern ist es nicht sachgerecht, minderjährigen Kindern einen ebenso hohen „Notgroschen“ wie Erwachsenen zu belassen, sondern nur 256 Euro.

Dass den Ast. der Vermögenseinsatz aus anderen Gründen unzumutbar ist, ist nicht ersichtlich. Angesichts des mit 1035 Euro anzunehmenden Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren, die Ag. und Bf. greift den Endbeschluss des AG – FamG – Tirschenreuth nur in einzelnen Punkten an, ist von einer verhältnismäßig geringen Kostenbelastung der Ast. auszugehen.

OLG Nürnberg NJW-RR 2014, 1413

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