Bewilligungsreifer PKH-Antrag auch ohne Stellungnahme des Prozessgegners

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.12.2014

Für die Frage, ab wann rückwirkend Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann, kommt es häufig auf den Zeitpunkt an, ab dem ein sogenannter bewilligungsreifer PKH-Antrag vorliegt. Das LSG Bayern hat im Beschluss vom 17.11.2014 – L 16 AS 499/14 B PKH  zutreffend ausgeführt, dass eine Stellungnahme des Prozessgegners zum Prozesskostenhilfeantrag nicht Voraussetzung für einen bewilligungsreifen Antrag ist. Bewilligungsreife tritt dann ein, wenn dem Gericht ein vollständiger Antrag auf Prozesskostenhilfe vorliegt. Außerdem setze ein vollständiger und damit bewilligungsreifer Antrag die Darstellung des Streitverhältnisses unter Angabe der Beweismittel voraus. Zwar sei dem Prozessgegner vor Bewilligung von Prozesskostenhilfe Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, daraus folge aber nicht, dass erst mit dieser Stellungnahme des Gegners oder erst mit Ablauf einer vom Gericht gesetzten Frist zur Stellungnahme der Antrag auf Prozesskostenhilfe entscheidungsreif wird.

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