Drogenschmuggel = Führerscheinentzug?

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 19.12.2014

Im Jahr 2005 hat der Große Senat für Strafsachen des BGH entschieden, dass der Transport von Rauschgift alleine nicht die charakterliche Ungeeignetheit nach § 69 StGB begründet, die zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen würde; ein allgemeiner Erfahrungssatz, dass Rauschgifttransporteure bei Verkehrskontrollen zu besonders riskanter Fahrweise entschlossen seien, bestehe nicht (BGH, Beschl. v. 27.4.2005, GSSt 2/04 = NStZ 2005, 503). Es sei vielmehr erforderlich, dass die Anlasstat tragfähige Rückschlüsse darauf zulasse, dass der Täter bereit sei, die Sicherheit des Straßenverkehrs seinen eigenen kriminellen Interessen unterzuordnen, etwa auf einer verkehrswidrigen Flucht mit hoher Geschwindigkeit oder beim Einbau eines Schmuggelverstecks mit der Folge, dass das Fahrzeug dadurch verkehrsuntüchtig geworden ist (vgl. Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 7. Auflage, Vorbem. zu §§ 29 ff. BtMG, Rn. 312).

Damit beendete der BGH die bis dahin gängige Praxis, bei schwerwiegenden Verstößen gegen das BtMG regelmäßig die charakterliche Ungeeignetheit anzunehmen, insbesondere bei der bloßen Einfuhr von großen Betäubungsmittelmengen (vgl. beispielsweise BGH NStZ-RR 2000, 297).

Diese Ausführungen sind nicht nur rechtsgeschichtlich geprägt, sondern sie haben einen konkreten Hintergrund: Der BGH hat nämlich erst vor kurzem das Urteil eines Landgerichts korrigieren müssen, das einem Drogenkurier die Fahrerlaubnis deshalb entzogen hatte, weil die Durchführung der Drogenauslieferungen sowie die damit verbundenen Vorgänge mit einem Kraftfahrzeug als solche die Ungeeignetheit begründen würde. Unter Bezugnahme auf die vorgenannte Entscheidung des Großen Senats änderte der BGH den Rechtsfolgenausspruch dahingehend ab, dass die Anordnung der Maßregel entfällt (BGH, Beschl. v. 4.11.2014, 1 StR 233/14 = BeckRS 2014, 22848). Er führt u.a. aus:

„Über die bloße Nutzung des Fahrzeugs als Transportmittel der Betäubungsmittel sowie bei dem Vereinnahmen der Entgelte hinausgehende Umstände, aus denen eine Ungeeignetheit abgeleitet werden könnte, weist das Urteil nicht aus. Anhaltspunkte für durch Drogenkonsum bedingte Beeinträchtigungen der Eignung des Angeklagten zum Führen eines Kraftfahrzeugs bei den der Verurteilung zugrunde liegenden Taten lassen sich dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht entnehmen. Im Gegenteil sprechen die zu den persönlichen Verhältnissen getroffenen Feststellungen über die geringe Häufigkeit des Konsums von Kokain und die Anlässe für diesen Konsum dagegen, dass es bei dem Angeklagten zu einem den Auslieferungsfahrten vorausgegangenen Gebrauch von Kokain oder sonstigen Betäubungsmitteln gekommen sein könnte. Es fehlt damit an tragfähigen Feststellungen für das Vorliegen verkehrssicherheitsrelevanter Eignungsmängel bei dem Angeklagten. Solcher Mängel bedarf es aber für die Maßregel der Entziehung der Fahrerlaubnis.“

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2 Kommentare

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Richtig so.

Sonst hätte man allen, die bei der Schleierfahndung an den Grenzen zur Schweiz oder Luxemburg mit mehr als den anmeldefreien 9999,99 Euro erwischt wurden, ebenfalls den Lappen entziehen müssen. Denn auch Schwarzgeldtransporteure haben ein Interesse daran, dass ihre Konterbande nicht entdeckt wird.

Die Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht von Bargeld und gleichgestellten Zahlungsmitteln bei Grenzübertritt ist eine Ordnungswidrigkeit, keine Straftat. Von daher hinkt der Vergleich im Kommentar #1 etwas.

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