Keine nachträgliche Zulassung der Beschwerde

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 21.12.2014

Wer als Anwalt mit der aus der Staatskasse gezahlten Vergütung nicht einverstanden ist, kann gegen die Festsetzung unter anderem nach §§ 56 II 1, 33 III RVG mit der Beschwerde vorgehen, allerdings nur dann, wenn entweder der Wert des Beschwerdegegenstands 200 EUR übersteigt oder die Beschwerde durch das Gericht, welches die anzufechtende Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zu Entscheidung stehenden Frage zugelassen wurde. Wie das OLG Hamm im Beschluss vom 04.11.2014 - 14 Ws 480/14 - festgestellt hat, kann ein Gericht eine solche Zulassung der Beschwerde nicht nachträglich aussprechen. Das OLG Hamm – wie im Übrigen auch die überwiegende Meinung – leiten dies aus der Wendung „in dem Beschluss“ in § 33 III 2 RVG ab.

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