Kostenantrag auch ohne BGH-Anwalt

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.12.2014

Der BGH hat im Beschluss vom 18.11.2014  - II ZR 1/14 - entschieden, dass es nicht erforderlich ist, dass der auf Seiten des Beklagten beigetretene Nebenintervenient nach einer unstreitigen und zulässigen Klagerücknahme des Beschwerdegegners im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren allein zur Stellung eines Kostenantrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Anwalt bestellt. Der qualifizierte Anwaltszwang vor dem BGH habe den Zweck, eine geordnete Rechtspflege doch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sicherzustellen; dieser besonderen Erfahrung und Kompetenz bedürfe es zu Stellung eines Antrags nach § 269 Abs. 4 Satz 1 ZPO nicht.

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Aha, der BGH sagt also, es gehe um eine geordnete Rechtspflege durch spezialisierte Anwälte mit besonderer Erfahrung und Kompetenz, wenn vor dem BGH rund 99% der Rechtsanwälte ausgeschlossen werden.

Wieso die wenigen BGH-Rechtsanwälte jedoch auf all den vielen verschiedenen Rechtsgebieten Spezialisten mit besonderer Erfahrung und Kompetenz sein sollen, und die übrigen 99% der Rechtsanwälte (darunter auch viele wirklich auf ein konkretes Rechtsgebiet spezialisierte Rechtsanwälte und Fachanwälte) nicht, leuchtet mir nicht ein.

Natürlich ist es für Richter angenehmer, nur mit einer möglichst kleinen Anzahl von Rechtsanwälten zu tun zu haben, da das Gericht diesen Anwäten gegenüber dann mehr Autorität und mehr Macht hat, und sie leichter oder eher im Sinne des Gerichts und im Interesse einer Arbeitserleichterung (Prozessökönomie) beeinflussen kann.

Und vielleicht ist es auch fiskalpolitisch gewollt, es für 99% der Rechtsanwälte unattraktiv zu machen, bis zum BGH zu gehen, und dort noch eine für den Fiskus weitere (aus Sicht der Finanzminister vielleicht teure Instanz) zu beschäftigen.

Es mag vielleicht auch sein, daß die Politik ein Anwachsen der Zahl der BGH-Sachen und ein Anwachsen der Richterstellen beim BGH nicht will, weil oberste Richter (als Vertreter der dritten Gewalt) in den Augen mancher Politiker (als Vertreter der ersten und zweiten Gewalt) ein (zu) hohes Ansehen haben, und insbesondere wenn sie (in Ausübung ihres Amtes oder bei Symposien oder in Aufsätzen oder Interviews) den Gesetzgeber kritisieren den Politikern zu kritisch und zu lästig sind.

Schlussendlich lässt sich im kleinen Kreis vielleicht auch leichter mauscheln und klüngeln ...?

Ist es in anderen Rechtstaaten eigentlich auch so, daß dort 99% der Rechtsanwälte vor den obersten Gerichten ausgeschlossen werden, und falls nein, ist dann dort deswegen jeweils die geordnete Rechtspflege zusammengebrochen?

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