Die Umrechnungsfaktoren im Versorgungsausgleich für 2015

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 02.01.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht1|35756 Aufrufe

Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung beträgt ab 01.01.2015 18,7 % des Bruttoeinkommens bis zur Beitragsbemessungsgrenze von derzeit 72.600 €/jährlich (West; Ost: 62.400 €) oder 6.050 € bzw. 5.200 € monatlich..

Die Beiträge werden in Entgeltpunkte (EP) umgerechnet. 1,0 Entgeltpunkte erhält, wer genau den Jahresdurchschnittsverdient getroffen hat. Die Jahresdurchschnittsverdiente (West) betragen

2013 33.659 €
2014 34.857 € (vorläufig)
2015 34.999 € (vorläufig)

Am Ende des Erwerbslebens werden die Entgeltpunkte addiert und mit dem aktuellen Rentenwert multipliziert.


1 EP (West) =  28,61 €


1 EP (Ost) =   26,39 €


45 Jahre Arbeit = 45 Entgeltpunkte (West) = 1.287,45 € Altersrente (Zugangsfaktor 1,0)


Im Jahr 2015 „kostet“ 1 EP  6.544,813 € (= 18,7% von 34.999 €).

Bei der Einzahlung von Beiträgen, Deckungskapitalen u.ä. (z.B. bei der externen Teilung nach § 14 VersAusglG) gilt für die Umrechnung in EP im Jahr 2015 der Faktor 0,00015279275 (1: 6.544,813)
Die Einzahlung von 1.000 € in die gesetzliche RV führt also zur Gutschrift von 0,1527 EP, was bei einem Rentenwert von 28,61 € (West) einer lebenslänglichen monatlichen Rente von 4,36 € entspricht.

Umgekehrt: Um 1 € Rente zu bekommen bedarf es 0,0355 EP. Diese „kosten“ (0,0355 x 6.544,813) rund 232,60 €.

Die monatliche Bezugsgröße nach § 18 I SGB IV beträgt ab 01.01.2015 34.020 € jährlich und 2.835 € monatlich (West).

Der Grenzwert für das Verlangen nach externer Teilung (§ 14 II VersAusglG) beträgt demgemäß hinsichtlich des Ausgleichswertes
bei einem Rentenbetrag 56,70 € (2% von 2.835)
bei einem Kapitalwert 6.804 € (240% von 2.835)

Die Bagatellgrenze (§ 18 VersAusglG) ist bei einem Ausgleichswert erreicht
bei einer Rente mit 28,35 € (1% von 2.835)
bei einem Kapitalwert mit  3.402 € (120% von 2.835).

Um eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erhalten, müssen 60 Monate Wartezeit erfüllt sein. Wartezeitmonate können auch durch Anrechte aus dem VA erfüllt werden, dabei gilt gemäß § 52 I SGB I die Formel:

Entgeltpunkte geteilt durch 0,0313 = Wartezeitmonate (höchstens aber Anzahl der Ehemonate)

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Durch die Berichtigung der Bekanntmachung der Umrechnungsfaktoren für den Versorgungsausgleich in der Rentenversicherung v. 16.12.2015 - siehe BGBl Teil 1 Nr. 52/2015 Seite 2320 wurde in der Eingansformel die Jahreszahl 2015 durch 2016 ersetzt

 

Freundliche Grüße Rainald Lots

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