LAG Hamm bleibt hart

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 10.01.2015

Dass der Streitwertkatalog für die Arbeitsgerichtsbarkeit nicht allenorts seine vereinheitlichende Wirkung zeigt, belegt der Beschluss des LAG Hamm vom 19.12.2014 – 13 Ta 626/14. Unter ausdrücklicher Ablehnung der Empfehlung der Streitwertkommission für die Arbeitsgerichtsbarkeit im aktuellen Streitwertkatalog, für Maßnahmen innerhalb des Wahlverfahrens wie z. B. dem Abbruch einer Betriebsratswahl die Hälfte des Wertes der Wahlanfechtung zugrunde zu legen, hält das LAG Hamm an seiner Auffassung fest, dass bei einer im Wege einer einstweiligen Verfügung erstrebten Unterlassung, ein laufendes Betriebsratswahlverfahren fortzusetzen der volle und nicht der halbe Wert des entsprechenden Anfechtungsverfahren zugrunde zu legen ist. Dies folge aus der Tragweite der begehrten gerichtlichen Entscheidung für die materielle und ideelle Stellung der Betroffenen. 

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2 Kommentare

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Dürfte richtig sein, weil mit der EV Entscheidung die Sache ausgestritten ist. aus diesem Grunde bringen die Hamburger Gerichte in immaterialgüterrechtlcihen EV-Verfahren auch keinen Verfahrenswertabzug in Ansatz, weil der Drops in der Regel mit dem EV Verfahren gelutscht ist. 

 

Deshalb ärgert mich auch immer das Kammergericht mit seiner Zweidrittelrechtsprechung im EV Verfahren

 

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Man sollte schlicht auch in Fragen der Kostenfestsetzung nach dem RVG die Divergenzbeschwerde zum Bundesgericht zulassen. Ich habe es selber einmal erlebt, wie der zuständige Einzelrichter am LAG in einer Frage der PKH-Gebührenfestsetzung geschrieben hat, dass hier der BGH irrt und er es anders sieht. Als betroffener RA ärgert man sich einfach nur, da man dagegen nichts machen kann; es ist einfach kein Rechtsmittel vorgesehen.

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