BGH legt erstmals die nicht geringe Menge von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden fest

von Dr. Jörn Patzak, veröffentlicht am 14.01.2015

Der 1. Strafsenat des BGH hat heute erstmals in einer viel beachteten Entscheidung die nicht geringe Menge von verschiedenen synthetischen Cannabinoiden festgelegt (Urt. v. 14.1.2015 - 1 StR 302/13). Wird die nicht geringe Menge erreicht, liegt nicht mehr der Grundtatbestand des § 29 BtMG, dessen Strafrahmen von Geldstrafe bis Freiheitsstrafe von maximal 5 Jahren reicht,  sondern – je nach Begehungsweise - die Verbrechenstatbestände der §§ 29a, 30, 30a BtMG mit Freiheitsstrafen nicht unter einem Jahr bis 15 Jahren vor. Da die nicht geringe Menge vom Gesetzgeber nicht konkret bestimmt worden ist, erfolgt dies durch die Gerichte unter Heranziehung von Sachverständigen.

Bei dem synthetischen Cannabinoid JWH-018 waren die Instanzgerichte unterschiedlicher Auffassung, wie die nicht geringe Menge auszusehen hat. Die Vorinstanz, das  Landgericht Landshut, hat insoweit eine Menge von 1,75 Gramm angenommen (so auch schon das Landgericht Ulm, Urt. v. 24.3.2011, 1 KLs 22 Js 15896/09), das Landgericht Kleve hingegen bereits vor einiger Zeit eine Menge von 0,75 Gramm (LG Kleve, Urt. v. 6.2.2012, 120 KLs 40/11 = BeckRS 2012, 07133).

Der BGH ist keinem der beiden Landgerichte gefolgt. Er hat die nicht geringe Menge von JWH-018 vielmehr bei 2 Gramm festgelegt, ebenso bei CP 47, 497-C8-Homolog. Bei JWH-073 und CP 47, 497 geht er offensichtlich von einer geringeren Gefährlichkeit aus und bestimmt die nicht geringe Menge bei 6 Gramm (s. dazu die Pressemitteilung des BGH 5/2015).

Rechtlicher Hintergrund zu den genannten Cannabinoiden:

JWH-018 und CP 47, 497 waren in der Kräutermischung Spice enthalten, die im Jahr 2008 in Deutschland für großes Aufsehen als legaler Cannabisersatz sorgte. Der Gesetzgeber unterstellt beide Substanzen sowie CP 47, 497-C8-Homolog durch die 22. Betäubungsmitteländerungsverordnung vom 19.1.2009 dem BtMG. JWH-073 folgte in der 24. Betäubungsmitteländerungsverordnung vom 18.12.2009.

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