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von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.01.2015
Rechtsgebiete: RotlichtverstoßStrafrechtVerkehrsrecht|2552 Aufrufe

Manchmal sind auch "Segelanweisungen" in Revisionsentscheidungen höchst interessant. Hier etwa eine, in der es um die Frage geht: "Reicht es, wenn der Polizeibeamte einen Rotlichtverstoß dadurch wahrnimmt, dass er das Grünlicht für den Querverkehr sieht?"

Bei einer ordnungsgemäß funktionierenden Lichtzeichenanlage kann auf den Rotlichtverstoß geschlossen werden, wenn durch Zeugenbeweis zur Überzeugung des Tatrichters feststeht, dass der Querverkehr grün hatte, als der Betroffene in die Kreuzung einfuhr (SenE v. 10.08.2006 - 82 Ss-OWi 60/06 -; SenE v. 30.09.2010 - III-1 RBs 256/10 -; SenE v. 24.10.2013 - III-1 RBs 290/13 -). Denn jede Ampelschaltung an einer Kreuzung ist ihrer Zweckbestimmung entsprechend darauf ausgelegt, Begegnungen im Querverkehr zu verhindern und daher den Kreuzungsbereich jeweils nur für eine Richtung durch Grünlicht freizugeben. Sollen die Feststellungen zur Dauer der Rotlichtphase im Wege der Schlussfolgerung aus Wahrnehmungen zu den Lichtzeichen für den Querverkehrs gezogen werden, so kommt es auf den zeitlichen Abstand an, der zwischen dem Phasenwechsel von Gelb auf Rot für den Betroffenen einerseits und dem Wechsel von Rot/Gelb auf Grün für den Querverkehr andererseits lag. Es muss positiv die Zeitspanne zwischen Umschalten des für den Betroffenen geltenden Lichtzeichens auf Rotlicht und dem Umschalten auf Grünlicht für den Querverkehr festgestellt sein (OLG Hamm DAR 1999, 417; OLG Hamm NZV 2002, 577; OLG Jena DAR 2006, 164 = VRS 110, 38; SenE v. 10.08.2006 - 82 Ss-OWi 60/06 -; SenE v. 24.10.2013 - III -1 RBs 290/13 -).

OLG Köln, Beschluss vom 29.10.2014 - III-1 RBs 298/14

Zum Rotlichtverstoß ausführlich: 

Krumm, Fahrverbot in Bußgeldsachen, 3. Aufl. 2014, § 5

Fahrverbot in Bußgeldsachen | Krumm | Buch (Cover)

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