Rauchzeichen aus Karlsruhe

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 20.02.2015
Rechtsgebiete: RauchenProzesserledigungMiet- und WEG-Recht|3517 Aufrufe

Erneut hat das Rauchen den BGH (VIII ZR 186/14) beschäftigt und erneut werden die Instanzrichter - auch außerhalb von Düsseldorf - keine Freude an der Entscheidung haben. Dabei ist weder das Urteil als solches gemeint noch die deutlichen Worte, die die Vorsitzende offensichtlich in der mündlichen Verhandlung gefunden hat (vgl. Süddeutsche Zeitung v. 19.02.2015). Der VIII. Senat hat offensichtlich die Rechtsprechung des V. Senats in Erinnerung gerufen, wonach sich ein Richter im Zweifel durch Augenscheinseinnahme vom Maß der Beeinträchtigung selbst ein Bild verschaffen muss (BGH v. 8.5.1992 - V ZR 89/91).

Nun werden die Instanzrichter einmal mehr beklagen, dass mit einer derartigen Verfahrensweise die Prozesserledigung insgesamt verzögert wird, jedenfalls das Pensum nicht zu schaffen ist. Die Tatsache, dass der Staat seine Behörden weder finanziell noch personell angemessen ausstattet, ist aber auch kein Argument zur Rechtsverkürzung.

Nur dadurch, dass Druck auf den Staat gemacht wird, kann auch eine angemessene Ausstattung erreicht werden. Dafür müssen dann vorübergehend auch zeitliche Verzögerungen in Kauf genommen werden. Schlechte oder sogar falsche Urteile zu fällen, dient weder der Rechtsanwendung oder Rechtsfindung noch der Gerechtigkeit.

Immerhin bietet § 839 BGB dem Bürger die Möglichkeit, bei falscher Organisation der Gerichte den Staat zur Kasse zu bitten (BGH v. 11.1.2007 - III ZR 302/05; BGH v. 17.05.1990 - III ZR 191/88). Dass dies ein weiter Weg ist, ist auch kein Argument.

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