Edathy Prozess: Einstellung gegen Geständnis!?

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 23.02.2015


Am heutigen ersten Verhandlungstag berichtete der Vorsitzende der Strafkammer darüber, er habe im Vorfeld mit den Prozessbeteiligten gesprochen, ob eine Einstellung des Verfahrens gegen eine Geldauflage im mittleren fünfstelligen Bereich nach § 153a StPO möglich sei. Die Staatsanwaltschaft wollte dem heute nur unter der Bedingung zustimmen: Edathy muss ein Geständnis ablegen. n-tv zitiert den Oberstaatsanwalt auch noch mit dem Satz: „Wenn wir weitermachen, werden wir die Beweise hier ja vielleicht noch vorführen müssen.“

 

In der Praxis geht der Einstellung wegen Geringfügigkeit (auch in den Fällen der Zahlung einer Geldauflage) häufig ein Geständnis voraus. Zwingend ist dies aber nicht. Viel an Beweisen kann sich in den Akten nicht finden, wenn schon das Gericht im Vorfeld bei Staatsanwaltschaft und Verteidigung anfrägt, ob eine Einstellung gegen Geldauflage in Betracht kommen könnte.

 

Da stellt sich zunächst einmal schon die Frage, wieso bei einem so geringen Schuldvorwurf zum Landgericht und nicht zum Amtsgericht angeklagt wurde.

 

Juristisch brisanter ist allerdings die Frage, ob bei alldem, was bislang vor den Augen der Öffentlichkeit abgelaufen ist, bei einem geringen Schuldvorwurf die Zustimmung zu einer Einstellung von einem Geständnis abhängig gemacht werden kann oder ob eine solche Verknüpfung gegen ein faires Verfahren verstößt?

 

 

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22 Kommentare

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Das ist immer wieder das Problem in solchenm Verfahren: Da wird Stimmung gemacht, die Angeklagten/Mandanten sind ohnehin alleine wegen des Vorwurfs am Rande der Verzwieflung, weil sie - egal wie es ausgeht oder was wirklich geschehen ist - nie wieder einen Fuß auf den Boden bekommen und sozial geächtet werden. Selbst bei einem Freispruch würden Sie ein Stigma mit sich herrumtragen "in soetwas verwickelt" gewesen zu sein. Die Presse heizt dann noch ordentlich ein.... Gerichte und  Staatsanwaltschaft können sich diesem Druck auch nicht entziehen. Das ist teilweise schon bei Verfahren der Fall, in denen die Aufmerksamkeit der Presse nicht besonders zu Buche schlägt. Das Problem - die Katastrophe daran ! - ist, dass höchst verantwortungsvolle, professionelle, juristische Sachbearbeitung mit Distanz, neutralität und Präzision nicht mehr möglich ist und der Willkür Tür und Tor geöffnet wird.

 

Solche Thesen werden natürlich - weil Sie ein gewisses Maß an Feinsinnigkeit und Glauben in die Rechtsstaatlichkeit voraussetzen - von der breiten Öffentlichkeit oft abgetan und man wird - gerade als Verteidiger - als Komplize des Angeklagten gesehen. Aber all jene sind die ersten, die wenn gegen sie selbst oder ihre Nächsten ein solcher Vorwurf erhoben werden würde - gleich ob gerechtfeertigt oder nicht - zum besten Verteidiger am Platze gehen würden.

 

Daher mein Plädoyer - nicht bis in alle Einzelheiten zu Ende gedacht - für den Ausschluss der Presse bei der Entscheidungsfindung in Sexualstrafsachen, gerade wenn es sich um Kinder handelt.

 

Als Verteidiger ein weiterer dringender Apell an die Gerichte, stets einen zweiten Pflichtverteidiger zu bestellen. Weder bei der StA noch bei den Gerichten muss ein Einzelner als Indiviuum solchen Akten alleine verantworten.

 

Und schließlich: Sachlichkeit! Sachlichkeit! Sachlichkeit!

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Ich frage mich, auf welcher Rechtsgrundlage der Staatsanwalt (seiner Ansicht nach) kinderpornografische Bilder und Videos öffentlich herzeigen bzw. aufführen, also anderen zugänglich machen will. Und wie er das mit dem Recht am eigenen Bild der Abgebildeten für vereinbar hält.

Da es sich um Minderjährige handelt, müsste dann sowieso die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.

Die Erpressungsnummer 'Einstellung gegen Geständnis' ging ja bei Wulff schon voll in die Hose. Und im Gegensatz zu dem hat Edathy nichts mehr zu verlieren. Darüber hinaus weiß er als Jurist, dass die Drohung mit Veröffentlichung der Bilder eine leere ist, denn der Staatsanwalt will sich sicher nicht nach 184b (1) Nr.1 StGB strafbar machen. Ist Merkbefreitheit ein Einstllungskriterium in niedersächsischen Staatsanwaltschaften?

Mein Name schrieb:
Ich frage mich, auf welcher Rechtsgrundlage der Staatsanwalt (seiner Ansicht nach) kinderpornografische Bilder und Videos öffentlich herzeigen bzw. aufführen, also anderen zugänglich machen will. Und wie er das mit dem Recht am eigenen Bild der Abgebildeten für vereinbar hält. Da es sich um Minderjährige handelt, müsste dann sowieso die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Erpressungsnummer 'Einstellung gegen Geständnis' ging ja bei Wulff schon voll in die Hose. Und im Gegensatz zu dem hat Edathy nichts mehr zu verlieren. Darüber hinaus weiß er als Jurist, dass die Drohung mit Veröffentlichung der Bilder eine leere ist, denn der Staatsanwalt will sich sicher nicht nach 184b (1) Nr.1 StGB strafbar machen. Ist Merkbefreitheit ein Einstllungskriterium in niedersächsischen Staatsanwaltschaften?

 

Polemisch: Was Frau von der Leyen kann, kann ein Staatsanwalt erst recht:

http://www.morgenpost.de/berlin/article1088176/Berliner-stellt-Anzeige-g...

 

Sachlich: Der Staatsanwalt scheint doch nicht mit einer Veröffentlichung, sondern mit einer Vorführung vor Gericht gedroht zu haben. Das dürfte er können, ggf. sogar müssen: Die Beweismittel sind doch vorzulegen. Witz ist nur, dass vielleicht die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden müsste. Auch darüber mag man aber streiten. Die Transparenz des Verfahrens mag es erforderlich machen, die Beweismittel auch allen Anwesenden zu zeigen. Ggf. könnte man die Bilder dafür anonymisieren.

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Nach Angaben des Verdener Landgericht weisen die dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsverstöße "kein besonderes Ausmaß" auf, weil es sich um relativ wenige Taten handele und keine schweren Tatfolgen ersichtlich seien. Die Straferwartung bei einer Verurteilung werde sich "eher im unteren Bereich" des Strafmaßes bewegen.

Dass der Prozess überhaupt vor einem Landgericht verhandelt wird, sei der "besonderen Bedeutung" geschuldet, die dem Fall wegen der politischen Begleitumstände des öffentlichen Interesses zukomme, erklärte das Gericht. Sonst wäre das Verfahren, für das zunächst neun Verhandlungstermine bis Ende April angesetzt sind, vor einem Amtsgericht gelandet.

 

http://www.stern.de/news2/aktuell/kinderporno-prozess-gegen-sebastian-edathy-beginnt-2175428.html

 

Wie kann es sein, dass 9 Verhandlungstermine angesetzt waren, die Straferwartung im unteren Bereich ( 5000€ ? ) liegen soll und sogar eine Einstellung mit Auflagen erfolgen könnte ?

 

 

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Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,

im Wulff-Verfahren wurde der Angeklagte mit Freispruch dafür "belohnt", dass er nicht auf das Angebot einging, das Verfahren gegen Geständnis und Geldauflage zu beenden. Allerdings fragt sich, ob bei den anders gearteten Vorwürfen gegen Edathy dieselben Überlegungen gelten. Zwar war auch Wulff vorverurteilt und hatte sein Amt bereits verloren, aber er konnte durch Freispruch wenigstens noch einen Teil seines Rufs reparieren. Ist das hier ebenso? Andererseits: Wem kann eine längere Hauptverhandlung vor dem LG jetzt noch (mehr) schaden?  Dem Angeklagten oder doch eher der Staatsanwaltschaft? Wer weiß, welche Dinge aus dem Ermittlungsverfahren da noch ans Licht kommen können.

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

PS.: Wegen eines Versehens stand hier vorher mein Kommentar zum anderen Beitrag. Die Sterne-Bewertung unter diesem Kommnetar ist durch meinen Austausch durcheinander geraten.

 

Die Einstellung nach § 153a StPO ist ja davon abhängig, dass bei hypothetischer Unterstellung der Schuld des Beschuldigten das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung durch die Erfüllung der Auflage beseitigt werden kann. Dass das öffentliche Interesse derart vermindert ist, kann sich u.a. auch daraus ergeben, dass der Angeklagte durch ein Geständnis Verantwortung für sein Handeln übernimmt (so wie ein Geständnis auch die Strafzumessungsschuld erheblich verringert). Ich sehe daher nichts anstößiges darin, dass die StA Hannover gegenwärtig die Voraussetzungen des § 153a StPO als nicht gegeben ansieht und nur für den Fall einer geständigen Einlassung deren Bejahung als möglich erachtet.

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Wie ist der Kommentar http://www.berliner-zeitung.de/meinung/kommentar-zu-sebastian-edathy-und-wer-therapiert-die-staatsanwaltschaft-,10808020,29951026.html zu bewerten? "Das widersprach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991, wonach sich im Falle einer Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO aus möglichen Auflagen und Weisungen gerade nichts gegen den Beschuldigten herleiten lasse."

Ist die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1991 im Fall Edathy relevant?

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@MaM: Das öffentliche Interesse wurde ja erst durch womöglich illegale Durchstechereien des Generalstaatsanwaltes geweckt. Gibt es andere Azov/Spade-Fälle in denen auf einem Geständnis bestanden wurde? Ist es fair, dies gerade von Edathy zu fordern, der ja durch Lüttigs mutmassliche Aktionen eigentlich schon mehr bestraft ist, als alle anderen Betroffenen? http://www.sueddeutsche.de/politik/mutmasslicher-geheimnisverrat-staatsanwalt-soll-interna-zu-wulff-und-edathy-weitergegeben-haben-1.2359820

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Hat die Staatsanwaltschaft beim Angeklagten Kinderpornographie gefunden und beschlagnahmt, oder hat sie das nicht?

Wenn ja, dann sollte der entsprechende Beweis auch geführt werden, da hier an im vorliegenden Fall auch ein öffentliches Interesse besteht.

Der Angeklagte ist (oder war zumindest) ein staatspolitische Verantwortung tragender Politiker, und wenn er wirklich schuldig wäre, dann sollte der Souverän (das Volk) davon auch erfahren.

Der Souverän hat ein Recht auf diese Information, zumal die Klärung der Frage nicht nur im Hinblick auf den Angeklagten relevant ist, sondern auch im Hinblick auf andere Träger von staatspolitischer Verantwortung, deren Verhalten in Zusammenhang mit der "Affaire" fragwürdig erscheint.

Wenn Edathy schuldig ist, dann sollte man nicht darauf verzichten ihn zu überführen.

Einem Geständnis, welches im Rahmen eines "Deals" abgegeben wird, wird immer ein gewisses "Geschmäckle" und ein gewisser Ruch des Zweifelhaften anhaften bleiben, und für sich alllein genommen nicht zu einer wirklich vertrauenswürdigen zweifelsfreien Aufklärung führen.

Falls die Staatsanwaltschaft aber beim Angeklagten keine Kinderpornographie gefunden und beschlagnahmt hat, und ihm keine Straftat nachweisen kann, sondern ihn bloß durch Vorlage (nicht strafbarer) bei ihm beschlagnahmter pornographische Bilder bloß weiter beschämen kann, dann wäre es wohl Unrecht, wenn sie (womöglich um eigene Fehler zu kaschieren) für eine Einstellung die vorherige Abgabe eines (dann ja mutmaßlich unzutreffenden) Geständnisses fordert.

Allerdings wird man der Staatsanwaltschaft vielleicht auch zu gute halten müssen, daß es wohl nicht immer leicht ist, zu beurteilen, ob ein pornographisches Werk zugleich auch kinderpornogrphisch ist, oder nicht. Wenn sich aber nicht aufklären lässt, ob ein pornographisches Werk kinderpornographisch ist oder nicht, dann müßte wohl in dubio pro reo der Angeklagten freigesprochen werden. Zumal sich in schwierigen Grenzfällen wohl auch kaum ein Tatvorsatz wird nachweisen lassen, und Fahrlässigkeit anscheinend nicht strafbar ist.

Nach alledem würde also viel dafür sprechen, wenn die Staatsanwaltschaft, je nach tatsächlicher Sachlage, entweder zwecks Klärung der Sache den Beweis der dem Angeklagten vorgeworfenen Straftat und Schuld führt, oder aber, wenn sie dazu nicht in der Lage ist, die Sache (ohne Auflagen, und ohne Bedingungen aufzustellen) die Sache einstellt.

Eine saubere und klare und nachvollziehbare Lösung würde vielleicht auch zu mehr Vertrauen in die Justizbehörden verhelfen.

Dagegen würde eine Einstellung gegen Geständnis womöglich den Verdacht der Kungelei und Vernebelung aufkommen lassen.

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Karl-Wienand-Bewunderer schrieb:
Allerdings wird man der Staatsanwaltschaft vielleicht auch zu gute halten müssen, daß es wohl nicht immer leicht ist, zu beurteilen, ob ein pornographisches Werk zugleich auch kinderpornogrphisch ist, oder nicht.
Nachdem diese Staatsanwaltschaft gleich in ihrer ersten Pressekonferenz öffentlich verkündet hat, es handle sich um Kinderpornografie, kann man ihr nach dieser Vorverurteilung selbst mit dem gesammelten guten Willen der ganzen Welt nichts mehr zugute halten. Umso mehr, als dass Journalisten hinterher sagten, sie hätten alles das, was der Staatsanwaltssprecher verkündet hat, bereits zuvor schon "irgendwie" erfahren.

@Karl-Wienand-Bewunderer: Geklärt wird ein ganz anderer Sachverhalt: Reicht im Zeitalter von Kipo Trojanern http://www.chip.de/news/PornDroid-Kinderporno-Trojaner-erpresst-Android-Nutzer_74195710.html ein Server-Log um einen Täter eindeutig zu überführen? Da sich mittels IP-Spoofing http://en.wikipedia.org/wiki/IP_address_spoofing auch andere unter Edathys IP-Adresse auf den Russischen Seiten ausgetobt haben können, ist ein Nachweis ohne den Laptop nur schwer zu führen. Mit "Boys in ihrer Freizeit", das nach http://www.pvs.nomos.de/fileadmin/jms/doc/JMS-Report_08_05.pdf wohl legal war, kann die Staatsanwaltschaft den Fall kaum gewinnen. 

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# 8 Gast

Vielen Dank wieder einmal für den Hinweis auf den heute abend ausgestrahlten Frontal 21-Beitrag, wonach die Staatsanwaltschaft aus politischer Rücksichtnahme zunächst einmal gewartet haben soll. Wer den Beitrag noch nicht gesehen hat, er ist in der ZDF Mediathek eingestellt:

http://www.zdf.de/ZDFmediathek/beitrag/video/2349480/Frontal21-Sendung-v...

 

Wenn die Hauptverhandlung nächste Woche fortgesetzt wird, befürchte ich  schon wieder mal einen Deal (wie wir ihr ihn in medienwirksamen Verfahren jetzt schon öfters erlebten und hier im Blog diskutiert haben) in neuem Gewand: Staatsanwalt und Verteidigung einigen sich im Rahmen des § 153a StPO  auf eine letztlich substanzlose Minimalerklärung des Angeklagten, bei der keine der beiden Seiten ihr Gesicht verliert. Das Gericht stellt dann daraufhin das Verfahren vorläufig ein und der Angeklagte zahlt - und das war`s dann! Um was es in diesem Strafprozess in der Substanz ging, wird die Öffentlichkeit auf diese Weise nie erfahren. Ein solcher weiterer Deal im Gefolge dessen, was die Öffentlichkeit bereits erleben musste, würde dem Ansehen der Strafjustiz keinen Gefallen tun. Aber hoffentlich liege ich da völlig schief.

Kinderpornographie ist nicht zu rechtfertigen und nicht zu entschuldigen und nicht zu verharmlosen.

Bei Verdacht von Kinderpornographie sollte gründlich ermittelt werden, und wenn sich der Verdacht bestätigt, auch hart bestraft werden.

Anders sieht es dagegen aus bei einfacher Pornographie.

Hierzulande schauen inzwischen (Stand 2014) mehr als 50 % der Männer zwischen 20 und 50 Jahren pornografische Bilder oder pornografische Filme an (letzteres nicht selten bzw. immer öfter auch mit ihren Partnern oder Partnerinnen gemeinsam).

Der Konsum einfacher (legaler) Pornographie ist heutzutage also wohl quasi "normal".

Dennoch gibt das niemand gerne zu, und es gilt in unserer spießigen Gesellschaft immer noch als verpönt oder peinlich (ähnlich wie bei einer Fast-Food-Schnellrestaurantkette essen zu gehen, was ja auch legal ist und auch viele Leute machen, was aber kaum jemand zugeben möchte, da er fürchtet, sonst schief angeguckt oder als gering anzusehen oder gar verspottet zu werden).

Wenn die Staatsanwaltschaft nur einfache Pornographie beim Angeklagten beschlagnahmt und in der Hand hat, dann wäre es eine mit der Menschenwürde des Angeklagten unvereinbare Vorführung und prangerähnliche Demütigung, wenn sie damit an die Öffentlichkeit gehen würde, bloß um den Angeklagten zu beschämen.

Wenn es sich aber um echte Kinderpornogaphie handelt, dann sollte der Angeklagte auch konsequent und hart bestraft werden.

Die Staatsanwaltschaft hatte doch inzwischen wohl lange genug und mehr als genug Zeit, um, notfalls auch durch Hinzuziehung von Sachverständigen, zu klären, ob es sich bei den beschlagnahmten Bildern um Kinderpornografie handelt, oder nicht.

Wenn es sich nicht um Kinderpornographie handelt, sondern bloß um einfach pornografische oder sonstwie legale Bilder, dann sollte man nicht versuchen den Angeklagten mittels "moralischem" Druck zu irgendeinem Tun, Dulden oder Unterlassung zu drängen.

Würde man letzteres Zulassen, dann würde man einen Großteil der sich nicht strafbar machenden Bevölkerung zukünftig quasi erpressbar machen.

Dies hielte ich nicht nur juristisch, sondern auch politisch, für bedenklich.

Vermutlich gibt es mehr als nur einen einzigen Politiker, der sich wie über 50 % seiner Altersgenossen verhält.

Müßten diese nun Alle mit Hausdurchsuchen und (evt. sogar staatsanwaltlich veranlassten?) Presseveröffentlichungen (und damit mit ihrem Karriereende) rechnen,  wäre das Erpressungspotential (nicht nur durch Dienstherren von Staatsanwaltschaften, sondern auch durch Internetprovider und alle Anderen, die Informationen darüber besitzen) groß.

Man sollte also die Empörung und moralische Entrüstung hinsichtlich von legaler Pornographie herunterschrauben und "abrüsten", und das Anschauen von legaler Pornographie als hierzulande heutzutage "normal" (jedenfalls nicht "pervers") anerkennen.

Und zugleich sollte man Fälle von Kinderpornographie möglichst vollständig aufklären und die Straftäter konsequent bestrafen. 

 

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Treffend formuliert Thomas Darnstädt im aktuellen SPIEGEL seine Kritik an der Verquickung von Reue mit der Einstellung in seinem Kommentar "Das Geständnis als Trophäe" (im freien Zugang online  leider nicht komplett verfügbar):

 

https://magazin.spiegel.de/digital/index_SP.html#SP/2015/10/132040365

 

Zitat daraus: "Das Pochen des Staatsanwalts auf reuige Unterwerfung des Angeklagten Edathy dient keinem öffentlichen Interesse, sondern soll von dem mickrigen Ergebnis ablenken."

gesteht. Geständnis war mit Staatsanwaltschaft abgestimmt.

 

ist nicht vorbestraft. Muss trotz und wegen des Geständnisses als unschuldig gelten. Wenn jetzt gegen Geldzahlung eingestellt wird.

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@ Ernesto Harald:
Leider ist dies seit der Strafrechtsverschärfung 2008, die aktuelle Änderung ist ja für den Edathy Prozess noch nicht maßgeblich, alles nicht mehr so einfach festzustellen und auseinanderzuhalten.

Legal erworbene Pornographie kann strafbare Jugendpornographie sein oder zu dieser umgedeutet werden. Im strafrechtlichen Sinne kann Kinderpornographie weder pornographisch noch mit tatsächlichen Kindern sein. z.B. fallen ja auch Zeichnungen und virtuell erstellte Figuren darunter.

Ich fürchte auch, daß man nie genau erfahren wird, was nun wirklich bei Herrn Edathy außer den - damals noch straflosen - Azov Filmen und den beiden - im Gegensatz dazu seltsamerweise - strafbaren jugendpornographischen Medien gefunden wurde.
[Es sei denn, es werden erneut wieder Informationen nach außen getragen, was nun auch nicht zu begrüßen ist.]

Vermutlich doch etwas mehr, sonst hätte er nicht die Geldzahlung von 5000 Euro akzeptiert, aber dies bleibt bisher reine Spekulation.

Allerdings sind dermaßen viele Verstöße von offizieller Seite begangen worden, daß mich sein schnelles Eingeständnis und die Höhe schon stutzig machen. Ich hätte eher darauf gewettet, siehe die legendäre Bundespressekonf. vor Weihnachten, daß er den Prozess bis zum bitteren Ende durchzieht.

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