Kann ein ausgeschiedener Arbeitnehmer verlangen, aus einem Imagefilm des Unternehmens entfernt zu werden?

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 24.02.2015

Die Beklagte betreibt ein Unternehmen für Klima- und Kältetechnik mit etwa 30 Arbeitnehmern. Im Herbst 2008 ließ sie einen Werbefilm herstellen und veröffentlichte diesen auf ihrer Internetseite. In diesem ist der Kläger als Teil der Belegschaft zweimal deutlich erkennbar. Zuvor hatte er schriftlich seine Einwilligung erteilt. Ende September 2011 endete das Arbeitsverhältnis der Parteien. Ein paar Wochen später erklärte der Kläger den Widerruf seiner „möglicherweise“ erteilten Einwilligung und forderte die Beklagte auf, das Video binnen 10 Tagen aus dem Netz zu nehmen. Dem folgte die Beklagte - unter Vorbehalt - Ende Januar 2012.

Die auf Unterlassung weiterer Veröffentlichung und Schmerzensgeld gerichtete Klage hatte in erster Instanz teilweise Erfolg. Das LAG Rheinland-Pfalz hat sie dagegen vollständig abgewiesen. Die Revision des Klägers blieb beim Achten Senat des BAG erfolglos. Der Senat lässt ausweislich der Pressemitteilung dahinstehen, ob die Beklagte nach § 22 Kunsturhebergesetz überhaupt verpflichtet war, vor den Aufnahmen die Einwilligung des Klägers einzuholen. Denn diese Einwilligung hatte der Kläger schriftlich erteilt. Zur Überzeugung des BAG erlischt eine ohne Einschränkung erteilte Einwilligung nicht automatisch mit dem Ende des Arbeitsverhältnisses. Sie kann zwar widerrufen werden, hierfür bedarf es aber eines plausiblen Grundes. Im Streitfall hatte der Kläger für die gegenläufige Ausübung seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung keinen plausiblen Grund angegeben. Er konnte daher eine weitere Veröffentlichung nicht untersagen lassen und wurde durch diese in seinem Persönlichkeitsrecht nicht verletzt.

(BAG, Urt. vom 19.2.2015 - 8 AZR 1011/13)

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