LAG Berlin-Brandenburg zum Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen durch Betriebsvereinbarung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 25.02.2015

Zur Überzeugung des LAG Berlin-Brandenburg darf eine Betriebsvereinbarung, die den Ausschluss ordentlicher betriebsbedingter Kündigungen vorsieht, hiervon Arbeitnehmer nicht ausnehmen, die dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf einen Rechtsnachfolger nach § 613a Abs. 6 BGB widersprochen haben. Eine derartige Regelung verstoße gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 Abs. 1 BetrVG) und sei daher rechtsunwirksam.

Die Beklagte betreibt in Berlin eine Bank. Sie übertrug unter Vereinbarung eines Personalüberleitungsvertrags einen Geschäftsbereich auf ein anderes Kreditinstitut. Ferner schloss sie mit dem Betriebsrat einen Sozialplan ab, der den Ausschluss betriebsbedingter Kündigungen vorsah. Von diesem Ausschluss sollten Arbeitnehmer nicht erfasst werden, die – wie die Klägerin – dem Übergang ihres Arbeitsverhältnisses auf den Erwerber des Geschäftsbereichs widersprochen hatten. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis der Klägerin aus betriebsbedingten Gründen.

Die Kündigungsschutzklage der Klägerin hatte in beiden Instanzen Erfolg. Die Klägerin kann sich, so das LAG Berlin-Brandenburg, trotz ihres Widerspruchs auf den im Sozialplan normierten Ausschluss einer ordentlichen Kündigung berufen. Es verstoße nämlich gegen den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz des § 75 Abs. 1 BetrVG, nur einem Teil der von dem Sozialplan erfassten Arbeitnehmer einen erweiterten Kündigungsschutz einzuräumen. Die getroffene Differenzierung sei sachlich nicht gerechtfertigt, denn sie diene nicht dem Zweck, entstehende Nachteile auszugleichen oder zu mindern. Vielmehr werde, so das LAG, gerade jenen Arbeitnehmern der Kündigungsschutz verwehrt, denen wegen ihres Widerspruchs gegen den Übergang des Arbeitsverhältnisses in besonderer Weise eine betriebsbedingte Kündigung drohe. Die Ausübung eines gesetzlichen Rechts - hier des Widerspruchsrechts nach § 613a Abs. 6 BGB - dürfe den Arbeitnehmern nicht zum Nachteil gereichen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Landesarbeitsgericht die Revision zugelassen.

(LAG Berlin-Brandenburg, Urt. vom 10.2.2015 - 7 Sa 1619/14)

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