Einstellung im Fall Edathy: schnell, aber Fragen bleiben

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 02.03.2015

Am heutigen zweiten Verhandlungstag ging alles sehr schnell. Edathys Verteidiger verliest folgende Erklärung (nach SZ): „Die Vorwürfe treffen zu. Die in der Anklage genannten Gegenstände wie der Bildband und die CD habe ich in meinem Besitz gehabt. Das gleiche gilt auch für die Logdaten, ich habe die Dateien heruntergeladen und geöffnet. Der Inhalt war mir bekannt. Ich habe eingesehen, dass ich einen Fehler gemacht habe. Ich habe lange gebraucht dazu. Je stärker ich in der Öffentlichkeit angegriffen wurde, desto mehr meinte ich, mich verteidigen zu müssen. Ich bereue, was ich getan habe.“ Der Vorsitzende frägt bei Edathy nach, ob der Verteidiger in seinem Sinne gesprochen habe. Edathy: „Ich bestätige, dass Herr Noll eine mit mir abgestimmte Erklärung abgegeben hat.“ Der Staatsanwalt ist damit zufrieden und das Verfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage in Höhe von 5000 € für den Kinderschutzbund vorläufig eingestellt.

Aber die Entwicklung dieses Strafverfahrens passt zu alldem nicht!

(1) Das Verfahren beginnt aus politischer Rücksichtnahme auf die Koalitionsverhandlungen  nicht zu dem Zeitpunkt, in dem es ermittlungstaktisch  hätte beginnen müssen, nachdem ein Tatverdacht vorlag und diesem zunächst einmal nicht nachgegangen wurde (Bericht Frontal21 vom 25.2.2015).

(2) Spektakulär erfährt die Öffentlichkeit von dem Ermittlungsverfahren, weil bei der Hausdurchsuchung  ein offenbar vorab informierter Pressefotograf (!) in die Wohnung fotografiert und diese Bilder die Nachrichten beherrschen.

(3) Wegen "der besonderen Bedeutung des Falles" (!) erfolgt die Anklage nicht zum Amtsgericht, wie es zu erwarten gewesen wäre, sondern beim Landgericht.

    Es wäre interessant zu wissen, wie die Staatsanwaltschaft diese Voraussetzung für die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts nach § 24 Abs. 1 Nr. 3 GVG begründet hat. Im Eröffnungsverfahren hat das Gericht nach § 6 StPO nämlich von Amts wegen seine sachliche Zuständigkeit zu prüfen. Hält es die Zuständigkeit eines Gerichts niedriger Ordnung in seinem Bezirk für begründet, dann hat es das Hauptverfahren nach § 209 Abs. 1 StPO vor diesem Gericht zu eröffnen.

   Das geschieht hier aber nicht (Anmerkung: Fehlt die sachliche Zuständigkeit, weil sich das Landgericht anstelle des Amtsgerichts objektiv willkürlich für sachlich zuständig erklärt, dann darf nach BGH NStZ 1994, 399 keine Sachentscheidung ergehen). Nach Eröffnung des Hauptverfahrens war das Landgericht aufgrund § 269 StPO aus Gründen der Prozesswirtschaftlichkeit und zur Verfahrensbeschleunigung allerdings an seine zunächst bejahte sachliche Zuständigkeit gebunden.

   Das Landgericht, das wegen der besonderen Bedeutung des Falles seine sachliche Zuständigkeit bejaht hat, frägt aber nach der Eröffnungsentscheidung nach § 153 a Abs. 2 StPO bei Verteidigung und Staatsanwaltschaft an, ob das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung nicht durch eine Geldauflage zu Gunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse beseitigt werden kann. Ein Betrag im mittleren fünfstelligen Bereich wird genannt. Viel kann das bereits im Zeitpunkt der Anklageerhebung und später bei der Eröffnungsentscheidung vorliegende Beweismaterial somit nicht wert sein, aber "die besondere Bedeutung des Falles" haben Staatsanwaltschaft und Gericht bejaht.

(4) Die Staatsanwaltschaft nennt zuletzt noch eine Bedingung: Edathy muss ein Geständnis ablegen. Dafür reicht der Staatsanwaltschaft die eingangs genannte Erklärung.

Der im Raum stehende Geheimnisverrat bekommt aufgrund dieser Entwicklung eine neue Dimension. 

Und den einen Wunsch hätte ich noch, dass die Verantwortlichen selbstkritisch den Verfahrensgang rückblickend nochmals überdenken, um daraus Lehren zu ziehen.

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24 Kommentare

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Bei und in Zusammenhang mit diesem Fall tauchen gleich mehrere Fragwürdigkeiten auf, die sicherlich einer rechtswissenschaftlichen Erörterung wert wären.

Für eine fundierte Kritik fehlt mir als allgemeiner Feld- Wald- und Wiesenanwalt dazu leider die Expertise.

Außerdem ist damit zu rechnen, daß Laien und somit die Öffentlichkeit sehr vieles (unter Umständen empört) mißverstehen werden.

Im Übrigen dürfte es nicht unwahrscheinlich sein, daß sowohl die Verfahrensbeteiligten (Angeklagter, Staatsanwaltschaft, Gericht) als auch die an der großen Koalition beteiligten Parteien die ganze Sache möglichst schnell abhaken und von ihr nichts mehr hören wollen.

Mit einem kritischen Nachhaken macht man sich wahrscheinlich wohl erheblich mehr Feinde als Freunde.

Wenn Jemand mit Kompetenz und Idealismus (oder einfach Gewissenhaftigkeit und Verantwortungsbewußtsein) sich dennoch damit beschäftigen würde, könnte dies der Rechtswissenschaft und der zukünftigen Rechtsanwendung und dem Recht und der Gerechtigkeit (und somit im weitesten Sinne auch dem Gemeinwohl) sicherlich nützlich sein.

Noch wichtiger, als die Edathy-Affaire kritisch zu begleiten, erschiene es mir aber, die NSU-Affaire (deren Untersuchungsausschussvorsitzender Edathy war) kritisch zu begleiten.

Es wäre sehr wünschenwert, wenn sich Fehlverhalten, wie wir es in der Edathy-Affaire gesehen haben, sich nicht wiederht.

Aber Fehlverhalten, wie wir es in der NSU-Affaire gesehen haben, darf sich nicht wiederholen, und dahingehend Vorsorge zu treffen ist wichtiger, und erscheint absolut unabdingbar.

Und niemand sollte so naiv oder optimistisch sein zu glauben, daß Rücktritte oder geringfügige Änderungen in den Behördenorganisationen oder Verwaltungsabläufen oder im Informationsaustausch ausreichen würden, um Wiederholungen in Zukunft sicher auszuschließen.

Einen Vorschlag für ein Patentrezept oder eine Patentlösung habe ich nicht zur Hand, aber ich bin der Überzeugung, daß sich wohl Vieles ändern muß, und daß alle in Polizei und Justiz und Verfassungschutz und Politik sich darüber ernsthaft und gewissenhaft und nachhaltig und gründlich Gedanken machen sollten.

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Herr Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg,

es wäre wirklich wünschenswert, wenn die Verantwortlichen selbstkritisch den Verfahrensgang nochmals überdenken und daraus Lehren ziehen würden, meine Hoffnung hält
sich da allerdings sehr in Grenzen.

Schon nach dem Fall Tauss, auch wenn hier eine andere Staatsanwaltschaft/Richterschaft zuständig war, wurde dies von kritischen Juristen angemahnt.
Dort wurde doch nie aufgeklärt wer hier vertrauliche Informationen an die Presse gab.

Eine wirklich harte Kritik der Presse bleibt auch aus, der Spiegel ist da eher eine löbliche Ausnahme, schon weil diese ja von den Informationslecks profitiert.

Gerade die Boulevardmedien stürzen sich da eher auf das
vermeintlich milde Urteil. Aber ist dies überhaupt mild ?

Fakt ist doch, daß niemand dies überhaupt richtig bewerten kann, sofern er nicht weiß, welcher strafrechtlichen Qualität die heruntergeladenen Dateien überhaupt waren.

Entspricht alles im Frontal Bericht der Wahrheit ? Kann die schleppende Ermittlungsarbeit nicht doch Folge einer Überlastung sein ? Bezogen auf die Azov Filme hat man den Fall Edathy ja nicht prioritär behandelt, schon weil es erst sehr spät auffiel um wen es sich hier handelt.

Für mich eine weitere Merkwürdigkeit, jedem durchschnittlich informierten Zeitungsleser sollte Edathy schon vor dem NSU Ausschuß bekannt gewesen sein, immerhin leitete er den wichtigen Innenausschuß. Zumindest ein Kriminalbeamter sollte ihn doch gekannt haben !

Lieber Herr von Heintschel-Heinegg,

vielen Dank für diese Hinweise.

Sie legen da schon den Finger in die Wunde. Das ist alles äussert widersprüchlich, aber taktisch verständlich.

Als Freidenker werde ich immer als naiv gescholten, wenn mir die offensichtliche Politisierung der Justiz ein Rätsel ist.

Die kriegen Ihr Geld doch auch so. Was soll denn diese ständige Rücksichtnahme auf Umstände, die neben Recht und Gesetz liegen?

Im Ganzen scheint mir aber die Verfahrenslösung/-strategie der StA am Ende vollends aufgegangen zu sein.

Wer liest denn so genau dieses "Geständnis"?

Ein paar Professoren und ein Rest Möchtegern-Intellektuelle...die machen keine öffentliche Meinung.

Trösten kann man sich nur, dass Edathy erfahren genug im Umgang mit den Medien war, so dass man davon ausgehen darf, er wusste, wie seine Erklärung aufgenommen wird.

Mein Eindruck ist schon, dass sich die StA öffentlich mit dieser Druckmasche reingewaschen hat. Nur "Querulanten" sehen darin eine weitere Verunreinigung des Verfahrens.

LG

Pressemitteilung vom 3. März 2015:

Strafverfahren gegen Sebastian Edathy gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt

In dem Strafverfahren gegen Sebastian Edathy wegen des Vorwurfs des Besitzes kinderpornographischer Schriften u. a. hat die 2. Strafkammer des Landgerichts Verden mit Beschluss vom 2. März 2015 das Verfahren gemäß § 153 a StPO gegen Geldauflage in Höhe von 5.000,00 € vorläufig eingestellt.

Die Einstellung erfolgte nach geständiger Einlassung des Angeklagten, der die Vorwürfe der Anklage in der Hauptverhandlung am 2. März 2015 einräumte.

Bei der Entscheidung hat die Kammer auch berücksichtigt, dass der Angeklagte bisher strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten ist.

Bei den dem Angeklagten zur Last gelegten Rechtsverletzungen handele sich um vergleichsweise wenige Taten in einem begrenzten Zeitraum, so dass die Straferwartung eher im unteren Bereich anzusiedeln wäre.

Unter Berücksichtigung dieser Umstände erscheine es gerechtfertigt, -wie bei jedem anderen nicht vorbestraften Angeklagten in einem vergleichbaren Fall- das Verfahren gegen Geldauflage einzustellen.

Darüber hinaus habe der Angeklagte auch bereits durch die Begleitumstände des Verfahrens und die breite öffentliche Berichterstattung Nachteile erlitten. Seine politische Karriere sei beendet und berufliche Perspektiven bestünden kaum und sein privates und gesellschaftliches Ansehen dürfte irreparabel beschädigt sein.

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Hallo Gast #4,

der Angeklagte hat anscheinend doch wohl lediglich gestanden, die durch die Staatsanwaltschaft beschlagnahmten und oder monierten Bilder gekauft / bezogen / gespeichert / besessen zu haben.

Das Geständnis bezog aber anscheinend die Fragen, ob die Bilder illegal waren, und ob der Angeklagte sich (etwa der Kinderpornografie oder der Jugendpornografie) strafbar gemacht hat, wohl nicht mit ein.

Außergerichtlich macht er wohl geltend, daß sein Verhalten zwar (ethisch? moralisch?) nicht richtig gewesen sei, also ein Fehlverhalten war (womit er wohl konkludent erklärt oder verspricht, das angeklagte Verhalten zukünftig nicht mehr zu wiederholen), aber, daß er sich im Sinne der Anklage strafbar gemacht haben soll, scheint er wohl weiterhin bestreiten zu wollen.

Wie in den meisten rechtsstaatlichen Rechtsordnungen gibt es nach der StPO für Angelagte keinen Geständniszwang (auch nicht bei / nach Einstellung).

Es ist dem (ehemaligen) Angeklagten nicht verboten, seine Strafbarkeit zu bestreiten.

Eine anderslautende Auflage hat es nicht gegeben, und eine derartige Auflage wäre meiner Einschätzung nach wohl auch nicht zulässig.

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Zur Einstellung des Verfahrens gegen Sebastian Edathy erklärt der Spitzenkandidat der AfD-Bremen, Christian Schäfer:

“Die Nachricht ‘Edathy kommt Staatsanwaltschaft entgegen’ klingt wie ein schlechter Witz. Die SPD hat den Deal mit Edathys Anwalt eingefädelt – damit der Waschgang der schmutzigen Wäsche nicht öffentlich wird – und dann hat der Anwalt von Edathy den Deal mit der Staatsanwaltschaft in Verden ausgehandelt.

 

Kann das sein ?

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@ Gast #3: Eine Presseerklärung ist zunächst einmal eine simple Meinungsäußerung, die jemand abgibt. Davon, dass man "Presseerklärung" darüberschreibt, wird der Inhalt weder offiziell noch wird er wahr. Haben Sie die selber verfasst?

Davon, dass Edathy die Vorwürfe der Anklage eingeräumt hätte, kann offensichtlich keine Rede sein. Er hat den Besitz des Materials eingeräumt, mehr nicht. Ob die Anklagevorwürfe zutreffen, es handle sich dabei um kinderporografisches Material, wurde nicht geklärt.

Durch die Einstellung gilt er als unschuldig im Sinne der Anklagevorwürfe - das heißt, wer ihm im Zukunft vorwirft, er habe kinder- oder jugendpornografisches Material besessen, darf sich nicht wundern, wenn ihm eine Unterlassungs- oder Verleumdungsklage ins Haus flattert.

Hallo Dein Name,

könnte im Falle einer etwaigen zukünftigen durch Edathy erhobenen Unterlassungs- oder Verleumndnungsklage nicht die Akte des gegenwärtigen Strafverfahrens als Beweismittel beigezogen und ausgewertet werden?

Dann bestünde für Edathy wohl das Risiko, daß er so selber aus der Sache eine "never-ending-story" macht.

Dieses Risiko würde er wahrscheinlich nicht eingehen wollen.

Zeit, Geld und Nerven dürften (auch) bei ihm wohl begrenzt sein. 

Er ist zwar nicht arm, aber wohl auch kein Krösus.

Vielleicht wird er sich aus der Öffentlichkeit zurückziehen, und still und heimlich (im Inland oder im Ausland) heiraten, oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen, oder sich adoptieren lassen, oder es sonstwie schaffen, seinen Namen ändern zu lassen, und dann wird er wohl froh sein, möglichst selten an die Anklagevorwürfe erinnert zu werden.

Würde ich ihm, wenn ich sein Anwalt wäre, jedenfalls zu raten.

Obwohl man anwaltlich wahrscheinlich mehr Geld damit verdienen würde, wenn er seine Zukunft damit verbingt gegen alle möglichen Leute zu prozessieren.

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@ Mein Name

 

Schauen Sie bitte beim Landgericht Verden nach, kann den Link leider hier nicht einsetzen, da der Spam-Filter nicht funktioniert

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Hallo Gast #9,

ein Urteil beruht auf im Wege einer (meist streitigen) Beweiserhebung erfolgten Tatsachenfeststellungen.

Wird ein Urteil unanfechtbar, dann wächst sein Tenor in Rechtskraft, und wird, soweit die Rechtskraftwirkung geht, als wahr unterstellt.

Dagegen stellt eine bloße Presseerklärung, auch wenn sie von einem Gericht abgegeben wird, weder eine verbindlich anerkannte Tatsachenfeststellung dar, noch wächst sie irgendwie in Rechtskraft, sondern sie ist tatsächlich eher eine für die Öffentlichkeitsarbeit des Gerichts bzw. für die Pressearbeit von Journalisten gedachte Meinungsäußerung oder Kommentierung. 

Solche Pressemitteilungen sollen den Standpunkt des Gerichts anschaulich und (auch für Laien, die Journalisten häufig sind) verständlich machen.

Pressemitteilungen geben aber wie gesagt lediglich (einseitig) den (subjektiven) Standpunkt des Gerichts wieder, und sind nicht etwa nichtanzweifelbaren Feststellungen von objektiven Wahrheiten.

Für Kläger / Beklagte / Angeklagte erwachsen sie nicht in Rechtskraft, entfalten also kein (verbindliche) Bindungswirkung.

Dementsprechend brauchen die Prozessbeteiligten den Inhalt der Pressemitteilung nicht gegen sich wirken zu lassen, und können (nach wie vor) eine andere Meinung vertreten, als in der Pressemitteilung kundgetan wurde.

Dies bleibt ihnen also unbenommen.

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Es war sicher gut gemeint, aber vielleicht nicht in allen Facetten überlegt, als das Gericht bestimmte, dass die Geldauflage an den Kinderschutzbund zu zahlen ist. Der Kinderschutzbund teilte am Dienstag nämlich mit, diese Entscheidung sei ein „fatales Signal“. Es dürfe nicht der Eindruck entstehen, dass es möglich sei, sich von Vergehen gegen Kinder freikaufen zu können. Der Verband hat deshalb das Gericht gebeten, einen neuen Empfänger für die Geldauflage bestimmen.

http://www.spiegel.de/politik/deutschland/sebastian-edathy-kinderschutzbund-will-sein-geld-nicht-a-1021576.html

Ich hätte mir gewünscht, dass das Gericht mit allen Beteiligten nicht bloß über das Geständnis und seinen technokratischen Ablauf verhandelt hätte, sondern über echte Maßnahmen und Hilfen für den Angeklagten, wie z.B. die Teilnahme an dem Pädophilen-Hilfe-Projekt der Charité Berlin. Das wäre mal ein Signal gewesen, und nicht das unwürdige Gehampel um die Einstellung!

Das kann man auch im Rahmen der Gespräche über das Verfahren nach § 257c StPO machen. Und solche sind ja nun ganz offensichtlich geführt worden, auch wenn die Beteilgten sie vielleicht nicht so nennen wollen...

Nach meiner Auffassung ist der § 257c StPO nämlich auch auf Ge­sprä­che über §§ 153, 153a StPO an­zu­wen­den (a.A. KG Ber­lin), wenn man den bzw. die Rechts­ge­dan­ken des BVerfG zum Deal nicht igno­rie­ren will. Und in die­sem Rah­men kann durch­aus dar­über ge­spro­chen wer­den, ob eine En­stel­lung ge­gen Ge­ständ­nis er­fol­gen kann.

Noch etwas: Wieso war das überhaupt die 2. Strafkammer des Landgerichts? Das ist doch eine Jugendschutzsache, und für die ist nach dem Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Verden eigentlich die 3. Strafkammer als Jugendschutzkammer zuständig. Das ist vielleicht nicht ganz unbedeutend, denn in der Jugendschutzkammer sitzen ja eigentlich Richter, die sich mit so was besser auskennen.

Hat sich damit schon mal jemand beschäftigt? Frau Ramelsberger, Frau Friedrichsen, Herr Prantl, schon mal nachgeforscht?

Nun ja, dann schauen wir jetzt mal weiter, wer sich nicht zu schade ist, die 5.000 € zu nehmen. Ich wette auf die Staatskasse, die ist ja immer gut genug...

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@ Gast #9: ich finde auf der Webseite des LG Verden nur eine PM über die Eröffnung des Hauptverfahrens, nicht jedoch eine mit dem hier veröffentlichten Text (die findet die Kugeltante überhaupt nicht - was den Eindruck eines privat verfassten Statements verstärkt). Ansonsten siehe Gastredner #10.

@ noname #8: eine Ermittlungsakte unterliegt dem Amtsgeheimnis. Nur das, was in die HV eingebracht wird, ist öffentlich. Das ist hier nicht geschehen. Auf legalem Wege gibt es also keinen Zugang zur Akte der StA, auch nicht in einem Zivilprozess. Dass er UVs in nächster Zeit versenden lassen wird, ist angesichts seines bisherigen "Untertauchens" nicht sehr wahrscheinlich - aber möglich ist es. Aber wenn einige Zeit verstrichen sein wird, kann das - auch angesichts des Resozialisierungsanspruchs - ganz anders aussehen.

@ Cage_and_Fish #12: es wurde nicht ein Verstoß gegen das JuSchG angeklagt, sondern einer gegen das StGB. Also: Strafkammer.

Lesenswerter LTO-Artikel: Die Geister, die die Staatsanwaltschaft rief - nach dem Motto: "§ 257c umgangen - StA in der Falle gefangen"

Letzte Chance auf Rechtsstaat vertan

Sebastian Edathy, mag er schuldig oder unschuldig sein, ist der Beschuldigte und hat als dieser das Recht, den für sich besten Weg zu wählen. Das Gericht und vor allem die Staatsanwaltschaft aber haben mit einer vermauschelten Einstellung nach § 153a StPO die Möglichkeit vertan, wenigstens beim letzten Schritt in der Affäre Edathy etwas richtig zu machen. Für den Angeklagten. Für die Öffentlichkeit. Und für den Rechtsstaat.

P.S.: nun habe ich die PM doch noch gefunden - sie stammt vom LG. Wahr muss sie deswegen noch lange nicht sein und sie entfaltet auch keinerlei rechtliche Bindungswirkung, wie Gastredner #10 schon dargelegt hat.

@Mein Name

@ Cage_and_Fish #12: es wurde nicht ein Verstoß gegen das JuSchG angeklagt, sondern einer gegen das StGB. Also: Strafkammer.

Nein, stimmt so nicht ganz. Schauen Sie mal in §§ 74b, 26 GVG:

§ 74b GVG [Zuständigkeit in Jugendschutzsachen]

In Jugendschutzsachen (§ 26 Abs. 1 Satz 1) ist neben der für allgemeine Strafsachen zuständigen Strafkammer auch die Jugendkammer als erkennendes Gericht des ersten Rechtszuges zuständig. § 26 Abs. 2 und §§ 73 und 74 gelten entsprechend.

§ 26 GVG [Zuständigkeit in Jugendschutzsachen]

(1) Für Straftaten Erwachsener, durch die ein Kind oder ein Jugendlicher verletzt oder unmittelbar gefährdet wird, sowie für Verstöße Erwachsener gegen Vorschriften, die dem Jugendschutz oder der Jugenderziehung dienen, sind neben den für allgemeine Strafsachen zuständigen Gerichten auch die Jugendgerichte zuständig. Die §§ 24 und 25 gelten entsprechend.

(2) In Jugendschutzsachen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten erheben, wenn damit die schutzwürdigen Interessen von Kindern oder Jugendlichen, die in dem Verfahren als Zeugen benötigt werden, besser gewahrt werden können. Im Übrigen soll die Staatsanwaltschaft Anklage bei den Jugendgerichten nur erheben, wenn aus sonstigen Gründen eine Verhandlung vor dem Jugendgericht zweckmäßig erscheint. [...]

Aus der Kommentierung im Karlsruher Kommentar dazu:

"Der Zweck besteht darin, die Sachkunde und Erfahrung des Jugendrichters in bestimmten Fällen zu nutzen, etwa in der Vernehmungstechnik kindlicher oder jugendlicher geschädigter Zeugen oder bei der Würdigung ihrer Aussagen (BGHSt 13, 53, 59) oder bei der Feststellung des Ausmaßes des Schadens, der von dem Erwachsenen durch seine Straftat an dem Kind oder Jugendlichen angerichtet worden ist.

Ich weiss, dass das nur ein Wahlrecht der Staatsanwaltschaft begründet, so dass der gesetztliche Richter durch die Wahl der Allgemeinen Strafkammer nicht verletzt sein dürfte. Man kann auch darüber streiten, ob die Vorschriften der §§ 184b und 184c StGB darunter fallen.

Hierzu der Schönke/Schröder:

Rechtsgut ist zunächst wie bei § 184 und § 184a der Jugendschutz (L-Kühl 1). Daneben geht es hier aber vor allem um den Schutz von Kindern, die Darsteller in kinderpornografischen Schriften sind und dabei sexuell missbraucht werden (BT-Drs. 12/3001 S. 4, 12/4883 S. 8) [...]

Aber die Begründung hätte mich schon mal interessiert. Denn gerade mit dem zitierten Argument wird ausdrücklich auf die besondere Sachkunde der Richter abgestellt, die ja vielleicht auch hier gutgetan hätte...

 

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Anscheinend hatte der Angeklagte Bilder, welche (zumindest wohl im weitesten Sinne) juristisch als kinderpornografisch oder jugendpornografisch gelten.

Nach dem, was so durchgesickert ist, handelte es sich aber wohl um keine schweren Fälle, da auf den Bildern wohl keine Vergewaltigungen oder sonstige sexuelle Handlungen zu sehen sind, sondern lediglich Akte / Nacktbilder / Posen, welche Menschen mit pädophilen Neigungen oder Orientierung als sexuell aufreizend empfinden könnten. 

Das Verhalten des Angeklagten war also wohl inakzeptabel und strafbar, aber nach dem was bekannt ist wohl kein Verbrechen.

Es gibt wohl auch keinerlei Hinweise, daß der (nicht vorbestrafte) Angeklagte jemals Kinder sexuell mißbraucht hat, oder dies versucht oder angestrebt hat.

Insoweit taten Staatsanwaltschaft und Gericht im vorliegenden Fall vielleicht gut daran, die Kirche im Dorf zu lassen, und - auch unter Berücksichtigung der für den Angeklagten bereits eingetretenen negativen Konsequenzen - auf eine strafgerichtliche Verurteilung zu verzichten, und das Verfahren gegen Zahlung einer Geldbuße einzustellen.

Die von manchen oberflächlichen Berichten in Boulevardmedien angestachelte Empörung, von der wohl manche Rechtspopulisten oder Rechtsextremsten zu profitieren versuchen, erinnert mich an manch andere paranoide oder feindbildorientierten oder hexenjagdartigen oder kreuzugsartigen Empörungs-Kampagnen und pseudo-hysterischen Skandalisierungs-Kampagnen, und diese Vorgänge finde ich gesellschaftlich und politisch und medial und kulturell bedenklicher (und beunruhigen mich mehr) als das Verhalten des Gerichts oder der Staatsanwaltschaft oder des Angeklagten.

Das viele Eltern minderjähriger Kinder die sich um die Sicherheit ihrer Kinder Sorgen machen dies wahrscheinlich anders sehen, ist vollkommen verständlich und zu tolerieren und zu akzeptieren und selbstverständlich gewissenhaft ernst zu nehmen, aber es verbietet in einer pluralistischen Gesellschaft nicht, die Dinge und Vorgänge auch unter anderen Aspekten zu betrachten.

Generell habe ich den Eindruck, daß in den 1970'er, 1980'er und 1990'er-Jahren viele rechtspolitischen Frage und auch viele andere politischen Dinge vergleichsweise ausgewogener und sachlicher betrachtet wuden, als in den unter einem gewissen populistischen Einfluss stehenden knapp letzten 15 Jahren.

Darauf möchte ich hiermit mahnend hinweisen, auch wenn ich mich dadurch wahrscheinlich bei vielen Zeitgenossen unbeliebt (oder in den Augen mancher von Boulevard-Medien beeinflusster Leute vielleicht sogar "verdächtig") mache.

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@ Bedenkenträger: dass die Bilder bzw. Videos kinder- oder sonstwie pornografischer Art waren, hat Edathy ausdrücklich nicht gestanden. Auch und gerade nicht im juristischen Sinne; das war und ist nur die Meinung der Staatsanwaltschaft. "Gestanden" hat er nur, dass er sich das strittige Material beschafft und es betrachtet hat.

"Die Unschuldsvermutung gilt für Herrn Edathy weiterhin" (Werner Leitner, Strafverteidiger und Vorsitzender der Arbeitsgemeinschaft Strafrecht des Deutschen Anwaltvereins auf SPON)

Wer zu einer Geldstrafe von nur 5 Tagessätzen verurteilt wird, erhält einen Eintrag im Bundeszentralregister.

Edathy der 5000€ bezahlt aufgrund eines Deals erhält keine Eintragung.

Wo bliebt die Verhältnismäßigkeit ?

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Gast 18: Ob Eintrag im BZR oder nicht, Edathy ist doch ohnehin weltweit zur "Persona non grata" geworden.
Wo blieb da die Verhältnismäßigkeit ?

Ich weiß natürlich auch nicht, ob Edathy sich KP beschafft oder angesehen hat, aber schaut man sich an, was vor Gericht tatsächlich als Beweismittel vorlag, so muß dies sehr, sehr, sehr wenig gewesen sein.

Als Nichtjuristin klingt es für mich erst einmal mehr als seltsam, wenn einerseits wegen der "besonderen Bedeutung des Falles und des großen öffentlichen Interesses" das Landgericht zuständig ist, dann aber ganz schnell das Verfahren, im Einklang mit dem vorher doch noch so großem öffentlichen Interesse beendet wird. Edathy bereut moralisch, gilt aber weiter als unschuldig, weil eine (straf-)rechtliche endgültige Bewertung des Materials gar nicht mehr fortgeführt wird.

In diesem "Fall" ergibt der Verfahrensverlauf mit der schnellen Einstellung sogar Sinn, es ist zu bezweifeln, daß man hier wirklich substanzielle Beweise hatte. Zudem mußte für Edathy noch das alte Sexualstrafrecht gelten.

Zumindest eins der "jugendpornographischen" Medien war definitiv keines:

Der aufgefundene Fotoband "Boys in ihrer Freizeit" wurde nach Erscheinen zwar indiziert, weil man ihn Kindern und Jugendlichen nicht mehr zugänglich machen sollte, wurde aber ausdrücklich von der Bundesprüfstelle NICHT als pornographisch eingestuft.
Auch ein Widerspruchsverfahren kam zum gleichen Ergebnis: Keine Freigabe an Minderjährige, aber definitiv keine Pornographie.

Rätseln kann man nur über den Inhalt der CD(-ROM ?) "Movies". Es klingt fast so, als wenn man hier bewußt alles
und nichts hineininterpretieren soll.

Die Azov Filme waren noch nicht mal Gegenstand der Anklage, was mir persönlich moralisch recht gewesen wäre, rechtlich aber nicht möglich war.
Besagte russische Filme von "einschlägigen und bekannten Webseiten", werden vermutlich ähnlicher Art gewesen sein.

Die rekonstruierten Suchanfragen über Google, die etwa die Qualität wie: "Russland" + "Kinderporno" hatten, verweisen natürlich nicht auf kinderpornographische Seiten.
Spätestens seit der Jahrtausendwende filtert Google sehr effektiv Kinderpornographie heraus.

Natürlich bleibt einiges noch spekulativ, aber mir scheint,
daß man hier fast nichts wirklich verwertbares hatte.
Der seltsame Ausgang des Verfahrens ist eben auch darin begründet, daß man hier - zumindest bei der angenommenen spärlichen Beweislage - gar nicht erst hätte Anklage erheben dürfen.
Diese Schwäche wollte man sich nach den eigenen Verfehlungen nicht geben, außerdem wollte man wohl die öffentliche Empörung ("Im Namen des Volkes") kanalisieren, ja glaubte damit dann abschließen zu können.
Das böse Wort vom Schauprozess liegt mir da auf der Zunge.

Sehr geehrter Herr Dr. von Heintschel-Heinegg,
soweit ersichtlich wurde der in der Hauptverhandlung verlesene Anklagesatz bislang nirgends (vollständig) zitiert. Ohne dessen Kenntnis (genauer: der "Konkretisierung") ist aber doch weder die zitierte Erklärung des Verteidigers ("Die Vorwürfe treffen zu. ...") verständlich, noch eine Bewertung (rechtlich oder moralisch oder sonstwie) möglich.
Wie kann das sein? Die Berichterstattung i.Ü. ist ja eher nicht durch übermäßige Zurückhaltung gekennzeichnet. Die Möglichkeit, dass die StA die gesetzlichen Merkmale "kinderpornographische Schrift" bzw "jugendpornographische Schrift" im Anklagesatz nicht konkretisiert haben könnte, erscheint mir auch eher fernliegend. Was meinen Sie?
Beste Grüße

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Richter Thomas Fischer schrieb für manch einen "überraschend" in der Zeit:

Der Gesetzgeber muss sich bei Gelegenheit überlegen, ob und wie die Grenzen zwischen zwingender Strafverfolgung und Ermessen, Strafe und Buße, Vereinfachung und "Symbolik", Opferschutz und "Erledigungsdruck" neu gezogen werden sollen.

 

 

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@ fraget  (# 22)

Nachdem Sie mich so freundlich angesprochen haben, weiß ich nun leider nicht, wie ich Sie anspreche. Entschuldigen Sie deshalb bitte, die gewählte Form.

 

Den Text der Anklage habe ich bislang nirgends gefunden. Ich vermute allerdings, dass der Text der Anklage ebenso wenig aussagekräftig ist wie die pauschale Erklärung der Verteidigung. Die Tatbeschreibung (Konkretisierung) ist in einer guten Anklage kurz und prägnant. Es reicht aus, ist aber auch erforderlich, dass die Tatbeschreibung eine Subsumtion unter den Gesetzeswortlaut ermöglicht. Eine nähere Darstellung enthält allenfalls das "Wesentliche Ergebnis der Ermittlungen", das aber in der mündlichen Verhandlung nicht zur Verlesung kommt.

 

Vermutlich wurden die üblichen Definitionen für kinderpornographische Schriften im Anklagesatz verwandt, um mit diesem Kunstgriff den Tatvorwurf zu konkretisieren. Aussagekräftig ist das alle Mal nicht. Mit Blick auf die der Anklageschrift zukommenden Umgrenzungsfunktion, also mit Blick darauf, welche Tat/Taten von der Rechtskraft erfasst sind, dürfte die Staatsanwaltschaft ihr Augenmerk mehr darauf gelegt haben, welche Seiten wann heruntergeladen wurden. Das sagt uns aber leider auch nichts über deren Inhalt.

 

Die StPO geht davon aus, dass der kurz und prägnant gefasste Anklagesatz in der (grundsätzlich öffentlichen) Hauptverhandlung im Detail konkretisiert wird. Dies wollte aber nicht einmal die Strafkammer. Damit haben wir einen Strafprozess erlebt, wie der Gesetzgeber ihn sich so nicht vorgestellt hat.

 

Beste Grüße

Bernd von Heintschel-Heinegg
 

Abschließend: das Landgericht Verden hat das Strafverfahren gegen Sebastian Edathynun endgültig eingestellt, nachdem die Geldauflage erfüllt wurde.

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/nach-zahlung-von-geldauflage-verfahren-gegen-edathy-endgueltig-eingestellt-13495198.html

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