Kein Rechtsbehelf gegen die Ablehnung eines Antrags auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 02.03.2015

Nach § 117 II 2 ZPO kann das Gericht die von dem Antragsteller im Verfahren auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe eingereichte Erklärung nebst Belegen dem Gegner unter anderem dann zugänglich machen, wenn der Gegner nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts einen Anspruch auf Auskunft über Einkünfte und Vermögen des Antragstellers hat. Das OLG Schleswig hat sich im Beschluss vom 15.12.2014 – 13 WF 189/14 mit der Frage beschäftigt, ob, wenn ein solcher Antrag auf Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners abgelehnt worden ist, ein Rechtsmittel dagegen möglich ist. Nach dem OLG Schleswig besteht insoweit kein Rechtsmittel, denn der Gesetzgeber habe dem Gericht alleine im Interesse der Richtigkeitsgewähr der Feststellung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers die Befugnis zur Einsicht in die Verfahrenskostenhilfeunterlagen des Gegners eingeräumt.

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