OLG Hamm: Im OWi-Urteilstenor muss nichts zu Tatzeit und Tatort stehen

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 08.03.2015

Darauf ist sicher sonst auch noch keiner gekommen: Muss die Tat auch im Urteilstenor schon konkretisiert werden? Nein, sagt das OLG Hamm (natürlich):

Die vom Amtsgericht Bielefeld getroffenen Feststellungen – die ohnehin nicht ausdrücklich angegriffen werden – tragen die Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit. Soweit der Betroffene die angebliche Fehlerhaftigkeit des Tenors rügt, wird er darauf hingewiesen, dass die Urteilsformel bei einer Verurteilung die Angabe der rechtlichen Bezeichnung der Tat, die Festsetzung der Geldbuße, die Kostenentscheidung und gegebenenfalls auch die Anordnung von Nebenfolgen oder etwaigen Zahlungserleichterungen erfordert, hingegen nicht Tatzeit und Tatort (vgl. Senge in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 4. Auflage, § 71, Rdnr. 97; Göhler-Seitz, OWiG, 16. Auflage, § 71, Rdnr. 41).

  Oberlandesgericht Hamm, Beschl. v. 8.1.2015 - 3 RBs 354/14

Die nähere Darstellung der Tat ist natürlich Sache der Gründe...

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