Flugzeugabsturz: Todesermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft Düsseldorf

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 26.03.2015

Verfolgt man den Lifeticker bei n-tv stellen sich einige Fragen zum Verhalten des Copiloten.

Deshalb überrascht es nicht, dass die Staatsanwaltschaft Düsseldorf, wie gemeldet wird, nunmehr ein Todesermittlungsverfahren eingeleitet hat. Todesermittlungsverfahren werden gewöhnlich von den Kapitalabteilungen der Staatsanwaltschaften bearbeitet. Es handelt sich dabei wegen "nicht natürlicher Todesursache" um ein UJs-Verfahren.

Es ist nicht Aufgabe der Staatsanwaltschaft Todesursachen endgültig festzustellen, sondern es geht in erster Linie um den Ausschluss eines Fremdverschuldens.

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163 Kommentare

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Vielen Dank, Herr Prof. Heintschel-Heinegg. Das Ereignis beschäftigt uns glaube ich alle. Wieso ist Düsseldorf zuständig, wenn das Ereignis in Frankreich stattgefunden hat?

Gerade im Ticker: "Französische Staatsanwälte haben die Ermittler in Düsseldorf um Rechtshilfe im Fall der abgestürzten Germanwings-Maschine gebeten. Das bestätigte die Düsseldorfer Polizei. Vor der Wohnung des Co-Piloten am Stadtrand von Düsseldorf war am Donnerstag die Polizei präsent. Ermittlerkreisen zufolge wird die Durchsuchung des Wohnsitzes vorbereitet."

 

Darf denn überhaupt eine Hausdurchsuchung gegen einen Verstorbenen ergehen? Tod des Beschuldigten als Verfahrens Hindernis.

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Richtig: der Tod des Beschuldigten beendet ein gegen ihn geführtes Ermittlungs- oder auch späteres Strafverfahren.

 

Das schließt nicht aber nicht aus, dass wegen fahrlässiger Tötung die strafrechtliche Verantwortlichkeit z.B. der Vorgesetzten in Betracht kommen könnte, zumal wenn Anhaltspunkte für psychische Auffälligkeiten des Co-Piloten bekannt werden sollten. Die Durchsuchung beim Beschuldigten regelt § 102 StPO, bei Dritten (wie vorliegend) erlaubt § 103 StPO eine Durchsuchung.

Müsste ich denn bei einer Durchsuchung nach § 103 StPO nicht ein Ermittlungsverfahren gegen eine andere Person führen und konkret bezeichnen, was ich denn in diesem Zusammenhang zu finden hoffe. Naheliegender wäre bei dem Verdacht einer strafrechtlichen Verantwortung der Vorgesetzten Ermittlungsmaßnahmen bei diesem selbst.

Zumal die Staatsanwaltschaft Düsseldorf selber einräumt, dass die Durchsuchungsmaßnahmen in zwei Objekten sich aufgrund des Amtshilfeersuchen der französischen Justiz gegen den Co-Piloten richtet und ein besonderes Augenmerk auf dessen persönlichen Unterlagen liegt.

Das kommt mir etwas konstruiert vor...

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@ Fraglich

 

Die strafprozessualen Eingriffsmaßnahmen, wie zB. die "Durchsuchung bei anderen Personen" (als eben dem Beschuldigten), setzen ein Ermittlungsverfahren voraus und ein solches liegt durch das gegen Unbekannt geführte UJs-Todesermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Düsseldorf vor. Voraussetzung des § 103 StPO ist lediglich, dass überhaupt ein Strafverfahren gegen eine bestimmte Person durchgeführt werden kann. Dies ist im vorliegenden Fall zunächst einmal nicht von der Hand zu weisen, z.B. dass sich aus einem Schriftwechsel mit dem Arbeitgeber ergibt, was dem Arbeitgeber zu einem bestimmten Zeitpunkt bekannt war und wie der Arbeitgeber hierauf reagiert hat.

 

Gegen Nichtverdächtige ist selbst bei einem gegen Unbekannt geführten Ermittlungsverfahren die Überwachung der Telekommunikation nach § 100a StPO – auch verfassungsrechtlich (BVerfGE 30, 1, 22 = NJW 1971, 275, 280) –  grundsätzlich zulässig.

"Voreilig, jetzt schon von Suizid zu sprechen"

 

"Viele Staatsanwälte haben schon viel in die Welt gesetzt, die Urteile waren dann völlig anders". Nun gebe es wieder Millionen von Richtern, die genau wüssten, was war.

Auch dass die Chefs von Lufthansa und Germanwings, Carsten Spohr und Thomas Winkelmann, die Sicht der Staatsanwaltschaft nicht hinterfragt sondern einfach übernommen hätten, kritisierte Spaeth: "Dabei kann die Untersuchung faktisch noch nicht weit sein", gab Spaeth zu bedenken. "Wenn alle so klar wäre, wie alle jetzt behaupten, bräuchten wir diese (zweite) Box nicht mehr".

 

http://www.gmx.net/magazine/panorama/germanwings-absturz-airbus-a320/flugzeugabsturz-germanwings-zweifel-bisheriger-theorie-maybrit-illner-30540002

 

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Die Fakten sprechen leider eine andere Sprache:

http://www.airliners.de/ermittlungen-germanwings-absturz-erklaerung/35300

http://forum.flightradar24.com/threads/8650-We-have-analysed-the-raw-dat...

In der erreichten Flughöhe von Flugfläche 380 (38000 ft = 11580 m) wurde, nachdem der Kapitän das Cockpits verlassen hatte, der Autopilot innerhalb von 3 Sekunden auf die Höhe von 96 ft eingestellt. Dazu muss am Instrumentenbrett manuell ein Drehrad betätigt werden, das nicht versehentlich bedient werden kann. 9 Sekunden später begann die Maschine den verhängnisvollen Sinkflug.

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Um was für eine Krankschreibung soll es sich dabei handeln ?

Das läßt wieder Spekulationen zu.

Es gibt viele Krankheiten, die trotzdem eine 100% ige Flugtauglichkeit gewährleisten.

Stimmt es, dass die gesamte Crew am gleichen Tag vorher auch flog ? Irgendwo wurde das behauptet.

 

 

 

 

 

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Mit großer Verärgerung haben Pilotenverbände darauf reagiert, dass Ermittlungsinformationen zum Germanwings-Absturz vorab an Medien weitergegeben worden sind. Der französische Pilotenverband SNPL kündigte am Freitag an, Anzeige wegen Verrats von Berufsgeheimnissen zu erstatten. Dass Daten aus dem Stimmenrekorder der Germanwings-Maschine so schnell öffentlich gemacht worden seien, sei ein schwerer Verstoß gegen akzeptierte Standards der Unfallaufklärung, kritisierte der Brüsseler Verband.

 

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@ #16

Um welche Krankheit es sich handeln soll lässt die Staatsanwaltschaft offen. Ein Schnupfen wird es nicht sein, obwohl das nach dem was erklärt wurde natürlich auch nicht ausgeschlossen ist.

@ #15

Bevor nicht klar ist, ob der Mann psychisch gesund war war, sollte die Bild ihn nicht in der Form dämonisieren. Das geht zulasten der wirklich Kranken, die die volle Unterstützung der Gesellschaft brauchen.

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Update 26. März 2015

Ein Pilot hat sich per Facebook-Kommen

tar geauf unserer Seite geäußert. Wir reichen den Kommentar (inkl. Rechtschreibfehler) hiermit unverändert an euch weiter:

[...] Sehr geehrtes Anonymous Team... Ich möchte mir hier, als 15 jähriger Luftfahrtmirarbeiter, den Frust von der Seele schreien... Ich kenne den Airbus A320, A321, A333, A340, A380, A319 in und auswendig.. Ich verstehe hier nicht was die Franzosen und die Medien abziehen und bin gerade am überlegen ob es nicht notwendig wäre eine Klage gegen die Französische Nachrichtenagentur einzureichen. Es stimmt einfach nicht das der Pilot nicht mehr in das Cockpit konnte. Der Türcode ist nicht zum anleuten.. Er ist dafür da um die Türe zum öffnen.. Sowohl Co Pilot und Pilot in Command so wie der Purser können die Türe von außen öffnen.. Die Türe geht nach innen auf.. das heißt selbst bei einer ''rapid decompression'' würde die Türe nach innen aufgehen.. Jedoch kommt es bei einer schnellen Dekompression innerhalt von 8 Sekunden zur bewusstlossigkeit.. Die Funktionen der Türe stehen sogar in den Manuals..

Wie wäre es denn wenn beide rausgehen würden und dann nicht mehr in Cockpit kämen?? Wie wäre es denn wenn die in der früh wenn sie denn Flieger prüfen nicht mehr ins Cockpit kommen weil die Crew am Vortag die Türe zugemacht hatte.. Das ist schon mal ein Beweis.. Und man macht jetzt den Copiloten zum schuldigen.. Das geht so nicht.. Wissen du dummen französischen Froschschenkelfresser denn nicht was sie der Familie des Copiloten antun? Schon allein die Audio Auswertung. Das Klopfgeräsch kann von einem Bruch in der Außenhülle oder der Cockpit scheibe kommen.. Fragen sie jeden Piloten.. Jeder wird Ihnen diese Antwort geben..

Fakt jedoch ist..Das es bei der Lufthansa, seit dem Carsten Spohr am Ruder ist und sowohl bei der Austrian Airlines, der Status von einer 5 Sterne Airline auf ramsch Niveau fiel.. Die Maintenanceprobleme sind gigantisch.. Die Löhne werden heruntergedrückt.. Und es kommt mehr Arbeit.. Ich weiß viele die sich nicht auskennen sagen dann aber nach einen Flug haben die eh 2 Tage frei.. Dann sollten diese auch mal bedenken wie es ist wenn man 2 mal am Tag in verschiedene Zeitzonen fliegt und wie der Tag danach ist.. Man kann sich nicht mehr bewegen. Fakt ist.. das Carsten Spohr versucht seinen Arsch und Bonus zu Retten in dem er Gewinn vorgibt durch Lohndrückung damit keiner sieht wie scheiße er gearbeitet hat.. Fakt ist das vor dem Start des Germanwingsfluges 2 Crew den Flug verweigert haben wegen Wartungs und Systemproblemen die nicht am Vortag sondern schon die Monate davor waren.. Fakt ist.. Das der französchische Luftraum der am schlechtesten geregelte ist.. Ich habe täglich mit Flugrouten zu tun.. Die Route die der Flieger geflogen ist wird mit Flightlevel vorgegeben.. Da gibt es in dieser Region und der Nordregion Richtung Frankreich immer Probleme... ICH UNTERSTELLE JETZT HIER OFFIZIEL DER FRANZÖSCHISCH AIR TRAFFIC CONTROLL das sie wie jeden Tag schwere Fehler machen ihren Luftraum nicht unter Kontrolle haben und der Crew eine Zuweisung der falschen Flight Level vorgegeben haben.. Sie können sich gerne auf http://www.pprune.org/ einem weltweiten Pilot und Maintenanceforum alles durchlesen. [...]

  https://m.facebook.com/Anonymous.Kollektiv/posts/879199458793182:0
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Gast schrieb:
Es stimmt einfach nicht das der Pilot nicht mehr in das Cockpit konnte. Der Türcode ist nicht zum anleuten.. Er ist dafür da um die Türe zum öffnen.. Sowohl Co Pilot und Pilot in Command so wie der Purser können die Türe von außen öffnen.. Die Türe geht nach innen auf.. das heißt selbst bei einer ''rapid decompression'' würde die Türe nach innen aufgehen.. Jedoch kommt es bei einer schnellen Dekompression innerhalt von 8 Sekunden zur bewusstlossigkeit.. Die Funktionen der Türe stehen sogar in den Manuals..

Wie wäre es denn wenn beide rausgehen würden und dann nicht mehr in Cockpit kämen?? Wie wäre es denn wenn die in der früh wenn sie denn Flieger prüfen nicht mehr ins Cockpit kommen weil die Crew am Vortag die Türe zugemacht hatte.. Das ist schon mal ein Beweis..

Genau dieser Sachverhalt nährte ja die Suizid-Theorie.

Im Cockpit selber kann man den Zutrittsversuch von aussen blockieren. Für genau den Fall, dass Entführer den Zugangs-Code vom Kabinen-Chef "herauspressen".

Über einen Wippschalter, der stets in die Norm(al)-Position zurückspringt.

Dass der Zutritt nicht gewährt wurde, lässt nur den Schluss zu, dass der im Cockpit sitzende Co-Pilot bei Bewusstsein war.

Wieviele ehemalige Mitarbeiter bei der Lufthansa gibt es die wegen psychischer Probleme Frührentner wurden ?

Ich kenne einen Mann, der über 10 Jahre mit der Wartung von Flugzeugen bei der Lufthansa beschäftigt war. Dann machte sich eine bipolare Störung bemerkbar und der Mann wurde mit 35 Frührentner und ist heute mit 50 immer noch nicht arbeitsfähig .

 

 

 

 

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Frage, die jemand im Blog sicherlich beantworten kann: Hätte der behandelnde Arzt nicht den Betriebsarzt bei Gemanwings über eine evtl. Flugunfähigkeit informieren müssen?

Oder das Luftfahrtbundesamt? Lufthansa-Sprecher Michael Lamberty sagte der „Rheinischen Post”: „Die Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Piloten liegt nicht bei der jeweiligen Fluggesellschaft, sondern beim Luftfahrtbundesamt.”

axel.spies schrieb:

Frage, die jemand im Blog sicherlich beantworten kann: Hätte der behandelnde Arzt nicht den Betriebsarzt bei Gemanwings über eine evtl. Flugunfähigkeit informieren müssen?

Oder das Luftfahrtbundesamt? Lufthansa-Sprecher Michael Lamberty sagte der „Rheinischen Post”: „Die Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Piloten liegt nicht bei der jeweiligen Fluggesellschaft, sondern beim Luftfahrtbundesamt.”

Dem steht m.E. § 203 StGB entgegen:

Quote:

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, [...]
 

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

[...]

 

 

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MT schrieb:

axel.spies schrieb:

Frage, die jemand im Blog sicherlich beantworten kann: Hätte der behandelnde Arzt nicht den Betriebsarzt bei Gemanwings über eine evtl. Flugunfähigkeit informieren müssen?

Oder das Luftfahrtbundesamt? Lufthansa-Sprecher Michael Lamberty sagte der „Rheinischen Post”: „Die Beurteilung der flugmedizinischen Tauglichkeit von Piloten liegt nicht bei der jeweiligen Fluggesellschaft, sondern beim Luftfahrtbundesamt.”

Dem steht m.E. § 203 StGB entgegen:

Quote:

(1) Wer unbefugt ein fremdes Geheimnis, namentlich ein zum persönlichen Lebensbereich gehörendes Geheimnis oder ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis, offenbart, das ihm als

1. Arzt, [...]
 

anvertraut worden oder sonst bekanntgeworden ist, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

[...]

(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch anzuwenden, wenn der Täter das fremde Geheimnis nach dem Tod des Betroffenen unbefugt offenbart.

[...]

 

 

 

Das ist nur zum Teil richtig. So ist es sogar Pflicht des Arztes, den Arbeitgeber zu informieren, sofern die Diagnosen im Rahmen einer arbeitsmedizinischen Untersuchungen gestellt werden. Im vorliegenden Fall dürfte die Behandlung allerdings wohl durch den Hausarzt oder Psychiater erfolgt sein. Auch dieser hätte die Möglichkeit gehabt, den Durchschlag der Krankmeldung für den Arbeitgeber direkt diesem zuzusenden. Da steht dann bekanntlich keine Diagnose.

 

Kann er machen, muss er aber nicht. Sollte man m.E. dringend gesetzlich ändern.

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@ gasti: die Entscheidung, ob man sich AU fühlt, trifft immer noch der Arbeitnehmer. An diesem Prinzip wegen dieses tragischen Einzelfalls rütteln zu wollen ist reinster Populismus.

Da es keine dienstlich veranlasste flugmedizinische Untersuchung war, durfte der Arzt nichts weitergeben. Und das sollte so bleiben.

Mein Name schrieb:
@ gasti: die Entscheidung, ob man sich AU fühlt, trifft immer noch der Arbeitnehmer. An diesem Prinzip wegen dieses tragischen Einzelfalls rütteln zu wollen ist reinster Populismus. Da es keine dienstlich veranlasste flugmedizinische Untersuchung war, durfte der Arzt nichts weitergeben. Und das sollte so bleiben.

 

Was Sie hier behaupten, entspricht nicht den Tatsachen. Ich bin Arzt, und ich und jeder meiner Kollegen handelt (hoffentlich) genau nach diesem Prinzip: die Entscheidung, ob jemand arbeitsunfähig ist, trifft der Arzt. Und nicht der Patient. Ob der Patient sich anschließend danach richtet, ist natürlich vom Arzt nicht zu kontrollieren. Der Arzt darf, muss aber sogar eingreifen, wenn eine akute Gefährdungslage vorliegt. So muss er beispielsweise dem Patienten den Autoschlüssel abnehmen, wenn dieser unmittelbar nach  Gabe eines sedierenden Medikamentes wieder Auto fahren will. Und natürlich muss er auch den Arbeitgeber informieren, wenn der Patient gleich wieder an gefährlichen Maschinen arbeiten will.

Leider war es im Fall des Piloten Andreas L. wohl nicht so eindeutig.

Allerdings ist es absolut gängige Praxis und ein besonderer Service der Arztpraxis, dass dann, wenn der Patient eine Krankschreibung WÜNSCHT, die entsprechenden Durchschläge an Krankenkasse und Arbeitgeber verschickt werden. Das ist eben so, da können Sie sich noch so sehr darüber aufregen. Diese Durchschläge sind schon deshalb notwendig, weil der Patient ja auch Lohnfortzahlung wünscht, ggf. später Geld von der Krankenkasse.

 

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Co-Pilot der Germanwings-Maschine war zu Untersuchungen im Universitätsklinikum Düsseldorf

Düsseldorf - 27.03.15

VON: SUSANNE DOPHEIDE

27.03.2015 – Das Universitätsklinikum möchte die Öffentlichkeit darüber in Kenntnis setzen, dass der Co-Pilot der Germanwings Flug 4U 9525 im Februar 2015 und zuletzt am 10. März 2015 als Patient im Universitätsklinikum Düsseldorf vorstellig geworden ist. Es handelte sich um diagnostische Abklärungen. Einzelheiten unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

Die Krankenakten werden heute der ermittelnden Staatsanwaltschaft Düsseldorf übergeben.

„Wir möchten unsere Betroffenheit, unser Entsetzen und unsere Fassungslosigkeit über das Unglück zum Ausdruck bringen. Wir werden die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft nachdrücklich und vorbehaltlos unterstützen. Unser tiefes Mitgefühl gilt den Angehörigen der in den Tod gerissenen Opfer der Flugzeugkatastrophe“, sagt Prof. Dr. Klaus Höffken, Ärztlicher Direktor und Vorstandsvorsitzender des UKD.

Aus ermittlungstechnischen Gründen kann das UKD keine weiteren Auskünfte erteilen. Meldungen, wonach Andreas L. wegen Depressionen in unserem Haus in Behandlung gewesen sei, sind jedoch unzutreffend.

Weitere Rückfragen richten Medien bitte an die ermittelnde Staatsanwaltschaft Düsseldorf.

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-das ist doch wohl ein eklatanter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht...ein Arzt niemals jemandem erzählen, wer Patient bei ihm ist...das geht gar nicht...

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Norddeutsche schrieb:

-das ist doch wohl ein eklatanter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht...ein Arzt niemals jemandem erzählen, wer Patient bei ihm ist...das geht gar nicht...

 

Sie glauben ja gar nicht, wer alles ein Recht darauf hat, Informationen über Sie zu erhalten. Zumindest für Kassenpatienten gilt, dass Krankenkassen sofort über die Krankheit informiert werden müssen. Und zwar über den Durchschlag der Krankmeldung, die der Arzt der Kasse zuschickt. Den Durchschlag für den Arbeitgeber kann / muss der Arbeitnehmer übermitteln. Die Arztpraxis kann es genauso. Es gäbe nicht den geringsten Sinn, wenn der Arbeitnehmer sich eine Krankmeldung aussstellen lässt, die Daten auch an KV und Krankenkasse übermittelt werden, dann aber dem Arbeitgeber nicht mitgeteilt werden.

Die Vorschriften zur Anzeige und Meldepflicht sind im Entgeltfortzahlungsgesetz geregelt.

Wenn der Patient gar nicht daran denkt, die Arbeit einzustellen, kann er auf die Krankschreibung gleich verzichten. Spart viel Arbeit.

Wenn der Patient aber so krank ist, dass er eine Gefährdung für sich oder die Allgemeinheit darstellt, dann gibt es eben die vorgeschriebenen Meldeverfahren. Notfalls wird die Polizei eingeschaltet, der Patient wird zum Selbstschutz für einige Tage in die geschlossene Psychiatrie eingewiesen. Aber auch wenn er glaubt, unter  Medikamenten- und Drogeneinfluss (Sedativa, Neuroleptica etc.) unbedingt gleich Auto fahren zu müssen, wird er selbstverständlich vom Arzt daran gehindert. Notfalls mit Hilfe der Polizei. Nicht jeder Kranke muss auf die Menschheit losgelassen werden. Ist im Falle des Andreas L. leider schiefgelaufen.

Und Sie gehören also zum Typ Gutmensch, der glaubt, jeder könnte völlig allein entscheiden, wieviel Menschen er unter Medikamenteneinfluss bei Verlassen der Arztpraxis umbringen kann? So viel Entscheidungsfreiheit lässt das Gesetz nicht zu. Selbst die ärztiche Schweigepflicht hat dort Grenzen, wo es um die Gefährdung anderer Menschenleben (und des eigenen Lebens) geht.

 

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-das ist doch wohl ein eklatanter Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht...ein Arzt niemals jemandem erzählen, wer Patient bei ihm ist...das geht gar nicht...

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@gasti: Mag sein, dass das ein Service Ihrer Arztpraxis ist (kostenpflichtig?). Da der Arbeitnehmer für das Übermitteln der AU verantwortlich ist, kann man jedoch niemandem empfehlen, das durch Dritte erledigen zu lassen.
Ob bei den 3-Tages-AUs wegen grippalen Infekts die KK unbedingt den Durchschlag braucht, kann auch jeder selbst entscheiden. Ich habe mir das Porto in diesen Fällen gespart.
P.S.: welcher Rechtsgrundlage entnehmen Sie die angebliche Informationspflicht an den Arbeitgeber (Maschinenbedienung)?

@ Norddeutsche:

 

Sehe ich auch so. Bereits die Tatsache, dass ein Mensch bei einem bestimmten Facharzt (z.B. Psychiater) in Behandlung ist, kann sich nachteilig auf das Arbeitsverhältnis auswirken (besonders nach diesem Fall).

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Hallo Gast,

 

die KK erhält natürlich den Durchschlag mit der Diagnose..das war es aber auch schon (nur wenn der AN das auch will)..

 

Der AG erhält natürlich keinerlei Kenntnis über die Diagnose..das wäre ja noch schöner...

 

ist alles im Bundesdatenschutzgesetz geregelt..!!

 

im Entgeltfortzahlungsgesetz ist lediglich geregelt, dass die Meldung an die KK und an den AG weitergeleitet werden müssen. Das interesiert aber erst mal gar nicht...bis der Patient seinen Krankengeldantrag stellt..erst dann wird man aufmerksam..

 

wenn der AG nicht weiß, das sein AN arbeitsunfähig ist, kann er ihn auch nicht von der Arbeit abhalten..

 

der AN hat immer noch die freie Entscheidung, die AU zu melden oder eben nicht...

 

Wenn die Untersuchung beim Arzt ergeben hat, dass er nichts arbeitsfähig ist, dann hat der Arzt alles richtig gemacht..er darf die Diagnosen dem AG nicht mitteilen...er macht sich sogar strafbar, wenn er das macht.

Was anderes ist es allerdings, wenn es sich um eine Untersuchung im Rahmen der Flugtauglichkeit gehandelt hätte...dann wäre sicherlich der Arzt im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes tätig geworden...

 

aber, das wird immer wieder vergessen, Diagnosen und Befunde gehören zu den besonders schützenswerten Sozialdaten.

 

Auch die Ärzte an dieser Uni-Klinik dürfen niemandem, auch der Presse nicht, mitteilen dass er dort Patient war.

Auch über den Tod hinaus gilt die Schweigepflicht.

 

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Norddeutsche schrieb:

 

der AN hat immer noch die freie Entscheidung, die AU zu melden oder eben nicht...

 

Wenn die Untersuchung beim Arzt ergeben hat, dass er nichts arbeitsfähig ist, dann hat der Arzt alles richtig gemacht..er darf die Diagnosen dem AG nicht mitteilen...er macht sich sogar strafbar, wenn er das macht.

 

Auch die Ärzte an dieser Uni-Klinik dürfen niemandem, auch der Presse nicht, mitteilen dass er dort Patient war.

Auch über den Tod hinaus gilt die Schweigepflicht.

 

 

Die Persönlichkeitsrechte enden mit dem Tod. Insofern durfte die Uniklinik Düsseldorf selbstverständlich mitteilen, dass der Copilot Patient war.

 

Im übrigen würde ich jederzeit den Arbeitgeber darüber informieren, wenn ich einen psychisch kranken Piloten vor mir habe, der partout weiter fliegen will. Welch aberwitzige Vorstellung, einen psychisch kranken Piloten einfach so ins Cockpit steigen zu lassen! Nur weil irgendwelche Gesetze mir verbieten würden, hier rechtzeitig einzugreifen und hunderte Menschenleben zu retten? Die Folgen sehen wir ja gerade. Fragen Sie mal die Eltern der 16 Kinder, was ihnen wichtiger wäre: Das Leben ihrer Kinder oder der Datenschutz.

Aber das ist typisch Deutsch: Datenschutz über alles.

Nein, ich handle anders. Da sind mir Gesetze und Juristen völlig egal. Sollten vielleicht die Juristen mal darüber nachdenken, ob hier einige Gesetze zu ändern sind.

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@gasti: wenn Sie der Ansicht sind, jemand gefährde andere Menschenleben, können Sie ihn als Arzt nur durch eine Einweisung davon abhalten. Sollten Sie dem Arbeitgeber Bescheid sagen, wünsche ich Ihnen Strafprozess und Schadensersatzklage an den Hals.

Bezeichnenderweise haben Sie auf meine Frage nach der Rechtsgrundlage nicht geantwortet - es gibt nämlich keine.

Mein Name schrieb:
@gasti: wenn Sie der Ansicht sind, jemand gefährde andere Menschenleben, können Sie ihn als Arzt nur durch eine Einweisung davon abhalten. Sollten Sie dem Arbeitgeber Bescheid sagen, wünsche ich Ihnen Strafprozess und Schadensersatzklage an den Hals. Bezeichnenderweise haben Sie auf meine Frage nach der Rechtsgrundlage nicht geantwortet - es gibt nämlich keine.

 

Einschlägig für solche Fälle: § 34 StGb.

Angewandt z.B. im HIV-Urteil des OLG Frankfurt. Der Arzt hat die Pflicht, seine Schweigepflicht zu durchbrechen, wenn es um Gesundheit und Leben anderer Menschen geht.

Was für HIV gilt, gilt selbstverständlich auch für Fluggäste. Auch diese haben das Recht, vor kranken Piloten geschützt zu werden.

 

http://www.ejura-examensexpress.de/online-kurs/entsch_show_neu.php?Alp=1...

 

Zur Orientierung z.B.

http://www.aerztekammer-berlin.de/10arzt/30_Berufsrecht/08_Berufsrechtli...

Seiten 6 und 7 "höherwertige Rechtsgüter"

 

 

 

 

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@Gasti,

 

sie sollten sich mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften vertraut machen....dann sehen Sie, was alles geht und was nicht geht..

 

schauen Sie auch in den § 203 STGB

sowie in

§ 100 SGB..dort steht genau, wann ein Arzt überhaupt Auskunft zu geben hat...

 

 

 

   
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..und insbesondere noch den Absatz 3 des § 203 STGB...dort steht nämlich, dass auch der DAtenschutz über den Tod hinaus zu gewährleisten ist...

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@ gasti: wenn Sie glauben, dass das Bedienen von Maschinen dazugehört, wünsche ich Ihnen viel Glück.

Alles sehr spannend. Wie sieht es aus mit einer Strafbarkeit der behandelnden Ärzte nach § 138 StGB zum Beispiel (mal vorausgesetzt, es gab einen "ernstlichen Plan")?

Wäre wohl gegeben, aber wollen Sie hier wirklich eine Spielwiese für alle möglichen Spekulationen eröffnen? Das hielte ich für ziemlich unpassend.

Dieses Problem müsste doch lösbar sein. Erstens könnte für bestimmte Gefährdungsbereiche und Untersuchungen eine vorherige (teilweise) Schweigepflichtentbindung angefordert werden, ohne die der Arzt nicht untersucht und der Arbeitgeber nicht verantwortlich arbeiten lässt.

Wenn die Sache bereits geschehen ist, dann rettet der Bruch der Schweigepflicht zu einem Toten auch kein Leben mehr. Faktisch geht es hier nicht um den Fall des Verhinderns.

Aber angenommen ein Arzt, ein Ermittler oder ein Jedermann steht vor dem unkalkulierten Konflikt zwischen Pflichterfüllung und einer eventuellen Verantwortung für Leben und Tod. Verletzt er seine Pflichten/Rechte, dann drohen Konsequenzen. Schweigt er oder ignoriert die Gefahr zugunsten des Pflichtgemäßen, dann kann es zur Katstrophe und zum Versagensvorwurf kommen.

Es ist eine Entscheidung die Derjenige treffen und vor allem sich selbst gegenüber verantworten muss!

Wenn Todesgefahr unmittelbar greifbar und extrem ist, dann muss man zur Not eben auch den Job und ein Strafverfahren riskieren, um die Gefahr abzuwenden. Es muss nicht alles vorab erlaubt werden, was in extremen Situationen moralisch geboten sein könnte. Diese Diskussion gab es auch schon mal zu "Rettungsfolter". Es ist eine Thematik für unselbständige Vollversorgte. 

Dieses Verlangen nach Ausnahmen für jedes und alles, den Airbag fürs Leben, die Pampers für verantwortungsloses Verantworten. Es ist einfach lächerlich. Natürlich müsste die Zwangslage geprüft und berücksichtigt werden.

Wenn nun ein Arzt meint, dass es wegen einer Gefahr notwendig war, die Schweigepflicht zu brechen, dann muss das eben so auch verantwortet werden.

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Wenn der beh. Arzt eine absolute Gefahr erkennt, die von dem Patienten ausgeht...

dann kann der Arzt (sollte er auch) den zuständigen Betriebsarzt darüber informieren, dass der Mitarbeiter derzeit nicht einsatzfähig ist..er könnte dem Betriebsarzt auch mitteilen, dass er den Mitarbeiter derzeit au geschrieben hat.

 

Dann hätte er alles getan, um einer drohenden Gefahr vorzubeugen...er hätte aber nicht gegen den Sozialdatenschutz verstoßen..

da war heute auch bei einem Sender ein entsprechendes interview mit einem ärztlichen Psychologen..der eben genau das so gesagt hat..leider nannte er keine Rechtsgrundlage..

 

 

 

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man könnte den § 34 STGB zugrunde legen...

 

nur...konnte der Arzt das absehen? Wenn der Pilot lediglich diesen 1 Tag Au geschrieben war...soll der Arzt dann gleich in Betracht ziehen, dass ein "rechtfertigender Notstand" eintritt oder eingetreten ist?

 

ich finde, man muß die Kirche im Dorf lassen..der Co-Pilot hat die AU nicht gemeldet...er hat sie zerrissen..weil...?? das weiß niemand und dann hat er so viele Menschen in den Tod geflogen...

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Anmerkungen zur Differentialdiagnostik der Selbsttötungen

Es gibt unterschiedlich motivierte Selbsttötungen, die sprachlich nicht genau geregelt sind. Im wesentlichen können derzeit mehrere Hauptgruppen unterschieden werden:

  1. Suzid aus einer psychischer Erkankung heraus, z.B. schwere Depression.
  2. Suizid aus verzweifelter Lebenssituation, spontane Impulshandlung.
  3. Freitod aus wohlabgewogener Motivations- und Lebenslage ("Bilanzselbstmord", Kamikazeflieger, "Opferselbstmord").
  4. Inkaufnahme des eigenen Todes z.B. bei einigen "SelbstmordattentäterInnen", Wetten oder Kampfritualen ("Selbstmordkommandos", also Aktionen mit sehr hohem Todesrisiko).
  5. Verunglückte Selbsttötung, die demonstrativ gemeint war.
  6. Unbeabsichtigte Selbstötung durch Leichtsinn oder Fehleinschätzung des Todesrisikos.
  7. Selbsttötung als Folge fehlerhafter Handlungen, Verkettung unglücklicher Umstände
  8. Selbsttötung als Irrtumshandlung
  9. X  sonstiger hier nicht berücksichtigter Fall

Nicht alle Selbsttötungen müssen pathologisiert werden (1,2). Zur Problematik der Definition ausführlich und kritisch Zwingmann (1965).

Quelle: http://www.sgipt.org/doceval/epidem/suizid/suizide0.htm

Anmerkung: ein ausgezeichneter medienkritischer Kommentar findet sich heute (28.3.15) in den Nürnberger Nachrichten: Die Medien-Katastrophe Was wir aus dem Absturz des Journalismus lernen

Sekundärzitat:

http://www.sgipt.org/medien/kritik/mk_15.htm#Germanwings%20Flug%204U9525

 

 

Französische Ermittler untersuchen nach der Germanwings-Tragödie auch die Möglichkeit eines technischen Defekts. "Derzeit kann die Hypothese eines technischen Fehlers nicht ausgeschlossen werden", sagte der Chef der in Düsseldorf eingesetzten französischen Ermittler, Jean-Pierre Michel, am Samstag dem französischen Sender BFMTV. Die Ermittlungen gingen voran, es fehlten aber noch "technische Details". Bei den gemeinsamen Ermittlungen sollten Erkenntnisse vom Unglücksort und dem Flugverlauf mit Ergebnissen der deutschen Ermittler verbunden werden, sagte Michel.

 

 

http://www.focus.de/panorama/welt/germanwings-absturz-im-news-ticker-cop...

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Was ist eigtl aus den Vermutungen/Vorwürfen des Luftfahrtmitarbeiters un Nr 19 gegenüber unseren französischen Nachbarn geworden? Mir ist das zwischenzeitlich alles zu klar in Punkto Co-Pilot. Für die Airline ist das dich toll.

Ich bin selbst am 3.2. von Barcelona zurückgeflogen mit 9 Stunden Verspätung, weil der ursprüngl von Germanwings eingesetzte Airbus 320 einen nicht zu klärenden Geruch hatte, in Lyon zwischenlanden musste und nach dort nicht zu klärender Ursache dann aus dem Verkehr gezogen wurde. Wir wurden dann von einem Ersatzflugzeug geholt.

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@#47: dass ohne die technischen Daten aus dem noch nicht gefundenen FDR ein technisches Versagen nicht ausgeschlossen werden kann, ist eine Binsenweisheit. Allzu viel würde ich in diese Äußerung deswegen nicht hineininterpretieren.

@#48: dieser Facebookaccount wird von niemandem ernstgenommen. Die von Flightradar24 aufgezeichneten Transponderdaten zeigen jedoch, dass um 9.30.55 UTC die vom Flight Management Computer anzusteuernde Flughöhe manuell von 38.000 Fuß auf 13.008 und dann auf 96 Fuß (unter 30 Meter) geändert wurde.

http://forum.flightradar24.com/threads/8650-We-have-analysed-the-raw-dat...

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