Beschwer trotz Freispruch. Verhilft der EGMR Gustl Mollath zur Revision?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 29.03.2015

Im Sommer 2014 hat das LG Regensburg Gustl Mollath freigesprochen:

Einerseits aus tatsächlichen Gründen, nämlich insbes. hinsichtlich der angeklagten Sachbeschädigungen, denn diese blieben unbewiesen. Es gab sogar Hinweise darauf, dass die angebliche Serie von Reifenstechereien Gustl Mollath untergeschoben worden war.

Andererseits aus rechtlichen Gründen: Hinsichtlich der gefährlichen Körperverletzung an seiner damaligen Frau beruhte der Freispruch darauf, dass das Gericht eine  Schuldunfähigkeit Mollaths am 12.08.2001 nicht für ausgeschlossen hielt. Den Tatvorwurf selbst allerdings hielt das Gericht für erwiesen.

Gustl Mollath und viele seiner Unterstützer fanden das Urteil trotz des Freispruchs inakzeptabel: Auch die gefährliche Körperverletzung sei nicht bewiesen, und die Annahme, Mollath sei bei Tatbegehung möglicherweise schuldunfähig psychisch krank gewesen, sei eine zusätzlich belastende Behauptung.

Nach der bisherigen Rechtsprechung zum Revisionsrecht bedarf es allerdings für die Zulässigkeit des Rechtsmittels einer „Beschwer“ aus dem Urteilstenor, es gilt der "Grundsatz der Tenorbeschwer".  Danach kann gegen einen Freispruch nur die Staatsanwaltschaft Revision einlegen, nicht aber der Freigesprochene. Ein sich (nur) aus den Urteilsgründen ergebender Nachteil soll dagegen nicht genügen. Deshalb erscheint bislang sehr zweifelhaft, ob eine Revision, mit der Gustl Mollath Rechtsfehler bei der Beweiswürdigung rügen könnte (z.B. dass man früheren Aussagen seiner Ex-Frau Glauben schenkte, obwohl sie in der Hauptverhandlung nicht erschienen war), überhaupt zugelassen wird.

Nun hat heute Oliver Garcia im Blog „delegibus“ auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) in Straßburg, hingewiesen. Nach der Entscheidung des EGMR im Fall Cleve gegen Deutschland  vom 15.01.2015 können die  Urteilsgründe eines freisprechenden Urteils einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung darstellen. Cleve war vom Vorwurf des sex. Missbrauchs  freigesprochen worden; allerdings hatte das Landgericht Münster in den Urteilsgründen geäußert, Cleve habe wohl tatsächlich "sexuelle Übergriffe“ begangen; die genauen Umstände und Tatzeiten seien aber nicht mehr beweisbar. Cleve konnte gegen das freisprechende Urteil keine Revision einlegen. Das BVerfG hatte seine Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Der EGMR sprach nun Cleve Schmerzensgeld zu, denn Art. 6 Abs.2 EMRK (Unschuldsvermutung) sei durch die Urteilsgründe verletzt. Einige zentrale Aussagen:

 “In cases in which a criminal court rejected an indictment and acquitted the accused or discontinued the proceedings against him, both the Court and the Commission stressed that the reasoning in the domestic court’s decision forms a whole with, and cannot be dissociated from, the operative provisions. Therefore, the Convention organs had to examine the reasoning of the domestic court’s decision in the light of the presumption of innocence despite the fact that the indictment was rejected” (…) “The Court, thus, considers that once an acquittal has become final
– be it an acquittal giving the accused the benefit of the doubt in accordance with Article 6 § 2 – the voicing of any suspicions of guilt, including those expressed in the reasons for the acquittal, is incompatible with the presumption of innocence”

Für die weitere Argumentation möchte ich auf Oliver Garcia verweisen, der sehr detailliert argumentiert, diese EGMR-Entscheidung müsse auch bei anders gelagerten Fällen und insbesondere bei Gustl Mollath zur Folge haben, dass künftig  eine Beschwer, die sich aus den Urteilsgründen ergibt, für eine Revisionszulassung genüge.  Ob dies Gustl Mollath tatsächlich unmittelbar zur Revision beim BGH verhilft, ist aber derzeit noch offen. Die Entscheidung des EGMR ist noch nicht rechtskräftig. Zudem könnte der BGH argumentieren, ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung – wenn ein solcher im Fall Mollath überhaupt vorliege - solle auf anderem Wege als durch Revision gerügt werden. Allerdings erscheint mir die Argumentation von Garcia sehr beachtlich. Die Begrenzung auf die Tenorbeschwer lässt sich dem Gesetzeswortlaut des § 333 StPO nicht zwingend entnehmen. In der Wissenschaft wird seit Jahren um die Tenorbeschwer gestritten, u. a. gerade mit dem Argument, dass die Annahme der Tatbegehung bei gleichzeitiger Feststellung der Schuldunfähigkeit eben eine Belastung des Freigesprochenen darstelle, die ihn durchaus hinreichend "beschwere".

Für die hiesige Diskussion rege ich an, sich auf die angesprochene Frage der Revisionszulassung zu konzentrieren. Viele weitere Einzelheiten zum Fall Mollath und zur Entscheidung des LG Regensburg sind in den fast 2000 Kommentaren zum früheren Beitrag bereits verhältnismäßig erschöpfend abgehandelt worden und benötigen auch keine Wiederholung.

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62 Kommentare

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1) Auf der Grundlage einer streng interpretierten Unschuldsvermutung   -  wie sie schon immer und nicht erst seit der Cleve-Entscheidung der Rechtsauffassung des EGMR entspricht  -  ist es gleichermaßen unzulässig, einen Freispruch damit zu begründen, dass nach der Überzeugung des Gerichts ein Dritter die Straftat begangen habe (wie es z.B. im Wiederaufnahmeverfahren des Harry Wörz geschehen ist) oder dass der Zeuge, der die Tat angezeigt hatte, eindeutig bewusst die Unwahrheit gesagt habe (wie es z.B. im Wiederaufnahmeverfahren des zu Unrecht wegen Vergewaltigung einer Kollegin verurteilten Lehrers Horst Arnold geschehen ist). In den Gründen verurteilender Erkenntnisse dürften sich ebenso alle Ausführungen verbieten, aus denen sich ergibt, dass die Tat nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme unter Beteiligung von bisher nicht oder gesondert verfolgten Dritten begangen wurde. Wenn die Unschuldsvermutung es zwingend verlangen würde, jedem ein Recht zur Anfechtung des Urteils einzuräumen, der allein durch die Entscheidungsgründe “beschwert” wird, müsste man allen diesen Dritten ebenfalls ein Recht zur Urteilsanfechtung einräumen, und zwar mangels irgendwelcher Fristen gleich ad infinitum. Das kann man eigentlich nicht wollen.

 

2) Soweit sich auf der Grundlage einer streng interpretierten Unschuldsvermutung die Notwendigkeit ergeben sollte, zur Geltendmachung eines Verstoßes gegen die EMRK einen außerordentlichen Rechtsbehelf zuzulassen (bzw. ausnahmsweise eine hierauf gestützte Revision zu ermöglichen), beschränkt sich das natürlich auf diejenigen Fälle, in denen überhaupt substantiiert ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung geltend gemacht wird. Das war z.B. in der Cleve-Entscheidung in flagranter Weise der Fall, weil das Gericht den gerade mangels Tatnachweises Freigesprochenen in den Gründen als wahrscheinlich doch irgendwie schuldig bezeichnet hatte. Mit Fällen wie dem des Herrn Mollath, in denen erst der Tatnachweis geführt und anschließend mangels Schuldfähigkeit freigesprochen wurde, hat das nichts zu tun. Eine Abschaffung des Grundsatzes der "Tenorbeschwer" allein deshalb, weil in seltenen Ausnahmefällen eine Durchbrechung dieses Grundsatzes veranlasst sein mag, ist weder erforderlich noch wäre sie sinnvoll.

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Mal auf die Spitze getrieben:

"Der Angeklagte wird freigesprochen. Er ist Bewohner von Neukirchdorf und - für diesen Menschenschlag typisch - von verwerflicher Gesinnung; Menschen seines Schlages sollten eingesperrt und sterilisiert werden. Die sozialdemokratisch verseuchte Gesetzgebung gibt dazu aber kein ordentliches Mittel in die Hand. Auch bei Bewohnern von Neukirchdorf soll eine sogenannte Unschuldsvermutung gelten. Da mehrere Zeugen nicht sicher sagen konnten, ob der Täter er oder ein anderer Bewohner des o. g. Dorfes war, auch die Sippenhaft leider nicht mehr zulässig ist, ist er freizusprechen. Das ist zwar bedauerlich, aber er sowie die Volksgemeinschaft können sicher sein, dass er hier nicht das letzte Mal steht und - wenn er in Deutschland verbleibt - das nächste Mal eine Verurteilung sicher zu erwarten hat."

Dagegen wäre bisher kein Rechtsmittel möglich gewesen, weil der Angeklagte freigesprochen wurde? Na, dann wird es Zeit für eine Korrektur.

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@Gastmann

Zu 1: Da stimme ich mit Ihnen überein. Der Versuch, es mit der Unschuldsvermutung allen recht zu machen, gleicht dem Versuch der Quadratur des Kreises. Die von Ihnen geschilderte Konstellation (ein "gesondert Verfolgter" wird im Urteil als Täter bezeichnet) lag dem EGMR kürzlich zur Entscheidung vor: Karaman gegen Deutschland (http://dejure.org/2014,2714). Dort war ein türkischer Medienunternehmer aus dem politischen Umfeld des (damaligen) Ministerpräsidenten Erdogan im Urteil als Mittäter eines großangeklagten Spendenbetrugs bezeichnet worden. Sowohl seine Verfassungsbeschwerde als auch seine Menschenrechtsbeschwerde blieben erfolglos. Um zu diesem Ergebnis zu kommen, mußte der EGMR aber spürbare Verrenkungen anstellen. Andernfalls hätte es aber kaum abzusehende Verwerfungen gegeben, was die Darstellungen der Ergebnisse einer gerichtlichen Untersuchung betrifft. Im La-Belle-Fall (http://dejure.org/2004,1177) hätte nicht gesagt werden dürfen, libysche Geheimdienstmitarbeiter stecken dahinter. Im El-Masri-Fall (http://dejure.org/2012,38803) hätte womöglich der EGMR selbst nicht feststellen dürfen, daß CIA-Mitarbeiter den Beschwerdeführer entführt hatten. Von den alltäglichen Strafverfahren ganz abgesehen.

All das hat aber, da sind wir uns auch einig, nichts mit dem Fall Mollath zu tun. Ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung liegt m.E. im Fall Mollath nicht vor.

Zu 2: Es freut mich, daß wir uns, wie es scheint, auch hier im Wesentlichen einig sind. In einem Fall wie Cleve zwingt nunmehr Art. 13 MRK, die Revision als zulässig zu erachten. Daß der Gesetzgeber tätig werden müßte, um einen außerordentlichen Rechtsbehelf zu schaffen, sehe ich nicht, da man ohne weiteres das bestehende Prozeßrecht konventionskonform auslegen kann. Nicht anders ist man vorgegangen, nachdem in anderen Fällen der EGMR die bisherige deutsche Rechtsprechung (einschließlich die des BVerfG) über den Haufen geworfen hat.

Wo wir noch unterschiedlicher Meinung sind, ist die Frage, wie sich diese notwendige Rechtsprechungsänderung in einem Fall wie dem von Mollath auswirkt. Ich sehe keinen Grund, jetzt noch an dem "Tenorbeschwer-Dogma" festzuhalten, wo es nicht mehr aus einem Guß ist. Zu sagen: "Wir weichen immer nur gerade soweit zurück, wie wir gezwungen werden" hat etwas von Prinzipienreiterei. Sie schreiben "weder erforderlich noch sinnvoll". Deshalb frage ich umgekehrt: Was ist denn "erforderlich und sinnvoll" daran, jemandem in der Situation von Mollath (es geht ja nicht um seinen Einzelfall) die rechtliche Überprüfung zu verweigern, ob die Täterschaftszuschreibung in einem Urteil über ihn korrekt ist?

Ich benutze bewußt das Wort "Dogma". Gegen ein "Prinzip" von der Tenorbeschwer habe ich keine Einwände. "Prinzip" schließt gerade die Möglichkeit von Ausnahmen mit ein und gibt nur die Richtung vor. Man kann durchaus sagen, wir schauen uns grundsätzlich nur den Tenor an und entscheiden nach ihm, ob es eine Beschwer gibt. Wenn sich aber bei einem zweiten Blick ergibt, daß das Urteil aus besonderen Gründen außerhalb des Tenors einen Eingriff in die rechtlich geschützte Sphäre des Betroffenen darstellt, dann reicht das - nach den allgemeinen Regeln - auch für die Bejahung der Beschwer.

Wie ist Ihre Haltung zum Anspruch auf eine zweite Instanz aus Art. 14 Abs. 5 IPBR?

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Allen berechtigten Belangen gerecht zu werden, ist häufig, und insbesondere auch hier sehr schwierig.

Urteilsgründe können einen Angeklagten auch im Falle eines Freispruchs erheblich belasten und ihm für seine Zukunft erhebliche Probleme und Nachteile bereiten.

Wenn dies der Fall ist, und wenn die Urteilsgründe zugleich fehlerhaft sind, dann sollte es für den Angeklagten bzw. Freigesprochenen schon eine Möglichkeit geben, die in den Urteilsgründen unrichtig dargestellten und ihn belastendenden Tatsachenfeststellungen zu widerlegen und richtig stellen zu lassen.

Andererseits muß die Strafrechtspflege auch funktionsfähig bleiben und ein Mindestmaß von Prozeßökonomie behalten, und ein Freigesprochener sollte nicht quasi unendlich um jedes einzelne Wort in den Urteilsgründen bis in alle Ewigkeit prozessieren dürfen.

Und wenn jemand lediglich wegen nicht auszuschließender Schuldunfähig freigesprochen wird, oder lediglich wegen nicht Erweisbarkeit seiner Täterschaft (früher sagte man "aus Mangel an Beweisen") freigesprochen wird, sollte das Gericht dies auch in den Urteilsgründen zum Ausdruck bringen dürfen, ohne daß es fürchten muß, daß der Angeklagte bzw. Freigesprochene dann aus der Sache eine "unendliche Geschichte" macht.

Das ein italienisches Gericht nun (womöglich um der Angelagten und Freigesprochnen jedwede Beschwer und Beschwerdemöglichkeit zu nehmen) bei einem Freispruch geurteilt hat, Amanda Knox sei (definitiv und quasi 100% sicher) nicht die Täterin der angeklagten Tat (Mordfall Meredith Kercher) , halte ich für unglücklich - die Täterschaft von Amanda Knox mag zwar nicht hinreichend nachweisbar gewesen sein, aber völlig unmöglich und 100% ausgeschlossen war ihre Täterschaft sicher nicht, und letzteres sollte ein Gericht auch feststellen dürfen.

Schließlich haben strafgerichtliche Urteile nicht selten auch Einfluss oder indizielle Wirkung auf Verfahren anderer Rechtswege (zivilrechtliche Schadensersatz- oder Schmerzensgeldklagen, beamtenrechtliche oder arbeitsrechtliche oder familiengerichtliche Verfahren, verwaltungsrechtliche Streitigkeiten um Erlaubnisse nach dem BtMG oder  dem Waffengesetz oder der Gewerbeordnung) - und wenn das Strafgericht sich quasi wider besseren Wissens und nur aus bloßer aus Furcht vor Rechtsmitteln genötigt werden sollte, nicht nur freizusprechen und die Nichtnachweisbarkeit der Täterschaft oder Schuld festzustellen, sondern darüber hinaus eine Täterschaft völlig auszuschließen, dann wäre dem Recht damit wohl ein Bärendienst erwiesen.

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@ OGarcia: Meines Wissens ist nirgendwo auf der Welt in allgemeiner Form eine Urteilsanfechtung allein wegen einer in der Begründung der Entscheidung liegenden Beschwer eröffnet. Es geht deshalb für meine Begriffe auch nicht an, den völkerrechtlichen Abkommen  -  Sie erwähnen Art. 14 Abs.5 IPBPR oder auch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des (von Deutschland noch nicht ratifizierten) 7. Zusatzprotokolls zur EMRK  -  , die in den Vertragsstaaten einen rechtsstaatlichen Mindeststandard sicherstellen wollen, aufgrund unbedachter und in den verschiedenen Vertragssprachen überdies sehr unterschiedlicher Formulierungen einen Sinn unterzuschieben, der einen bislang nirgends verwirklichten rechtsstaatlichen "Goldstandard" einführen würde. (Ob "conviction" im Englischen den von Ihnen angenommenen Sinn hat, bezweifele ich im Übrigen  -  haben Sie dafür Belege?)

Und warum man das nicht einfach einführen sollte, wenn man es doch könnte? M.E. deshalb, weil auch der Rechtsstaat schauen muss, wofür er seine begrenzten Ressourcen investiert. Hier gibt es ohnehin schon "Fehlallokationen" und falsch gesetzte Prioritäten noch und nöcher. Die Einführung einer allgemeinen Rechtsmittelbefugnis wegen der Urteilsgründe würde dem noch weiteren Vorschub leisten.

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Gastmann schrieb:
Meines Wissens ist nirgendwo auf der Welt in allgemeiner Form eine Urteilsanfechtung allein wegen einer in der Begründung der Entscheidung liegenden Beschwer eröffnet.

Vielleicht wird umgekehrt ein Schuh draus. Mir ist kein Land bekannt, in dem es so etwas wie das Tenorbeschwer-Dogma gibt. Ihnen? Auch der EGMR kann ausweislich der von Prof. Müller hervorgehobenen Zitatstellen damit offenbar nicht so richtig etwas anfangen.

Gastmann schrieb:
Es geht deshalb für meine Begriffe auch nicht an, den völkerrechtlichen Abkommen - Sie erwähnen Art. 14 Abs.5 IPBPR oder auch Art. 2 Abs. 1 Satz 1 des (von Deutschland noch nicht ratifizierten) 7. Zusatzprotokolls zur EMRK - , die in den Vertragsstaaten einen rechtsstaatlichen Mindeststandard sicherstellen wollen, aufgrund unbedachter und in den verschiedenen Vertragssprachen überdies sehr unterschiedlicher Formulierungen einen Sinn unterzuschieben, der einen bislang nirgends verwirklichten rechtsstaatlichen "Goldstandard" einführen würde.

Der Anpruch auf eine zweite Instanz ist nun wirklich kein "Mindeststandard". Das folgt schon daraus, daß er in der Menschenrechtskonvention nicht vorgesehen ist und auch vom BVerfG aus dem Grundgesetz nicht herauszulesen war, als entsprechende Beschwerden an es herangetragen wurden. Darum wurde ja auch das 7. Zusatzprotokoll verabschiedet, um nachzuziehen und das MRK-Niveau auf das höhere, durch das IPBR vorgelegte Niveau anzupassen.

Es ist witzig, daß Sie von "unbedachten" Formulierungen sprechen. Das klingt mir sehr nach "Wir lassen uns nicht unsere schönen Prinzipien kaputtmachen". Oder auch: Am deutschen Beschwer-Wesen soll die Welt genesen.

Gastmann schrieb:
(Ob "conviction" im Englischen den von Ihnen angenommenen Sinn hat, bezweifele ich im Übrigen - haben Sie dafür Belege?)

Nein, darauf kommt es auch nicht an, weil ich mit der französischen Sprachfassung argumentiere.

Gastmann schrieb:
Und warum man das nicht einfach einführen sollte, wenn man es doch könnte? M.E. deshalb, weil auch der Rechtsstaat schauen muss, wofür er seine begrenzten Ressourcen investiert. Hier gibt es ohnehin schon "Fehlallokationen" und falsch gesetzte Prioritäten noch und nöcher. Die Einführung einer allgemeinen Rechtsmittelbefugnis wegen der Urteilsgründe würde dem noch weiteren Vorschub leisten.

Ist das wirklich Ihr Ernst? Die Ressourcen der Strafjustiz müssen geschützt werden vor den vielleicht viermal im Jahr vorkommenden Fällen, daß ein die Täterschaft feststellendes Urteil zu einem Freispruch wegen Schuldunfähig kommt, von denen vielleicht in zwei Fällen der Angeklagte in die nächste Instanz gehen will? Während kein Zivilgericht und kein Verwaltungsgericht Pipifax-Ehrenschutzklagen mit einer de-minimis-Klausel als unzulässig abweisen kann, müssen aus geheimnisvollen Gründen die Strafgerichte vor einer Handvoll potentieller Rechtsmittel geschützt werden?

Das erinnert mich fatal an die neben der Sache liegende Auskunft der Bundesregierung, die ich in http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte... zitiert hatte. Dort wurde geraunt, die Ziele der Strafrechtspflege würden "gefährdet", wenn man die Anfechtbarkeit zulasse. Sie äußerte sich so, weil sie (bewußt?) mißverstand, um was es eigentlich geht: "Einen Anspruch darauf, aus einem gewünschten Grunde freigesprochen zu werden, gibt es nicht." Das stellt den Streitpunkt geradezu auf den Kopf. Der Fall, daß jemand aus Mangeln an Beweisen (für die Täterschaft) freigesprochen wurde und er gerne hätte, "wegen erwiesener Unschuld" freigesprochen zu werden, ist eine ganz andere Baustelle. Für einen solchen Anspruch sehe ich auch keine Grundlage. Um aus meinem damaligen Beitrag zu zitieren: Es geht hier nicht um einen Leistungsanspruch auf ein "Mehr", sondern um einen Abwehranspruch, nicht auf rechtswidrigem Wege (auf diese Prüfung ist ja die Revision gerichtet) eine staatliche Täterschafts- und/oder Unverantwortlichkeitszuschreibung zu erhalten. Daß es für einen solchen Abwehranspruch Rechtsschutz geben muß, gehört eigentlich zum kleinen rechtsstaatlichen Einmaleins.

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Weder Art. 14 Abs. 5 IPBR, noch 19 Abs. 4 GG, und schon gar nicht die Cleve-Entscheidung geben einen Anspruch auf die zweite Instanz. Danach besteht ein Anspruch auf Zugang zur Rechtsmittelinstanz nur unter dem Vorbehalt, dass diese gesetzlich geregelt ist. Die Rechtsmittelinstanz gehört dann zum Rechtsweg. Es ist ein Anspruch auf Rechtskontrolle durch den Richter und nicht gegen ihn. Das war so und das ist immer noch so. Aber in diesem Punkt werden Herr Garcia und ich uns wohl nie einig.

Einen Anspruch auf die zweite Instanz kann es aber aus Art. 20 Abs. 3 GG geben. Aus dem Grundsatz von Check and Balances ergibt sich eine Kontrollpflicht für alle Organe der Staatsgewalt, also auch für die Rechtsprechung. Wegen des Rechtsprechungsmonopol der Gerichte beschränkt sich ihre Kontrolle auf die Selbstkontrolle, z.B. in Gestalt eines Instanzenzugs. Es ist nicht erkennbar, wie die Kontrollpflicht erfüllt sein sollte, wenn es nur eine Instanz gäbe.

Weder im Fall Mollath, noch im Fall Cleve stellt sich die Frage eines Anspruchs auf eine Rechtsmittelinstanz. Denn es gibt ja die Revision. Es stellt sich die Frage, ob es sich um eine unzulässige Verkürzung des Rechtswegs handelt, wenn der Zugang zur Revisionsinstanz davon abhängig gemacht wird, dass der Revisionsführer auf den Urteilstenor bei seiner Behauptung beschränkt wird, in seinen subjektiven Rechten verletzt zu sein. 

Das Cleve-Urteil zeigt, dass Ausführungen zur Täterschaft in den Urteilsgründen gegen die Unschuldsvermutung verstoßen können, den Angeklagten in seinen Rechten verletzen und die Rechtsverletzung nicht durch den freisprechenden Urteilstenor geheilt wird. Wenn der Angeklagte aber auch durch das freisprechende Urteil in seinen Rechten verletzt sein kann, dann widerspricht die Beschränkung auf den Urteilstenor der Effektivität der gerichtlichen Rechtskontrolle, sollte ihm trotz Rechtsverletzung die Revisionsinstanz verweigert werden. 

Auch das Cleve-Urteil ändert aber nichts daran, dass die Revision mögliche Verletzung subjektiver Rechte behaupten muss. 

@ OGarcia: 1) Was den EGMR angeht, wird umgekehrt ein Schuh daraus  -  der EGMR sagt eben nicht einmal zur Verletzung der Unschuldsvermutung, dass der Fehler darin besteht, keinen Rechtsbehelf zu gewähren (und, wie gesagt: selbst wenn er es täte, wäre das eine nicht verallgemeinungsfähige Sonderregel für die Verletzung der Unschuldsvermutung).

2) Zum “Dogma von der Tenorbeschwer”: Der Begriff der “Tenorbeschwer” ist doch bloß eine (nicht glücklich gewählte) Chiffre dafür, dass die zur Anfechtung berechtigende Beschwer in dem stecken muss, was das Gericht “entschieden” hat (dh dem Rechtsfolgenausspruch, der sich in Deutschland der Urteilsformel entnehmen lässt, daher “Tenor-“Beschwer), und nicht in den die eigentliche Entscheidung lediglich motivierenden Erwägungen (die in Deutschland mit “(Entscheidungs-)Gründe” überschrieben werden). Diese materielle Unterscheidung zwischen Entscheidung und Entscheidungsgründen ist, was die Anfechtbarbeit angeht, im Grundsatz weltweites Allgemeingut, und zwar rechtswegübergreifend. Wenn es zum “kleinen rechtsstaatlichen Einmaleins” gehören würde, dass das unvertretbar falsch ist, wäre doch recht erstaunlich, dass das bislang so wenige Leute gemerkt haben. Es wäre in diesem Fall gleichfalls recht erstaunlich, dass Sie den Anwendungsbereich dieses Postulats doch offenbar ebenfalls sehr beschränken wollen und den so pathetisch beschworenen “Abwehranspruch” zB erklärtermaßen nicht auf Dritte ausdehnen wollen, die durch Entscheidungsgründe beschwert werden. Erstaunlich wäre auch, dass man das, wenn man einmal angefangen hat, auf den Strafprozess sollte beschränken können.

3) Es mag ja sein, dass es zum rechtsstaatlichen “Goldstandard” gehören würde, ein Rechtsmittel gegen nicht tragende Erwägungen aus Entscheidungsgründen zu eröffnen (wobei das, insbesondere wenn man an die angesprochenen Anfechtungsmöglichkeiten Dritter denkt, so ganz gewiss auch nicht ist). Aber zum Goldstandard fehlt nunmal vieles, und manches davon wäre mir persönlich wichtiger als nun gerade die Rechtsmittel gegen nicht tragende Erwägungen aus Entscheidungsgründen. Und natürlich geht es dabei um die Verwendung beschränkter staatlicher Ressourcen, worum denn sonst.

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Gastmann schrieb:
Was den EGMR angeht, wird umgekehrt ein Schuh daraus - der EGMR sagt eben nicht einmal zur Verletzung der Unschuldsvermutung, dass der Fehler darin besteht, keinen Rechtsbehelf zu gewähren

Der EGMR hatte keinen Anlaß, sich hierzu zu äußern. Schon deshalb, weil Cleve einen innerstaatlichen Rechtsbehelf hatte, die Verfassungsbeschwerde zum BVerfG. Nach der Argumentation, die ich in meinem Beitrag entwickelt habe, reicht dies nunmehr aus _verfassungsrechtlichen_ Gründen nicht mehr aus. Daß der Rechtsbehelf erfolglos war, ist ohnehin für den EGMR nicht der Rede wert, denn dies ist immer Voraussetzung dafür, daß er überhaupt tätig werden muß.

Gastmann schrieb:
Diese materielle Unterscheidung zwischen Entscheidung und Entscheidungsgründen ist, was die Anfechtbarbeit angeht, im Grundsatz weltweites Allgemeingut, und zwar rechtswegübergreifend.

Es sieht so aus, daß Sie für die dezidierte Behauptung der Weltgeltung ebenso die Belege schuldig bleiben wie ich für die vorsichtige Behauptung des Gegenteils. So oder so kommt es aber auch nicht entscheidend auf einen solchen Rechtsvergleich an.

Gastmann schrieb:
Wenn es zum “kleinen rechtsstaatlichen Einmaleins” gehören würde, dass das unvertretbar falsch ist, wäre doch recht erstaunlich, dass das bislang so wenige Leute gemerkt haben.

Wenn Sie meinen vorigen Beitrag aufmerksam gelesen habe, dann erinnern Sie sich, daß auch das BVerfG von diesem kleinen Einmaleins ausgeht. Es überprüft, ob in einer Urteilsbegründung eine Grundrechtsverletzung enthalten ist. Was es hingegen nicht beanstandet, ist die Praxis der Rechtsmittelgerichte, für einfache Gesetzesverletzungen kein Rechtsmittel zu gewähren. Das hängt damit zusammen, wie ich oben schon sagte, daß das Grundgesetz keinen Anspruch auf eine zweite Instanz anerkennt. Anders ist dies nach Art. 14 Abs. 5 IPBR und - sobald er in Kraft ist - Art. 2 MRK-ZP7.

Gastmann schrieb:
Es wäre in diesem Fall gleichfalls recht erstaunlich, dass Sie den Anwendungsbereich dieses Postulats doch offenbar ebenfalls sehr beschränken wollen und den so pathetisch beschworenen “Abwehranspruch” zB erklärtermaßen nicht auf Dritte ausdehnen wollen, die durch Entscheidungsgründe beschwert werden.

"Abwehranspruch" ist ganz schlichtes Vokabular des öffentlichen Rechts und der Grundrechtslehre und hat nichts Pathetisches. Ich kann im übrigen Ihrer "Wo kämen wir da hin?"-Argumenation nichts abgewinnen. Man kann jede einfach zu beantwortete Rechtsfrage mit Problemen überladen, wenn man Sonderfall auf Sonderfall schichtet. Der Angeklagte ist nun einmal ein Rechtssubjekt im Strafverfahren mit einer Vielzahl von auf verschiedenen Ebenen gewährleisteten Rechten. Drittbeteiligte haben die meisten dieser Rechte nicht. Von dieser simplen Konstellation müssen wir ausgehen.

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Ich denke, eine Frage wie die der Beschwer bei Freisprüchen aus Rechtsgründen, dürfte wieder einmal davon abhängig sein, welche Aufgabe dem Strafverfahrensrecht zugeschrieben wird. "Wer Strafverfahrensrecht vornehmlich als Abwehrrecht des Bürgers sieht, wie dies etwa unübertrefflich Eberhard Schmidt formuliert hat, wird zu einem anderen Ergebnis kommen als derjenige, für den Strafverfahren vor allem der Verwirklichung des strafrechtlichen Rechtsgüterschutzes und eines "Grundrechts auf Sicherheit" dient." (Wolfgang Heinz, Das deutsche Strafverfahren, S. 35, http://www.uni-konstanz.de/rtf/kis/Heinz-Strafverfahren-2004.pdf)

Eberhard Schmidt, Lehrkommentar zur Strafprozessordnung und zum Gerichtsverfassungsgesetz, Bd.I, Göttingen 1964, 104:

" Ganz allgemein ist zu sagen, dass die Normen und Formen des Prozessrechts ganz wesentlich unter dem Gesichtspunkt des Schutzes des Beschuldigten gegen die Gefahr staatlichen Machtmissbrauchs, behördlicher Fehlsamkeit und Willkür gesehen werden müssen. Diese Formen werden von dem, dem die furchtbaren Lehren der Strafrechtsgeschichte nicht geläufig sind und der die landläufige Meinung hat, den Sinn des Strafprozesses nur in Beschleunigung und Verschärfung der Strafrechtspflege sehen zu müssen, leicht als formale Subtilitäten verachtet, die nur den schneidigen Zugriff des Staates auf den Verbrecher hemmen und die demgemäß "aufgelockert" werden müssen, um die Bestrafung des Schuldigen und die Sicherung der Volksgemeinschaft sicherzustellen. Aber sie allein sichern denjenigen, der unschuldig in Verdacht geraten ist, vor einem unverdienten Schicksal und ermöglichen es ihm, nicht einfach die Aufklärungsarbeit der staatlichen Rechtspflegeorgane hinzunehmen, sondern in selbständiger Weise als Prozesssubjekt für seine Interessen zu kämpfen."

Will man das Interesse des Angeklagten erkennen, dass es ihm nicht allein darum geht, sich gegen die drohende Sanktion zu verteidigen, sondern auch sämtliche Unrechtsvorwürfe der Anklage mit belastendem Charakter (die im Indikativ geschrieben sind) zu beseitigen, dann muss man die Aufgabe des Strafverfahrensrechts im Abwehrrecht sehen. Ansonsten wird man nicht verstehen können, welche rechtlichen Belange des Angeklagten betroffen sein könnten, der freigesprochen wurde und für den die Unschuldsvermutung gilt. Schließlich ist doch der Staat mit seinem Strafanspruch gescheitert. 

Vielen Dank für diese interessanten Ausführungen. Ich kann der Argumentation von Oliver Garcia durchaus etwas abgewinnen und bin gespannt, wie BGH und BVerfG in dieser Sache entscheiden werden.

 

Eine kleine Anmerkung zur Überlastung der Justiz/Ressourcenallokation:

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, dass die eingeschränkte revisionsrechtliche Überprüfung der Freisprüche mit belastender Begründung i.S.d. Tatbegehung im Zustand des § 20 StGB die Funktionstüchtigkeit der Justiz gefährden würde. Und selbst wenn es sich dabei tatsächlich um eine nenneswerte Anzahl Fälle handeln würde - was ich bezweifele -,  ist das Interesse der Betroffenen doch in diesem Fall nachvollziehbar und berechtigt - oder wer von Ihnen würde ein solches Urteil nicht anfechten wollen, wenn es ihn selbst (!) betrifft?

Wenig nachvollziehbar erscheint das Überlastungsargument vor allem, wenn man sich vergegenwärtigt, was sonst tagtäglich vor Gericht verhandelt wird. Als Richter würde ich jedenfalls lieber einen solchen Freispruch auf Rechtsfehler überprüfen als eine mehrtägige Hauptverhandlung mit 8 Zeugen durchzuführen, um herauszufinden, ob der eine Nachbar den anderen wirklich "Du A....!" genannt hat (gerade wieder erlebt). Und das ist nur eines von vielen Beispielen.

 

Ich möchte an dieser Stelle die Diskussion noch um die Meinung von Henning Radtke ergänzen. Schließlich entscheidet er über Mollaths Revision:

"… Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist damit an sich zutreffend und berechtigt.Die Akzeptanz des Grundsatzes als ein für die Bestimmung der Beschwer maßgeblicher schließt aber zweierlei nicht aus: (1.)Die Gründe einer angefochtenen Entscheidung können einen den Beschuldigten oder Angeklagten diskriminierenden Inhalt aufweisen oder es kann eine solche Wirkung von ihnen ausgehen. Der auf Schuldunfähigkeit gestützte Freispruch, bei dem die Begehung einer rechtswidrigen Tat des diese bestreitenden Angeklagten festgestellt und ihm eine zur Anwendung von § 20 StGB führende “krankhafte seelische Störung” attestiert wird, genügt als Beispiel (Fn). Ob solche in den Entscheidungsgründen enthaltenen nachteiligen Wirkungen im Rahmen eines Rechtsmittelverfahrens beseitigt werden können, lässt sich jedoch nicht aus den Anforderungen an die Beschwer als Zulässigkeitsvoraussetzung und schon gar nicht aus dem Grundsatz der Tenorbeschwer heraus beantworten. Vielmehr ist dies eine Frage nach einem (möglicherweise) im Strafverfahren einzulösenden Rehabilitationsanspruch des Beschuldigten oder Angeklagten (Fn). Die Existenz eines solchen Anspruchs ist jedoch angesichts der regelmäßig aufrecht erhalten bleibenden Unschuldsvermutung zu verneinen.(Fn) (2.)Der Grundsatz der Tenorbeschwer ist ein Grundsatz, nicht mehr. Es ist nie ernsthaft in Zweifel gezogen worden, dass die Bedeutung der Entscheidungsformel nicht durchgängig ohne Rückgriff auf und ohne Einbeziehung der Entscheidungsgründe inhaltlich erfasst und mit einem konkreten nachvollziehbaren Inhalt versehen werden kann.(Fn) Zwar wird sich häufig bereits aus der Entscheidungsformel allein das Vorliegen einer unmittelbaren Beeinträchtigung des Rechtsmittelführers ergeben. Das ist allerdings nicht der Fall, wenn die fragliche Entscheidung ihm zustehende Vorteile nicht gewährt. … In diesen Konstellationen gelangt der Grundsatz der Tenorbeschwer an seine Grenzen, weil sich hier aus der Urteilsformel nicht ohne Weiteres entnehmen lässt, ob die Rechtsposition des Angeklagten durch diese beeinträchtigt ist. …"

(Henning Radtke: Die Bedeutung der Beschwer im Rechtsmittelverfahren der StPO – Überlegungen anhand von Entscheidungen bezüglich stationärer Maßregeln der Besserung und Sicherung, in: Strafrecht als Scientia Universalis, Festschrift für Claus Roxin zum 80. Geburtstag am 15.Mai 2011, S. 1428.)

Da hier auch über die Existenz universeller Grundsätze des Rechtsmittelrechts gestritten wird, ist ja vielleicht ist ja von Interesse, wie die Frage z.B. für das Bundeszivilprozessrecht der USA beantwortet wird. Dessen einschlägige Rechtsgrundsätze ähneln nämlich sehr denen des deutschen Rechts: Das erforderliche "standing to pursue the appeal" hat nur diejenige Partei, die durch das Urteil verletzt ist (1). Dies setzt voraus, dass sie durch das Ergebnis des Verfahrens einen "adverse effect" erleidet, also materiell beschwert ist (2). Eine Beschwer in diesem Sinne kann nur durch das im Urteil unmittelbar Entschiedene begründet werden, nicht durch einzelne nicht tragende Feststellungen (3); hieraus folgt  zugleich der Satz, dass die siegreiche Partei ein Rechtsmittel nicht einlegen kann (4). Zugleich muss mit dem Rechtsmittel die Änderung des Urteils im Endergebnis begehrt werden, d.h. es dürfen nicht lediglich Änderungen einzelner ungünstiger Feststellungen verlangt werden (5). Im Bundesstrafprozessrecht der USA verhält es sich meines Wissens genauso; dafür habe ich aber keine Belegentscheidungen parat.

Wer es nachprüfen will, findet hier einige Nachweise:
(1) Transamerica Insurance Co. v. South, 125 F.3d 392, 396 (7th Cir. 1996); Concerned Citizens of Cohocton Valley v. New York St. Department of Environmental Conservation, 127 F.3d 201, 204 (2d Cir. 1997).
(2) Association Against Discrimination in Employment, Inc. v. City of Bridgeport, 710 F.2d 69, 73-74 (2d Cir. 1983); New York State Urban Development Corp. v. VSL Corp., 738 F.2d 61, 66 & N. 3 (2d Cir. 1984); Kim v. Fujikawa, 871 F.2d 1427, 1431 (9th Cir. 1989); Penda Corp. v. U.S., 44 F.3d 967, 971-972 (Fed.Cir. 1994); Spencer v. Casavilla, 44 F.3d 74, 78-79 (2d Cir. 1994); Knight v. Alabama, 14 F.3d 1534, 1555-1556 (11th Cir. 1994).
(3) New York Telephone Co. v. Maltbie, 291 U.S. 645, 646 (1934); Lindheimer v. Illinois Bell Tel. Co., 292 U.S. 151, 176 (1934); In re Arthur Treacher's Franchise Litigation, Arthur Treacher's Fish & Chips, Inc. v. A & B Management Corp., 689 F.2d 1137, 1149 & N. 16 (3d Cir. 1982); Watson v. City of Newark, 746 F.2d 1008, 1010 (3d Cir. 1984); City of Cleveland v. U.S. NRC, 68 F.3d 1361, 1370 (D.C.Cir. 1995); Mueller v. Reich, 54 F.3d 438, 440-441 (7th Cir. 1995); In EEOC v. Chicago Club, 86 F.3d 1423, 1428-1432 (7th Cir. 1996); Kralik v. Durbin, 130 F.3d 76, 84 (3d Cir. 1997); 15A Wright, Miller & Cooper, Federal Practice, § 3902 [bei N. 41ff.].
(4) In re Reporters Comm. for Freedom of the Press, 773 F.2d 1325, 1328 (D.C.Cir. 1985); In re Public Service Co., 898 F.2d 1, 2-3 (1st Cir. 1990).
(5) Aviation Enterprises, Inc. v. Orr, 716 F.2d 1403, 1407-1408 (D.C.Cir. 1983); Penda Corp. v. U.S., 44 F.3d 967, 972 (Fed.Cir. 1994); Shell Oil Co. v. FERC, 47 F.3d 1186, 1200-1203 (D.C.Cir. 1995).

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Sehr geehrte Kommentatoren,

wenn es darum geht, ob "rechtliche Belange" betroffen sein könnten, dann fällt es angesichts der Entwicklung des öffentlichen Rechts nicht schwer, ein Rechtsschutzbedürfnis zu erkennen: Auch in relativ einfach gelagerten Sachverhalten (Erledigung des belastenden VA), wird im Verwaltungsprozess ein  Feststellungsinteresse aus einem Rehabilitierungsbedürfnis bejaht. Das gilt - wenn man sich einmal in das Strafrecht i.w.S. begibt -  z.B. auch im Verfahren nach §§ 109 ff. StVollzG. Hier hat in den vergangenen Jahrzehnten eine (nach Ansicht des "Gastmann":) enorme "Ressourcenverschwendung" eingesetzt, weil sich z.T. hochrangige Gerichte mit Fällen beschäftigen (müssen), die nach früherer Lesart "erledigt" waren und außer einem immateriellen Interesse an Rehabilitierung von zuvor erhobenen Vorwürfen für den Betroffenen nichts mehr "zu holen" ist.

Im Strafprozess soll sich nach dem Tenorbeschwer-Grundsatz der Betroffene, bei dem das Gericht das (allerdings in dubio pro reo ohne Sanktion bleibende) Vorliegen einer Straftat festgestellt hat, dagegen nicht mehr wehren können, weil er ja von einer Sanktion verschont geblieben ist. Hier soll nun keine Revision mehr möglich sein. Das entspricht wohl der im Strafrecht herrschenden strafrechtlichen Sichtweise vom Gegenstand des Strafverfahrens. Solange am Ende ein Freispruch steht, kann im Urteil alles mögliche "festgestellt" werden, ohne dass dies einer Überprüfung durch Rechtsmittel zugänglich wäre. Mein Kollege Radtke (oben von Herrn Kolos zitiert) sagt das etwas verschwurbelt: Zwar schließe der Grundsatz nicht aus, sich in Fällen wie dem vorliegenden (Freispruch bei Tatfeststellung plus Schuldunfähigkeit) noch Gedanken zu machen, doch sei eben der verbleibende  "Rehabilitierungsanspruch" im strafrechtlichen Rechtsmittelverfahren nicht durchzusetzen. Ja, Radtke bestreitet sogar, dass es einen Rehabilitierungsanspruch überhaupt gebe, weil ja die Unschuldsvermutung gelte (Zitat Radtke, siehe oben bei Herrn Kolos):

Die Existenz eines solchen Anspruchs ist jedoch angesichts der regelmäßig aufrecht erhalten bleibenden Unschuldsvermutung zu verneinen

Das ist m.E. ein Fehlschluss: Die den Betr. schützende Unschuldsvermutung wird von Radtke nun gegen den Betr. bemüht, um einen Anspruch auf Rehabilitierung auszuschließen. Eine Rehabilitierung sei nicht nötig, denn es gelte ja - angesichts des Freispruchs - dennoch die Unschuldsvermutung.  Damit wird die Unschuldsvermutung und ihre Bedeutung auch für außerstrafrechtliche Wertungen in unserer Mediengesellschaft verkannt.

Der freigesprochene Gustl Mollath muss sich unter Berufung auf die Urteilsgründe als "Schläger" bezeichnen lassen, ohne diese gerichtliche Feststellung überprüfen lassen zu können - eine Journalistin meinte sogar, dies noch vor Rechtskraft des Regensburger Urteils schreiben zu dürfen. Aus meiner Sicht  existiert hier ein Widerspruch zwischen allg. öffentlich-rechtlichen Ansätzen, die auch ein Rechtsschutzbedürfnis für eine Rehabilitierung vorsehen,  und speziellem Strafverfahrensrecht mit seiner Tenorbeschwer-Grenze. Dieser Widerspruch würde besser dahingehend aufgelöst, dass die "Beschwer" im Sinne des Rechtsschutzbedürfnisses im Öffentlichen Recht  interpretiert wird, als dass künftig auf andere Weise eine Überprüfung der Urteilsgründe geltend gemacht werden kann (etwa im Verfahren nach den §§ 23 ff. EGGVG),  oder dies nur auf dem Weg Verfassungsbeschwerde/EGMR geschehen kann. Natürlich sollte diese Erweiterung der Beschwer  beschränkt werden auf Fälle, in denen ein Rechtsschutzbedürfnis nicht von der Hand zu weisen ist. Ich denke, das Gesetz gibt dazu den nötigen Raum; ggf. muss es geändert werden.

Interessant sind die Ausführungen des Rechtsvergleichers zur amerikanischen Rechtslage. Jedoch passen sie m.E. nur ganz eingeschränkt zum hiesigen Problem, denn hier geht es ja gar nicht um Zivilrecht. Im Zivilprozess, der von zwei Bürgern unter Inanspruchnahme der staatlichen Gerichtsbarkeit geführt wird, sind andere Maßstäbe anzulegen. Hier geht es darum, dass jemand seitens der öffentlichen Gewalt (Feststellungen in den Urteilsgründen des LG Regensburg) möglicherweise in seinen Rechten beeinträchtigt wurde.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Die Rechtsweggarantie des Art. 19 IV GG schließt den Zugang zu gesetzlich geregelter Rechtsmittelinstanz mit ein. Sie unterscheidet nicht zwischen Strafverfahren und Verwaltungsgerichtsverfahren. Das Rechtsschutzziel ist gleich: Beseitigung der durch Akte öffentlicher Gewalt gesetzten Beschwer (in seinen Rechten verletzt). Im Verwaltungsrecht reicht schon mal die Adressatentheorie (Art. 2 I GG) aus. Entscheidend und Grundlegend für das Strafverfahren (HV) ist die Anklage, die mit einem belastenden VA vergleichbar ist. Jedenfalls ist es nicht erst der Schuldspruch und erst recht nicht der Strafausspruch, der den Weg zu Gerichten eröffnet. Man könnte meinen, das sei so banal und selbstverständlich, dass es der Erwähnung nicht bedürfe. Das sehe ich aber anders und dabei bleibe ich, solange bei der strafrechtlichen Bestimmung der Beschwer auf den Sanktionscharakter abgestellt wird. Das ist m.E. ein grober Fehler, der sich bei der Bestimmung der Unschuldsvermutung fortsetzt.

So schreibt das BVerfG - 2 BvR 366/10, Rdnr.6 (Gliederung ist von mir): 

Die Unschuldsvermutung ist eine besondere Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und hat damit Verfassungsrang (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>). 

1. Sie verbietet zum einen, im konkreten Strafverfahren 

1.1. ohne gesetzlichen, prozessordnungsgemäßen - nicht notwendiger Weise rechtskräftigen - Schuldnachweis Maßnahmen gegen den Beschuldigten zu verhängen, die in ihrer Wirkung einer Strafe gleichkommen 

1.2. und ihn verfahrensbezogen als schuldig zu behandeln; 

2. zum anderen verlangt sie den rechtskräftigen Nachweis der Schuld, bevor dem Verurteilten diese im Rechtsverkehr allgemein vorgehalten werden darf (vgl. BVerfGE 19, 342 <347>; 35, 311 <320>; 74, 358 <371> ). 

Bei der Bestimmung von Inhalt und Reichweite der grundgesetzlichen Unschuldsvermutung sind Art. 6 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und die hierzu ergangene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) als Auslegungshilfe heranzuziehen (vgl. BVerfGE 74, 358 <370>; 111, 307 <322 ff.>).

Spätestens mit dem Cleve-Urteil lässt sich die Beschränkung der Unschuldsvermutung auf Sanktionen wie oben zu Punkt 1.1. in der BVerfGE so nicht mehr halten. Ich denke aber, dass auch ohne Cleve-Urteil, aber mit Rücksicht auf die Rechtsweggarantie diese Beschränkung nicht haltbar ist. 

Das Argument der aufrecht erhaltenen Unschuldsvermutung gegen die Zulässigkeit der Revision - wie u.a. bei Henning Radtke - erscheint mir als Zirkelschluss. 

Rechtsvergleichend - Wie sähe es denn im Verwaltungsrecht aus?

 

"Bei Antragsteller wurden schon mehrfach Verstöße gegen Hygienevorschriften festgestellt. Das ist auch wieder zu erwarten. Trotzdem bekommt er seinen Fressalien-Stand auf dem Jahrmarkt genehmigt, weil den Platz sonst keiner haben will."

 

Wenn in einem begünstigenden VA (oder dem dazugehörigen VG-Urteil) in der Begründung Bemerkungen stehen, die nicht nett (aber auch noch nicht als Beleidigung justiziabel) sind, könnte man dagegen vorgehen?

@I. S.

Ein guter Vergleich.

Da die behauptete Rechtsverletzung nicht im Regelungsgehalt des Verwaltungsakts liegt, greift zwar nicht die Anfechtungsklage ein, wohl aber die Feststellungsklage, vgl. OVG Niedersachsen, http://dejure.org/2005,2401. Zur Leistungsklage auf Unterlassung und Widerruf von herabsetzenden Behauptungen vgl. BVerwG, http://dejure.org/1996,4266.

Ob eine Klage hier nicht nur zulässig, sondern auch begründet ist, steht auf einem anderen Blatt. Begründet wäre sie m.E. auf jeden Fall, wenn unstreitig niemals Verstöße gegen Hygienevorschriften festgestellt worden sind, also völlig willkürlich etwas aktenkundig gemacht wurde.

Zur Abgrenzung aber auch: Eine Argumentation, wonach hier entweder die Zulässigkeit oder Begründetheit der Klage unter dem Gesichtspunkt verneint wird, daß die Behauptung eines Rechtsverstoßes durch den Gastwirt nicht nach außen getragen wurde (und damit nicht seine wirtschaftliche und soziale Geltung betrifft), sondern in Aktenordnern begraben ist, würde ich für vertretbar ansehen. Damit ist aber auch die Vergleichbarkeit mit dem hier diskutierten Fall eines Strafurteils aufgehoben, denn bei diesem wird in öffentlicher Verhandlung das Ergebnis einer gerichtlichen Sachverhaltsaufklärung in einem aufwendigen, formalisierten Verfahren verkündet.

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http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-77222581.html

Ein weiterer Fall für den EGMR sind die skandalösen "Freisprüche" im Fall Rupp. Die Sache liegt wegen der verweigerten Haftentschädigung bereits dort - weiß jemand Genaueres über den Umfang der Klage?

Herr Garcia ist der Frage nachgegangen, was der Begriff Schuld in Unschuldsvermutung der MRK im Englischen und im Französischen für eine Bedeutung hat und kam zu dem Ergebnis, dass die deutsche Übersetzung damit nicht übereinstimme. Ergänzend dazu noch die herkömmliche, römisch-lateinische Fassung für Unschuldsvermutung: praesumptio boni viri.

Daran erkennt man, dass die Schuld in Unschuldsvermutung eine andere Bedeutung hat als z.B. Schuld i.S. von culpa im Schuldprinzip. Eine Vir-Bonus-Persönlichkeit hatte jemand, auf den Verlass war, dem man zutraute, dass er einen im Senat, vor Gericht, oder in der Volksversammlung gut vertreten konnte, der in geordneten Verhältnissen lebte und dem man mit guten Gründen Vertrauen schenken durfte. Ihrem Ursprung nach sollte die Unschuldsvermutung den Angeklagten im Strafverfahren vor Beschädigung seiner Ehre, seiner Persönlichkeitsrechte (würde man heute sagen) bewahren. Dabei wurde zur Zeit der Justizreformen in Deutschland (1877) und der Beendigung der Strafknechtschaft die Entehrung als Folge der Tat (-Feststellung) verstanden und nicht der Strafe. Die Beschränkung der Beschwer auf Strafaussprüche und Maßregeln durch die h.M. wird diesem Gedanken nicht gerecht und ist in der Entwicklung des Strafrechts ein Rückschritt. 

Was spricht dagegen, die Unschuldsvermutung einerseits i.S. des Rechtsstaatsgebots und der Menschenrechte als absolute Eingriffsschranke zu verstehen, die stets eine eigene, grundrechtliche Beschwer auslöst, und andererseits in ihrem herkömmlichen Sinne als relative Eingriffsschranke, die dem Schutz des allgemeinen Persönlichkeitsrechts (2 I GG) dient?

Um, Entschuldigung als Nichtjurist, auch eine praktisch im Strafrecht verbleibende Konstellation aufzuwerfen. Wie ist es mit dem als Straftäter vom Gericht festgestellten, aber zum Tatzeitpunkt als schuldunfähig erkannten, aber später erneut einer Straftat Verdächtigen? Spielt die zuvor festgestellte Tat (möglicherweise eine ähnliche Tat) bei den nun jungfräulichen Ermittlungen und dem Gerichtsverfahren keine Rolle? Das würde mich arg wundern.

Es bleibt natürlich der Einwand, dass selbst (juristisch?) schuld ist, wer sich schon wieder verdächtig macht. Aber so denkt ja niemand. Es scheint wohl nur so.

5

Die Feststellung der Tatbegehung und die Feststellung der (tatsächlichen oder nicht ausschließbaren) Schuldunfähigkeit spielen eine Rolle. Dafür ist gerade die Vorschrift des § 11 Abs. 1 BZRG da, zu der ich etwas in meinem schon älteren Beitrag http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte... geschrieben habe. Selbst die Anhänger des Dogmas von der Tenorbeschwer werden unsicher, wie sie im Hinblick auf die Beschwerfrage mit der Vorschrift des § 11 Abs. 1 BZRG umgehen (http://goo.gl/J0hymV). Man kann gespannt sein, wie der BGH an dieser Stelle "zaubert".

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zu #1 30.3.15
Anfechtungsrecht Dritter bei strenger Unschuldsvermutung

zu 1) Ja was will man? Rechtskraft als höchstes Ziel?
Natürlich muss ein konkreter Dritter die Möglichkeit haben, eine gerichtliche Feststellung, die ihn beschwert anzufechten. Wie das im Strafrecht geregelt ist oder werden könnte, weiß ich nicht. Im Zivilrecht gibt es die Möglichkeit der Beteiligung Dritter, als von der Entscheidung Betroffene. Ebenso ist es möglich, ein Verfahren bis zur Klärung in einer anderen Sache auszusetzen.

zu 2) im Mollath-Fall hat sich vor allem tatsächlich und beweisbar herausgestellt, das das WAG beim angeblichen Tatnachweis die Beweisaufnahme und -würdigung manipuliert hat. Das Herr M. es dem Gericht dann mit seiner unbestimmten Aussage möglicherweise noch etwas leichter gemacht hat, ist Ansichtssache.
Es bleibt: Manipulation der Beweise -> falsche Beweiswürdigung -> falscher Tatnachweis -> substantiierter Verstoss gegen die Unschuldsvermutung.

#2 Leser
Applaus, Danke!

#3 OGarcia

Einzelfallbetrachtung
Im Prinzip stimme ich Ihnen zu. Nur der 2. Blick ist nach meiner Erfahrung absolute Seltenheit. Selbst dann, wenn im Gesetz zu einer Rechtsfolge "in der Regel" steht und dem Richter "die Prüfung des Einzelfalls" vorgegeben wird, dann geht es durch die Instanzen hindurch nach der üblichen Regel und der Einzelfall bleibt außen vor. Es sei denn, es spielen Eigeninteressen des Gerichts eine Rolle oder der Betroffene kann sich durchdringend Gehör verschaffen. Es kann nicht zum Regelfall werden, dass nur der eine Chance bekommt, der sich bei der Justiz über die Öffentlichkeit zwangsweise Gehör verschafft.

#3 und Weitere
Prozessokonomie vs. Persönlichkeitsrechte
Um hier eine Abwägung zu treffen, müsste erstmal geklärt werden, was mit Prozessökonomie verbunden wird. Ökonomie beschreibt ja grundsätzlich das sinnvolle Haushalten, Handeln für die Erreichung des Daseinszwecks oder eines grundlegenden Ziels. Ohne Ziel kein Sinn, keine Ökonomie. Ökonomie kennt Effektivität (Ziel erreichen) und Effizienz (Ressourcen schonen). Effizient und damit ökonomisch können nur Verfahrensweisen sein, die zum Ziel führen. Eine Handlung, die nicht zum Ziel führt, ist schon per Definition nicht effizient, weil Effizienz die Effektivität der Handlung voraussetzt.

Was ist also das Ziel des Strafprozesses?
A) Soll effektiv die Tat und der wirkliche Täter und dessen Schuld festgestellt werden?

oder
B) Soll für eine real mögliche Tat, ein real möglicher Täter als juristisch tatsächlicher Täter einer tatsächlichen Tat rechtskräftig festgestellt werden?

Wenn Sie also Ziel B als höchstes Ziel deklarieren, dann können Sie den Strafprozess beliebig einschränken. Die Frage einer Effizienz kann sich zum Einzelfall nicht stellen. Eher wird dann eine statistische Wahrscheinlichkeit über viele Fälle oder sogar nur die Üblichkeiten und Gewohnheiten der Justiz als Maßstab genommen. Diese werden dann mit dem gleichen Zielkriterium versehen und weiter verglichen. Das Ergebnis ist beliebig und vermutlich sehr dürftig.

Wenn Sie Ziel A zum Maßstab nehmen, dann sollten sie mit Prozessökonomie nicht so fahrlässig argumentieren. Mir scheint diese Baustelle sehr groß zu sein und das Argument der nicht vermeidbaren "Baumängel" schon sehr abgegriffen.

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Lieber Herr Prof. Müller,

 

Sie erwähnten Hinweise, dass Mollath die Reifenstechereien untergeschoben wurden. Haben Sie dazu ein Zitat aus dem Urteil? Oder einen Link?

 

Vielen Dank Ihres Alexander Dill

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Lieber Herr Dill,

solche Hinweise (keine Beweise allerdings) ergaben sich aus Zeugenangaben im Prozess. Das Urteil nimmt dazu nicht ausdrücklich Stellung, da das LG den Angeklagten insofern aus tatsächlichen Gründen frei spricht und die angegebenne Gründe schon zur Freisprechung genügen.  Aus den Akten ist erkennbar, dass  die Abfolge der Informationen und Vernehmungsdaten nicht so gewesen sein kann, wie es protokolliert wurde. Dass es gewisse Unstimmigkeiten bei der Ermittlung dieser Vorfälle gab, ist auch schon zuvor aufgefallen. Für das hiesige Thema, Zulässigkeit (und evtl. Begründetheit) der Revision Gustl Mollaths spielt das allerdings keine Rolle mehr, weil bezüglich der Sachbeschädigungen tatsächlich mangels Beschwer keine Revision zulässig wäre.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

Lieber Herr Müller,

 

ich habe inzwischen das Urteil gelesen und bemerkt, wie sehr die Fakten auf das Ziel des Freispruchs interpretiert wurden, insbesondere bei den Reifenstechereien.
Nachdem ich mit zwei der Hauptgutachter gesprochen habe und Herrn Mollath selbst in Bayreuth besuchte, kann ich die Diagnose eines Psychiatrie- und Justizirrtums nicht mehr teilen.
Vielleicht ist es noch zu früh, aber der "Fall Mollath" könnte sich als Medien- und Aktivistenskandal erweisen, wenn bekannt würde, dass Herr Mollath aus einer persönlich menschlich wie wirtschaftlich tragischen Trennungssituation heraus eine Verfolgungsgeschichte erfunden hat, die in die gängige Justiz-, Politik- und Psychiatrieskepsis passte, wenn bekannt würde, dass er beide ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, wenn bekannt würde, dass er nie "zwangspsychiatrisiert", also gegen seinen Willen psychiatrisch behandelt wurde, wenn bekannt würde, dass Mollath in der Klinik in Bayreuth freien Ausgang auf das offene Klinikgelände samt Patientencafé hatte und in Begleitung auch nach Bayreuth durfte, was er jedoch ablehnte.

Ich bin gespannt, welche der bisher so "engagierten" Medien, etwa Süddeutsche, Stern und BR, bei einer anders ausgehenden Story noch dabei sind. Und welche "kritischen" Juristen.

 

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Dr. Alexander Dill schrieb:

Nachdem ich mit zwei der Hauptgutachter gesprochen habe und Herrn Mollath selbst in Bayreuth besuchte, kann ich die Diagnose eines Psychiatrie- und Justizirrtums nicht mehr teilen.
Vielleicht ist es noch zu früh, aber der "Fall Mollath" könnte sich als Medien- und Aktivistenskandal erweisen, wenn bekannt würde, dass Herr Mollath aus einer persönlich menschlich wie wirtschaftlich tragischen Trennungssituation heraus eine Verfolgungsgeschichte erfunden hat, die in die gängige Justiz-, Politik- und Psychiatrieskepsis passte, wenn bekannt würde, dass er beide ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, wenn bekannt würde, dass er nie "zwangspsychiatrisiert", also gegen seinen Willen psychiatrisch behandelt wurde, wenn bekannt würde, dass Mollath in der Klinik in Bayreuth freien Ausgang auf das offene Klinikgelände samt Patientencafé hatte und in Begleitung auch nach Bayreuth durfte, was er jedoch ablehnte.

Auch wenn das alles richtig ist, was Sie vortragen, wovon ich insgeheim auch ausgehe (mit Ausnahme des 31.05.), so sagt das rein gar nichts aus.

Darauf kommt es gar nicht an!

Die Frage, die zu beantworten ist, ist: lagen die Vorraussetzungen für § 20 StGB vor und war sie ebenso für §63 StGB erfüllt?

Und daher wird es immer ein Justiz- und Psychiatrieskandal bleiben...

 

"Und daher wird es immer ein Justiz- und Psychiatrieskandal bleiben...", schreiben Sie - weshalb die CSU dies zum Anlass genommen hat, eine Reform des §63 Strafrecht in diesem Punkte anzuregen.
Ich befürchte, dass Sie mit dieser Prognose recht haben könnten, was den Medien, besonders aber den Aktivisten dient, ihr Selbstbild als vermeintliche Aufklärer und Humananwälte aufrecht zu erhalten.
Skepsis und Fehlbarkeit sind dort nicht vorgesehen.

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Dr. Alexander Dill schrieb:

 

"Und daher wird es immer ein Justiz- und Psychiatrieskandal bleiben...", schreiben Sie - weshalb die CSU dies zum Anlass genommen hat, eine Reform des §63 Strafrecht in diesem Punkte anzuregen.

Sehr geehrter Dr. Dill,

 

wir werden sicherlich (oder hoffentlich) in der Auffassung übereinstimmen, dass sich Einzelfälle selten dafür eignen Gesetzesänderungen einzuführen.

 

Im Fall Mollath halte ich das auch nicht für angezeigt.

Nach eingehender Beschäftigung mit dem Verfahrensgang, lässt sich nur konstatieren, dass die Fehler und offene Gesetesbrüche derart flächendeckend vorgekommen sind, dass die Fehlleistung der Jusitz nicht mit einem irgendwie andersgestalteten §63 verhindert worden wären.

Die Gesetze sind eigentlich ausreichend. Man müsste sie nur korrekt anwenden.

Zum Sinn und Zweck einer Psychiatrie kann jeder stehen wie er will.

Ich finde nur, man sollte die Verantwortlichen an ihrer Arbeit messen.

Und die Gutachten sind ja veröffentlicht. Kann sich jeder selber ein Urteil bilden.

Bei dem dort dargestellten Sachstand wäre es m.M. nach zwingend für jeden Anstaltsleiter gewesen, umgehend eine Prüfung bei Gericht nach § 67 e StGB anzuregen und offen das Fehlen der strengen Vorraussetzungen für eine Fortführung der Unterbringung zu Gehör zu bringen.

Das war der unverzeihliche Fehler der Anstaltsleitung.

 

Zahlreiche Verurteilte ziehen die Psychiatrie anderen Lebens- und Zwangsunterbringungsformen vor und nehmen sogar anwaltliche Beratung in Anspruch, um in diese eingewiesen zu werden, was meist nur mit der Simulation und Erzeugung psychopathologischer Symptome möglich ist. Ich weiss von professionellen Straftätern etwa im Drogenhandel, die ganz bewusst in die Psychiatrie möchten, die ihnen viel mehr Freiheiten und Lebensstandard gewährt als die JVA.
Im Falle Mollath nun hat die Verweigerung der zur Stellung von neuen Diagnosen geforderten Intensivgespräche dazu geführt, dass vom Gutachter nur die Mitarbeiter und ärztlichen Kräfte nach der Entwicklung des Patienten gefragt werden konnten und Vordiagnosen über Jahre zitiert wurden.
Mollath selbst hat verhindert, dass eine neue Diagnose eine Form der Persönlichkeitsstörung hätte finden können, die normal ambulant durch Psychotherapie behandelt werden kann. Da eine Behandlung von Mollath trotz festgestellter Schuldunfähigkeit nicht erfolgte, hätte die Anstaltsleitung also einen unbehandelten und nicht qualifiziert begutachtbaren Straftäter freilassen sollen, weil er nun doch schuldfähig sei?
Wenn Mollath irgendeine Einsicht in seine Straftaten gezeigt hätte (wie dies in einem Schreiben von ihm, in dem er sich nach der Schadenshöhe einer Reifenstecherei erkundigte, aufscheinte), wenn er in irgendeiner Form Distanz zu der von ihm konstruierten Verfolgungsgeschichte genommen hätte, wäre die Anstaltsleitung die letzte gewesen, die ihn festgehalten hätte, eben weil er dann auf einen ambulanten Therapieweg gekommen wäre.
Es ist also kein unverzeihlicher Fehler der Amtsleitung, einen Patienten, der über Jahre keinen anderen Lebensentwurf äußerte, im geschützten Raum der Klinik zu belassen. Ein erheblicher Prozentsatz der Patienten kann im ungeschützten Raum "da draußen" nicht ohne neue Kollisionen leben, da Leistungs- und Anpassungsdruck keinen Raum für Menschen mit starken psychischen Störungen lassen.
Denken Sie etwa, ein Patient, der bereits das Gespräch mit dem untersuchenden Arzt verweigert, wird zu Terminen im Jobcenter erscheinen? Oder Vollsteckungsbescheide beantworten?
Herr Mollath hat bereits vor der Trennung von seiner Frau die Kontrolle über sein berufliches und soziales Leben verloren, weshalb die Trennung für ihn nicht nur das private, sondern auch das finanzielle Aus brachte.
Viele Männer und Frauen stürzt so eine Trennung in eine schwere und oft tödliche Lebenskrise. Mollath baute sich mit seiner Verfolgungsgeschichte eine persönliche Lebensgeschichte, die ihm in der Krise half. Der Preis dieser Konstruktion war die Verweigerung des ärztlichen oder therapeutischen Gesprächs.

Es ist aber zu bezweifeln, ob Mollath selbst die Klinik verlassen wollte. Der politische Beschluss überraschte ihn und er hat sich von dem Prozess vergeblich erhofft, dass dort seine Verfolgunsgeschichte ernst genommen wurde. Dies geschah nicht.

Er ist nun mit dieser Geschichte wie mit der Bewältigung seiner Schuld alleine. Der Staat in Gestalt von Justiz und Psychiatrie hat sich auf öffentlichen Druck zurückgezogen - und damit das Recht auf Therapie und Versöhnung geopfert.
Es ist völlig verfehlt, Justiz und Psychiatrie im Falle Mollath einen Irrtum vorzuwerfen.
Ein Irrtum ist es nur, einen Gesunden für krank zu erklären, einen Kranken sich in seiner Krankheit selbst zu überlassen, weil man ihn aus politischen Gründen für gesund erklären muss, obwohl er sich selbst und andere schädigt, etwa durch üble Nachrede.
Nach dem Urteil des LG ist allerdings der letztere Irrtum von Justiz und Psychiatrie nicht mehr korrigierbar. Falls aber der Druck für Mollath selbst immer mehr steigt, weil keiner mehr seine Geschichte anhört, weil er es nicht wagt, über die traumatisierenden Umstände seiner Trennung und der damit verbundenen Verzweiflungstaten zu sprechen, da dies seiner paradigmatischen Opferrolle widerspräche, könnte er sich erneut durch eine äußerliche Tat, auch eine autoaggressive, artikulieren.
In diesem Fall würde der "Fall Mollath" wieder bei Null beginnen.

Wäre er dann "schuldfähig"? Mit Sicherheit würde kein psychiatrischer Gutachter dies bestätigen. Mollath käme - auch bei einem Selbstmordversuch - wieder in die Psychiatrie, nicht ins Gefängnis.
Von Jean-Paul Sartre stammt der selten zitierte Satz "Nie waren wir freier als unter deutscher Besatzung."
Zahlreiche Menschen sind mit ihrer Freiheit überfordert und sehnen sich nach Zwang, Zucht und Ordnung. Sie definieren sich durch Feindbilder: Putin. Islamisten. Justiz. Politik. Psychiatrie. Medien.
Auf individueller Ebene, in der Mikropolitik des Einzelnen, steht die Opferrolle im Vordergrund. Die Gesellschaft erzeugt dieser Opfer, etwa im Fall Wulff, um exemplarisch mit dem Opfer gemeinsame Werte und Ziele zu beschwören. Insofern sind die Fälle Wulff - übrigens besuchte ich letztes Jahr auch Christian Wulff - und Mollath auf medialer Ebene gar nicht so unterschiedlich. Eine objektive Justiz und hochqualifizierte Psychiatrie ist ein ebenso buchstäblich ehrenwertes Ziel, wie unabhängige und nicht-korrupte Politiker.
Für beide Fälle wählten die Medien aber vorschnell die falschen Opfer auf. Nun sind beide Fälle auch Medienskandale.

 

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Dr. Alexander Dill schrieb:

Lieber Herr Müller,

 

ich habe inzwischen das Urteil gelesen und bemerkt, wie sehr die Fakten auf das Ziel des Freispruchs interpretiert wurden, insbesondere bei den Reifenstechereien.
Nachdem ich mit zwei der Hauptgutachter gesprochen habe und Herrn Mollath selbst in Bayreuth besuchte, kann ich die Diagnose eines Psychiatrie- und Justizirrtums nicht mehr teilen.
Vielleicht ist es noch zu früh, aber der "Fall Mollath" könnte sich als Medien- und Aktivistenskandal erweisen, wenn bekannt würde, dass Herr Mollath aus einer persönlich menschlich wie wirtschaftlich tragischen Trennungssituation heraus eine Verfolgungsgeschichte erfunden hat, die in die gängige Justiz-, Politik- und Psychiatrieskepsis passte, wenn bekannt würde, dass er beide ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, wenn bekannt würde, dass er nie "zwangspsychiatrisiert", also gegen seinen Willen psychiatrisch behandelt wurde, wenn bekannt würde, dass Mollath in der Klinik in Bayreuth freien Ausgang auf das offene Klinikgelände samt Patientencafé hatte und in Begleitung auch nach Bayreuth durfte, was er jedoch ablehnte.

Ich bin gespannt, welche der bisher so "engagierten" Medien, etwa Süddeutsche, Stern und BR, bei einer anders ausgehenden Story noch dabei sind. Und welche "kritischen" Juristen.

 

Da bin ich auch echt gespannt, wann und wie DAS rauskommt :-)

Gustl Mollath, der mächtige Strippenzieher, einflussreich und vermögend genug, um sogar den HVB Bericht fälschen zu lassen. Und das, wo Sie ihm hier ja den wirtschaftlichen Bankrott praktisch aus erster Hand belegen können, nicht wahr?

Das nenn ich mal ne echt neue (Verschwörungs-) Theorie.

Kleines, machtloses, nervlich kaputtes, finanziell vollkommen abgewraktes "Würstchen" hat die HVB, die deutsche Medienlandschaft UND deutsche Gerichte in der Hand.

Ein Raunen geht durch die Republik !

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Dr. Alexander Dill schrieb:

wenn bekannt würde, dass er nie "zwangspsychiatrisiert", also gegen seinen Willen psychiatrisch behandelt wurde, wenn bekannt würde, dass Mollath in der Klinik in Bayreuth freien Ausgang auf das offene Klinikgelände samt Patientencafé hatte und in Begleitung auch nach Bayreuth durfte, was er jedoch ablehnte.

 

Sehr geehrter Herr Dr. Dill,

Sie beschreiben die Möglichkeit, dass Herr Mollath nie "zwangspsychiatrisiert" worden sei und er habe freien Ausgang auf dem Klinikgelände - sogar samt Patientencafe - gehabt und hätte in Begleitung nach Bayreuth gedurft. Es ist für Sie anscheinend keine Zwangspsychiatrisierung sich gegen seinen Willen in einer psychiatrischen Klinik aufhalten zu müssen, noch dazu, wenn das Patientencafe besucht werden darf.

Selbst wenn Herr Mollath alle drei vorgeworfenen Delikte begangen haben sollte, gibt es keinen Grund zur Verwahrung in einer psychiatrischen Klinik. Entweder wäre es Vorsatz und schuldhaft gewesen, dann wäre eine "normale" Bestrafung erfolgt. Selbst wenn Herr Mollath bei der Begehung aller drei Delikte schuldunfähig gewesen wäre, gäbe es keinen Grund ihn zwangsweise in eine Klinik einzusperren.

Zwischen dem letzten Tatvorwurf und der Festnahme sind - meiner Erinnerung nach - elf Monate, die Herr Mollath ohne weiteren Tatvorwurf in Freiheit verbrachte. Es bestand also kein Grund von einer Gefahr für die Allgemeinheit (inklusive der Ehefrau) auszugehen. Es hätte mildere Maßnahmen gegeben, um einen rechtzeitigen "Ausbruch" der Erkrankung zu erkennen. Und die Gesellschaft muss auch mit einem Restrisiko leben.

 

Verstehe ich das richtig, dadurch dass es angeblich Ausgang ins Patientencafe gab, soll der Fehler weniger schlimm sein?

Was würden Sie sagen, wenn Ihr Freizügigkeit plötzlich auf einen kleinen Aufenthaltsbereich beschränkt wird? Und dann heißt es zum Trost, Sie dürfen ja die örtliche Dorfkneipe besuchen?

 

Dieser Skandal, dass ein Mensch ohne Rechtfertigung jahrelang zwangsweise in einer psychiatrischen Klinik untergebracht war, der wird immer bleiben. Die veröffentlichten Gutachten und die ins Internet gestellten Akten zeigen, dass es keinen Grund für eine Unterbringung gab. Selbst wenn jetzt noch Tatsachen auftauchen würden, die eine Unterbringung rechtfertigen würden, bleibt es beim Unrecht nach damaliger Aktenlage.

Erstaunlich ist, dass die rechtswidrige zwangsweise Unterbringung eines Menschen für die Dauer von mehreren Jahren keinerlei rechtliche Konsequenzen zu haben scheint. Aber vielleicht habe ich ja verpasst, dass da schon Ermittlungsverfahren laufen.

 

 

 

5

@Prof. oder andere:

Wenn mir die kurze Zwischenfrage gestattet ist:

Ich kann nicht mehr ganz nachvollziehen, wie das WA-Gericht die Frage des fehlenden Eröffnungsbeschlusses bzgl. der gefährlichen KV behandelt hat.

Ein Sicherungsverfahren war es ja nie. Hat das Gericht denn eine "strafprozessuale Heilung" in irgendeiner Form dazu vorgenommen?

Und wenn nicht: Könnte eine Revision hier ansetzen? ;-)

Lieber Herr Dr. Dill,

Vielleicht ist es noch zu früh, aber der "Fall Mollath" könnte sich als Medien- und Aktivistenskandal erweisen, wenn bekannt würde, dass Herr Mollath aus einer persönlich menschlich wie wirtschaftlich tragischen Trennungssituation heraus eine Verfolgungsgeschichte erfunden hat, die in die gängige Justiz-, Politik- und Psychiatrieskepsis passte, wenn bekannt würde, dass er beide ihm vorgeworfenen Taten begangen hat, wenn bekannt würde, dass er nie "zwangspsychiatrisiert", also gegen seinen Willen psychiatrisch behandelt wurde, wenn bekannt würde, dass Mollath in der Klinik in Bayreuth freien Ausgang auf das offene Klinikgelände samt Patientencafé hatte und in Begleitung auch nach Bayreuth durfte, was er jedoch ablehnte.

Wieso "bekannt würde"? Sie haben doch letzteres in Ihrem Beitrag vom August 2013 (http://www.heise.de/tp/artikel/39/39646/1.html) bekannt gemacht.

Ich bin gespannt, welche der bisher so "engagierten" Medien, etwa Süddeutsche, Stern und BR, bei einer anders ausgehenden Story noch dabei sind. Und welche "kritischen" Juristen.

Es wären jedenfall so "engagierte" Medien wie Spiegel, ZEIT und Tagesspiegel dabei.

Im Übrigen zeigt Ihr Kommentar, wie sehr Sie den "Fall Mollath" falsch wahrgenommen haben. Die kritischen Stimmen von Journalisten- (der von Ihnen genannte Stern hatte allerdings den Fall nicht weiterverfolgt; den SWR haben Sie vergessen) und Juristenseite waren von Anfang an auf dem Standpunkt, daß selbst dann, wenn Mollath die Taten begangen haben sollte, etwas an dem Umgang der Justiz mit ihm nicht richtig sein kann und deshalb der Fall ein genaueres Hinschauen verdient.

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@OG u. Dr. Dill

Der Beitrag bei heise (http://www.heise.de/tp/artikel/39/39646/1.html) ist eigentlich, gemessen was sonst so publiziert wird, doch im höheren Niveau anzusiedeln. Ich für meinen Teil habe es gerne gelesen. 

Abgesehen von kleinen Unebenheiten, betrachte ich kritisch eigentlich nur eine Stelle:

Dass sich so eine Stärke im entlasteten und unterstützenden Raum der geschlossenen Psychiatrie entwickeln kann, spricht nicht dafür, dass deren Settings und Bedingungen "krank machen" müssen. Vielmehr scheint es, als ob die Bedingungen der Forensik dem mündigen, sich wortmächtig und öffentlich artikulierenden Patienten entgegen kämen, während andere Patienten in ihrer Sprachlosigkeit zwar den erwünschten Anpassungsleistungen genügen, nicht aber das Selbstbewusstsein zu einem kollisionsfreien Leben draußen entwickeln.

 

Bei der anderen Stelle, die mich schmunzeln liess:

 

Ein Journalist, der relativ viel zu Mollath veröffentlicht hat, schrieb mir, eine echte Recherche zu Mollath bräuchte 3-4 Wochen und verursache Kosten im höheren vierstelligen Bereich. Dass diese Recherche unterbleibt, obgleich sich zahlreiche Premium-Medien - etwa die Süddeutsche Zeitung - mit Mollath-News verkaufen, macht die Kritik an den angeblich oberflächlichen Verfahren der Justiz wie die an den angeblich ohne Prüfung abgeschriebenen psychiatrischen Gutachten zu Mollath unglaubwürdig. Ist es nicht gerade vom außenstehenden Beobachter oder Investigator zu erwarten, dass er tiefer und genauer recherchiert? Dass er sich die Mühe macht, die Komplexität des Gesamtfalles nicht auf eine oberflächliche Message wie "Justizirrtum" oder "Zwangspsychiatrie" zu reduzieren?

Kann man nur auf die hervorragenden Beiträge auf blog.delegibus.com verweisen. 

Wie schauts aus Herr García? Schon reich und fett geworden?

Sehr geehrter Dr. Dill,

ein Stück weit tat ich Ihnen mit meiner Polemik unrecht. Ihr Artikel auf Telepolis ist nicht nur schlecht, sondern zeigt auch Nachdenken über Zusammenhänge und Zwänge. Insofern gehen Sie tiefer in die Materie als die üblichen Verdächtigen. Das will ich korrigierend anerkennen, auch wenn mich Ihre Gewissheiten und Schlussfolgerungen nicht überzeugen. Als Meinung steht Ihnen das frei. Sie hantieren allerdings auch manipulativ mit Begriffen. Sie setzen z.B. Zwangspsychiatrie und Zwangstherapie gleich. Auch unterstellen Sie implizit, dass sogenannte Mollath-Unterstützer, Justizkritiker und Psychiatriekritiker aus einem Guss wären. Das ist Quatsch. So habe ich z.B. zu Mollath und Psychiatrie sicherlich eine Tendenz der Wahrnehmung, halte mich aber aus Unkenntnis mit Gewissheiten zurück. Zur justiziellen Seite kann ich aber klar feststellen, das die Verfahren dem geltenden Rechtsstaatsprinzip nicht genügen und das eben nicht aus Zufall oder misslichen Umständen heraus. Da wird zu den dahinter stehenden Interessen noch umfassend gemauert. Wer da mit wem diehlt, kann bisher nur vermutet werden. Sie zeigen es ja mit Ihren Erfahrungen zur Steuerehrlichkeit in bestimmten Kreisen an. Wissen Sie, dass es vieltausende Angestellte und Beamte gibt, die sich ganzjährig damit beschäftigen, dem "Unterschichtler" die kleine Steuererstattung zu neiden? Wie passt das mit dem gesellschaftprägenden Selbstverständnis der "Gebildeten" zusammen. Da passt Anspruch und Wirklichkeit auch intellektuell nicht zusammen. Möglicherweise eine schichtenspezifische Wahnvorstellung, die durchaus am Gelde hängt.

Wenn Missbrauch des Rechts vehement kritisiert wird, dann schützt das gleichzeitig die korrekte und unvoreingenommene Anwendung des Rechts, also auch möglichst frei von Dünkel zu Schichten und Bildungsstand. Das ist zumindest meine Hoffnung. Wenn diese korrekte und auch menschenwürdige Anwendung des Rechts im Einzelfall zum gleichen Ergebnis kommen würde, warum dann die Manipulationen? Das scheint Sie jedoch nicht besonders zu interessieren, ist aber aus meiner Sicht der Kern der Diskussion hier. Ihre "was wäre wenn" -Ankündigungen ändern daran also nichts und mir fällt dazu ansonsten nur "Gackern aber kein Ei legen" ein.

Mit freundlichen Grüssen

Lutz Lippke

 

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Lieber Dr. Dill,

es fällt einem schwer auf Ihr Vermischung der Ebenen sachgerecht zu replizieren. Dafür ist Ihr Vortrag zu unstruktiriert. 

Sie scheinen auch völlig abwegige Vorstellungen über den Zweck einer Strafjustiz zu pflegen, die mit unserer Verfassung nicht korrespondiert.

Sie schreiben:

"Mollath selbst hat verhindert, dass eine neue Diagnose eine Form der Persönlichkeitsstörung hätte finden können, die normal ambulant durch Psychotherapie behandelt werden kann. Da eine Behandlung von Mollath trotz festgestellter Schuldunfähigkeit nicht erfolgte, hätte die Anstaltsleitung also einen unbehandelten und nicht qualifiziert begutachtbaren Straftäter freilassen sollen, weil er nun doch schuldfähig sei?"

Richter Huber hat am ersten HV Termin am AG Mollath unverteidigt gelassen. Daher war gem. §25 GVG von einer Straferwartung von unter einem Jahr auszugehen.

 

Die Frage nach § 20/21 StGB wurde nur durch eine ferndiagnostische Stellungnahme auf Veranlassung ungeprüfter Behauptungen der geschädigten Partei aufgeworfen.

 

Weil Mollath aber gegenüber dem Gutachter von dem verfassungsmässigen Recht sich nicht zur Sache zu äussern Gebrauch gemacht hat, wurde eine rechtswidrige Aussagerzwingungshaft angeordnet.

Auf Anregung Lipperts, der obwohl er Mollath nie untersucht hat, eine schwere Psychose diagnostizieren wollte und selbst plötzlich mit § 63 StGB gewedelt hat.

Nur zu dem Zweck irgendwelches Aktenmaterial dem Psychiater zu verschaffen.

 

Aufgrund dessen hat Leipziger -das Gutachten sollten Sie vielleicht nochmal lesen- 3 verschiedene Differentialdiagnosen, die sich nebenbei bemerkt gegenseitig ausschliessen, gestellt.

 

Das hätte niemals für eine Unterbringung nach § 63 StGB reichen dürfen. 

​Sie vermuten nun eine Persönlichkeitsstörung -es wird ja immer bunter- eine solche reicht erst recht nicht für §63!!!

 

 

 

Eine heute veröffentlichte Entscheidung des BVerfG paßt zum Thema (http://dejure.org/2015,8771).

Zunächst einmal äußert sich das BVerfG zur Frage des "Rechtsschutz gegen den Richter" und weist dabei auf die Fortentwicklung der Auslegung des einfachen Prozeßrechts im Lichte der Grundrechte hin (zu diesem Punkt: http://blog.delegibus.com/2014/08/28/fall-mollath-zum-freispruch-verurte...):

Dass § 304 Abs. 4 StPO Beschlüsse und Verfügungen des Bundesgerichtshofs sowie eines Oberlandesgerichts - mithin auch sitzungspolizeiliche Anordnungen, die der Vorsitzende Richter am Oberlandesgericht im ersten Rechtszuge trifft - von der Anfechtung ausnimmt, lässt mit Blick auf die Garantie effektiven Rechtsschutzes zwar weiterhin Fragen offen, braucht im vorliegenden Verfahren jedoch nicht entschieden zu werden. Auch hier ist im Übrigen eine Auslegung nicht ausgeschlossen, wonach die Aufzählung in § 304 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO grundrechtskonform um Verfügungen des Vorsitzenden Richters am Oberlandesgericht zu erweitern ist, die über die Hauptverhandlung hinausgehen und Grundrechte des Betreffenden beeinträchtigen. Bereits in der Vergangenheit hat der Bundesgerichtshof eine Analogie in Fallgestaltungen zugelassen, die besonders nachteilig in die Rechtssphäre des Betroffenen eingreifen (vgl. BGH, Beschluss vom 5. November 1999 - StB 1/99 -, NJW 2000, S. 1427 <1428> m.w.N.).

Für den Fall Mollath könnte die hier vom BVerfG zitierte BGH-Entscheidung http://dejure.org/1999,4762 eine Blaupause abgeben. Dort hat der BGH einen interessanten Mittelweg zwischen Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig und der Behebung der materiellen Beschwer beschritten (Hervorhebung hier):

Der Senat hat erwogen, ob in einem Fall wie diesem wegen des grundrechtlich relevanten Verstoßes gegen die Unschuldsvermutung, der den Fällen der besonders in die Rechtssphäre des Angeklagten eingreifenden Entscheidungen vergleichbar erscheint, ebenfalls in ausdehnender Auslegung des § 304 Abs. 4 Satz 2 2. Halbs. StPO die sofortige Beschwerde für zulässig zu halten ist, wenn sonst erst eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergehen müßte, um den nur aus den Entscheidungsgründen erkennbaren Verfassungsverstoß zu beseitigen. Er kann die Frage aber unentschieden lassen, weil die angegriffene Auslagenentscheidung bei Auslegung des § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO in der vom Senat für richtig gehaltenen Weise auch ohne die Annahme der Schuldspruchreife hätte ergehen können, die sofortige Beschwerde deshalb im Ergebnis unbegründet wäre, und die den Angeklagten belastenden Entscheidungsgründe durch diese Senatsentscheidung relativiert werden.

Der BGH hat hier also im Rahmen einer Begründung, warum das Rechtsmittel unzulässig ist, ausdrücklich festgestellt, daß die angegriffene Entscheidung rechtswidrig war und dieser Feststellung eine Art rechtsgestaltende Wirkung beigemessen. Dies ist im konkreten Fall auch vom BVerfG als die Beschwer beseitigend akzeptiert worden (http://dejure.org/2001,5014). Noch deutlicher, als die hier zitierte Stelle ohnehin ist, wird die Anerkennung, daß gerade in der Begründung (!) der angegriffenen Entscheidung (ihr Tenor wurde im Rahmen der inzidenten Rechtsprüfung ausdrücklich für rechtmäßig erklärt) der Rechtsverstoß liegt und daß das Problem gerade die hoheitliche Täterschaftszuschreibung ist, in der Stellungnahme des Senatsvorsitzenden im Verfassungsbeschwerdeverfahren ausgesprochen (Hervorhebung hier):

[Der Vorsitzenden des 3. Strafenats des BGH] weist darauf hin, dass nach Auffassung des Senats der festgestellte Verfassungsverstoß durch die angegriffene Entscheidung korrigiert worden sei. Dafür sei es ausreichend gewesen, in den Gründen der Entscheidung festzustellen, dass der Beschwerdeführer nicht als der geheimdienstlichen Agententätigkeit überführt anzusehen und zu bezeichnen sei.

Lieber Gastmann, was sagen Sie zu diesem Problembewußtsein des BGH angesichts Ihrer Sorgen um die Ressourcen der Justiz? :-)

Es ist denkbar, daß der BGH auch in der Mollath-Revision einen solchen Mittelweg geht. Man wird das dann als ersten Gehversuch der Rechtskontrolle von "unechten Freisprüchen" ansehen können, denn eine Dauerlösung kann dieser wacklige "dritte Weg" vor dem Hintergrund des IPBR und des - einmal in Kraft tretenden - Protokolls Nr. 7 zur MRK m.E. nicht sein.

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Sehr geehrte Kommentatoren,

die Moderation hat einige Beiträge als off topic unpublished gestellt. Damit hat sie auch meinem ursprünglich geäußerten Wunsch entsprochen, dass nicht wieder eine allgemeine Mollath-Diskussion unter "Insidern" entsteht (Fortsetzung der 2000-Beiträge Debatte) , sondern eine spezifische zur Revisionszulässigkeit. Ich habe, um die Dikussion um den Beitrag Dr. Dills (bitte ohne Beschimpfungen!) zu ermöglichen, die sachlichen Beiträge wieder freigegeben - nennen Sie es Willkür.

Der Hinweis von Herrn Garcia ist sehr interessant - der BGH sucht jetzt den Ausweg in einer Berichtigung "unechter Freisprüche" durch "unechte Revisions-Verwerfungsbeschlüsse", die in ihren Begründungen die Urteilsbegründungen quasi kompensieren sollen. Das klingt erstmal elegant. Ist es wirklich ein Ausweg?

Beste Grüße

Henning Ernst Müller

@OGarcia

Die von Ihnen zitierte Entscheidung des BGH ist mir bekannt. Daraus lassen sich einige Ansätze für die Mollath Revision entnehmen. Doch im entscheidenden Punkt - der Beschwer - liegt der Fall doch anders, weil die gegen Unschuldsvermutung verstoßenden Feststellungen in den Urteilsgründen zu "Feststellung eines selbständigen Grundrechtsverstoßes führen" (BVerfG - 2 BvR 413/00 - Rdnr.12), damit beschweren und eben deshalb auch selbständig (isoliert) in der Rechtsmittelentscheidung geheilt bzw. behoben werden können. 

Die vorgenannte Entscheidung des BGH wird deutlicher, wenn man sie zusammen mit der dazu ergangenen und von Ihnen ebenfalls genannten Entscheidung des BVerfG (BVerfG - 2 BvR 413/00) über die VB liest.

https://www.bundesverfassungsgericht.de/SharedDocs/Entscheidungen/DE/200...

In der Mollath-Revision geht es nicht um das Ob der Beweise (bzw. Spruchreife), sondern um ihre Qualität, die von der Unschuldsvermutung - jedenfalls so wie sie in der Rechtsprechung verstanden wird - nicht ohne Weiteres gedeckt ist. 

@Prof. Dr. Henning Ernst Müller

Vielen Dank, daß Sie Herrn Dills Beitrag vom 17.04.2015 freigeschaltet haben. Während sich die 2000-Beiträge-Debatte zuletzt tatsächlich im Kreis drehte, handelt es sich hier meiner Meinung nach um einen wichtigen und aufschlußreichen Diskussionsbeitrag. Der "Fall Mollath" - und damit meine ich jetzt die rege öffentliche Diskussion von November 2012 bis August 2013 - war auch ein Fall der Kommunikationsschwierigkeiten, des Aneinander-vorbei-Redens bei völlig unterschiedlicher Wahrnehmung des Falles. Auf der einen Seite die (heterogene) Gruppe der "Justizkritiker", auf der anderen Seite der Block der institutionell Zuständigen (Vollstreckungskammer, Wiederaufnahmekammer, Staatsanwaltschaft, Psychiater) und die (heterogene) Gruppe der "Justizverteidiger" und "Psychiatrieverteidiger". So zerfasert die Position der ersteren auch war (der spekulative Kitzel der Schwarzgeld-Thematik war zwar der mediale Hebel, dem Mollath die massive Aufmerksamkeit für seinen Fall verdankte, dafür lenkte er aber auch immer wieder von der Diskussion der handfesten pychiatrischen und justiziellen Fragwürdigkeiten des Falles ab), die inhaltliche Position der Abwiegler ("Es gibt keinen Skandal") blieb und bleibt bis heute denkbar vage. Man denke nur an die Position der Staatsanwaltschaft: Einerseits wurde aus dem Hause Nerlich gegenüber der Presse geraunt, die Freilassung Mollaths wäre eine "Katastrophe für das bayerische Volk", anderseits bestand der Beitrag des zuständigen Staatsanwalts, diese Gefahr gegenüber der Strafvollstreckungskammer diskursiv-rational auszuleuchten, darin, in einem Formular anzukreuzen, daß man sich der Position der Klinik hinsichtlich der Gefährlichkeit Mollaths (die sich unter anderem durch den "bösen Blick" gegenüber Klinikmitarbeitern und Umschalten des Fernsehprogramms äußere) anschließe.

Was tatsächlich die - unausgesprochenen - Gedankengänge der Entscheidungsträger und Beteiligten am Fall Mollath waren, etwa der Psychiater, mit denen Herr Dill gesprochen hat (sein Interview mit Prof. Kröber: http://www.heise.de/tp/artikel/39/39441/1.html, wo sich dieser vier Wochen vor Mollaths Freilassung so äußerte: "Auf der anderen Seite ist es so, dass Mollath jeden, wenn er aus der Klinik entlassen wird, zum Mordopfer deklariert, und nicht deutlich ist, was ihn gegenwärtig inhaltlich beschäftigt."), darüber sagt die Standortbestimmung, die Herr Dill abgegeben hat, möglicherweise indirekt sehr viel aus. Daß sie, wie Max Mustermann zurecht sagte, völlig unstrukturiert, ja geradezu ein Bewußtseinsstrom ist, muß kein Nachteil sein.

@Waldemar Robert Kolos

Sie haben schon recht, daß der genannte Fall von 1999/2001 anders gelagert war (wie ja meist). Das fängt schon damit an, daß dort eine Tenorbeschwer fraglos vorlag (nämlich in Form einer für den Angeklagten nachteiligen Kostenentscheidung). Trotz unproblematischer Beschwer sah sich der BGH an der Entscheidung gehindert, weil das Gesetz ausdrücklich Kostenentscheidungen des OLG von der Anfechtbarkeit ausnimmt (oder dies bei unbefangener Auslegung zumindest so scheint). Einen verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine zweite Instanz gibt es ja grundsätzlich nicht (wer wüßte das besser als Sie? :-) ).

Der Transfer zu unserem Fall wird m.E. ermöglicht durch die Argumentation des BGH, daß in jenem Fall neben der "Kostenbeschwer" (die zu der inzidenten Prüfung führte, ob die Kostenentscheidung zu Recht ergangen ist - mit bejahendem Ergebnis!) noch eine weitere Beschwer enthalten war, nämlich die Täterschaftszuschreibung, die es zu beheben galt. Der BGH will seine Entscheidung so verstanden wissen, daß die Beschwerde insoweit erfolgreich war, obwohl sie im Übrigen auf mehreren Ebenen erfolglos war.

Recht haben Sie natürlich damit, daß die besondere Behandlung dieses Falles als "Trägermaterial" den speziellen Anspruch aus der Unschuldsvermutung hatte. Auch meiner Meinung nach ist der Fall Mollath (oder besser: die Konstellation, für die der Fall Mollath ein Beispiel ist) kein Unschuldsvermutungs-Fall. Der Fall von 1999/2001 liegt aber auf der Linie meiner Argumentation im ersten Teil des Beitrags http://blog.delegibus.com/2015/03/29/gustl-mollath-bekommt-hilfe-vom-eur... : Die Öffnung einer zunächst formell geprägten Betrachtung von prozessualen Zugangsvoraussetzungen gegenüber den materiellen Anforderungen des Grundrechtsschutzes.

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Sehr geehrter Herr Dr. Dill,

sorry, dass ich Ihren Beitrag nicht früher wieder freigeschaltet habe.

Ich möchte Ihnen antworten und zitiere dafür wiederum die betr. Passagen aus Ihren beiden Beiträgen:

Dill: Nachdem ich mit zwei der Hauptgutachter gesprochen habe und Herrn Mollath selbst in Bayreuth besuchte, kann ich die Diagnose eines Psychiatrie- und Justizirrtums nicht mehr teilen.

Die beiden Hauptgutachter, mit denen Sie gesprochen haben, sehen den Skandal selbstverständlcih nicht als Skandal, den sie verursacht haben, sondern als Aktivisten- und Medienskandal. Alles andere würde mich überraschen. Jedoch: Nachdem ich das Interview, das Sie mit Herrn Kröber geführt haben (telepolis), gelesen habe, bin ich völlig anderer Ansicht: Offenbar verkennt Herr Kröber bis heute wesentliche Tatsachen zum Fall Mollath. Sein Gutachten zu Mollath ist  nicht schlüssig. Dasselbe gilt für das Gutachten von Herrn Leipziger. Ich wundere mich auch, dass Psychiater Ihrer Ansicht nach beurteilen wollen  bzw. können, ob es sich um einen Justizirrtum handelt. Die bisherige Argumentation der Psychiater war, dass sie schlicht unterstellen müssen, was ihnen die Justiz vorgibt und sie deshalb zu den multiplen Fehlern der Justiz in diesem Fall sich gar nicht äußern wollen/können.

Vielleicht ist es noch zu früh, aber der "Fall Mollath" könnte sich als Medien- und Aktivistenskandal erweisen, wenn bekannt würde, dass Herr Mollath aus einer persönlich menschlich wie wirtschaftlich tragischen Trennungssituation heraus eine Verfolgungsgeschichte erfunden hat, die in die gängige Justiz-, Politik- und Psychiatrieskepsis passte, wenn bekannt würde, dass er beide ihm vorgeworfenen Taten begangen hat,

Auch Sie dürfen natürlich  spekulieren, aber Ihre Argumentation hört sich ein bisschen so an: Wenn bekannt würde, dass, sagen wir Angela Merkel, ihre Doktorarbeit abgeschrieben hätte, dann  könnte sich das als Skandal herausstellen. Ja, wenn das Wörtchen "wenn" nicht wär...

wenn bekannt würde, dass er nie "zwangspsychiatrisiert", also gegen seinen Willen psychiatrisch behandelt wurde,

Das Wort „Zwangspsychiatrie“ bezieht sich zunächst auf die zwangsweise Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus. Diese erfolgte sieben Jahre zu Unrecht, wie das Regensburger Urteil feststellte. Psychiater haben sowohl während der vorläufigen Unterbringung als auch später ernsthaft erwogen, Herrn Mollath gegen seinen Willen medikamentös zu behandeln. Dies ist schriftlich belegt. Offenbar hat man sowohl Sie als auch Frau Lakotta insoweit nicht die ganze Wahrheit gesagt. Oder Sie bzw. Frau Lakotta (Spiegel) sind da ganz einverstanden. Es ist glücklicherweise (für Herrn Mollath und für die Psychiatrie) nicht zu einer Zwangsmedikation gekommen. Vielleicht wurde rechtzeitig erkannt, dass die rechtlichen Voraussetzungen dafür nicht gegeben waren. Auch nicht die ethischen.

wenn bekannt würde, dass Mollath in der Klinik in Bayreuth freien Ausgang auf das offene Klinikgelände samt Patientencafé hatte und in Begleitung auch nach Bayreuth durfte, was er jedoch ablehnte.

Das ist zutreffend und  auch längst bekannt, ändert aber nichts an der zwangsweisen Unterbringung.

Zahlreiche Verurteilte ziehen die Psychiatrie anderen Lebens- und Zwangsunterbringungsformen vor und nehmen sogar anwaltliche Beratung in Anspruch, um in diese eingewiesen zu werden, was meist nur mit der Simulation und Erzeugung psychopathologischer Symptome möglich ist. Ich weiss von professionellen Straftätern etwa im Drogenhandel, die ganz bewusst in die Psychiatrie möchten, die ihnen viel mehr Freiheiten und Lebensstandard gewährt als die JVA.

Das trifft nach meiner Erfahrung eher auf die Unterbringung nach § 64 StGB, die im Gegensatz zu § 63 StGB befristet ist, zu. Im Übrigen: Die stark unterschiedlichen Verhältnisse in Strafvollzug und Unterbringung führen dazu, dass einige die eine Inhaftierungsart der anderen vorziehen (es gibt beide Richtungen). Was ist der Bezug zum Fall Mollath?

Im Falle Mollath nun hat die Verweigerung der zur Stellung von neuen Diagnosen geforderten Intensivgespräche dazu geführt, dass vom Gutachter nur die Mitarbeiter und ärztlichen Kräfte nach der Entwicklung des Patienten gefragt werden konnten und Vordiagnosen über Jahre zitiert wurden. Mollath selbst hat verhindert, dass eine neue Diagnose eine Form der Persönlichkeitsstörung hätte finden können, die normal ambulant durch Psychotherapie behandelt werden kann. Da eine Behandlung von Mollath trotz festgestellter Schuldunfähigkeit nicht erfolgte, hätte die Anstaltsleitung also einen unbehandelten und nicht qualifiziert begutachtbaren Straftäter freilassen sollen, weil er nun doch schuldfähig sei?
 

Sie haben Recht, das System lässt offenbar nur diese Möglichkeit zu und rechnet nicht damit, dass ein ungefährlicher Mensch in die Psychiatrie geschickt wird und nicht mehr gern mit denen spricht, die dafür verantwortlich sind. Es wäre aber m.E. zuvörderst eine Angelegenheit der Psychiatrie auch für solche Fälle Ausstiegsszenarien zu entwickeln. Sie vergessen zudem, dass die Diagnose der „Gefährlichkeit“ nicht von Juristen vorgegeben wurde, sondern von Psychiatern (was Herr Kröber in dem Interview mit Ihnen wahrheitswidrig leugnet, ohne dass Sie auch nur eine kritische Gegenfrage stellen). Herr Mollath war übrigens durchaus bereit, mit zwei Psychiatern zu sprechen.

Wenn Mollath irgendeine Einsicht in seine Straftaten gezeigt hätte (wie dies in einem Schreiben von ihm, in dem er sich nach der Schadenshöhe einer Reifenstecherei erkundigte, aufscheinte), wenn er in irgendeiner Form Distanz zu der von ihm konstruierten Verfolgungsgeschichte genommen hätte, wäre die Anstaltsleitung die letzte gewesen, die ihn festgehalten hätte, eben weil er dann auf einen ambulanten Therapieweg gekommen wäre.

Die Frage nach der Schadenshöhe war kein Schuldeingeständnis, sondern sollte lediglich eruieren, ob es die ihm angelasteten Reifenstechereien überhaupt gegeben hat - Herr Mollath hatte vor, einen Zivilprozess anzustrengen, nachdem man ihm im Strafprozess diese Reifenstechereien in grob fehlerhafter Weise "nachgewiesen" hatte.  Ich gehe auch davon aus, dass die Anstaltsleitung in Straubing (wo Herr Mollath selbst bei Unterstellung der Vorwürfe eigentlich gar nicht hingehörte) ihn auf einen ambulanten Therapieweg geschleust hätte – aber Sie unterstellen wiederum, dass er die Straftaten begangen hat, die er eben bestreitet.

Es ist also kein unverzeihlicher Fehler der Amtsleitung, einen Patienten, der über Jahre keinen anderen Lebensentwurf äußerte, im geschützten Raum der Klinik zu belassen. Ein erheblicher Prozentsatz der Patienten kann im ungeschützten Raum "da draußen" nicht ohne neue Kollisionen leben, da Leistungs- und Anpassungsdruck keinen Raum für Menschen mit starken psychischen Störungen lassen. Denken Sie etwa, ein Patient, der bereits das Gespräch mit dem untersuchenden Arzt verweigert, wird zu Terminen im Jobcenter erscheinen? Oder Vollsteckungsbescheide beantworten?
 

Ja, aber eine Unterbringung setzt eben die Notwenigkeit einer „Sicherung“ der Allgemeinheit voraus, nicht eine durchaus in vielen Fällen möglicherweise angemessene aufgedrängte Wohltätigkeit. Zudem: Die Verweigerung des Gesprächs mit Herrn Kröber hatte durchaus nachvollziehbare Gründe, die sich in Kröbers Gutachten (und seinem Interview mit Ihnen) leider bestätigen. Mit anderen Psychiatern hat Herr Mollath sowohl vorher als auch nachher gesprochen.

Herr Mollath hat bereits vor der Trennung von seiner Frau die Kontrolle über sein berufliches und soziales Leben verloren, weshalb die Trennung für ihn nicht nur das private, sondern auch das finanzielle Aus brachte.Viele Männer und Frauen stürzt so eine Trennung in eine schwere und oft tödliche Lebenskrise. Mollath baute sich mit seiner Verfolgungsgeschichte eine persönliche Lebensgeschichte, die ihm in der Krise half. Der Preis dieser Konstruktion war die Verweigerung des ärztlichen oder therapeutischen Gesprächs.

Das mag so sein. Aber ich halte es für mindestens ebenso wahrscheinlich, dass das, was Sie darstellen, die Konstruktion ist, mit der sich die Psychiatrie „beruhigt“, sie habe alles richtig gemacht. Ich zitiere einmal Sie – mit leichten Änderungen: Wenn die behandelnden und begutachtenden Psychiater irgendeine Einsicht in ihre Fehler gezeigt hätten, wenn sie in irgendeiner Form Distanz zu der von ihnen konstruierten Verfolgungsgeschichte durch Medien und Aktivisten genommen hätten, wäre die Öffentlichkeit die letzte gewesen, die weiter von Skandal gesprochen hätte, eben weil die Psychiatrie dann auf einen Reformkurs gekommen wäre.

Im Übrigen: Ich habe auch schon mit Psychiatern gesprochen, die auch die Rolle der Psychiatrie im Fall Mollath (insbesondere die Gutachten der „Hauptgutachter“) sehr kritisch betrachten.

Es ist völlig verfehlt, Justiz und Psychiatrie im Falle Mollath einen Irrtum vorzuwerfen.
Ein Irrtum ist es nur, einen Gesunden für krank zu erklären, einen Kranken sich in seiner Krankheit selbst zu überlassen, weil man ihn aus politischen Gründen für gesund erklären muss, obwohl er sich selbst und andere schädigt, etwa durch üble Nachrede.

 

Ehrlich gesagt, ich bin erschüttert von Ihrer Diagnose und Ihrer beschränkten Definition von "Irrtum". Irrtümer, auch Systemirrtümer, sind menschlich. Sie bieten  dann, wenn man sie anerkennt, analysiert und versucht zu korrigieren, auch eine gute Chance zur „Heilung“, d.h. Vermeidung in der Zukunft. Aber eine krasse Wirklichkeitsleugnung, wie Sie sie äußern („völlig verfehlt, ... Justiz und Psychiatrie einen Irrtum vorzuwerfen“) kann nur das Gegenteil bewirken. Übrigens: Die entscheidende Kategorie für eine Unterbringung (§ 63 StGB) ist nicht Krankheit oder Gesundheit, sondern Gefährlichkeit. Und hier lag neben der bekannten juristischen Fehlerhäufung im Verfahren m. E. der Hauptirrtum.

Besten Gruß

Henning Ernst Müller

@OGarcia

Das Trägermaterial, das als Schnittstelle zwischen dieser BGH-Entscheidung und ihr zugrunde liegendem Fall und der Zulässigkeit der Mollath-Revision dienen kann, liegt im "sozial-ethischen Unwerturteil", dem zentralen Element der Straftheorie. Die Überprüfung einer im Entscheidungstenor beschwerenden Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz sei trotz Beschwer dann nicht zwingend geboten, wenn darin das sozial-ethische Unwerturteil nicht zum Ausdruck kommt:

BGH, Rdnr./Abs. 17:

Das der Strafe innewohnende sozialethische Unwerturteil ist mit der Auferlegung der notwendigen Auslagen nicht verbunden.

Gleichwohl ist die Überprüfung der Entscheidungsgründe in der Rechtsmittelinstanz geboten, wenn die darin getroffenen Feststellungen gegen die Unschuldsvermutung verstoßen. Die BGH-Entscheidung nimmt an dieser Stelle nicht ausdrücklich wieder Rückgriff auf das sozial-ethische Unwerturteil, das im Verstoß gegen die Unschuldsvermutung zum Ausdruck kommt. Das ist zwar einerseits schade. Denn dadurch wäre die Argumentation in sich schlüssiger. Andererseits versteht sich von selbst, dass im Verstoß gegen die Unschuldsvermutung das sozial-ethische Unwerturteil, das darin zum Ausdruck kommt, das zentrale Element ist. 

Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist also nicht nur von der Tenorbeschwer abhängig, sondern von dem in der Entscheidung zum Ausdruck gebrachten, sozial-ethischen Unwerturteil. 

BVerfGE 96, 245 :

Vor allem dieses sozial-ethische Unwerturteil berührt den in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten.

Den in der Menschenwürde wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch hat selbstverständlich auch ein Freigesprochener und ist vor allem dann darin "berührt", wenn ihm das Urteil einerseits das sozial-ethisch missbilligende Begehungs- und Gesinnungsunrecht und andererseits eine (nicht ausschließbare) geistige Erkrankung attestiert. Denn eine (nicht ausschließbare) geistige Erkrankung hebt das sozial-ethisch missbilligende Begehungs- und Gesinnungsunrecht nicht auf, sondern lässt die Bestrafung wegen Untauglichkeit entfallen. 

Auch das Zitat von Henning Radtke (s.o.) lässt sich leicht "entschwurbeln", wenn man das um das sozial-ethische Unwerturteil erweitert und einen möglichen Rehabilitierungsanspruch nicht schon daran scheitern lässt, weil die Unschuldsvermutung erhalten bleibt. Dieser Gedanke darf an dieser Stelle nicht schon abgebrochen werden. Dieser Gedanke ist erst dann abgeschlossen, wenn das sozial-ethische Unwerturteil abgehandelt wird. 

Vielleicht ist es auch off-topic, aber nachdem hier der Prof. Kröber als ernstzunehmend zitiert wird, möchte ich doch daran erinnern, dass er sich sogar in juristischen Fragen sehr weit, und sehr weit weg von den gerichtlich festgestellten Ergebnissen aus dem Fenster lehnt, wenn er in der Zeit mitteilt, dass Ulvi Kulac, nach einem Freispruch erster Klasse, für ihn persönlich immer noch der wahrscheinliche Mörder der Peggy Knobloch sei, wobei es ja nicht einmal eine Leiche gibt.

 

http://www.zeit.de/2015/03/forensische-psychiatrie-gericht-gutachten-han...

 

„Kann ein Gutachter schuld sein am Urteil einer unabhängigen Strafkammer? Kröber sagt: "Die Qualität der Aussage war hoch. Ulvi Kulaç zu verurteilen war ein juristischer Fehler. Ein aussagepsychologisches Gutachten allein darf einem Gericht bei Mordverdacht nicht ausreichen." Doch er halte es bis heute für "die wahrscheinlichste aller Varianten", dass Kulaç Peggy getötet habe.“

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Ich würde dennoch gerne noch einmal auf das sozial-ethische Unwerturteil hinweisen, das auch aber nicht nur in der Strafe konkretisiert wird. Denn vor allem dieses sozial-ethische Unwerturteil - so  BVerfGE 96, 245 - berührt den in der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) wurzelnden Wert- und Achtungsanspruch des Verurteilten. 

Sinn und Zweck des Strafprozesses wird in Kurzform stets mit der Durchsetzung und Verwirklichung des staatlichen Strafanspruchs erklärt. Daraus ergibt sich auch das häufigste Argument gegen die Zulässigkeit der Revision bei Freisprüchen wie im Fall Mollath: Der Strafprozess kann nicht mehr leisten als den staatlichen Strafanspruch durch Freispruch zu verneinen. 

Aber geht es im Strafprozess wirklich immer nur um Strafe? Dann hätte die erneuerte HV im Mollath-Verfahren keinen Sinn gehabt. Denn ein Strafausspruch war wegen Verschlechterungsverbots von vornherein nicht möglich. 

Eine Zwischenfrage also: Welchen Sinn kann ein Strafprozess haben, in dem allenfalls die Begehung eines Übels und eine Rechtsgutsverletzung festgestellt und einem oder mehreren Angeklagten zugewiesen aber nicht durch das in der Strafe liegende Übel ausgeglichen werden kann? 

Im Falle Mollath hatte das WAV auf jeden Fall den Sinn, dass der Ex-Ehefrau die "gefährliche KV", also der Angriff auf Leib und Leben verblieben ist, welche wiederum dazu führt, dass sie im Rahmen der Härtefallregelung, bzw. über die Unzumutbarkeit keinen Versorgungsausgleich durchführen muss und keinen nachehelichen Unterhalt zahlen muss.

 

Wie wäre es eigentlich gewesen, wenn das WAG das Verfahren wegen der gefährlichen KV "gegen Auflage eingestellt" hätte.

Wäre Mollath dann auch beschwert, oder würde hier die "Unschuldsvermutung" greifen, die bei dieser Art von Einstellung gesehen wird?

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atropa belladonna schrieb:

Im Falle Mollath hatte das WAV auf jeden Fall den Sinn, dass der Ex-Ehefrau die "gefährliche KV", also der Angriff auf Leib und Leben verblieben ist, welche wiederum dazu führt, dass sie im Rahmen der Härtefallregelung, bzw. über die Unzumutbarkeit keinen Versorgungsausgleich durchführen muss und keinen nachehelichen Unterhalt zahlen muss.

Ich habe aufgehört zu zählen, wie oft diese Aussage in der alten Mollath Diskussion wiederholt wurde. Solange keine neuen Fakten dazu auftauchen, bleibt es eine Behauptung ohne Substanz.

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@atropa belladonna

Die Einstellung erfolgt in der Regel vor Schuldspruchreife (siehe Fall Edathy und oben von Herrn Garcia zitierte BGH-Entscheidung). Die Unschuldsvermutung ist dadurch nicht widerlegt und bleibt daher erhalten. Die Unschuldsvermutung bleibt aber auch Herrn Mollath erhalten. Dennoch unterscheidet sich die Unschuldsvermutung im Fall Edathy wesentlich von der Unschuldsvermutung im Fall Mollath. Neben der Unschuldsvermutung existiert im Fall Mollath das sozial-ethische Unwerturteil. Das LG Regensburg hat Feststellungen zu dem sozial-ethisch missbilligten Handlungs- und Gesinnungsunwert Mollaths getroffen und damit möglicherweise seinen Wert- und Achtungsanspruch verletzt. Derartige Feststellungen verbieten sich dagegen in der Edathy-Entscheidung. Davor schützt Edathy die Unschuldsvermutung.

@Waldemar Robert Kolos (06.05.2015)

 

Ich bin Ihrer Meinung, aber für das "Dogma von der Tenorbeschwer" ist es einerlei, ob es einen Strafausspruch oder nur einen Schuldspruch gibt. Daß ein Schuldspruch ohne Strafausspruch (sei es bei dem Ausspruch "Absehen von Strafe" oder aufgrund des Verschlechterungsverbots in der Wiederaufnahmekonstellation - zum irrigen Antrag der Staatsanwaltschaft im Fall Mollath siehe meinen ersten Beitrag http://blog.delegibus.com/2014/08/11/fall-mollath-alles-verloren/) mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann, wird von den Vertretern dieses Dogmas nicht in Frage gestellt.

 

Im Übrigen hat Gastmann doch schon mit erfrischender Offenheit erklärt, um was es den Vertretern der bislang h.M. geht: Nicht darum, eine Auslegung des Prozeßrechts zu finden, die den Grundrechtsschutz am besten verwirklicht, ohne impraktikabel zu sein, sondern schlicht um diejenige Auslegung, die am meisten Geld spart.

 

@atropa belladonna

 

Eine Verfahrenseinstellung als solche beschwert den Beschuldigten nicht (weder formell noch materiell). Die Begründung kann aber auch hier eine Beschwer sein. Damit sind wir wieder bei den Fällen Cleve und des einer geheimdienstlichen Agententätigkeit Angeklagten.

 

Eine Einstellung nach § 153a StPO setzt die Zustimmung des Beschuldigten voraus. Deshalb kann man rein praktisch gesehen annehmen, daß die Verteidigung vor der Zustimmung klärt, daß der Einstellungsbeschluß gesetzmäßig ausfallen und keine Täterschaftszuschreibung und Schuldzuweisung enthalten wird.

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Ergänzung: Eine Beschwer liegt natürlich in den Auflagen oder Weisungen selbst.

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@ Kolos und @ Garcia

Wenn ich Sie richtig verstehe wäre als eine Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO, welche keine Täterschaftszuschreibung und Schuldzuweisung enthält dann ein eleganter Ausweg, sollte es im Endeffekt zu einer Neuauflage des Strafverfahrens kommen.

In Bezug auf die Öffentlichkeitswirksamkeit wäre es für die Behörden vermutlich dienlicher als ein "richtiger Freispruch" denke ich, nachdem man den Prozess vermutlich nicht vollkommen neu aufrollen müsste und die Rehabilitationswirkung dennoch hinter einem Freispruch zurückbliebe.

Bundesverfassungsgericht:

„Die Zu­stim­mung zur Ein­stel­lung ent­hält kein Ein­ge­ständ­nis straf­recht­li­cher Schuld (…) Das Zu­stim­mungs­er­for­der­nis er­klärt sich viel­mehr dar­aus, dass die Ein­stel­lung in ih­rer Re­ha­bi­li­ta­ti­ons­wir­kung hin­ter dem Frei­spruch zu­rück­bleibt.“

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