Kein Abstandsverstoß wegen Notstands durch zu enges Auffahren des Hintermannes?

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 30.03.2015
Rechtsgebiete: NotstandBambergStrafrechtVerkehrsrecht1|3791 Aufrufe

Die Situation ist einfach. Dem Betroffenen wird ein Abstandsverstoß vorgeworfen. Dieser ist dann auch feststellbar. Dem Betroffenen folgte aber auch ein eng auffahrendes Fahrzeug. Der Betroffene meint: "Wenn ich gebremst hätte, um den Abstand wiederherzustellen, wäre mir mein Hintermann draufgefahren. Das ist doch Notstand!"

Antwort: Nö! Weder Notstand, noch notstandsähnliche Situation, die für die Rechtsfolge relevant werden könnte!

"Soweit die Rechtsbeschwerde beanstandet, die Urteilsgründe seien lückenhaft, weil nicht näher belegt werde, weshalb - im Hinblick auf das hinter dem Betr. fahrende Fahrzeug - ein Abbremsen durch den Betr. nicht mehr gefahrlos möglich gewesen sei, ist dies für die Entscheidung ohne Bedeutung. Erkennbar soll der Vortrag, der freilich nicht näher spezifiziert ist, darauf gerichtet sein, die Unterschreitung des Mindestabstands zum Vordermann durch den Betr. sei wegen Notstands gem. § 16 OWiG gerechtfertigt. Dies wäre aber selbst dann nicht der Fall, wenn im Zeitpunkt der Abstandsmessung bei einer Reduzierung der Geschwindigkeit des Betr. die Gefahr eines Auffahrunfalles im Hinblick auf den nachfolgenden Pkw bestanden hätte. Denn auch dann hätte der Betr. in vorwerfbarer und pflichtwidriger Weise die Ursache für die Unterschreitung des Abstands zum vorausfahren Fahrzeug gesetzt, nachdem - wie dargelegt - das AG innerhalb der Beobachtungsstrecke ein Abbremsen oder ein plötzliches Einscheren durch den Vordermann ausgeschlossen hat. Sollte die Situation so gewesen sein, dass das dem Betr. nachfolgende Fahrzeug erst zu einem Zeitpunkt aufschloss, als der Betr. die Abstandsunterschreitung bereits verwirklicht hatte, lag von vornherein keine Notstandsituation vor. Denn der Tatbestand der Abstandsunterschreitung wurde bereits verwirklicht, als noch gar keine Gefahrsituation bestanden hatte. Sollte dagegen das hinter dem Betr. fahrende Fahrzeug diesem schon vorher unter Verletzung des gebotenen Abstands gefolgt sein, so hätte der Betr. nicht auf das vor ihm fahrende Fahrzeuge aufschließen dürfen, sondern durch maßvolle Verzögerung der Geschwindigkeit eine Abstandsunterschreitung verhindern oder notfalls bei passender Gelegenheit rechtzeitig einen Spurwechsel vornehmen müssen. Der nicht näher präzisierte und im Übrigen auch urteilsfremde Vortrag, ein Ausweichen auf die mittlere Fahrspur sei nicht möglich gewesen, weil sich „in dem maßgeblichen Streckenabschnitt auf der rechten Spur ebenfalls Fahrzeuge“ befunden hätten, steht dem schon deswegen nicht entgegen, weil er sich lediglich auf den „maßgeblichen Streckenabschnitt“ beschränkt, die Alternative einer umsichtigen Annäherung an das vor dem Betr. fahrende Fahrzeug deshalb gänzlich aus dem Blick lässt.

 2. Auch der Rechtsfolgenausspruch weist Rechtsfehler keinen Nachteil des Betr. auf. Die Verdoppelung der Regelgeldbuße ist im Hinblick auf die Vorahndungen des Betr. nicht zu beanstanden. Schließlich hat das AG auch zu Recht das Regelfahrverbot gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 1. Alt. StVG, § 4 I 1 Nr. 2 BKatV i. V. m. Nr. 12.6.3 Tab. 1c) BKat mit zutreffenden Erwägungen angeordnet. Ein Absehen hiervon im Hinblick auf die Gefährdungssituation durch das hinter dem Betr. befindliche Fahrzeug ist aus den dargelegten Gründen, mit denen eine Notstandsituation verneint wurde, nicht gerechtfertigt. "

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.02.2015 - 3 Ss OWi 160/15

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1 Kommentar

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Für mich wäre das auch weder ein Notstand noch eine notstandsähnliche Situation.

Dagegen lässt sich meine 77-jährige Mutter leider manchmal von agressiven Dränglern Angst einjagen und nötigen, und lässt sich dann manchmal eingeschüchtert und geängstigt mit Herzrasen und Schweiß auf der Stirn und zittrigen Händen dazu verleiten, wegen agressiv-drohender Drängler den Abstand zum vorausfahrenden Fahrzeug zu verkürzen - für sie ist sowas also schon eine notstandsähnliche Situation.

PS:

Meine Mutter hat seit 58 Jahren den Führerschein und fährt nie zu schnell und hat (abgesehen von wenigen unbedeutenden Parkhausunfällen) noch nie einen Unfall verursacht und auch noch nie Punkte in Flensburg bekommen, und ist nach wie vor in jeder Hinsicht fahrtüchtig, nur läßt sie sich leider gelegentlich von agressiv drohenden Möchegern-Rambos (mit meist größeren und schwereren und stärkeren Fahrzeugen) einschüchtern. Da sie auf einem Dorf ohne ÖPNV wohnt kann sie aufs Autofahren auch nicht darauf etwa verzichten.

Was ich damit sagen will, ist, daß man bei der Beurteilung eines Falles schon alle Umstände des jeweiligen Einzelfalles berücksichtigen sollte, insbesondere auf der Schuldebene.

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