Keine Korrektur fehlerhafter Verfahrenskostenhilfebewilligungen durch das Abänderungsverfahren

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 27.04.2015

Das OLG Nürnberg hat im Beschluss vom 12.2.2015 – 11 WF 172/15 zutreffend darauf hingewiesen, dass eine Änderung der Verfahrenskostenhilfebewilligung gemäß § 120 a I ZPO eine Veränderung der Verhältnisse voraussetzt, so darf eine ursprüngliche Entscheidung nicht geändert werden, wenn die Einkommensverhältnisse unverändert geblieben, aber zuvor fehlerhaft beurteilt worden sind. Erkennbare Fehler der Ratenfestsetzung bei einer Verfahrenskostenhilfebewilligung können daher nur durch Beschwerde gegen die Ausgangsentscheidung und nicht im Abänderungsverfahren nach § 120 a ZPO korrigiert werden.

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