Soll die Beihilfe zum Suizid bestraft werden?

von Prof. Dr. Henning Ernst Müller, veröffentlicht am 11.05.2015

In der Tat ein schwieriges Thema, das heute durch einen „Brandbrief“ von 180 Ärzten erneut in die Öffentlichkeit gerät (Spiegel Online - Bericht)

Es geht um Sterbehilfe, genauer: die Hilfe zum Suizid. Die Ärzteschaft debattiert, ob Ärzte (nach ärztlichem Berufsethos bzw. –recht) schwerst kranken Patienten den Weg zum Sterben erleichtern dürfen. Der Präsident der Bundesärztekammer Montgomery hat sich hier eindeutig positioniert: Er hält ärztliche Assistenz beim Suizid für unvereinbar mit dem ärztlichen Beruf.

Die Politik unternimmt seit einigen Jahren immer wieder Anläufe, die ("organisierte" oder "gewerbsmäßige") Beihilfe zum Suizid mittels Strafrecht unter bestimmten Voraussetzungen unter Strafe zu stellen, teilweise sollten nach den Entwürfen Ärzte ausdrücklich ausgenommen werden.

Über 140 Strafrechtsprofessor-inn-en haben vor wenigen Wochen eine Resolution unterzeichnet, die sich dagegen wendet, mit dem Strafrecht in die Freiheit zum Suizid und in die Vertrauensbeziehung zwischen Ärzten und Patienten einzugreifen (FAZ-Bericht). Ich möchte hier die von meinen bayerischen Kollegen Eric Hilgendorf (Würzburg) und Henning Rosenau (Augsburg) initiierte Resolution, die ich mitunterzeichnet habe, wiedergeben und sie zur Diskussion stellen:

Stellungnahme deutscher Strafrechtslehrerinnen und Strafrechtslehrer zur geplanten Ausweitung der Strafbarkeit der Sterbehilfe 

I

Sterbehilfe ist ein moralisch wie rechtlich höchst sensibles Thema. Wir verstehen darunter jede Hilfe, die einer zumeist schwer erkrankten oder sterbenden Person im Hinblick auf ihren geäußerten oder mutmaßlichen Willen geleistet wird, um ihr einen ihren Vorstellungen entsprechenden menschenwürdigen Tod zu ermöglichen.

II

Mit Sorge beobachten wir politische Bestrebungen, im Zusammenhang mit der Sterbehilfe den Anwendungsbereich des Strafrechts auszuweiten. Mit der Strafbarkeit des assistierten Suizids würde die in den letzten Jahren durch den Bundesgesetzgeber und die Gerichte erreichte weitgehende Entkriminalisierung des sensiblen Themas Sterbehilfe konterkariert. Die Vorschläge, welche in diese Richtung zielen, setzen vor allem bei der Tätigkeit einzelner Personen oder einiger weniger sog. „Sterbehilfe-Vereinigungen“ an, deren Treiben als unseriös und gefährlich eingestuft wird. Das geltende Polizei- und Strafrecht stellen jedoch hinlänglich Mittel zur Verfügung, um gegen Aktivitäten vorzugehen, bei denen die Freiverantwortlichkeit des Suizids nicht hinreichend geprüft wird. Dagegen wäre es verfehlt, durch eine nicht hinlänglich reflektierte Ausweitung des Strafrechts auch solche Tätigkeitsfelder in einen Graubereich möglicher Strafbarkeit zu ziehen, die – wie das Arzt-Patienten-Verhältnis – auf Vertrauen gründen und ihrer Natur nach auf strafrechtliche Regulierungen sehr sensibel reagieren.

III

Folgende Punkte verdienen besondere Beachtung:

a. Im Zusammenhang mit der Diskussion um die sog. passive und die indirekte Sterbehilfe ist schon lange anerkannt, dass ein vom Patienten artikulierter Sterbehilfewunsch zu beachten ist und entsprechend Sterbehilfe auch dann rechtlich zulässig ist, wenn sie im Ergebnis zu einer Verkürzung von Lebenszeit führt.

b. In Hospizen und Palliativstationen wird tagtäglich organisiert Sterbehilfe geleistet. In vielen Fällen kommt es dabei zu einer Verkürzung der verbleibenden Lebenszeit. Trotzdem ist die Tätigkeit dieser Einrichtungen uneingeschränkt positiv zu bewerten. Statt sie unnötig mit Strafbarkeitsrisiken zu hemmen, sollte ihre Arbeit durch großzügige finanzielle Hilfen unterstützt werden.

c. Aus der Straflosigkeit des Suizids ergibt sich nach bewährten strafrechtsdogmatischen Regeln, dass auch die Beihilfe zum Suizid nicht strafbar ist. Dies zu ändern würde zu einem Systembruch führen, dessen Auswirkungen nicht absehbar sind.

d. Das Recht auf Selbstbestimmung jedes Menschen, verfassungsrechtlich durch Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 GG garantiert, umfasst auch das eigene Sterben. Mit dem Patientenverfügungsgesetz aus dem Jahre 2009 hat der Gesetzgeber dies ausdrücklich anerkannt. Eine Strafbarkeit der Suizidbeihilfe greift in das Selbstbestimmungsrecht unverhältnismäßig ein. Der Grundsatz, dass Strafrecht ultima ratio sein muss, wird nicht beachtet.

e. Das Arzt-Patienten-Verhältnis ist seiner Natur nach nur eingeschränkt rechtlich regulierbar. Das gilt auch und gerade für das Strafrecht.  Die Einführung einer Strafbarkeit von Ärzten wegen Beihilfe zum Suizid ist deshalb entschieden abzulehnen. Deren Grundrecht der Gewissensfreiheit, Art. 4 Abs. 1 GG, umfasst auch das Verhältnis zwischen dem Arzt und dessen Patienten, so dass eine strafrechtliche Neuregelung schon aus verfassungsrechtlichen Gründen abzulehnen ist.

f. Das ärztliche Berufsrecht sollte nicht ärztliche Maßnahmen zu unterbinden suchen, die nach Maßgabe der Medizin- und Sozialethik sowie des Strafrechts zulässig und oft sogar positiv zu bewerten sind. Wir plädieren deshalb dafür, das Berufsrecht so zu vereinheitlichen, dass die Hilfe beim Suizid als ärztliche Gewissensentscheidung zulässig bleibt.

g. Menschen mit einem Sterbewunsch benötigen in besonderer Weise Fürsorge und Begleitung. Die Strafbarkeit der Beihilfe zum Suizid würde dagegen dazu führen, dass professionelle Hilfe, die gerade Ärzte und Ärztinnen leisten könnten, erschwert oder unmöglich wird, weil sich Beistehende aus Furcht vor einer Strafbarkeit von den Sterbewilligen abwenden. Diese werden in den Brutal-Suizid gedrängt. Ziel muss es dagegen sein, möglichst viele Menschen mit Sterbewunsch zu erreichen, um so die Zahl der Suizide in Deutschland zu senken. Das Strafrecht ist dafür ein gänzlich ungeeignetes Mittel.

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9 Kommentare

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Eine solche Strafnorm könnte einen ungewollten "chilling effect" auslösen.

Gesetzt den Fall, ein Patient leidet an einer schweren, voraussichtlich nicht heilbaren Krankheit. Er erhält, medizinisch indiziert, starke Schmerzmittel, die jedoch mittels Überdosierung auch für eine Selbsttötung verwendet werden können. Der Patient verwendet die Schmerzmittel entsprechend der sachgerechten ärztlichen Anweisung nach Bedarf; wenn die Mittel aufgebraucht sind, werden ihm durch den Arzt neue verschrieben.

An einem verregneten Tag bittet er den Arzt um die Verschreibung eines besonders großen Vorrats. Er beabsichtige eine Reise und wolle sicher sein, während der Reise ausreichend versorgt zu sein.

Der Arzt hält es für möglich, dass der Patient in Wahrheit beabsichtigt, sich mit dem Mittel zu töten. Nach einem ernsten, offenen Gespräch über die Thematik ist er sich zwar sicher, dass der Patient ruhig und überlegt handelt, aber er kann noch immer nicht sagen, welche Absicht hinter dem Wunsch steckt.

Gegenwärtig ist der Arzt bei der Entscheidung allein seiner Pflicht zur Behandlung und seinem Gewissen unterworfen. Falls der Patient sich selbst tötet, war es dessen freie, selbstbestimmte Entscheidung. Der Arzt ist nicht verantwortlich.

Mit einer Strafbarkeit des Versuchs müsste er sich sorgen, ob er im Falle einer Selbsttötung strafrechtlich belangt werden würde. Der Arzt wird so vielleicht zu einer Entscheidung motiviert, die die Behandlung seines Patienten verschlechtert.

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Zu überlegen wäre, wenn man denn eine solche Regelung einführt, wie mit Versuchs- und Irrtumstatbeständen umzugehen wäre. Wenn der Arzt im o. g. Fall sogar wegen "irrtümlichen Versuchs" zu bestrafen wäre, wenn der Patient sich tatsächlich weder zu töten beabsichtigt noch unternimmt, wird es endgültig verrückt.

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Kurios finde ich, dass hier "die Ärzte" versuchen, dass ihnen etwas verboten wird, was "die Juristen" ihnen (weiter) erlauben wollen. Nicht einzigartig, aber widerspricht etwas der Erwartungshaltung.

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Leser schrieb:

Kurios finde ich, dass hier "die Ärzte" versuchen, dass ihnen etwas verboten wird, was "die Juristen" ihnen (weiter) erlauben wollen. Nicht einzigartig, aber widerspricht etwas der Erwartungshaltung.

 

Völlig richtig.

Anzumerken bleibt, dass eine sehr große Zahl von Ärzten, allerdings wohl nur eine sehr große Minderheit, den ärztlich assistierten Suizid positiv sieht. Der Präsident der Bundesärztekammer verwirklicht hier sein persönliches konservatives Wert- und Weltbild, wird dabei allerdings weiterhin von einer großen Zahl von konservativen Ärzten unterstützt.

Deshalb ist es notwendig, dass das ärztliche Berufsrecht auch gegen den Willen dieses Herrn Montgomery dem Strafrecht angepasst wird. Und nicht umgekehrt das Strafrecht dem ärztlichen Berufsrecht:

 

f. Das ärztliche Berufsrecht sollte nicht ärztliche Maßnahmen zu unterbinden suchen, die nach Maßgabe der Medizin- und Sozialethik sowie des Strafrechts zulässig und oft sogar positiv zu bewerten sind. Wir plädieren deshalb dafür, das Berufsrecht so zu vereinheitlichen, dass die Hilfe beim Suizid als ärztliche Gewissensentscheidung zulässig bleibt.

5

In den Fällen, in denen Sterbehilfe legal ist, sollte auch eine tatsächliche Beihilfe zum Suizid legal sein.

Eine psychische Beihilfe zum Suizid sollte aber nicht legal sein, ebensowenig wie eine Anstiftung zum Suizid - denn insoweit bestünde die Gefahr, daß knallharte willenstarke eiskalte rücksichtslos egoistische Menschen andere, willensschwächere Menschen, die ihnen irgendwie lästig sind (etwa z.B. Erbtanten, oder Ehepartner, derer man überdrüssig ist, oder etwa Arbeitnehmern, denen man keine Abfindung zahlen will, oder Kollegen oder Mitarbeiter, die irgendwie stören), gezielt und auch noch vom Gesetzgeber gebilligt mit, wie es im Stasi-Jargon hieß "Zersetzungsmaßnahmen" (Intrigen, Entmutigung, Demütigung, Demoralisierung, Diffamierung, ...) in den Selbstmord treiben, und so etwas darf ein Rechtsstaat (der Menschenleben und die die Menschenwürde zu schützen hat) und darf eine verantwortungsorientierte und werteorientierte Gesellschaft nicht verantworten und nicht dulden.

Erst Recht sollte niemand ein Gewerbe oder ein Geschäft mit Selbstmordbeihilfe bertreiben dürfen, oder gegenüber depressiven oder willensschwachen Menschen Selbstmord verherrlichen und propagieren und promoten dürfen.

3

Eine Beihilfe zum Suizid sollte in jedem Fall straffrei bleiben.

Andernfalls handelt es sich dabei wohl um ein Delikt sui generis, welches das - ohnehin schon überschäumende - materielle Strafrecht

weiter unnötig unübersichtlicher macht.

Die Beihilfe - genau wie die Anstiftung - setzt doch gerade eine rechtswidrige Haupttat voraus; da die Selbsttötung aber strafrechtlich

nicht erfassbar ist, wäre es folglich falsch, die Beihilfe zu einer Handlung, welche an sich nicht mit Strafe bedroht wird, stafbar zu machen.

 

Zu der Auffassung, dass man willensschwache Menschen durch Intrigen, etc. zur Beihilfe drängen könnte. Ich bin mir sicher, dass

man mit der richtigen Argumentation und Subsumierung in solchen Fällen einen Totschlag in mittelbarer Täterschaft konstruieren könnte.

Diese Handlungsweise müsste damit abgedeckt sein.

 

Zu den gewerblich organisierten Beihilfen zum Suizid:

Wo bleibt denn die von Herrn Kutschaty und durch Herrn Maas geforderte und vorgestellte Regelung zum "Unternehmensstrafrecht"?

Durch die vorgestellten gesetzlichen Vorschriften könnte man auch solche Vereine schnell zerschlagen, die die Beihilfe zum Suizid

kostspielig betreiben.

Ein entsprechender Lösungsvorschlag zum dogmatischen Problem des Unternehmensstrafrechts wurde bereits unterbreitet...

 

Fazit sei jedenfalls:

Der Regelungs- und Bevormundungswahn in Deutschland nimmt bald ausufernde Züge an, wenn es so weitergeht.

Die Beihilfe zum Suizid muss als Beihilfe ohne strafrechtlich relevante Haupttat auch straffrei bleiben!

5

Hier der gleiche Text im Originalwortlaut (sicherheitshalber kopiert, da der Link sich möglicherweise nicht für jeden öffnen lässt; Hervorhebungen durch mich):

http://www.doccheck.com/de/document/5589-offener-brief-montgomery

Liebe Kolleginnen und Kollegen, liebe Delegierte des 118. Deutschen Ärztetages,

es ist nicht nur ethisch vertretbar, sondern hilfreich und human, einen schwerstleidenden Patienten nicht im Stich zu lassen, der sich wohlinformiert zum Suizid entschlossen hat. Dem stimmen nicht nur 80 Prozent der deutschen Bevölkerung zu, sondern auch viele Mediziner. Der Präsident der Bundesärztekammer Frank Ulrich Montgomery spricht daher nicht im Namen der gesamten Ärzteschaft, wenn er behauptet, Freitodbegleitungen seien mit dem ärztlichen Berufsethos unvereinbar.

Unvereinbar mit dem ärztlichen Berufsethos sind allerdings zahlreiche Stellungnahmen des amtierenden Ärztekammerpräsidenten: So hat Montgomery mit seiner Äußerung, Suizidbegleitungen könnten gegebenenfalls von „Klempnern“ durchgeführt werden*, das Anliegen der betroffenen Patienten lächerlich gemacht und dem Ansehen des Arztberufes geschadet.

Wir appellieren an den Ärztestand, derartige Äußerungen des Präsidenten nicht mehr hinzunehmen und für die Sache der Patienten einzutreten.

Es ist an der Zeit, dass sich die Bundesärztekammer vom autokratischen Führungsstil der letzten Jahre verabschiedet und Ärzte in ihren ethischen Entscheidungen nicht länger bevormundet. 

5

 

Kann es sein, dass die Pharmaindustrie ein Interesse daran hat, dass Menschen mit schweren Erkrankungen möglichst lange am Leben bleiben?

Spielt Geld bei der Frage nach Ethik eine Rolle?

4

Zumindest auf den zweiten Blick gehört auch die aktuelle Stellungnahme des Ethikrates zum tatsächlichen Todeszeitpunkt zu dieser Diskussion.

Denn einem Toten kann man nicht beim Suizid helfen. Einem (noch) Lebenden aber schon. Ist Organentnahme (z.B. Entnahme des Herzens) Beihilfe zum Suizid? Oder gar aktive Sterbehilfe? Oder gar Mord?

 

Die Problematik der aktuellen Stellungnahme des Ethikrates:

Eine Minderheit des Ethikrates (immerhin 7 Mitglieder inkl. der Vorsitzenden!) hält den Hirntod allein für ein notwendiges, aber nicht ausreichendes Kriterium für den Tod des Menschen. Nach ihrer Ansicht sei der hirntote Mensch immer noch in einem fortgeschrittenen Zustand des Sterbens, also lebend.

 

Die Einwilligung zur Organspende hat dann folgende Auswirkungen:

Dem Hirntoten, aber noch lebenden Menschen werden durch Ärzte Organe entnommen, wie z.B. Leber, Nieren, Lunge etc. Erst durch diese Handlung wird der Sterbende tatsächlich getötet.

Die Ärzte, die die Organe entnehmen, würden sich also mindestens der aktiven Sterbehilfe schuldig machen, genau genommen sogar des Totschlages.

Die Juristen hinken bei dieser Problematik deutlich hinterher. Es ist unerträglich, dass es unklare, verschwommen formulierte Gesetze gibt, die eine Organentnahme zum Lotteriespiel für den Arzt machen. Darf er das, betreibt er aktive Sterbehilfe oder ist er gar Mörder?

http://www.ethikrat.org/dateien/pdf/stellungnahme-hirntod-und-entscheidung-zur-organspende.pdf

Seite 84:

Nach Auffassung einer Minderheit des Deutschen Ethikrates ist der Hirntod keine hinreichende Bedingung für den Tod des Menschen. Die vorstehende Argumentation halten die Vertreter von Position B für nicht tragfähig. Zwar besteht Übereinstimmung mit Position A darin, dass der „mentale Tod“ eine notwendige Bedingung für den Tod des Menschen ist. Fundamentale Bewertungsunterschiede bestehen aber in der Frage, ob ein Mensch mit irreversiblem Hirnversagen auch in organismischer

Hinsicht schon als tot zu bezeichnen ist. Wo ist die Schwelle anzusetzen, jenseits derer die Integration des Körpers zu einer biologischen Einheit aufgehoben ist? Die Vertreter von Position B halten den irreversiblen und vollständigen Ausfall aller Hirnfunktionen angesichts der auch dann noch bei intensivmedizinischer Behandlung möglichen komplexen biologischen Leistungen nicht für so erheblich, dass damit schon die Schwelle überschritten wird, jenseits derer der Körper als desintegriert und damit tot zu betrachten ist. Zwar übt das Gehirn wesentliche Funktionen für die Aufrechterhaltung des Organismus aus (z. B. die Atemstimulation), doch sind diese Funktionen (jenseits der „mentalen“) grundsätzlich intensivmedizinisch ersetzbar. Das Gehirn ist aus biologischer Sicht keine unersetzliche Integrations- und Koordinationsstelle des Organismus.

 

Position B

Peter Dabrock, Martin Hein, Wolfram Höfling, Edzard Schmidt-Jortzig, Silja Vöneky, Claudia Wiesemann, Christiane Woopen

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... die Einwilligung zur Organspende also nur eine Aufforderung an die Ärzte, dem lebensunwerten (Rest-)Leben durch Organentnahme ein Ende zu setzen.

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