Aktenversendungspauschale bei Versand an auswärtiges Gerichtsfach durch externen Postdienstleister

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 17.05.2015

Die Aktenversendungspauschale beschäftigt die Rechtsprechung immer wieder, und auch nach der Neufassung des Auslagentatbestandes KV 9003 GKG durch das 2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz. Das OLG Bamberg hat im Beschluss vom 5.3.2015 – 1 Ws 87/15 - entschieden, dass die Aktenversendungspauschale auch dann erhoben werden kann, wenn auf Versuchen eines Rechtsanwalts die Akten zum Zwecke der Gewährung von Akteneinsicht durch Inanspruchnahme eines externen Postdienstleisters an das Gerichtsfach des Rechtsanwalts bei einem auswärtigen Gericht übersandt werden. Anders wäre es, wenn zB Justizbedienstete die Akte mit dem Dienstwagen zum Gebäude mit dem Gerichtsfach des Anwalts transportieren.

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Das LG Kleve vertritt dagegen in dem Beschluss vom 28.4.2015 - 171 Ns 102 Js 229/13 - die Auffassung, dass die Aktenversendungspauschale auch bei justizinternem Transport der Akten erhoben werden kann.

Dem kann nicht zugestimmt werden, weil der Gesetzgeber seinen Willen in den Gesetzesmaterialien deutlich zum Ausdruck gebracht hat: Durch die Änderung der Formulierung soll klarer zum Ausdruck kommen, dass mit der Pauschale der Ersatz barer Auslagen gemeint ist.  Unter "bare Auslagen" lässt sich aber der justizinterne Verwaltungsaufwand sicher nicht subsumieren.

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