Basiswissen StGB: Zueignungsabsicht (hier beim Raub)

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 20.05.2015
Rechtsgebiete: BGHZueignungsabsichtStrafrechtVerkehrsrecht|5779 Aufrufe

Schön. Hab mal wieder was aus der Kategorie "Basiswissen" gefunden, also eine Art Textbaustein des BGH:

Täter – auch Mittäter – beim Raub kann freilich nur sein, wer bei der Wegnahme die Absicht hat, sich oder einem Dritten die fremde Sache rechts-widrig zuzueignen. Hierfür genügt, dass der Täter die fremde Sache unter Aus-schließung des Eigentümers oder bisherigen Gewahrsaminhabers körperlich oder wirtschaftlich für sich oder den Dritten haben und sie der Substanz oder dem Sachwert nach seinem Vermögen oder dem des Dritten „einverleiben“ oder zuführen will. Dagegen ist nicht erforderlich, dass der Täter oder der Dritte die Sache auf Dauer behalten soll oder will (BGH, Urteil vom 26. September 1984 – 3 StR 367/84, NJW 1985, 812). An der Voraussetzung, dass der Wille des Täters auf eine Änderung des Bestands seines Vermögens oder das des Dritten gerichtet sein muss, fehlt es in Fällen, in denen er die fremde Sache nur wegnimmt, um sie „zu zerstören“, „zu vernichten“, „preiszugeben“, „wegzuwer-fen“, „beiseitezuschaffen“ oder „zu beschädigen“ (BGH, Urteile vom 10. Mai 1977 – 1 StR 167/77, NJW 1977, 1460, und vom 26. September 1984, aaO). Der etwa auf Hass- oder Rachegefühlen beruhende Schädigungswille ist zur Begründung der Zueignungsabsicht ebenso wenig geeignet wie der Wille, den Eigentümer durch bloßen Sachentzug zu ärgern (BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 – 4 StR 164/10). In solchen Fällen genügt es auch nicht, dass der Täter – was grundsätzlich ausreichen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1980 – 2 StR 224/80, NStZ 1981, 63) – für eine kurze Zeit den Besitz an der Sache erlangt (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BGH, Urteil vom 27. Januar 2011 – 4 StR 502/10, NStZ 2011, 699, 701).

BGH, Urteil vom 12.3.2015 - 4 StR 538/14 

Ach so: Anlass der Entscheidung war die Frage, ob auch die Wegnahme von Drogen zum eigenen Konsum ausreicht. "Klar!", meinte der BGH. 

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