Kein subjektives Recht des Gegners auf Akteneinsicht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 23.05.2015

Der BGH hat sich im Beschluss vom 29.4.2015  - XII ZB 214/14 - mit 117 Abs. 2 Satz 2 ZPO befasst und festgestellt,  dass diese Regelung den Gegner eines Antrags auf Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe kein subjektives Recht in die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers gewährt.  Die Regelung habe lediglich objektiv-rechtlichen Charakter und diene allein einer verbesserten Aufklärung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch das Gericht im Interesse zutreffender Ergebnisse bei der Prüfung der Voraussetzungen für die Gewährung von Prozess- und Verfahrenskostenhilfe

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