Mietpreisbremse im Keller?

von Dr. Klaus Lützenkirchen, veröffentlicht am 05.06.2015

Seit Montag gilt jedenfalls in Berlin die Mietpreisbremse, nachdem der Senat der Hauptstadt die Verordnung nach § 556d Abs. 2 BGB pünktlich erlassen hat. Für 2015 ist gerade ein neuer Mietspiegel herausgekommen, der das Gütesiegel der Qualifizierung trägt. Grundsätzlich könnte also der Mieter anhand dieses Mietspiegels die ortsübliche Vergleichsmiete nach § 558 Abs. 2 BGB ermitteln, um den Ausgangswert für die Berechnung nach § 556d Abs. 1 BGB zu erhalten, der in seinem ab 01.06.2015 geschlossenen Mietvertrag nicht um mehr als 10% überschritten werden darf.

Für den Berliner Mietspiegels 2009 wurde durch BGH v. 21.11. 2012 - VIII ZR 46/12 festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine Qualifizierung i.S.v. § 558d BGB nicht vorliegen. Dennoch geht ein Teil der Berliner Gerichte (vgl. AG Charlottenburg v. 12.3.2015 - 203 C 527/14) davon aus, dass der Berliner Mietspiegel (2013) immer noch ein taugliches Beweismittel bildet. Diese kuriose Situation soll hier nicht erörtert werden. Berlin ist auf alle Fälle wieder einmal Vorreiter. Deshalb wundert es nicht, dass aus der Hauptstadt die ersten „Umgehungsideen“ stammen.

Eine davon: da die Mietpreisbremse nur für Wohnungen gilt, gehen einige Vermieter dazu über, den Keller durch einen separaten Mietvertrag zu vermieten.

Findet die Vermietung durch zwei getrennte Urkunden statt, gilt zunächst eine Vermutung für zwei selbständige Mietverträge, die derjenige widerlegen muss, der sich auf eine Einheit beruft. Dies könnte für den Mieter zu dem gewünschten Erfolg führen. Zwar muss bei einem einheitlichen Mietverhältnis eine einheitliche Miete gefunden werden (Flatow, WuM 2015, 191, 192).  Indessen weist der Berliner Mietspiegel als Negativmerkmal das Fehlen eines Kellers auf. Daraus kann hergeleitet werden, dass die nach dem Mietspiegel ermittelten Werte üblicherweise die gleichzeitige Vermietung eines Kellers beinhalten. Damit wäre der aus dem Mietspiegel entnommene Wert als einheitliche Miete anzusehen.

Geht aus den beiden Mietverträgen eindeutig hervor, dass sie keine Einheit bilden sollen, muss bei der Findung der ortsüblichen Miete für die Wohnung im Rahmen der Prüfung nach § 556d Abs. 1 BGB berücksichtigt werden, dass das Negativmerkmal erfüllt ist und der entsprechende Abzug bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vorzunehmen ist.

Nach dem Wortlaut von § 556d Abs. 1 BGB ist der Mietvertrag über den Keller von der Prüfung ausgeschlossen. Es handelt sich nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum. Allerdings liegt ein Zubehörraum i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 WoFlV (von der ich weiß, dass sie nicht mehr gilt, die aber durch entsprechende Länderverordnungen nach der Föderalismusreform ersetzt wurde) vor. Dieser Umstand und das Negativmerkmal machen m.E. deutlich, dass im Prinzip doch Wohnraum vorliegt, zumal der Vermieter regelmäßig keine Baugenehmigung erhält, wenn er nicht den Nachweis führen kann, dass er für jede Wohneinheit einen außerhalb der Wohnung liegenden Abstellraum vorgesehen hat.

Solange sich kein (Teil-) Markt i.S.d. § 558 Abs. 2 BGB für die separate Vermietung von Kellerräumen, die Wohnungen zugeordnet sind, feststellen lässt, ist m.E. die Miete aus dem Kellermietvertrag an § 556d Abs. 1 BGB zu messen. Als ortsübliche Vergleichsmiete kann dazu der Wert des Negativmerkmals aus dem Berliner Mietspiegel herangezogen werden, sofern er denn verbindlich ist.

Die getrennte Vermietung von Garagen ist dagegen ein anderer Fall. Hier lässt sich ein (Teil-) Markt feststellen, dass Garagen getrennt von Wohnungen im Gebäude – und zwar auch gleichzeitig mit Wohnungen - vermietet werden, auch wenn es sich ebenfalls um Zubehörräume i.S.v. § 2 Abs. 2 Nr. 1 WoFlV handelt.

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6 Kommentare

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„Ein Bauer wurde verhaftet und angeklagt, weil er wiederholt seinen alten Hund zusammen mit einem Schwein verkauft hatte. Wenn ein privater Käufer von Schweinen zu ihm kam, wurde ein Verkauf nach den offiziellen Regeln veranstaltet. Der Käufer fragte den Bauern: ,Wie viel willst du für das Schwein?‘ Der schlaue Bauer antwortete: ,Ich kann nicht mehr verlangen als den offiziellen Preis. Aber wie viel zahlst du für meinen Hund, den ich ebenfalls verkaufen will?‘ Der Bauer und der Käufer diskutierten dann nicht mehr den Preis für das Schwein, sondern nur den Preis für den Hund. Kamen sie zu einem Einvernehmen, bekam der Käufer das Schwein ebenfalls. Der Preis für das Schwein war korrekt, nach den Regeln, aber der Käufer hatte einen hohen Preis für den Hund bezahlt. Später ließ der Käufer den nutzlosen Hund von der Leine, und dieser lief zurück zu seinem Besitzer, für den er ein wahrer Schatz war.“

 

http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/die_mietpreisbremse...

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Sehr geehrter Herr Lutz,

im Wohnraummietrecht reicht bereits ein einmaliges Angebot, um eine sehr strenge AGB-Kontrolle auszulösen.

Sogenannte "verbundene Geschäfte" werden ebenfalls streng unter die Lupe genommen, insbesondere in Zusammenhang mit AGBs.

Und außerdem gilt unabhängig davon auch für den Hund selbstverständlich § 291 StGB.

So zu tun, als wäre die Mietpreisbremse (insbesondere) für (kleine private) Vermieter kein Problem, und zu suggerieren, sie wäre leicht zu umgehen, geht für die Mehrheit der kleinen Rentner und sonstigen kleinen privaten rechtstreuen Vermieter, welche sich eine (laufende Kosten verursachende) Immobilie zur Absicherung ihrer Alterversorgung angeschafft haben, in der Mehrheit der Fälle an der Realität vorbei.

Hierzulande werden kaum noch Mietwohnungen gebaut, sondern fast nur noch Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser und Industrie- und Gewerbe- Büro- und Geschäftsgebäude, denn hierzulande wird es schon seit Jahren zunehmend weniger rentabel Mietwohnungen zu bauen.

Auch wenn die Mietpreisbremse für zukünftig zu errichtende Gebäude nicht unmitelbar gelten soll, so bremst sie doch auch deren Rentabilität indirekt, und zwar über eine durch die Mietpreisbremse bewirkte zusätzliche künstliche Manipulation der bereits jetzt schon oft zu niedrig angesetzten Mietspiegel. 

Würde in den USA, in England, in Japan, oder in vielen anderen modernen hochentwickelten Ländern, ein Politiker eine Mietpreisbremse vorschlagen, würde er wohl überwiegend Kopfschütteln ernten, und sich fragen lassen müssen, ob er den Wohnungsbau behindern will, oder ob er vielleicht gar planwirtschaftlichen oder sozialistischen Ideen anhänge.

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Sehr gut, die Mietpreisbremse, vielleicht wird Berlin dann ein wenig entspannter und nicht jeder versucht wie wahnsinnig auch noch mit dem kleinsten Fleck zu spekulieren.

 

Mir hat gerade jemand aus West Hollywood erzählt, dass er nach vielen Jahren in seiner Wohnung nach einem Verwalterwechsel eine Kündigung erhalten habe. Gleichzeitig wurde ihm ein Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages unterbreitet, allerdings für 1080 USD statt zuvor für 600 USD monatlich - gleiche Wohnung, keine renovierung, Sanierung usw.

 

Ein wenig Regulierung oder eben soziale Marktwirtschaft ist gar nicht so schlecht

 

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@ Kurt 1959

Eine Mietpreisbremse gibt es in verschiedenen anderen Ländern.

Bestes Beispiel ist sicherlich Spanien (wenn es nicht nach der Krise geändert wurde). Um die Mietpreisbremse zu umgehen, wurden die Wohnungen nicht vermietet, sondern verkauft. Da es somit zwar ausreichend Wohnungen zu kaufen, aber nicht zu mieten gab, nahmen die Spanier Kredit auf um sich eine Wohnung zu kaufen.

Und das war der Auslöser zur spanischen Imobilienkrise !

Und wir machen es jetzt genauso - das ist so unglaublich intelligent.

Im übrigen kann ich nicht erkennen, dass Herr Lützenkirchen hier suggerieren will, dass man die Mietpreisbremse umgehen kann. Er berichtet lediglich die neueste Entwicklung dazu. Und die dürfte in den nächsten Jahren hochinteressant werden.

 

@ Gast

Wenn es weniger Regulierung geben würde, dann gebe es auch in Berlin noch bezahlbaren Wohnraum. Aber da es nicht mehr rentabel ist, wird eben nicht mehr gebaut.

Ihre Schlussfolgerung ist insofern spiegelverkehrt.

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@ Kurt1969: inwiefern soll die Mietpreisbremse den Wohnungsbau behindern, wo sie doch gerade nicht für Neubauten gilt?
Wer Mieten deutlich über dem Marktniveau erzielen will, muss nun eben neu bauen lassen anstatt mit bestehenden Gebäuden zu spekulieren. Was soll daran falsch sein?
Als Lesetipp noch Art. 14 (2) und 20 (1) GG.

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