Ein Spezialanwalt muss reichen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 19.06.2015

Auf diesen Nenner lässt sich wohl die Entscheidung des OLG Schleswig vom 2.4.2015 – 9 W 124/14 - bringen. Habe eine Partei einen spezialisierten Rechtsanwalt an ihrem Geschäftssitz mit ihrer Vertretung im erstinstanzlichen Verfahren beauftragt, seien die durch die Einschaltung eines anderen spezialisierten Rechtsanwalts, der weder am Geschäftssitz der Partei, noch am Gerichtsort ansässig ist, für die Vertretung im Berufungsverfahren entstandenen Mehrkosten auch dann nicht als notwendige Kosten im Sinne des § 91 I 1, II 1 ZPO anzusehen und vom Gegner mitzutragen, wenn die Partei mit diesem anderen Rechtsanwalt bereits langjährig und vertrauensvoll zusammengearbeitet hat. Auch die Tatsache, dass die Partei mit Hilfe des ersten spezialisierten Anwalts in erster Instanz weitgehend erfolglos war, rechtfertigt nach dem OLG Schleswig einen solchen Anwaltswechsel auf Kosten des Gegners nicht. 

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