Nochmal zum Nachtrunk: Nachtrunkbehauptung und AAK-Messung trotz entnommener Blutprobe

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 22.06.2015

Das OLG Koblenz war bereits vor ein paar Tagen (14.6.) hier Thema. Die damals besprochene Entscheidung hat noch einen weiteren interesssanten Abschnitt. Es geht dabei um die Frage, wie der Tatrichter mit AAK-Messungen in solchen Fällen umgehen muss. Das OLG spricht der AAK-Messung für eine Überprüfung der Nachtrunkbehauptung nach entnommener Blutprobe keine besondere Bedeutung zu:

    Ebenso wenig vermag der Senat der Generalstaatsanwaltschaft darin zu folgen, dass das Berufungsgericht sich im Hinblick auf einen möglichen Nachtrunk des Angeklagten rechtsfehlerhaft nur mit dem Ergebnis der vorgenommenen Blutalkoholanalysen, nicht aber mit einer bei dem Angeklagten zuvor durchgeführten Atemalkoholmessung befasst habe.

Aus dem Urteil geht allein durch die Wiedergabe der Einlassung des Angeklagten hervor, dass „die Polizei (...) seine Atemalkoholkonzentration gemessen" und sich dabei „ein Wert von 1,61 Promille ergeben" habe (UA S. 6). Diese — von dem Landgericht nicht näher gewürdigten —Angaben als richtig unterstellt, könnte der Wert der Atemalkoholmessung zwar mit den Blutalkoholwerten (2,05 %o um 1:32 Uhr; 1,97 %o um 2:04 Uhr) verglichen werden. Bereits die genaue Uhrzeit der Atemalkoholmessung, ihre Umstände und die Messmethode teilt das Urteil jedoch nicht mit; dass das Landgericht hierzu hätte Feststellungen treffen müssen, wäre mit einer Aufklärungs-rüge geltend zu machen. Unabhängig hiervon erscheinen aussagekräftige Rück-schlüsse auf den Trinkverlauf angesichts möglicher Störeinflüsse bei der Atemalkoholmessung und der erheblichen Schwankungsbreite des Konversionsfaktors zum Blutalkoholwert (vgl. näher Haffner/Graw, NZV 2009, 209, 213 m.w.Nachw.: zwischen 1 : 0,7 und 1 : 6) aber auch grundsätzlich zweifelhaft. Sie hätten jedenfalls sachverständiger Beurteilung bedurft. Auch insoweit hätte es einer Verfahrensrüge dahin bedurft, dass sich ein Sachverständiger mit der Frage hätte befassen oder — sofern dies geschehen war seine Beurteilung im Urteil hätte Niederschlag finden müssen.

OLG Koblenz, Beschl. v. 20.03.2015 - 1 OLG 3 Ss 179/14

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