Das Hickhack zwischen Zschäpe und ihren Verteidigern wirft die heikle Frage nach dem Anwaltsgeheimnis auf

von Prof. Dr. Bernd von Heintschel-Heinegg, veröffentlicht am 23.06.2015


Der Streit, an dem die Öffentlichkeit teilweise wörtlich über die über alle Schrifstücke verfügenden Medien teilnehmen kann (vgl faz.net), wirft folgende heikle Frage auf:

 

Darf ein Pflichtverteidiger, wenn um seine Entbindung gestritten wird, Internas aus den Gesprächen mit seinem Mandanten freigeben, ohne damit das Anwaltsgeheimnis zu verletzen, wie im Fall Zschäpe durch den Hinweis darauf, dass Zschäpe ihr exklusives Wissen nur fragmentarisch an die Verteidiger weitergebe, weshalb schon aus diesem Grund eine optimale Verteidigung gar nicht möglich sei (nach SPIEGEL ONLINE; Link geändert am 24.6.2015, weil der urspüngliche Link versehentlich den verkehrten Beitrag ausgewählt hat, s. #1 und #2)? (Nebenbei bemerkt: Aus dem, was ich aus den Medien entnehme, vermag ich eine aktive Verteidigung nicht zu erkennen. Vielleicht bestätigt eines Tages das Urteil die bislang verfolgte Verteidigungsstrategie; ich befürchte allerdings, dass die Verteidigung nicht erkennt, in welche Richtung die Beweisaufnahme läuft).

 

Die Rechtsprechung verlangt, damit ein Pflichtverteidiger entpflichtet werden kann, dass der Verteidiger und/oder der Beschuldigte aus dem „forum internum des Mandats“ berichtet, verlangt also diesen „Verrat im Mandat und am Mandanten.“ Diese Rechtsprechung kritisiere ich grundsätzlich nicht. Aber, was den Verteidiger betrifft, dieser hat gegenüber seinem Mandanten auch eine Beistandsfunktion, die ein „Wehren gegen die Vorwürfe“ deshalb verbieten könnte, weil der Verteidiger dann ersichtlich gegen den Willen seines Mandanten handelt. Gelöst werden kann dieses Spannungsverhältnis dadurch, dass der Pflichtverteidiger wegen des gestörten Vertrauensverhältnisses mit seinem Mandanten seine Entbindung beantragt (und damit dem Gericht "den Ball zuspielt").

 

Die Verteidiger Zschäpes gehen diesen Weg nicht, sondern kleben (aus welchen Gründen?) am Mandant – und es wird in beispielloser Weise in aller Öffentlichkeit die „schmutzige Wäsche“  zwischen Verteidigung und Mandantin gewaschen.

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51 Kommentare

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Der Beitrag geht von einem unzutreffenden Sachverhalt aus. Nicht die Verteidigung hat das mit den Internas preisgegeben. Vielmehr ist es nach meinem Eindruck (der auf folgendem Artikel von Friedrichsen auf SpOn beruht

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/nsu-prozess-beate-zschaepe-macht-v...

und der durch andere Veröffentlichungen nicht widerlegt wird, aus dem verlinkten Artikel ergibt sich dies nicht) so, dass die Verteidigung an Frau Zschäpe nach der Ablehnung der Verteidigerin Sturm und deren sowie der Reaktion der beiden weiteren RAe einen (gemeinsamen) Brief (wohl über Verteidigerpost) geschrieben hat, in dem das mit der "Teilhabe an exklusiven Informationen" steht. Aus diesem Brief zitiert nun Frau Zschäpe in ihrem erneuten Anschreiben an den Vorsitzenden. Sie kann an den Vorsitzenden schreiben, was sie will. 

Es besteht also kein Anlass, über § 203 StGB im konkreten Fall zu diskutieren. Frau Zschäpe packt selbst über ihr exklusives Wissen aus. 

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@ wasweissich

Erst durch Ihren Beitrag ist mir aufgefallen, dass ich leider zunächst auf den verkehrten Beitrag bei SPIEGEL ONLINE verlinkt hatte. Dies habe ich gerade geändert und hoffentlich auch deutlich gemacht, dass der ursprüngliche Link nicht das enthielt, was ich ansprechen wollte. In dem Beitrag, auf den ich von Anfang an verlinken wollte, heißt es, wie ich auch schon eingangs zitiert habe:

 

Die Verteidiger "kritisieren Zschäpes anmaßendes und selbstüberschätzendes Verhalten, die Leistung ihrer Verteidiger gegenüber Dritten wie etwa dem Psychiater Norbert Nedopil oder dem Senat bewerten zu wollen. Ein solches Verhalten, so die Anwälte, verbiete sich vor allem vor dem Hintergrund, dass sie, Zschäpe, ihr exklusives Wissen nur fragmentarisch weitergebe, sodass schon aus diesem Grund eine optimale Verteidigung gar nicht möglich sei."

 

Ich versteh dies so, dass die Verteidiger (und nicht die Angeklagte) sich in dieser Weise gegenüber dem Gericht geäußert haben. Deshalb die von mir aufgeworfene Frage, die auch allgemeiner formuliert werden kann: Darf ein Verteidiger, ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen, sich gegenüber dem Gericht dazu äußern, wie sich sein Mandant zum Tatvorwurf ihm gegenüber eingelassen hat?

 

Die Antwort ist aus meiner Sicht: ein eindeutiges Nein. Zschäpe hat niemand, mit dem sie Internas besprechen kann. Alles was sie dem Sachverständigen erzählte und dieser in seinem Gutachten festgehalten hat, lag einen Tag später der FAZ vor, die – wenn ich es richtig in Erinnerung habe – ausdrücklich erwähnte, im Besitz des Gutachtens zu sein. Auch bei dem, was sie ihren Verteidigern sagt, muss sie befürchten, dass dieses – wie im vorliegenden Streit um die Entpflichtung – in die Öffentlichkeit getragen wird.

 

Beste Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

Sehr geehrter Herr Kollege Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg,

Ihre Äußerungen zur Qualitat der Verteidigung bleiben Ihnen in gewissen Grenzen unbenommen. Sie sind offenbar der Auffassung, dies  alles bestens beurteilen zu können.

Die Behauptung indes, meine Kollegen und ich hätten in strafbarer (sic!) Weise anwaltliche Berufspflichten verletzt, sollten Sie aber dringend überdenken und zumindest die in Bezug genommenen Zitate sorgfältig lesen. Aus dem von Ihnen erwähnten Artikel der FAZ ergibt sich unzweideutig, dass die dort wiedergegebenen wörtlichen Zitate schon aufgrund der verwendeten Anrede („der nur fragmentarischen Weitergabe Ihres exklusiven Wissens“) nur aus einem Schreiben an die Angeklagte stammen können, dessen Inhalt dann wiederum von ihr dem Gericht unterbreitet wurde. 

Ich werde diesen Teil Ihrer öffentlichen Äußerung - sollte hier nicht umgehend eine angemessene Reaktion von Ihnen erfolgen - so nicht hinnehmen.

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Wolfgang Stahl 

Sind eigentlich Probleme der Pflichtverteidigung, die an den Richter herangetragen werden, Teil der öffentlichen Verhandlung oder müssen diese vom Gericht vertraulich behandelt werden?

2

@2

Der Artikel gibt Ihre Interpretation nicht her. Der erste Absatz schildert das vorangegangene Geschehen (Ablehnung, Stellungnahme). 

Der komplette zweite Absatz (unter der Überschrift "Zschäpes unredliche Taktik) bezieht sich auf das Schreiben von Frau Zschäpe auf die Stellungnahme der drei Pflichtverteidiger, in dem sie (= Zschäpe) dazu Stellung nimmt. Dass der folgende Absatz sich allein auf dieses Schreiben bezieht, zeigt der letzte Satz des Absatzes davor ("Darauf bat Zschäpe, bis zum 18. Juni dazu Stellung nehmen zu dürfen."). 

Der dann folgende Absatz (unter der Überschrift "Der Senat...") befasst sich mit der Intention von Frau Zschäpe aus der Sicht der Artikelschreiberin Frau Friedrichsen und einer Prognose über das Vorgehen des Senats. 

Vgl. zur Berichterstattung auch z.B. 

http://www.faz.net/aktuell/politik/inland/bricht-beate-zschaepe-im-nsu-prozess-ihr-schweigen-13662426-p2.html

http://www.taz.de/!5205910/

 

 

 

 

 

 

4

#3

Herr Heintschel-Heinegg "behauptet" gar nichts. Er fragt lediglich und stellt zur Diskussion! 

 

Interessant wäre, wie das "vertrauliche Gutachten/Stellungnahme" des Sachverständigen Nedopil an die FAZ gelangen konnte...

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Herr Heintschel-Heineg unterstellt zumindest den Verteidigern, ihre Pflichten zu verletzen:

Ich versteh dies so, dass die Verteidiger (und nicht die Angeklagte) sich in dieser Weise gegenüber dem Gericht geäußert haben. Deshalb die von mir aufgeworfene Frage, die auch allgemeiner formuliert werden kann: Darf ein Verteidiger, ohne das Anwaltsgeheimnis zu verletzen, sich gegenüber dem Gericht dazu äußern, wie sich sein Mandant zum Tatvorwurf ihm gegenüber eingelassen hat?

 

Allerdings rührt diese Unterstellung wohl daher, dass er einfach nicht richtig gelesen hat. Gegen ungenaues Lesen wird  Herr Stahl nicht viel machen können, außer vielleicht eine Richtigstellung zu erreichen.

In der Tat ist dem Spiegel-Artikel und auch der FAZ eindeutig zu entnehmen, dass die Verteidiger sich diesbezüglich weder in der Öffentlichkeit noch vor dem Gericht derart geäußert haben, sondern lediglich in einem internen Schreiben an Frau Zschäpe. Diese wiederum hat das Schreiben dann mit ihren eigenen Kommentaren und eigener Stellungnahme dem Gericht vorgelegt.

 

Es stellt sich allerdings die Frage, wie nun dieses Schreiben der Frau Zschäpe (samt Anlagen) an das Gericht so schnell dem Spiegel und der FAZ im Original vorliegen können. Hat Frau Zschäpe etwa selbst die Presse informiert und Kopien des Originals an Spiegel und FAZ versandt? Oder hat dies Staatsanwaltschaft/Gericht selbst getan?

Irgendjemand muss das ja an die Presse durchgestochen haben.

Jedenfalls sind das sehr unschöne Aspekte, die sich immer häufiger bei solchen Prozessen auftun. Die Öffentlichkeit möchte schon genau wissen, wer da Geheimnisverrat begeht und solche Prozesse zu einer Posse verkommen lässt. Das Vertrauen in die Justiz wird dadurch jedenfalls nicht gestärkt.

 

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@7

In der Tat eine interessante Frage, ob das spezielle (wohl öffentlich-rechtliche Sonder-) Verhältnis des Vorsitzenden (nicht des "Gerichts", also des vollständigen Senats, § 141 IV StPO) es rechtfertigt, Stellungnahmen der Angeklagten zu den Akten zu nehmen, die dann im Wege einer Akteneinsicht an alle Verfahrensbeteiligten ausgegeben werden; es ist nicht ohne weiteres erkennbar, welchen Sinn Stellungnahmen der weiteren Verfahrensbeteiligten haben sollen, wenn der Vorsitzende über Beiordnung/Entbindung allein zu entscheiden hat, nach Auffassung des OLG München offenbar im Einklang mit den anderen Verfahrensbeteiligten NKl/GBA (welche Meinung ein NKl-RA vertreten könnte, dessen Mdt. auf eine Aussage der Anklagten hofft, ist naheliegend). Ob da dann überhaupt § 33 StPO gilt? Zusätzlich wäre § 406e II StPO zu beachten. Vielleicht ist aber § 141 IV StPO ein Konstruktionsfehler der StPO, wenn der Vorsitzende eines entscheidenden Senats oder einer Kammer über seine eigenen Gegenüber entscheidet.  

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Lieber Herr Heintschel-Heinegg, auch ich habe die Berichterstattung dahingehend verstanden, dass die Angeklagte in einem weiteren Schreiben an den Vorsitzenden betreffend der Entpflichtung aus einem Schreiben, welches die drei Pflichterverteidiger der Angeklagten geschickt haben, zitiert. Die Reaktion des Kollegen Stahl, veranlaßt mich zu folgender Überlegung: Verteidiger sollten sich selbst nicht so wichtig nehmen, es geht allein um das Wohl des Mandanten, dem sind wir verpflichtet. Ich finde es aus Verteidigersicht nicht nachvollziehbar, dass die Verteidiger nicht ihre Entpflichtung beantragen, da sie offenkundig nicht mehr das Vertrauen der Angeklagten haben. Dem kann auch nicht entgegengehalten werden, dass die Voraussetzungen nach der Rechtsprechung nicht vorliegen, da der Verteidiger sich nicht dem Diktat des BGH unterwerfen muss und sollte. Stattdessen bilden nun die Verteidiger eine Front gegen ihre Mandantin, weisen diese zurecht, werfen ihr Überheblichkeit ect. vor, anstatt diese, in ihren Wünschen und Befindlichkeiten ernst zu nehmen. Und nochmal: Es geht nicht um den Verteidiger, es geht immer allein um den Mandanten. Wenn ein Mandant dem Anwalt im Rahmen eines Entpflichtungsantrag Vorwürfe macht und bestimmte Verhaltensweisen unterstellt, kann doch aus Anwaltssicht nur eine Reaktion erfolgen: Der Antrag auf Entpflichtung. Dabei ist es unerheblich, ob der Vorsitzende entpflichtet oder nicht, sondern, dass der Verteidiger seinen Mandanten ernst nimmt und nicht seine persönlichen Belange in den Vordergrund stellt.     

Im Rahmen der Diskussion stellen sich mehrere Fragen: 1. Was darf und was sollte der Anwalt im Rahmen von Auseinandersetzungen um Entpflichtung vortragen? 2. Wie sollte der Anwalt intern reagieren? 3. Die Frage der Öffentlichkeit, auch im Hinblick auf 353d?  4. Was ist Aufgabe des Verteidigers, wenn der Mandant, wie anscheindend hier, bestimmte Fragen an Zeugen wünscht, andere Vorstellungen als die Verteidiger hat ect.?

 

Beste Grüße       

Ricarda Lang

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Möglicherweise ist Pflichtverteidigung in Strafsachen nicht wirklich vergleichbar mit einer Beiordnung in Zivilsachen. Aber trotzdem ein Versuch.

Die Beiordnung mit PKH bewirkt die Kostenübernahme für den eigenen Anwalt. Damit soll sichergestellt werden, dass ein mittelloser Mandant vor dem Gesetz gleichgestellt ist und SEINE Rechtsschutzinteressen verfolgen kann. Maßstab ist hinreichende Erfolgsaussicht und fehlende Mutwilligkeit, die grob so verstanden wird, dass der Mandant bei ausreichend vorhandenen Mitteln die Rechtshandlungen auch ohne PKH ausführen würde. Von der PKH nicht erfasst sind die Kosten der Gegenseite, womit eine Risikoabwägung schon impliziert ist. Damit ist klar, PKH-Beiordnung ist keine staatliche Anwaltsbestellung sondern eine Gewährung von Finanzhilfen gegenüber dem Mandanten. Der Mandant bleibt gegenüber dem beigeordneten Anwalt Auftraggeber und der Anwalt Auftragnehmer bzw. Dienstverpflichteter gegenüber dem Mandanten. Die finanziellen Beschränkungen lasse ich mal unbeachtet. Einzige weitere Besonderheit tritt im Falle einer vorzeitigen Mandatsbeendigung ein. Während ein Mandat ohne Beiordnung im Normalfall einseitig gekündigt werden kann, ist der beigeordnete Anwalt zuvor verpflichtet, bei Gericht seine Entpflichtung zu beantragen. Will der Mandant kündigen und die Beiordnung eines anderen Anwaltes erreichen, muss auch er die Entpflichtung des Anwaltes beantragen. Die Begründung für ein Entpflichtungsgesuch ist nicht für andere Verfahrensbeteiligte außer ggf. dem Vertragspartner bestimmt. Der Anwalt kann ohne finanzielle Nachteile nur dann kündigen, wenn ihm die weitere Vertretung aufgrund eines Verschuldens des Mandanten nicht mehr zumutbar ist. Mangelnde Übereinstimmung in Sachfragen und fehlende Folgsamkeit des Mandanten ist schon aufgrund der Vertragsstellung kein Verschulden des Mandanten, sondern grundsätzlich Ausübung seines Vertragsrechts. Die Zumutbarkeitsgrenze müsste rechtlich ziemlich genau bei sitten- oder rechtswidrigem Verhalten oder Aufträgen liegen.

Ist das bei der Pflichtverteidigung grundsätzlich anders?

 

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# 6

Sehr geehrter Herr Kollege Stahl,

 

vielen Dank für Ihre Zuschrift mit der Sie das bei mir – auch aufgrund des Beitrags in der FAZ, wonach die Stellungnahmen der Verteidigung der Zeitung vorliegen – entstandene Missverständnis aufgrund der zitierten Passage aus SPIEGEL ONLINE ausräumen und klar stellen, dass das Zitat sich auf Äußerungen Ihrer Mandantin gegenüber dem Gericht und nicht auf Äußerungen der Verteidigung in der Stellungnahme an das Gericht bezieht.

 

Mein Missverständnis bedaure ich sehr und bitte, es zu entschuldigen!

 

Den Vorwurf einer strafbaren Berufspflichtverletzung habe ich nicht erhoben. Anhand der zitierten Presseveröffentlichung wollte ich die grundsätzlichen Probleme der Entpflichtung von beigeordneten Verteidigern im Blog zur Diskussion stellen.

 

Mit freundlichen kollegialen Grüßen

Bernd von Heintschel-Heinegg

Sehr geehrter Herr Prof. Dr. von Heintschel-Heinegg, ich erlaube mir, Sie darauf aufmerksam zu machen, dass es das Wort "Internas" nicht gibt. Für eine oder mehrere Angelegenheit/en, die nur einen bestimmten Personenkreis betrifft/betreffen und in diesem Kreis verbleiben soll/en, gibt es die Wörter "Internum" (Singular) und "Interna" (Plural).

U. Ladewig

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# 15

 

Sehr geehrte Frau Ladewig,

 

besten Dank für den Hinweis! Jetzt wird mir der Fehler nicht noch einmal passieren!

 

Diesmal steckt der Wurm drin und bestätigt Murphy's Law.

 

Viele Grüsse

Bernd von Heintschel-Heinegg

 

Das Thema der Beendigung einer Pflichtverteidigung ist doch das, was hier wirklich von Interesse ist.

Die Prozesswirklichkeit sieht doch wie folgt aus: Ist ein Anwalt einmal beigeordnet worden, so kommt der RA nur wieder raus, wenn es dem Vorsitzenden genehm ist.

Die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - sämtlicher OLG verlangt hier, dass tatsächlich aus dem "forum internum des Mandats" vorgetragen werden muss. Schon dieses ist - aus meiner Sicht - heikel, da gerade die Interna aus dem Mandatsverhältnis in keinem Fall aus diesem getragen werden sollten. Insofern ist gerade diese Rechtsprechung eindeutig zu kritisieren.

Ein anderes Thema ist, wie ein beigeordneter Pflichtverteidiger auf einen Antrag auf Entpflichtung durch seinen Mandanten zu reagieren hat. Ebenso, wie ein Rechtsanwalt einer Beiordnung gegen den Willen eines Beschuldigten widersprechen sollte (vgl. Thesen zur Strafverteidigung, Strafrechtsausschuss der Bundesrechtsanwaltkammer, 2. Aufl. 2015, These 8 Abs. 1 und 2, soeben erschienen) sollte m.E. der Verteidiger dem erklärten Willen auf Entpflichtung nicht entgegentreten. Deutlicher kann m.E. das "zerrüttete Vertrauenensverhältnis" nicht dokumentiert werden. Der freie, erklärte Wille des Mandanten ist auch insofern zu respektieren und zu akzeptieren.

In diese Richtung habe ich den Blogbeitrag als Diskussionsanregung verstanden!

  

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Spielt es denn überhaupt eine Rolle, wie der Anwalt auf Antrag der Entpflichtung eines Mandanten reagiert, wenn er ohnehin nur wieder "rauskommt, wenn es dem Vorsitzenden genehm ist"?

 

Hier kann es ihm gar nicht genehm sein! Den Verteidigern wohl auch nicht.

 

Und seit wann "bestimmt" der oder die Angeklagte....? Es kommt also lediglich auf die Begründung des Gerichts an, mit der über Zschäpes erklärten Willen hinweg in gleicher Besetzung weiterverhandelt wird, oder? 

 

Wann spielt ein Entbindungsantrag in der Prozesswirklichkeit überhaupt eine Rolle? (Gustl Mollath musste im ersten Prozess mit seinem folgenschweren Urteil gar mit einem Verteidiger vorlieb nehmen, der sich von ihm "bedroht" fühlte....) 

 

 

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Gewiss wird mein Gedanke bei seriösen Gelehrten auf entnervtes Naserümpfen treffen, doch das Dillemma zwischen den Verfahrensgarantien eines fairen Verfahrens und dem "Willen" des Angeklagten liesse sich recht einfach lösen:

der Angeklagte müsste die Option haben, sich auch selbst verteidigen zu dürfen.

Das eine solche "Lösung" selbstredend nicht mehrheitsfähig ist, stört mich erstmal nicht, denn interessanterweise offenbaren die "sachlichen" Argumente, die für die Zwangsverteidigung sprechen, dass das Rechtssystem sich zu einer reinen "Geheimwissenschaft" von Profis entwickelt hat, dessen Gestrüp von Irrungen und Wirrungen einem Laien nicht zuzumuten ist.

Wenn das aber so ist, steht fest: Der Wille des Angeklagten muss eo ipso unbeachtlich bleiben, da ihm die Einsichtsfähigkeit mangels Expertise grundsätzlich fehlt.

Es ist also wiederum weniger Richterschelte angesagt, in dem Sinne, dass man sich fragt: "Ist es dem Herrn Richter denn genehm?", sondern vielmehr sollte konstatiert werden, dass man den Betroffenen in so einem Verfahren gar nicht "gerecht" werden kann.

 

Für den Angeklagten, um den es sich eigentlich dreht und für den man den ganzen Zirkus veranstaltet, wird diese Erkenntnis äusserst desillusionierend und auch demoralisierend wirken.

 

Das Gerichtsverfahren bleibt -ganz unspektakulär- das was es immer war: eine Notlösung, um den sozialen Frieden irgendwie wieder hinzubiegen und die Systemstörung per Ausspruch zu beheben.

 

 

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@Max Mustermann

Sie treffen nach meiner Auffassung den Kern des Problems. Es bleibt aber mindestens eine ungeklärte Frage, die nicht dogmatisch beantwortet werden kann.

Gibt es Geheimwissenschaften von Profis mit Expertise oder sind das eher Geheimgesellschaften, die nicht grundlos Wissen und Taten zu verbergen haben?

Diese Frage ist natürlich besonders heikel, wenn es um eine notwendige Aufklärung zu terroristischen Geheimbünden, Geheimdiensten und rechten Fehlfunktionen im Rechtstaat geht.

Steht der Staat auch nackt ohne Recht im Saal, zupfen die höfischen Gelehrten weiter an dem recht verzierten Kleid. Recht so?

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Vielleicht wäre die Lösung für Entpflichtungsvorbringen und Informationsschutz zumindest bei PKH in Zivilverfahren einfach. Hierzu müsste nur der formale Ablauf geändert werden.

Derjenige der die Entpflichtung beabsichtigt, teilt dem Anderen die Gründe für die beabsichtigte Mandatsbeendigung direkt mit. Hält dieser die Gründe nicht für tragfähig, lehnt er diese ab, sonst nimmt er die Mandatsniederlegung an. Die internen Gründe bleiben geschützt. Bei anwaltspflichtigen Verfahren verliert er mit der Annahme einer Niederlegung die Anwaltsbeiordnung, muss sich zwangsläufig um die Vergütung eines neuen Anwaltes kümmern oder die Sache verloren geben.

Wird das Mandat trotz Ablehnung einseitig beendet, kann der Verlassene die Unterbrechung des Verfahrens bis zur Klärung des Mandatsverhältnisses und der Kosten beanspruchen. Erst jetzt müssten die Gründe außerhalb des Mandats offenbart werden, evtl. sogar in einem gesonderten Anordnungsverfahren mit einem anderen Richter.

Ob eine solche Verfahrensweise für den Strafprozess umsetzbar wäre, kann ich nicht einschätzen.

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@Max Mustermann:

Der Angeklagte hat als Prozesssubjekt durchaus das Recht sich selbst zu verteidigen. Ihm stehen im Wesentlichen die selben prozessualen Rechte zu, die auch der Verteidiger hat - Fragerecht, Erklärungsrecht, Recht auf Beanstandung einzelner Prozesshandlungen usw. usf. Mit der Beauftragung oder Beiordnung eines Verteidigers gibt der Beschuldigte diese Rechte nicht ab. Ein souveräner Vorsitzender fragt deshalb auch zu jeder Beweiserhebung nicht nur den Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft und den Verteidiger, ob noch Fragen bestünden oder Erklärungen abgegeben werden sollen, sondern auch den Angeklagten. Der Verteidiger ist Beistand (§ 137 Abs. 1 S. 1 StPO) und gerade nicht Vertreter, wie in anderen Verfahrensordnungen.

 

Aus der Beistandsfunktion des Verteidigers lässt sich imho dann auch der Versuch einer Antwort auf die eigentliche Frage dieser Diskussion herleiten.

Ist das Vertrauen zwischen Verteidiger und Mandant zerstört, kann der Verteidiger seiner Beistandsfunktion nicht mehr gerecht werden und fachgerechte Verteidigung nicht mehr garantieren. Die Entwicklung einer gemeinsamen Verteidigungsstrategie ist nicht mehr möglich, wenn im forum internum nicht mehr offen oder vielleicht gar nicht mehr miteinander geredet und diskutiert wird. Und was könnte den Bruch eindrücklicher manifestieren, als der Antrag auf Entpflichtung eines - hier ja ursprünglich gewählten - Pflichtverteidigers?

In dieser Situation muss ein Verteidiger dann eigenständig auf seine Entpflichtung hinwirken. Insofern pflichte ich der Kollegin Lang bei: Die ober- und höchstgerichtliche Rechtsprechung darf für ein unabhängiges (!) Organ der Rechtspflege, als das der Verteidiger auch immer betitelt wird, nicht binden. Entscheidend sind die Mandanteninteressen. Kann denen nicht mehr nachgekommen werden, weil kein Vertrauen mehr besteht, ist das Mandat zu beenden beziehungsweise die Entpflichtung zu beantragen.

Was den Vortrag des Verteidigers im Entpflichtungsantrag angeht, stelle ich zur Diskussion, sich seitens des Mandanten zum Zwecke der Formulierung des Antrags von der Verschwiegenheitspflicht entbinden zu lassen, um partiell aus dem forum internum berichten zu dürfen. Dass auch hierbei keine verteidigungstaktischen Gesichtspunkte verarbeitet werden dürfen, versteht sich von selbst. Ein Dilemma bleibt es jedenfalls.

Zur 4. Frage der Kollegin Lang: Ich denke, dass Differenzen bei der Verteidigungslinie mit dem Mandanten diskutiert werden müssen. Entwickeln sich zwei völlig unterschiedliche und nicht zu vereinbarende Verteidigungskonzepte, dann kann auf dieser Grundlage nicht weiter verteidigt werden.

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 # 20

 

Sehr geehrte Frau Gast oder sehr geehrter Herr Gast,

 

herzlichen Dank für Ihre Glückwünsche! Persönlich wäre es mir lieber gewesen, wenn dies nicht so sehr in die Öffentlichkeit getragen worden wäre. Aber wenn Sie mir im Blog schon gratulieren, möchte ich mich ebenfalls im Blog dafür bedanken.

 

Mit besten Grüßen

Bernd von Heintschel-Heinegg

Wenn es nur einen Pflichtverteidiger gibt und der Prozeß schon weit fortgeschritten ist, wird es in der Tat schwierig mit der Auswechslung des Pflichtverteidigers.  Bei mehreren Verteidigern ist es in der Regel jedoch kein Problem, einen zu entpflichten und einen neuen Pflichtverteidiger beizuordnen oder den Platz des Entpflichteten frei zu lassen. Schließlich steht nirgendwo geschrieben, daß ein Angeklagter in schwierigen Verfahren drei Pflichtverteidiger haben muß.

 

Was das Ausplaudern von Interna anbelangt:  Ich sperre mich grundsätzlich nie gegen eine Entpflichtung, wenn das dem Wunsch des Angeklagten entspricht. Auf einen Entpflichtungsantrag des Angeklagten kann man auch ganz allgemein dahingehend reagieren, daß man formuliert, man trete der Entpflichtung nicht entgegen. Schwere und falsche Vorwürfe, die den Eindruck erwecken können, der Verteidiger habe durch pflichtwidriges Verhalten den Verlust des Vertrauens verursacht, kann man einfach bestreiten, ohne auf Details einzugehen. Ich habe noch nie erlebt, daß ein solcher Entpflichtungsantrag abgelehnt worden ist. Allerdings hat sich mir das Problem auch noch nicht in einem Großverfahren nach 200 Verhandlungstagen gestelllt...

 

Im übrigen stellt es keinen Geheimnisverrat im Sinne von § 203 StGB dar, wenn man lediglich auf Tatsachen, die der Mandant selbst offenbart, reagiert, ohne weitere Einzelheiten zu offenbaren. Nur das "unbefugte" Offenbaren von Geheimnissen ist strafbar. Die Rechtsprechung sieht den Pflichtverteidiger, der auf einen Entpflichtungsantrag reagiert, aber gerade als "befugt", ja sogar als verpflichtet an, die entsprechenden Tatsachen zu offenbaren (ich tue es trotzdem nicht).

 

Jedenfalls würde ich mich nie an ein Mandatsverhältnis "klammern", das seitens des Mandanten nicht mehr gewünscht wird. Das gebietet schon die Selbstachtung und Berufsethik. Reisende soll man nicht aufhalten. Wenn Pflichtverteidiger und Mandant einander los werden wollen, ist das in der Regel kein Problem, zumal man ja zumindest doch darüber miteinander reden könnte sollte, welchen alternativen und einstiegsbereiten Verteidiger der/die Angeklagte benennen möchte. Da es noch zwei weitere Verteidiger gibt, kann sich der "Ersatzmann" ja nach und nach in die Materie einarbeiten.

 

Was die Kritik an den Verteidigern angeht, denen mangelnde Aktivitität vorgeworfen wird: wir kennen die mandatsinternen Probleme nicht.  Manche Mandate sind so ausweglos, daß dem Angeklagten nur noch eisernes Schweigen den Hauch einer Chance bietet, nicht 100% gemäß der Anklage verurteilt zu werden, zumal in der Regel nur die Verteidiger, nicht aber das Gericht, die Staatsanwaltschaft und die Öffentlichkeit weiß, was für ein Hohlbrot und/oder Dummschwätzer der Angeklagte ist. Manche Mandanten kann man einfach nicht von der Leine lassen. Die machen alles nur noch schlimmer, wenn sie den Mund aufmachen.  Es ist auch nicht sinnvoll, Beweis- oder Prozeßanträge zu stellen oder Zeugen "in die Mangel zu nehmen", wenn jede denkbare Verteidigungsaktion die Situation für den Angeklagten noch schlimmer machen könnte.  Manchmal ist es die beste Verteidigungsstrategie, wenn der/die Angeklagte und die Verteidigung gemeinsam schweigen, gleich wie zäh und belastend das ist. Das hat nichts mit schlechter Verteidigung zu tun. Viele Verteidiger verteidigen ihre Mandanten durch zu viel und nicht durch zu wenig Anträge "in Grund und Boden".

 

Wer hat denn ernsthaft Zweifel daran, daß für Frau Zschäpe am Ende "lebenslang"+"besondere Schwere der Schuld" steht?   Was soll man denn da groß (aktiv) verteidigen? Weder ein Geständnis noch das Vorbringen "mildernender Umstände" wird daran etwas ändern können. Das würde zudem zunächst voraussetzen, daß die Angeklagte sich ihren Verteidigern öffnet.  Aber selbst das hülfe vermutlich nichts.

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RA Bodenmüller schrieb:

Wer hat denn ernsthaft Zweifel daran, daß für Frau Zschäpe am Ende "lebenslang"+"besondere Schwere der Schuld" steht?   Was soll man denn da groß (aktiv) verteidigen?

 

Boah!

Ernsthaft!? Wofür denn bitte "lebenslang + bes. Schwere der Schuld"! Besteht schon so ein Konsens, dass in Bayern andere "Gesetze" gelten? 

 

Man kann z.B. als Verteidiger aufzeigen, dass keinerlei Beweise (!) für eine aktive Beteiligung an einem der Morde vorliegen. 

 

Und ein Verteidiger kann aufzeigen, wie wohl hier eine öffentliche Vorverurteilung der Angeklagten besteht, u.a. anhand Ihres Beitrags hier. 

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#23

Das hat mich schon immer interessiert: welche Beweistatsache behauptet ein Beweisantrag, dass es keine Beweise gibt, und aus dessen Erhebung sich der Schluß des Gerichts (= Beweisziel) ergeben wird, dass es deswegen nicht reicht? Das ergibt sich doch eigentlich von selber, außerdem würde das Gericht diesen Beweisantrag ablehnen können (wegen "schon erwiesen", § 244 Abs.3 S. 2 analog). 

 

3

Lauterfragen schrieb:

#23

Das hat mich schon immer interessiert: welche Beweistatsache behauptet ein Beweisantrag, dass es keine Beweise gibt, und aus dessen Erhebung sich der Schluß des Gerichts (= Beweisziel) ergeben wird, dass es deswegen nicht reicht?

 

Befangenheit? 

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Lauterfragen schrieb:

#23

Das hat mich schon immer interessiert: welche Beweistatsache behauptet ein Beweisantrag, dass es keine Beweise gibt, und aus dessen Erhebung sich der Schluß des Gerichts (= Beweisziel) ergeben wird, dass es deswegen nicht reicht?

 

Befangenheit? 

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#26

Worin besteht der Anlass, das Gericht abzulehnen? Das Gericht wird - außer mit Beweisanträgen, die sie wegen Bedeutungslosigkeit, evtl. Wahrunterstellung ablehnen - kaum Andeutungen machen, wie es aussieht. Im Zweifel gehen die einfach jedem Beweisantrag nach, und man weiß gar nichts. 

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Lauterfragen schrieb:

#26

Worin besteht der Anlass, das Gericht abzulehnen? Das Gericht wird - außer mit Beweisanträgen, die sie wegen Bedeutungslosigkeit, evtl. Wahrunterstellung ablehnen - kaum Andeutungen machen, wie es aussieht. Im Zweifel gehen die einfach jedem Beweisantrag nach, und man weiß gar nichts. 

Dann gibt es die berühmte Gesamtschau, die wohl Grundlage fast jedes fragwürdigen Strafurteils ist und so blamiert man sich immer fort. Im Fall Mollath wurde nicht nur die Keule Gesamtschau, sondern auch nachweislich Beweisverfälschung für das letzte Urteil benötigt. Im Fall Arnold verflüchtigte sich die "Gesamtschau" in der Revision in die muffige Luft, die sie wohl meist darstellt.

Ich will hier nicht für die Angeklagte Frau Zschäpe in die Bresche springen, aber egal um wen oder was es geht, ein Rechtsstaat kann und muss sich rechtsstaatlich gegen Straftaten wehren. Motivloses Ermitteln, hinter dem Berg halten und dann ein Gesamtschau-Urteil ist Manipulation und gerade nicht rechtsstaatlich. Es eröffnet Straftätern die Möglichkeit einen Prozess in ein undurchsichtiges Klein-Klein von unbestimmten Tatbestände zu verwandeln, um dann Urteile in beliebige Richtung zu bewirken. Kommt es im Fall Zschäpe zu einem solchen Gesamtschau-Urteil, dann hat die Gesellschaft verloren. Möglicherweise laufen dann gefährliche Täter frei herum und können ihre Machenschaften unbehelligt fortführen.  

3

Neben dem rein juristischen Aspekt dieses Prozesses ist m. E. der prozesstaktische  und psychologische Aspekt von besonderem Interesse. Frau Zschäpe hatte jede Exploration durch den anwesenden Gerichtspsychiater abgelehnt, siehe auch den Tenor des BVerfG-Beschlusses zur Frage einer psychiatrischen und personalen Totalüberwachung bei einem angeordneten stationären Aufenthalt zur Beobachtung. (Beschluss vom 09. Oktober 2001 - 2 BvR 1523/01)
Oder dieser Artikel:

"27.01.2014 / Inland / Seite 2

»Bei kleinster Regelverletzung: ab in den Bunker«
Strafen und Überwachen in der Psychiatrie der Vitos-Kliniken Gießen und Haina. Ein Gespräch mit Dennis Stephan
"
https://www.jungewelt.de/loginFailed.php?ref=/2014/01-27/040.php?sstr=De...

Wenn es Frau Zschäpe nun aber auch gelingen sollte, diesen Prozeß, der sich doch zu einem echten Psychokrimi (oder zu einem Psychodrama, je nach Perspektive) entwickelt hat, nach bereits über 200 Verhandlungstagen nun über diese hier diskutierten Pflichtverteidiger-Fragen jetzt zum Platzen zu bringen, dann hätte sie nach meinem Eindruck eine hohe situative Intelligenz bewiesen, die eventuell auch als hohe strategische Intelligenz gedeutet werden könnte, wenn sie das von Anfang an als Plan B um Hinterkopf gehabt hätte, falls die Beweisaufnahme im Prozeßverlauf sich gegen sie entwickeln sollte.
Dann allerdings wäre der Prozeß geplatzt, aber sie hätte damit deutlich gezeigt, daß sie langfristig Fäden im Hintergrund mit hoher Energie und auch Beharrungsvermögen spinnen kann, was die Anklage vom Tenor her ja immer behauptet hatte. Hoch interessant ist auch das gesamte Verhalten ("Gesamtschau") der Frau Zschäpe und ihre eigene Verteidigungsstrategie doch für die Beobachter dieses Prozesses, der nun möglicher Weise ins Stocken oder ins Aus gerät durch diese neue prozesstaktische Finesse oder Finte der Frau Zschäpe.

#29

Zschäpes Antrag wurde bereits abgelehnt. Und niemand glaubt ernsthaft daran, dass es ihr gelingen wird, diesen Mammutprozess zum Platzen zu bringen. Ebenso unwahrscheinlich ist es, dass der BGH das Urteil in der Revision aufheben wird, solange es irgendwie und sei es nur unter juristischen Verrenkungen vertretbar ist.

Im Übrigen drüfte RA Bodenmüller Recht behalten, denn alles andere als "lebenslang + b.S.d.S." wäre als Ahndung für den größten Naziterror seit Ende des 2. Weltkriegs wohl kaum zu vermitteln. Und da Zschäpe nun mal die einzig überlebende Terroristin ist, muss man die Schuld auf sie abladen, selbst wenn man den Umfang ihrer Tatbeteiligung nicht sicher bestimmen kann. Aber dafür hat die Rspr. ja ihre Mittelchen wie "subjektive Theorie" und "Gesamtwürdigung".

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# 30

Das war jetzt "erst" der 2. Antrag zur Entpflichtung aller oder einzelner Pflichtverteidiger m. W. dieser Tage. Sie kann ja noch weitere Anträge stellen, wobei sie auch bei einer nun weiter zu erwartenden Verhärtung des Klimas zwischen ihr und der gegenwärtigen Pflicht-Verteidigung durchaus noch Substanz für eine bessere Begründung generieren kann. Ob ihr das aber auch noch erfolgreich gelingt, das wird eine andere Frage sein.
Oder sie denkt vielleicht bereits an eine Zeit nach einer Verurteilung und strickt an einer Legende. Das sind natürlich alles Spekulationen, wenn man aber an Christian Klar (Zitat aus WP: "Bei den RAF-Morden im „Deutschen Herbst“ 1977 war Klar beteiligt. Bis heute ist nicht zweifelsfrei geklärt, welchem RAF-Terroristen die jeweiligen Todesschüsse zuzuschreiben sind.") oder andere seiner Freunde denkt, die haben doch ebenfalls Legenden bilden wollen, und auch eifrige Unterstützerkreise wie die "Rote Hilfe" (gegründet 1975) und andere "Symphatisanten" gefunden.

Für das Gericht hat der Pflichtverteidiger die Funktion, einen ordnungsgemäßen Prozess zu gewährleisten. Das sollte man zunächst in Gedächtnis behalten, bevor man sich fragt, wo der Unterschied zwischen Wahl- und Pflichtverteidiger liegt und warum es wie in diesem Prozess so oft Probleme gibt.

Wird ein Pfichtverteidiger entbunden, müsste man wohl wieder einen weiteren Pflichtverteidiger bestellen. Der müsste sich - um ordnungsgemäß arbeiten zu können - praktisch erstmal ne Auszeit nehmen, damit er sich einarbeitet in die Ermittlungsakten (wow) und in den bisherigen Hauptverhandlungstand (wow wow). Dass während das Verfahren einfach so weitergehen kann, wird nicht gehen. Das wäre wohl ein Revisionsgrund oder zumindest was für den EGMR, denn das wäre keine faire Verhandlung mehr, wenn ein neuer Pflichtverteidigung im Zweifel ahnungslos während der Beweisaufnahme sitzen muss und gar keine sachgerechten Fragen mangels Wissen stellen kann.

 

Wer das also im Hintergrund hat, weiß natürlich auch, dass wohl die einzige wirklich funktionierende Verteidigungsstrategie wäre, hierauf einen Verfahrensfehler zu bauen, denn der Umfang des Verfahrens ist praktisch mehr als ein Betonfuss im Verfahren. Alleine der Gedanke, dass wegen einer Aussetzung alles wiederholt werden müsste, also sämtliche Beweisaufnahmen, die Pflichtverteidiger- und Nebenkläger-Gebühren, usw., dürfte nicht nur dem Vorsitzenden Angstschweiß auf die Stirn treiben.

 

Dass es im Rahmen einer Pflichtverteidigung zu Spannungen kommt, ist normal. Ein langer Prozess ist äußerst unbefriedigend für den UHäftling... insbesondere, wenn man ein Schweigen vom Angeklagten trotz langer UHaftzeit fordert. Man sollte nicht vergessen, dass der UHäftling den ganzen Tag Zeit hat, über sein Leben und den Prozess nachzudenken. Das führt selten zu einer guten Laune. Während andere über Monate und Jahre ein normales Leben haben, raubt man dem UHäftling dies. Wie soll man da noch zuversichtlich sein? Klar, für Zschäpe gehts um alles, also Mittäer mit 15+ Jahren oder doch nur Gehilfin mit vielleicht nur 4-8 Jahre? Freispruch ist wohl wegen zu großer Nähe und wegen Bayern ausgeschlossen.

 

Nach so lange UHaft-Zeit dürften die Nerven bei allen Beteiligten blank liegen. Das Gericht arbeitet sicherlich hart am Kollaps mit diesem Verfahren, die Verteidiger wohl auch. Sicherlich sollte man auch die wirtschaftliche und soziale Situation sehen. Die Verteidiger von Zschäpe hat ihre berufliche Existenz wegen der unwürdigen Anfeindungen stark verändern müssen und ist aus ihrer Sozietät ausgeschieden. Wenn man sich dann anschaut, wie das Gericht bei den Vorschüssen bereits am Anfang rumgemostert hat, dürfte so ein Prozess die Verteidiger sicherlich an die Grenzen ihrer finanziellen Mittel bringen. Normales Geschäft ist ja kaum zu machen, wenn man ständig nach München fahren muss und praktisch die ganze Arbeitswoche nur diesen Prozess hat über Jahre. Von den armen Familien, die da dran hängen, ganz zu schweigen. Was eine Entbindung in so einem öffentlichen Prozess für die wirtschaftliche Zukunft von Frau Sturm bedeutet, kann sich wohl jeder denken.

 

Wenn man dies alles bedenkt, dürften wohl die Verteidiger wohl ganz gute Arbeit leisten. Immerhin kann Zschäpe es keiner verbieten, etwas zu sagen. Man kann es als Verteidiger nur empfehlen, halten muss sie sich nicht dran. Dass sie es tut und offenbar wohl doch nicht die 15+ Jahre sich abholen will, spricht doch Bände. Insofern kann das Vertrauensverhältnis noch nicht schwerwiegend gestört sein. Wenn Zschäpe wirklich ihre Verteidiger los werden will, braucht sie nur zu reden. Dann werden wohl alle drei nicht mehr weitermachen wollen und dann gibs ne Aussetzung und einen neuen (kürzeren) Prozess, aber vorher seh ich da keinen Anlass, überhaupt darüber nachzudenken.

 

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egal schrieb:
Die Verteidiger von Zschäpe hat ihre berufliche Existenz wegen der unwürdigen Anfeindungen stark verändern müssen und ist aus ihrer Sozietät ausgeschieden.

Es handelt sich hier im Zitat um die Pflichtverteidigerin Frau Anja Sturm, die aber wegen (Zitat: "unwürdigen Anfeindungen"), realiter aber wegen äußeren, auch politisch motivierten und wirtschaftlichen Drucks aus der "Sozietät ausgeschieden" (ist) = wurde, da sie ja in einem "Umfeld" lebte, in dem ein sog. "Killermandat" unerwünscht war.
Ein Zitat dazu aus DIE WELT Online:

(Zitat Anfang)
"Dass sie im August 2012 die Verteidigung einer mutmaßlichen Rechtsterroristin übernahm, hat ihr schon viele Anfeindungen und Unverständnis beschert, sogar in Kollegenkreisen. Als sie sich Anfang 2013 für den Vorstand der Vereinigung Berliner Strafverteidiger bewarb, fiel sie durch. Es gehöre sich nicht, Neonazis zu verteidigen, hatten einige Mitglieder der linksliberal ausgerichteten Vereinigung argumentiert und sogar mit Austritt gedroht.

Nach heftiger Diskussion senkte sich der Daumen über Sturm. Und das, obwohl der 43-jährigen, besonnenen Anwältin wirklich niemand eine rechte Gesinnung unterstellte. Doch Sturms Position, dass jedem Angeklagten, ob mutmaßlicher Kinderschänder oder Neonazi, eine bestmögliche Verteidigung im Rechtsstaat zustehe, wollten viele gestandene Anwälte nicht folgen. Das Zschäpe-Mandat galt offenbar als degoutant. [...]
In der Kanzlei rumorte es wegen des Mandats zunehmend; womöglich wuchs auch die Sorge, dass sich potenzielle Kunden mit türkischen Wurzeln an dem Mandat der mutmaßlichen Rechtsextremistin Zschäpe stören könnten.[...]
Doch auch andere Berliner Anwaltsfirmen zogen die Zugbrücken hoch. Sie habe zu hören bekommen, die Verteidigung Zschäpes sei für eine Kanzlei "ein Killermandat", sagt Sturm dem "Tagesspiegel"."

(Zitat Ende)
Quelle: http://www.welt.de/politik/deutschland/article118453576/Beate-Zschaepes-...

Äußere und sachfremde Einflußnahmen auf einen Straf-Prozeß - und auch Versuche dazu -  liegen also auch hier in München beim "NSU-Prozeß" vor, ein anderes Beispiel war der gerade beendete "Tugce-Prozeß"  in Darmstadt. Bei allen Unterschieden beider gibt es doch auch deutliche Parallelen.

zu #33

Gut, dass das mal öffentlich wird. Nur angenommen, alle Mutmaßungen zur Angeklagten treffen zu, dann ist es gerade als Gegner von Naziterror ein rechtsstaatlicher und menschlicher Ritterschlag, wenn dank einer akkuraten Verteidigung ein absolut sauberer Strafprozess geführt würde. Damit würde aufgezeigt, dass Demokratie und Rechtsstaat durchaus wehrhaft sein können. Aufdecken von Mängeln und Schwachstellen inklusive. Politische und mediale Einflussnahmen auf solche Prozesse offenbaren doch nur, dass entweder dem Rechtsstaat oder der Anklage nicht getraut wird. Beides ist gleichermaßen bemerkenswert, insbesondere wenn so etwas von juristischen Vereinigungen kommt.

Ich bin nicht naiv. Nichts im Rechtsstaat ist, wie es scheinen soll. Vielleicht sollte man langsam schneller darüber nachdenken, was eigentlich grundsätzlich falsch läuft. Sonst steht man irgendwann als Repräsentant eines Unrechtsstaats 3.0 da. Ich kann dazu nur so viel sagen, die Gesellschaft braucht so etwas genauso wenig, wie die Vorgängerversionen.

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Lutz Lippke schrieb:
Damit würde aufgezeigt, dass Demokratie und Rechtsstaat durchaus wehrhaft sein können.

Beim "NSU-Prozeß" haben wir ja eine Situation, bei der das (Pflicht)Verteidiger-Trio sich nicht mit der radikalen Angeklagten ideologisch gemein macht. Ein vierter Pflichtverteidiger ist jetzt auch im Gespräch. Bei den RAF-Prozessen in der jüngeren Vergangenheit der BRD dagegen war das ja etwas anders. Da war auch eine breitere öffentliche Unterstützung durch sog. "Symphatisanten" gegeben. Geht man aber noch weiter in die Weimarer Demokratie zurück, dann stößt man auf Radikalen-Prozesse, bei denen sich auch die Justiz selber mit den Angeklagten gemein machte. Einer dieser Angeklagten wurde später dann Reichskanzler.
Demokratie und Rechtsstaat müssen wehrhaft sein und der Rechtsstaat sollte vielleicht auch nicht zum reinen "Rechtsmittelstaat" mutieren.

@35

Sehr geehrter Günter Rudolphi,

ihr Kommentar gibt mir Rätsel auf. "Sollte vielleicht auch nicht zum reinen "Rechtsmittelstaat" mutieren" würde ich sofort unterschreiben, wenn es darum geht Formalismen abzubauen, die augenscheinlich für Manipulation geschaffen wurden oder einfach schlampig geregelt sind bzw. angewandt werden. Wenn Sie mit "vielleicht" aber eher meinen, dass ein "bisschen weniger Rechtsstaat" für Radikale schon ok ist, dann sehe ich das genau anders herum. Gerade Diejenigen, die den Rechtsstaat und die Grundrechte grundsätzlich ablehnen oder sogar bekämpfen, müssten dessen Funktionsfähigkeit unmittelbar erfahren. Dass das nicht nur unserer Justiz mitunter, vielleicht auch häufiger, unmöglich scheint, ist ein echtes Dilemma. In der "Gesamtschau" ist es wahrscheinlich sogar ein Desaster. Denn nicht der eine Radikale kippt die Gesellschaft, sondern die Gesellschaft produziert umso mehr Radikale, umso ungerechter und unfähiger sie sich insgesamt geriert. Den Radikalen öffentlich mit spitzen Fingern anfassen, macht es nicht besser. Außerdem ist "radikal" ziemlich relativ in einer finanzmarktradikalen Zeit, in der Geheimdienste die Habenichtse und Gegenspieler überwachen, damit die Hausse beim Pyramidenspiel nicht abbricht.

Schönen Gruß

Lutz Lippke     

5

Sehr geehrter Herr Lutz Lippke,

da sind wir uns ja fast einig.

Lutz Lippke schrieb:
Wenn Sie mit "vielleicht" aber eher meinen, dass ein "bisschen weniger Rechtsstaat" für Radikale schon ok ist, dann sehe ich das genau anders herum.

Ihr erster zitierter Satz entspringt einem absoluten Mißverständnis. Grundsätzlich ist "radikal" bei mir ein Wort, das ja mehrere Bedeutungen hat (lt. Duden):
1.a. von Grund aus erfolgend, ganz und gar; vollständig, gründlich
1.b. mit Rücksichtslosigkeit und Härte vorgehend, durchgeführt o. Ä.
2. eine extreme politische, ideologische, weltanschauliche Richtung vertretend [und gegen die bestehende Ordnung ankämpfend]
3. (Mathematik) die Wurzel betreffend
Lutz Lippke schrieb:
Gerade Diejenigen, die den Rechtsstaat und die Grundrechte grundsätzlich ablehnen oder sogar bekämpfen, müssten dessen Funktionsfähigkeit unmittelbar erfahren.

Beim zweiten zitierten Satz spiele ich den Ball zurück und frage Sie, ob der Rechtsstaat dann nicht nach den Bedeutungen 1.a. und/oder 1.b. gegen "Diejenigen, die den Rechtsstaat und die Grundrechte grundsätzlich ablehnen oder sogar bekämpfen" vorgehen muß?

Denken Sie auch an die anderen genannten Beispiele (RAF-Prozesse und Prozesse gegen die Putschisten des 8. und 9. November 1923 in München).
Ansonsten kann ich alle Ihre anderen Sätze in diesem Kommentar unterschreiben.

Höchsten Respekt zolle ich Kollegen, die so ein Mandat übernehmen, gerade wenn und weil sie nicht "Szeneanwälte" sind. Andererseits habe ich auch Verständnis, wenn ein Kollege ein solche Mandat nicht übernehmen will oder eine Kanzlei, selbst im Laufe der Entwicklung eines solchen Mandats, zur Auffassung gelangt, dass man mit diesem Mandat nicht in Verbindung gebracht werden. woll. Die freie Advocatur hat für uns alle den Vorteil, dass wir solche Fragen frei entscheiden können. Mitleid, wie es inzwischen teilweise anklingt, habe ich aber nicht. Die Kolegin und die Kollegen haben sich bewußt für das Mandat entschieden und es, jedenfalls zu Beginn, durchaus auch zu Marketingzwecken genutzt (das ist legitim, ob das alles immer geschickt war, Stw. "Vier Jahreszeiten" ist eine andere Frage) und sich jedenfalls dagegen entschieden, die ganz leisen Töne anzuschlagen. Dass man es durchaus einmal laut mag, zeigt auch die harrsche Reaktion auf von Heintschel-Heinegg hier im Blog (eine Reaktion auf dessen Entschuldigung vermisst man). Wer aber als Verteidiger in Licht der (Fach-)Öffentlichkeit geht, muss es aushalten, dass über sein Verhalten diskutiert wird. Und so muss die Frage erlaubt sein, warum man auf Z's Antrag nicht einfach geschwiegen hat und mitteilte, dass man aufgrund der Vertraulichkeit des Mandatsverhältnisses zu den Anwürfen nichts sagen könne. Dann wäre der Ball wieder beim Gericht und Frau Z gewesen und niemand hätte Vertraulichkeitsfragen thematisiert oder die Schlagzeile produziert "Anwälte stellen sich gegen Frau Z". Was ich gar nicht verstehe ist die These, dass, würde Frau Z reden, Heer, Stahl und Sturm "raus" wären. Nach meinem Verständnis reicht das auch nicht um einen Vertrauensbruch dergestalt anzunehmen, dass er zur Aufhebung der Bestellung als Pflichtverteidiger führen müsste. Denn wenn sie reden will, auch gegen den Rat ihrer Anwälte, dann muss man sie dann eben auch verteidigen. Aber natürlich kenne ich den Fall nicht aus der Verteidigerperspektive, insofern mag anderes dahinter stecken. 

5

Das war ja nun auch zu erwarten (Zitat):

"Neuer Verteidiger für Zschäpe

Anwalts Liebling

Im NSU-Prozess schenkt die Angeklagte Beate Zschäpe ihre Aufmerksamkeit nun ausschließlich ihrem neuen Anwalt. Mit den drei anderen Verteidigern spricht sie nach wie vor kein Wort - zumindest nicht im Gerichtssaal."

Quelle: http://www.faz.net/aktuell/politik/nsu-prozess/beate-zschaepe-und-ihr-ne...

Wie hieß noch der alte Römische Wahlspruch?

Divide et impera?

Ergibt Sinn .......

Nunja, man kann jetzt nicht sagen, dass das "Gericht-den-Ball-zuspielen" nicht durchschlagenden Erfolg gehabt hätte...  

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Unseren täglichen NSU-Prozeß-Bericht gibt uns heute auch wieder der Blog der ZEIT-ONLINE (http://www.zeit.de/schlagworte/themen/nsu-prozess/index):

Der neueste Titel vom 24.07.2015 lautet: "Zschäpe wird die Justiz nicht besiegen"

Der ZEIT-Wort in "Gottes" Ohr, falls der sich das Theater und Hickhack in München überhaupt noch länger anschauen möchte.

"die Justiz" könnte dem griechischen König Pyrrhus nachfolgen, ob man da wohl nachher noch sagen kann "in hoc signo vinces", was sich ursprünglich auf den römischen Kaiser Konstantin den Großen bezog?

 

Der neueste Titel vom 24.07.2015 lautet: "Zschäpe wird die Justiz nicht besiegen"

Ich dachte es geht um Morde, sogar einen unaufgeklärten Mord an einer Polizistin. Das Wattestäbchen-Phantom schon vergessen? War das großes Pech, der normale Alltag oder doch die Version mit den geringeren Enttarnungsgefahren für eine verkommene Clique im Apparat? Es geht doch nicht nur um Zschäpe, oder? Es geht um Sicherheitsbehörden, die zwar viel wissen wollen, sich aber nichts merken können, wenn sie es mit dem Rechtsstaat zu tun bekommen und natürlich immer auch den falschen Stapel schreddern. Oder nicht nur das? Sie schützen uns? Oh Gott! Vergesslich ist auch die Justiz. Da soll auch niemand wissen, was schief läuft und dann läuft es immer noch schiefer, weil sich außer Formalismus, Eigennutz und die gepflegte Voreingenommenheit nichts mehr im Oberstübchen bewegt. Wie soll unter solchen Voraussetzungen ein Prozess ausnahmsweise mal rechtsstaatlich gelingen? Der intellektuelle Niedergang des Gerichts-Journalismus, der sich in der obigen Schlagzeile des Professoren-Blatts offenbart, tut seinen Teil dazu.

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@Vorposter: Danke für den Link! Auch wenn ich die Entscheidung der Sta für absolut richtig finde, aber:

"Nach dem Vorbringen in der Anzeige wurden durch die Rechtsanwälte keinerlei Informationen an das Gericht weitergegeben, die sich auf die Frage der Schuld oder Unschuld der Angeklagten beziehen. "

 

Ich wußte nicht, dass § 203 StGB auf Fragen der Schuld oder Unschuld des Mandanten beschränkt ist.

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