Mal wieder Poliscan Speed: OLG Düsseldorf findet`s noch immer ok!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 24.06.2015
Rechtsgebiete: PoliScan SpeedStrafrechtVerkehrsrecht9|3951 Aufrufe

Mal wieder eine OLG-Entscheidung zu Poliscan, die dieses System als "standardisiertes Messverfahren" ansieht:

PoliScan Speed ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung aus zutreffenden Gründen (OLG Düsseldorf u.a. VRR 2010, 116, zuletzt umfassend: Beschluss vom 14.7.2014 - IV-1 RBs 50/14, bei juris; KG Berlin DAR 2010, 331; OLG Frankfurt VRR 2010, 203; OLG Stuttgart DAR 2012, 274; OLG Köln Beschluss vom 30.10.2012 - III-1 RBs 277/12,- juris; OLG Bamberg DAR 2014, 38; OLG Schleswig SchlHA 2013, 450; OLG Karlsruhe, etwa Beschluss vom 7.5.2014 - 1 (8) SsBs 223/14; zuletzt NZV 2015, 150 ff.) als sog. standardisiertes Messverfahren anerkannt, weil die Bedingungen seiner Anwendbarkeit und sein Ablauf so festgelegt sind, dass unter gleichen Voraussetzungen gleiche Ergebnisse zu erwarten sind (vgl. dazu allgemein BGHSt 39, 291 und 43, 277). Dies ergibt sich maßgeblich daraus, dass durch die Zulassung zur innerstaatlichen Eichung seitens der PTB die Messgenauigkeit sichergestellt ist. Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, gerade auch betreffend die vorliegend eingesetzte Softwareversion 1.5.5., aaO; OLG Karlsruhe Beschluss vom 16.4.2014 - 2 (6) SsRs 116/14; KG aaO; OLG Köln VRS 125, 48; OLG Schleswig aaO). Gleiches gilt für die weiteren, hier auch vom Betroffenen gegen die generelle Zuverlässigkeit des Messgerätes erhobenen Einwände – insbesondere, mit der Zulassung des Gerätes verstoße die PTB gegen ihre eigenen Vorgaben nach PTB-A-18.11, Abschnitt 3.5.4. (heute 3.5.3.) und es bestehe die Gefahr einer Fehlzuordnung der Messung zum „richtigen“ Kfz im dichteren Verkehr – (vgl. hierzu ausführlich: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 14.7.2014, aaO, Rn. 11 ff.). Von einer Klärungsbedürftigkeit kann nach alledem nicht ausgegangen werden.
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Auch im Übrigen zeigt der Vortrag des Betroffenen keine entscheidungserheblichen, abstraktionsfähigen und klärungsbedürftigen Rechtsfragen auf, da er sich im Weiteren lediglich gegen die fehlerhafte Rechtsanwendung, insbesondere die Beweiswürdigung durch das Amtsgericht im Einzelfall wendet.

b) Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist ebenso wenig zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten. Dieses ist nur dann der Fall, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden. Bei einer Fehlentscheidung, die sich im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung noch nicht gefährdet. Es muss hinzukommen, dass sie in einer grundsätzlichen Frage getroffen ist, dass sie schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsanwendung auslösen würde oder dass ohne die höchstrichterliche Entscheidung mit weiteren Fehlentscheidungen in gleich gelagerten Fällen zu rechnen ist (vgl. Göhler, a.a.O., § 80, Rn. 4f.). Diese Voraussetzungen sind hier schon mit Rücksicht auf die dargestellte einheitliche obergerichtliche Rechtsprechung zur Einordnung des Messgerätes PoliScan Speed Vitronic nicht und auch sonst nicht ersichtlich. Ist eine maßgebliche Rechtsfrage nämlich bereits höchstrichterlich- bzw. obergerichtlich entschieden, scheidet eine Zulassung aus, wenn das betroffene Amtsgericht sich – wie vorliegend der Fall – im Einklang mit der höchstrichterlichen bzw. obergerichtlichen Entscheidung befindet (vgl. KK-Senge, OWiG, 4. Aufl. 2014, § 80 Rn. 15). Nicht entgegensteht, dass dem Messverfahren die Anerkennung als standardisiertes Messverfahren in der Instanzrechtsprechung teilweise versagt worden ist (vgl. überdies zur Entscheidung des AG Emmendingen, 5 OWi 530 Js 24840/12 vom 26.2.204 nun die Entscheidung OLG Karlsruhe, NZV 2015, 150 ff.).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 30.4.2015 - IV-3 RBs 15/15

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9 Kommentare

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Fridolin schrieb:

Ich würde sagen, die OLGe haben den Sack zugemacht.

Da stellt sich die Frage, ob zu dem Thema noch eine höhere Instanz angerufen wird.

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"Wenn die OLG einheitlich gegen das Rechtsstaatsprinzip verstoßen, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht gefährdet" - alles klar.

Kafka hätte es sich nicht schöner ausdenken können.

Die Offenlegung von irgendwelchen Hersteller- oder Zulassungsinformationen hinsichtlich Konstruktionsunterlagen oder Softwarelistings würden im Grunde kaum einem Betroffenen weiterhelfen. Denn es wird sich kaum jemand finden, der "mal eben", also mit vertretbarem Aufwand in einem Einzelverfahren, diese Unterlagen prüfen kann. In der Entwicklung und Zulassung solcher Messsysteme stecken mitunter Mannjahre. Wie soll man das im Rahmen üblicher Gutachten nachvollziehen können? Diese Forderung ist daher allenfalls juristisch interessant hinsichtlich der Illustration der nicht vorhandenen Waffengleichheit, um ein Verfahren aus formalen Gründen zu beenden. 

Wem es tatsächlich darum geht, ob ein Geschwindigkeitswert stimmt oder nicht, muss man darauf abstellen, dass die Rohdaten der individuellen Messung zur Verfügung stehen. Damit kann ein SV jedenfalls wesentlich eher etwas dazu sagen, ob der Wert stimmt oder nicht. Dann käme es im Grunde auch nicht darauf an, ob ein Messfehler aufgrund einer irgendwie eigenartig anmutenden Software möglich ist oder nicht. 

Da ja eigentlich keiner bestätigt haben will, dass der Messwert quasi immer stimmt (oder ..?), bleibt eben alles so, wie es ist. 

Ring frei zur nächsten Runde.

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OLG schrieb:
Der Verwertbarkeit von mit PoliScan Speed vorgenommener Geschwindigkeitsmessungen steht danach insbesondere nicht entgegen, dass ein Sachverständiger mangels Zugangs zu patent- und urheberrechtlich geschützten Herstellerinformationen die genaue Funktionsweise des Gerätes anhand hierfür relevanter Daten der Messwertermittlung nicht im Einzelnen nachvollziehen kann

Und wieso nicht?

Pikant finde ich den Hinweis auf Patentrecht. Patentrecht kann keinen Geheimschutz begründen - Ziel des Patentrechts ist das genaue Gegenteil, d. h. die Offenlegung der Erfindung, für die der Erfinder dann rechtliche Vorteile erhält.

Auch das Urheberrecht ist kein Geheimschutzrecht. Ob Bedienungsanleitungen, Konstruktionszeichnungen usw. überhaupt Urheberrechtsschutz genießen, ist höchst fraglich und scheint durch das OLG nicht einmal problematisiert worden zu sein. Und wieso es eine Einsichtnahme unmöglich machen soll, bleibt vollkommen offen.

Dass dieses "Argument" angeführt wird, lässt zweifeln, ob die strafrechtlich gebildeten Kollegen hier vielleicht auf Basis von "kenn ich nicht, will ich nicht" pauschal eine Relevanz ablehnen.

Polemisch überspitzt: Das OLG ist doof. Das wurde nachgewiesen durch ein Richterdoofheitsmessgerät eines Bekannten, das auch schon ganz viele andere als doof entlarvt hat und daher eine Standardmessmethode darstellt. Wie genau das geht, verrate ich aber nicht, weil das irgendwie durch Patent-, Urheber- und Tierschutzrecht verhindert wird.

Falls in ein paar Jahren einmal eine Fehleranfälligkeit des Messverfahrens nachgewiesen wird, werden die jetzt Recht sprechenden Richter hoffentlich mal gefragt werden, ob sie nicht dazu beigetragen haben, die relevanten Informationen zu unterdrücken. Intransparenz hemmt Entwicklung und Gerechtigkeit. Sollte man vielleicht mal als Plakat über ein paar Schreibtischen aufhängen.

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Deutschland ist rechtsstaatlich. Hier zählt nicht das Gefühl eines Polizisten, ob jemand zu schnell war, sondern eine objektive Messung. Mehr zu fordern, heißt, den Rechtsstatt ad absurdum zu führen. Und darum geht es: Durch allerlei Zirkus eine Entscheidung zu Lasten des zu schnell Fahrenden zu verhindern. Gut, dass das OLG abermals das standardisierte Messverfahren bestätigt hat.

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Ich kenne das Verfahren gut... .

"Leider" war der Verstoß zu gering, als das die Berufung möglich gewesen wäre.

Das OLG konnte daher elegant die eigentlich relevante Fragestellung umgehen,

FÜR WIEVIELE FAHRSPUREN denn das Gerät von der PTB zugelassen ist und auf welcher Basis

(Prüfungen) denn diese Zulassung erfolgt ist. Das das Gerät für  2 Fahrspuren ein "standardisiertes Messverfahren"

ist bezweifle ich nicht. Für alles andere fehlt der Beweis. Somit ist in vielen Fällen die Rechtsstaatlichkeit leider

aus meiner Sicht nicht gegeben. Das sage ich, obwohl ich für harte Strafen bei zu schnellem Fahren bin (auch

wenn es mich selber treffen sollte). Bin selber Dipl. Phys. Ing. und finde die Prüfpraxis und die Äußerungen der PTB

diesbezüglich unerträglich.

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