BGH: Strafschärfung wegen nicht abgeurteilter Straftaten? Geht! Aber nicht SOOOO!

von Carsten Krumm, veröffentlicht am 02.07.2015
Rechtsgebiete: StrafzumessungStrafrechtVerkehrsrecht1|3054 Aufrufe

Was man in der Strafzumessung schreiben darf/muss ist immer wieder ein nettes Revisionsthema. Für Anwälte bietet es den Vorteil: Die einfache Sachrüge ("...Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts und zwar zunächst in allgemeiner Form...") reicht aus, um das tatrichterliche Urteil auch insoweit einer Prüfung durch das Revisionsgerichtes zu unterziehen. Beim BGH ging es dabei bei der heute hier vorgestellten Enscheidung um die Frage: "Dürfen eigentlich nicht abgeurteilte Taten strafschärfend berücksichtigt werden?". Der BGH meint dazu: "Geht, aber dann muss man schon ausführliche Darstellungen hierzu ins Urteil aufnehmen!"

Der Strafausspruch unterliegt hingegen der Aufhebung, weil das
Landgericht die durch § 46 Abs. 2 StGB gezogene Grenze zulässiger strafschärfender
Berücksichtigung nicht angeklagter Taten überschritten hat.

Gemäß § 46 Abs. 2 StGB hat der Tatrichter bei der Strafzumessung die
für und gegen den Täter sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen
und dabei namentlich auch sein Vorleben zu berücksichtigen. Insoweit ist er bei
der Feststellung und Bewertung von Strafzumessungstatsachen durch den Anklagegrundsatz
(§§ 155, 264 StPO) nicht beschränkt und kann daher auch
strafbare Handlungen ermitteln und würdigen, die nicht Gegenstand der Anklage
bzw. nach § 154 StPO eingestellt worden sind, soweit diese für die Persönlichkeit
eines Angeklagten bedeutsam sein können und Rückschlüsse auf dessen
Tatschuld gestatten. Allerdings müssen solche Taten - wie jeder für die
Strafzumessung erhebliche Umstand - prozessordnungsgemäß und damit hinreichend
bestimmt festgestellt werden und zur Überzeugung des Tatrichters
feststehen (Senatsurteil vom 5. Juni 2014 - 2 StR 381/13, BeckRS 2014, 15068;
Fischer, StGB, 62. Aufl., § 46 Rn. 40 f., jeweils mwN).

Diesen Anforderungen genügen die Urteilsgründe nicht.

Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl hinsichtlich aller Taten und bei der konkreten
Strafzumessung "erheblich zulasten des Angeklagten" gewertet, dass es sich
"hier nicht um einzelne 'Ausrutscher' bzw. um Einzeltaten handelte", denn der
Angeklagte habe "über einen Zeitraum von circa 20 Jahren hinweg den Willen
seiner Frau seinen eigenen sexuellen Bedürfnissen" (UA S. 24) untergeordnet.
Abgesehen davon, dass der zugrunde gelegte "Zeitraum von circa 20 Jahren"
nicht in Einklang mit den Feststellungen der Strafkammer zu bringen ist, wonach
es "in den Jahren 1998 bis 2001 … keinen Übergriff" (UA S. 6) des Angeklagten
auf die Nebenklägerin gegeben habe und die Eheleute ab 1993 auch
einvernehmlich geschlechtlich verkehrten, bleibt offen, ob, welche und wie viele
Straftaten der Angeklagte über die hier abgeurteilten Taten hinaus noch begangen
haben soll (vgl. BGH, Beschluss vom 9. April 1991 - 4 StR 138/91, BGHR
StGB § 46 Abs. 2 Vorleben 14). Dies lässt eine unzulässige Berücksichtigung
des bloßen Verdachts weiterer Straftaten besorgen
.

Der Senat kann nicht ausschließen, dass der Strafausspruch insgesamt
auf den rechtsfehlerhaften Erwägungen beruht; die Einzelstrafen und die Gesamtstrafe
können deshalb nicht bestehen bleiben.

BGH,  Beschluss  vom 18.3.2015 - 2 StR 54/15 

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1 Kommentar

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Gerade weil man bei der Strafzumessung so viel falsch machen kann, stelle ich fest, daß erfahrene Richter die Strafzumessung äußerst kurz fassen und nur das Allernötigste schreiben, um nicht Gefahr zu laufen, unzulässige Strafzumessungserwägungen anzustellen. Zu wenig kann man (fast) nicht schreiben. Zuviel aber schon.  Ich habe schon erlebt, daß die folgende Strafzumessung der allgemeinen Sachrüge standgehalten hat:

 

"Für den Angeklagten spricht gar nichts. Gegen den Angeklagten sprechen seine Vorstrafen".

 

Hat dem OLG genügt (=> § 349 Abs. 2 StPO).

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