Ankündigungen sollte man wahr machen

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 06.07.2015

Der Satz, dass man Ankündigungen auch wahr machen sollte, gilt auch im Prozesskostenhilfeverfahren, wie die Entscheidung des LAG Berlin-Brandenburg vom 15.5.2015 – 10 Ta 765/15 zeigt. In dem der Entscheidung zugrundeliegenden Verfahren hatte der Klägerinvertreter Prozesskostenhilfe beantragt und angekündigt, eine entsprechende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst dazugehörigen Anlagen nachzureichen. Diese Ankündigung wurde jedoch nicht wahr gemacht, sondern erst nachdem der Rechtsstreit durch einen Vergleich geendet hatte, wurde die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht. Das LAG Berlin-Brandenburg stellte sich auf den Standpunkt, die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach Ende der Instanz sei grundsätzlich ausgeschlossen und wenn der Antragsteller mitteilt, dass er die Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachreichen werde, müsse das Gericht daran nicht besonders erinnern

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