Vergleichsgebühr durch Annahme des Anerkenntnisses im sozialgerichtlichen Verfahren?
von , veröffentlicht am 09.07.2015Unter anderem mit der Frage, ob die Annahme eines Anerkenntnisses vor dem Sozialgericht zu einer Einigungsgebühr führt, hat das LSG Thüringen im Beschluss vom 4.6.2015 – L 6 SF 472/15 B - beschäftigt. Nach dem LSG Thüringen fällt keine Einigungsgebühr an, nicht zuletzt deshalb, weil die Ausnahme (Anerkenntnis oder Verzicht) in Satz 2 der Anmerkung zu VV 1000 RVG eingreift.