BGH: Framing verletzt keine Urheberrechte – Vorsicht aber bei rechtswidriger Quelle!

von Fabian Reinholz, veröffentlicht am 10.07.2015

Der BGH hat entschieden: wer auf seiner Internetseite urheberrechtlich geschütztes Videomaterial, das auf einer anderen Internetseite öffentlich abrufbar ist, im Wege dess Framing einbettet, verletzt keine Urheberrechte.

Der Fall: Ein Video wurde ohne Zustimmung des Urhebers auf Youtube hochgeladen. Die Beklagte hatte das Video in ihre eigene Internetseite per Framing eingebettet. Dabei wird technisch lediglich auf das Video bei Youtube verlinkt. Es findet keine Speicherung des Videos auf eigenen Servern statt. Allerdings ist die Verlinkung mit bloßem Auge nicht erkennbar. Das Video erscheint wie eigener Content des Seitenbetreibers.

Der BGH findet das unproblematisch und schließt sich damit dem EuGH an. Dieser hatte im vergangenen Jahr bereits eine Urheberverletzung im zugrunde liegenden Fall verneint. Zuvor war ihm die Frage durch den BGH zur Vorabentscheidung vorgelegt worden. Nach EuGH und nun auch BGH gilt bei geframten Inhalten:

1. Es liegt keine urheberrechtliche Vervielfältigung vor, da keine Speicherung stattfindet, sondern nur eine Verlinkung.

2. Es fehlt an einer öffentlichen Wiedergabe (§ 15 Abs. 2 UrhG) der verlinkten Inhalte, wenn diese auf einer anderen Internetseite mit Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber für alle Internetnutzer frei zugänglich sind. In diesem Fall wird der Inhalt (hier: das Video) nämlich keiner neuen Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Es ist jedoch de facto nicht möglich, nach einer Veröffentlichung bei Youtube ein neues Publikum anzusprechen, öffentlicher als bei Youtube geht es kaum.

Soweit so gut. Aber halt! War da nicht noch etwas?

Doch, man überliest es fast. Voraussetzung für ein zulässiges Framing ist nämlich auch, dass die Quelle, auf die beim Framing verlinkt wird, keine Urheberrechte verletzt. So jedenfalls ist wohl die Entscheidung des EuGH zu verstehen. Das verlinkte Werk müsste somit mit Zustimmung des Urhebers ins Netz gelangt sein. Hieran bestehen im vorliegenden Fall Zweifel bzw. hatte die Vorinstanz (das OLG München) hierzu keine Feststellungen getroffen. Daher bekommt es die Entscheidung vom BGH zurück.

Während dessen wird der EuGH in einem anderen Vorlageverfahren die Frage der unzulässigen öffentlichen Wiedergabe beim Framing von Inhalten, die nicht mit Erlaubnis des Urhebers ins Netz gelangt sind, abschließend und ausdrücklich beantworten müssen.

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2 Kommentare

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Wollte man die Auffassung vertreten, daß das Framing bei Inhalten, die ohne Zustimmung des Urhebers auf Youtube hochgeladen worden ist, nicht zulässig sei, wäre die Feststellung der grundsätzlichen Zulässigkeit von Framing weitgehend entwertet. Denn für dem "Framer" ist es unmöglich festzustellen, ob eine Zustimmung des Urhebers vorliegt. Es sei denn es handelt sich um offensichtliche Urheberrechtsverstöße wie z.B. aktuelle Kinofilme.

 

Aber solche Verstöße werden schon von YouTube selbst gesperrt.  Im übrigen findet sich dort zahlloses urheberrechtlich geschütztes Material aus Film, Musik, TV, etc., für dessen Veröffentlichung sicher nicht die ausdrückliche Zustimmung der Urheber vorliegt, aber von diesen geduldet bzw. nicht rechtlich verfolgt wird. Auf die "Zustimmung" der Urheber kann es daher nicht ankommen, sondern nur darauf, ob das Material für jeden juristischen Laien offensichtlich gegen den Urheberwillen veröffentlicht wurde.  Solche Fälle sind aber kaum denkbar, da viele kommerzielle Urheber inzwischen sogar ganze Werke zu Marketingzwecken selbst einstellen oder jedenfalls nicht öffentlich gegen deren Verbreitung vorgehen.

 

Framing kann daher nur ganz oder gar nicht erlaubt sein, aber nicht mit Einschränkungen, da dies für den "Framer" ein viel zu großes rechtliches und finanzielles Risiko wäre und nicht zur Rechtssicherheit betrüge.

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Ein "ganz oder gar nicht" ist meiner Meinung nach nicht nötig. Auch bei anderen Fragen (z.B. Verwendung von Vorschaubildern beim Posten von Artkeln in Facebook & Co.) gibt es kein ganz oder gar nicht, sondern eine Abgrenzung, unter welchen Umständen es erlaubt ist. Wichtig ist eben nur, dass die Abgrenzung klar ist, und da besteht in Hinblick auf "Erlaubnis durch Duldung" noch Verbesserungsbedarf.

 

Denn dieses Urteil ist letztlich nur der erste Teil der Frage. Der zweite Teil ist, wann Duldung als Erlaubnis ausreicht. Ist es schon Erlaubnis durch Duldung, wenn der entsprechende Inhalt seit nem Jahr auf einer einschlägigen Videoplattform eingestellt und dort leicht zu finden ist? Oder nur, wenn man sicher weiss, dass das Video zur Kenntnis genommen wurde, aber nicht beanstandet wird.

 

Vergleicht man mit der Regelung zu Vorschaubildern, wird man alles, was der Urheber auf seiner eigenen Seite postet, bei FB verbreitet usw., wohl als "erlaubt" ansehen können. Eindeutig ist es bei den Sachen, die der Urheber auf seinem eigenen Kanal beispielsweise bei YT selber verbreitet.

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