Ausdrückliche Regelung bezüglich der Mehrkosten durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts erforderlich

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 26.07.2015

Wenn dem Kläger die durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts entstandenen Mehrkosten durch das Prozessgericht abweichend von § 281 III 2 ZPO im Rahmen der Kostengrundentscheidung nicht auferlegt wurden, steht nach einer in der Rechtsprechung vertretenen Auffassung für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend fest, dass diese Kosten im Umfang der jeweiligen Kostengrundentscheidung auch von der beklagten Partei zu tragen sind. Diese Auffassung hat auch das OLG Stuttgart im Beschluss vom 17.11.2014 – 8 W 427/14 vertreten. Aufgabe des Kostenfestsetzungsverfahrens sei es nicht, unrichtige Kostengrundentscheidungen zu korrigieren. Aber auch dann, wenn bei einem Vergleichsabschluss die Auferlegung der Mehrkosten durch die Anrufung eines unzuständigen Gerichts im Rahmen der Kostenregelung unterblieben ist, kann nach dem OLG Stuttgart diese Versäumnis nicht mehr im Wege der Notwendigkeitsprüfung im Kostenfestsetzungsverfahren korrigiert werden.

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