Terminsgebühr auch bei kurzfristiger Berufungsrücknahme

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 28.07.2015

Das LG Potsdam hatte im Beschluss vom 30.04.2015 – 24 Qs 7/15 -  die Frage zu entscheiden, ob dem Verteidiger eine Terminsgebühr für einen sogenannten „geplatzten“ Termin zusteht. Nach einem Rechtsgespräch am Terminstag vor Beginn der Hauptverhandlung nahm der Verteidiger die Berufung zurück. Nach dem LG Potsdam steht dem Verteidiger gleichwohl eine Terminsgebühr auch dann zu, wenn die Rücknahme des Rechtsmittels erst im Gerichtsgebäude erklärt wird, nachdem der Verteidiger dort von seinem Mandanten einen entsprechenden Auftrag erhalten hat. Denn die Rücknahme eines Rechtsmittels durch den Rechtsanwalt erfolge nach Absprache mit dem Mandanten und erfordere gemäß § 302 II StPO eine ausdrückliche Ermächtigung. Daraus, dass der Rechtsanwalt das Risiko, die Staatsanwaltschaft werde nach Beginn der Hauptverhandlung die gemäß § 303 1 StPO erforderliche Zustimmung zur Berufungsrücknahme nicht erteilen, vermeiden wollte, könne ihm kein Vorwurf gemacht werden.

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