Wartezeit bei nur geringfügig verspätetem Verhandlungsbeginn

von Dr. Hans-Jochem Mayer, veröffentlicht am 04.08.2015

Ob bei der Bestimmung der Terminsgebühr nach VV 3106 RVG Wartezeiten zu berücksichtigen sind, ist in der Rechtsprechung umstritten. Teilweise wird auf die sogenannte „Nettoanwesenheit“ in der Verhandlung abgestellt – SG Berlin – 180 SF 10908/11 E, andere wiederum ordnen die Wartezeiten der Terminsgebühr zu – SG Kassel, Beschluss vom 26.6.2014 – S 10 SF 50/14 E; das LSG Schleswig-Holstein hat im Beschluss vom 13.5.2015 – L 5 SF 327/14 BE diesem Meinungsspektrum eine Variante hinzugefügt – nach dem LSG Schleswig-Holstein sind bei der Bestimmung der Terminsgebühr Wartezeiten jedenfalls dann nicht zu berücksichtigen, wenn die Verhandlung nur geringfügig später als zu dem terminierten Zeitpunkt beginnt.

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