Syndikusanwälte: Gesetzentwurf in den Deutschen Bundestag eingebracht

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 10.08.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtRentenversicherungSyndikusanwälte7|5367 Aufrufe

Die Bundesregierung hat den Gesetzentwurf zur Neuordnung des Rechts der Syndikusanwälte in den Deutschen Bundestag eingebracht (BT-Drucks. 18/5201). Damit reagiert sie unter anderem auf die BSG-Urteile vom 3.4.2014 (NZA 2014, 971), nach denen Syndikusanwälte keine Möglichkeit (mehr) haben sollten, sich von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien zu lassen. Der Gesetzentwurf verfolgt allerdings keine "kleine" sozialrechtliche, sondern eine "große" berufsrechtliche Lösung des Problems.

Ausgehend von dem berufsrechtlichen Ansatz der BSG-Judikatur schlägt der Entwurf ausweislich seiner Begründung eine Lösung vor, die eine statusrechtliche Anerkennung der Tätigkeit als Syndikusanwalt in einem Unternehmen als Rechtsanwalt vorsieht, dabei aber bestimmte Einschränkungen vornimmt. So soll die Tätigkeit von Syndikusanwälten grundsätzlich auf die Beratung und Vertretung in Rechtsangelegenheiten des Arbeitgebers beschränkt sein. Für Syndikusanwälte soll ein Vertretungsverbot für den Arbeitgeber in Fällen des zivil- und arbeitsgerichtlichen Anwaltszwangs sowie ein weiter gehendes Vertretungsverbot in Straf- und Bußgeldverfahren gelten. Ferner sollen für sie das strafprozessuale Zeugnisverweigerungsrecht sowie das Beschlagnahmeverbot nicht gelten. Mit diesen Regelungen soll zum einen ermöglicht werden, dass Syndikusanwälte wie bisher – unter bestimmten Voraussetzungen auch rückwirkend – von der Rentenversicherungspflicht befreit werden und in den anwaltlichen Versorgungswerken verbleiben können. Dabei soll in Hinblick auf das Befreiungsrecht von der Rentenversicherungspflicht weitestgehend der bisherige Status quo aufrechterhalten bleiben. Zum anderen sollen bisweilen bestehende Rechtsunsicherheiten, etwa bei der Frage der Berücksichtigungsfähigkeit praktischer Erfahrungen aus der Syndikustätigkeit bei der Verleihung einer Fachanwaltsbezeichnung, beseitigt werden.

Durch eine Neufassung der Übergangsvorschrift in § 231 SGB VI wird faktisch ein rückwirkendes Inkrafttreten am 1.4.2014 erreicht. Damit können die von der BSG-Rechtsprechung betroffenen Syndici ihre Altersvorsorge nahtlos in den berufsständischen Versorgungswerken fortsetzen.

Mit einer Beratung des Entwurfs ist nach der parlamentarischen Sommerpause zu rechnen.

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7 Kommentare

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Ich halte überhaupt nichts davon, die "Syndikusanwälte" von der Beitragszahlungspflicht für die gesetzliche Rentenversicherung auszunehmen. "Syndikusanwälte" sind keine Rechtsanwälte, sondern ganz normale Arbeitnehmer und tun nur so, als wären sie angeblich "Rechtsanwälte".

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Man kann über die Definition des Rechtsanwalts trefflich streiten. Man sollte auch nicht vernachlässigen, dass das was BRAO und BORA normieren nicht die Lebenswirklichkeit darstellen. Wenn man Syndici nun als "ganz normale Arbeitnehmer" betrachten will, bleibt festzuhalten, dass bei anwaltlichen Arbeitgebern angestellte Anwälte in aller Regel erst recht "ganz normale Arbeitnehmer" sind. Man kann den Versorgungswerken sicher auch dadurch den Todesstoß versetzen, dass man künftig nur noch Großkanzlei- und Boutiquepartner neben nebenher taxifahrenden Einzelkämpfern dort versichert.

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Hatten wir das nicht schon ein paar Mal? Der Unterschied ist die Weisungsgebundenheit "gegenüber dem Mandanten". Die ist beim Syndicus gegeben, beim angestellten RA eben nicht. Der ist nur seinem Arbeitgeber gegenüber weisungsgebunden.

 

Diesen Unterschied sollte ein Volljurist bei Anstrengung seiner intellektuellen Fähigkeiten erkennen können. Wer ihn negiert, will nicht mit offenen Karten spielen, sondern legt es offenkundig darauf an, ungleiches trotzdem gleich behandeln zu wollen.

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Dieser "Einwand" ist mittlerweile wirklich nicht mehr neu und das Gesetz wird definitiv in dieser oder ähnlicher Form beschlossen - Amen.

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Das "Amen" stimmt wohl. Das kommt davon, wenn man sich nicht rechtzeitig mit den Themen der Zeit beschäftigt, sondern erst, wenn es offenbar wieder einmal zu spät ist. Aber es konnte ja auch niemand damit rechnen, dass das Ding gar so schnell durchgepaukt wird. Mit solcher Vordringlichkeit werden doch sonst nur Strafverschärfungen für Kinderschänder behandelt...

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Es ist deutlich, dass Sie sich mit der Debatte in keinster Weise beschäftigt haben, denn sonst würden Sie nicht derart einseitig und plaktativ auftreten. Von "schnell durchgepaukt" kann im Übrigen keine Rede sein - Grundlage war das Urteil des BSG aus dem April 2014, so dass es über ein Jahr gedauert hat und in dieser Zeit sehr intensiv und umfassend diskutiert wurde.

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