Kindergeld beim Wechselmodell

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 14.08.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht|3172 Aufrufe

Die getrenntlebenden Eltern praktizieren für ihre drei Kinder ein „echtes“ Wechselmodell.


Das Kindergeld für alle drei Kinder bezieht die Mutter.


Der Vater verlangt von ihr Auszahlung der Hälfte des bezogenen Kindergeldes.


Sieg des Vaters in zwei Instanzen.


Gemäß § 64 I EStG kann nur ein Berechtigter das Kindergeld ausbezahlt bekommen. Können sich die Berechtigten nicht einigen, wer dies sein soll, entscheidet das Familiengericht. Aber auch das FamG kann die Kindergeldkasse nicht anweisen, das Kindergeld zu splitten.


Das OLG vertritt die Auffassung, dass ein Anspruch auf Ausgleich des dem anderen Elternteil gezahlten Kindergeldes besteht und insoweit ein Unterfall des familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs vorliege, obwohl hier nicht gezahlter Unterhalt, sondern eine vorweg genommene staatliche Sozialleistung ausgeglichen werden soll. Bei einem echten Wechselmodell nehme jeder Elternteil die Hälfte der Versorgungs- und Erziehungsaufgaben wahr. Da dem Vater durch die hälftige Betreuung der Kinder Baraufwendungen entstünden, stehe ihm die Hälfte des Kindergeldes, das entgegen § 1612 b BGB nur der Mutter zugeflossen sei, intern zu.


OLG Schleswig, Beschluss v. 10.06.2015 – 12 UF 69/14 –

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