Keine Vaterschaftsfestellung vor der Geburt des Kindes

von Hans-Otto Burschel, veröffentlicht am 18.08.2015
Rechtsgebiete: Familienrecht|2116 Aufrufe

In einer Fortpflanzungsklinik in Kalifornien lagern tiefgekühlt 9 Embryonen.


Der Antragsteller behauptet, die Embryonen seien anlässlich der künstlichen Zeugung seiner zwei Töchter aus seinen Spermazellen und Eizellen einer Spenderin in Kalifornien entstanden. Er will die in den USA befindlichen Embryonen "zur Geburt führen" und betrieb bzw. betreibt mit diesem Ziel verschiedene Gerichtsverfahren in Deutschland.


in dem hier vorgestellten Fall geht es um die Feststellung seiner Vaterschaft.


Das OLG Düsseldorf hat eine solche Feststellung abgelehnt.

Die Feststellung der Vaterschaft für ein Kind erfolge nach deutschem Recht grundsätzlich erst mit der Geburt. 

Gem. des in § 1592 Nr. 1 BGB zum Ausdruck kommenden Willens des Gesetzgebers gelte die - widerlegbare - Vermutung, dass der Mann, mit dem die Kindsmutter im Zeitpunkt der Geburt verheiratet ist, auch Vater des Kindes ist. Zwar könne die Vaterschaft für ein Kind auch schon vor dessen Geburt gem. §§ 1592 Nr. 2 und 1594 Abs. 4 BGB anerkannt werden. Eine solche Anerkennung sei jedoch von der vom Beschwerdeführer begehrten gerichtlichen Feststellung seiner Vaterschaft zu unterscheiden.

Der Beschwerdeführer könne die Feststellung seiner Vaterschaft auch nicht auf den Rechtsgedanken in § 1912 BGB "Pflegschaft für eine Leibesfrucht" stützen. Diese Norm, die der Wahrung künftiger Rechte einer Leibesfrucht dient, sehe hierfür die Bestellung eines Pflegers vor, nicht die Feststellung einer Vaterschaft. Der Gesetzgeber habe zwar in § 1912 Abs. 2 BGB bestimmt, dass die Pflege für eine Leibesfrucht den Eltern zustehen soll, soweit ihnen auch die elterliche Sorge zustünde, wenn das Kind bereits geboren wäre. Vorliegend steht jedoch keineswegs fest, dass der Antragsteller tatsächlich sorgeberechtigt wäre, wenn eines der Kinder bereits geboren wäre.

Die Frage, ob dem Beschwerdeführer die elterliche Sorge im Sinne des Gesetzes auch an den Embryonen zusteht, ist Gegenstand eines weiteren Verfahrens des Beschwerdeführers, über das ein anderer Familiensenat des OLG noch zu entscheiden hat (AZ.: II-7 UF 75/14). Auf diese Entscheidung kommt es aber nicht an, da der Antragsteller im gegenständlichen Verfahren keine künftigen Rechte eines menschlichen Embryos geltend macht, sondern sich von der begehrten Feststellung seiner Vaterschaft eine Art Verfügungsbefugnis über die Embryonen erhofft - auch ohne oder sogar gegen den Willen der Eizellenspenderin.

Ob nach dem Recht der USA bzw. des Staates Kalifornien, wo sich die Embryonen nach dem Vortrag des Antragstellers derzeit befinden, eine Feststellung seiner Vaterschaft tatsächlich bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt möglich wäre, bedarf keiner Entscheidung. Die Anwendung ausländischen Rechts scheidet in diesem Verfahren aus. Der Gesetzgeber hat zwar für Fälle zur Regelung von Abstammungsfragen in Art. 19 Abs. 1 S. 1 EGBGB normiert, dass die Abstammung eines Kindes dem Recht des Staates unterliegt, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Da es sich vorliegend um ungeborene Kinder handelt, ist die Vorschrift nicht unmittelbar anwendbar. Für eine analoge Anwendung der Vorschrift ist hier kein Raum, da diese eine unbeabsichtigte Lücke im Gesetz voraussetzt. Unter Berücksichtigung der Regelungen im Embryonenschutzgesetz (ESchG) sei eine solche jedoch nicht ersichtlich.


OLG Düsseldorf 31.7.2015, II-1 UF 83/14

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