Sexistische Kaffeewerbung

von Prof. Dr. Christian Rolfs, veröffentlicht am 18.08.2015
Rechtsgebiete: ArbeitsrechtKündigungWerbung23|5819 Aufrufe

Beim Arbeitsgericht Mönchengladbach ist derzeit ein Kündigungsschutzprozess der ungewöhnlicheren Art anhängig: Der Kläger ist bei einer Kaffeefirma beschäftigt. Die hatte eines ihrer Fahrzeuge mit einer, wenn man freundlich ist: auffälligen, wenn man kritischer ist: sexistischen Werbung beklebt, nämlich mit in roten Highheels steckenden nackten Frauenbeinen, die sich in Kaffeebohnen räkeln. Damit wolle man Aufmerksamkeit erreichen, sagt der Geschäftsführer. Der Kläger, immerhin langjähriger Mitarbeiter des Unternehmens, weigert sich jedoch, mit so einem "Puffauto" zu den Kunden zu fahren und ließ sich nach einer Auseinandersetzung mit dem Chef krankschreiben. Darauf folgte die Kündigung.

Im Gütetermin hatten die Parteien einen Vergleich abgeschlossen, der jedoch widerrufen wurde. Als Außenstehender fragt man sich, warum der Kläger nicht einfach auf einem anders dekorierten Fahrzeug eingesetzt wird (auf dem Foto des Presseberichts kann man im Hintergrund ein unauffälligeres Firmenfahrzeug erkennen).

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23 Kommentare

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Unabhängig von einer rechtlichen Bewertung kann ich den Mann gut verstehen. "Puffauto" trifft es ziemlich gut.

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Ist mir ein Rätsel, was viele Firmen an solcherlei "Werbung" überhaupt finden. Was hat Kaffee mit Sex zu tun? Die verprellen sich doch ihre ganze weibliche Kaffeetantenkundschaft und wir Männer lassen uns auch nicht locken. Ich verstehe den Arbeitnehmer, der sich nicht in aller Öffentlichkeit zum Gespött machen lassen will.

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Christian.Rolfs schrieb:

... Als Außenstehender fragt man sich, warum der Kläger nicht einfach auf einem anders dekorierten Fahrzeug eingesetzt wird ...

Weil es garnicht um die Sache geht, sondern um einen Kampf um Macht und deren Grenzen unter Männern.

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Hoffentlich ist die Krankschreibung nicht auf Anraten eines Anwalts passiert. Das wäre ein Haftungsfall, der darauf wartet zu passieren. Hätte man es bei einem Rechtsstreit um die Rechtmäßigkeit einer Arbeitgeberweisung belassen und sich vor Gericht um eine AG-Kündigung wegen möglicher Arbeitsverweigerung gestritten, wäre alles deutlich unkomplizierter gewesen.

Ob die Werbung tatsächlich wie im Artikel angegeben zum Verlust von Aufträgen führt oder nicht ist m.E. zweitrangig bis unwichtig. Es geht allein um die Frage, ob der Mitarbeiter sich weigern durfte, die Anweisung "Nimm für Kundenbesuche das Auto mit der "auffälligen" Werbung" befolgen musste. Dabei kann man mit guten Argumenten von einem Weigerungsrecht des Mitarbeiters ausgehen. Zumal die Werbung nicht nur Bezug auf Firma und Produkt nimmt, sondern durch die Gestaltung der Fahrertür den Fahrer unausweichbar zu einem Teil dieser "auffälligen" Gestaltung macht.

 

Abgesehen davon sollte auch in PR-Agenturen und Marketingabteilungen mittlerweile angekommen sein, dass die Zeit des "Sex sells" vorbei sind. Schlechter Kaffee wird durch Nackte Haut (m/w) nicht besser, wohingegen Nackte Haut (m/w) den Spaß an gutem Kaffee deutlich mindern kann.

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Der Chef hätte ja auch selbst erst mal ein paar Runden zur Probe fahren sollen. Es wäre interessant zu wissen, wie ihm das "geschmeckt" hätte...

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Ich glaube, die Beurteilung der Sachlage hängt sehr stark vom Standpunkt des Urteilenden ab.

Manche Leute haben Angst vor freizügigen Bildern, und wittern und fürchten allgegenwärtig vermeintlich bösen und vermeintlich bedrohlichen "Sexismus".

Andere Leute wundern sich, daß reaktionäre antiaufklärerische Spießer und erzkonservative Religiöse sowie radikalen Feministinnen und sogenannte "politisch-Korrekten" schon seit Jahren eine teilweise beachtlich erfolgreiche Kampagne zur Veränderung des Zeitgeistes durchführen und propagieren, und uns zurück in die prüden 1950'er Jahre bringen wollen.

Anscheinend ist es von irgendeiner Seite in dem Zeitgeistvorreiterland Amerika und im meistens alles amerikanische nachmachenden Deutschland wohl politisch gewollt, daß wir mit bestimmten Dingen nicht mehr locker und entspannt umgehen, sondern uns selbst unter Streß setzen und verkrampfen und ängstigen und empören sollen.

Bin mal gespannt, wann sich Frauen hierzulandenicht mehr trauen, Miniröcke zu tragen, oder mit Bikini ins Schwimmbad zu gehen, oder einen FKK-Strand zu besuchen - ich fürchte, wir werden ähnlich prüden wie der Iran oder Indonesien, wo Freizügigkeit stigmatisiert und diskriminiert und als sündig verurteilt wird - bloß benutzt man dann bei uns nicht mehr das altmodische Wort "sündig", sondern das moderne Wort "sexistisch".

Das altmodische Wort "sündig" entlarvte sich aufgeklärten Menschen gegenüber selbst, während das neumodische Wort "sexistisch" und was es impliziert viel schwieriger zu analysieren und zu demaskieren ist.

Als Jurist sollte man sich nicht von politisch korrekter Hysterie und irrationaler Empörung anstecken und mitreißen lassen, sondern rational und nüchtern denken und urteilen, und sich den Erkenntnissen und Methoden und Werten der Aufklärung verpflichtet fühlen.

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Ihre Ausführungen gehen völlig am Thema vorbei. Es geht doch nicht um Prüderie im allgemeinen, es geht um eine Peinlichkeit im besonderen, die der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer zumuten will und die auch objektiv sachwidrig und lächerlich ist. Ich hoffe jedenfalls, dass meine NJW heute oder mein neuer Palandt demnächst noch ohne blanke Mädelsbeine und Pinup-Girls auskommt...

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Der Fall ist doch einfach.

 

Wenn die Kündigung wegen "Krankschreibung" erfolgte, ist sie unzulässig. Das ist kein Kündigungsgrund.

Wenn der Arbeitgeber Zweifel an der Richtigkeit der ärztlichen Diagnose hat, so kann er problemlos den MDK einschalten. Dieser wird den krankgeschriebenen Arbeitnehmer einbestellen und die Richtigkeit überprüfen.

Die fristlose Kündigung wegen Krankschreibung ist eklatant rechtswidrig. Wo ist eigentlich das Problem?

 

Wenn die Kündigung hingegen wegen der Weigerung des Mitarbeiters erfolgte, so bestand ebenfalls kein Kündigungsgrund. Dieses Auto ist als Arbeitsmittel unzumutbar. Der Mitarbeiter hatte natürlich jedes Recht, dieses Arbeitsmittel abzulehnen. Wegen der Weigerung darf ebenfalls keine Kündigung erfolgen.

 

Wenn die Kündigung aber wegen der Wortwahl des Mitarbeiters im Streit mit dem Chef erfolgte, dann sieht die Sache anders aus. Leider ist nicht so recht zu erkennen, wie die Kündigung begründet wurde.

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Das ist einfach die Konsequenz aus der abstrusen Rechtslage.

Wenn der Mitarbeiter das macht, was Sache ist, nämlich die Arbeit verweigern, weil er mit einer solchen Karre umherfahren soll, dann passiert folgendes:

"Die unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB....Ist der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Direktionsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bisdurch ein rechtskräftiges Urteil (etwa aufgrund einer Klage auf Beschäftigung mit der früheren Tätigkeit) die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht."

Wir danken dem BAG, 5 AZR 249/11

Da muss er dann erstmal drei bis vier Jahre im Auto sitzen, bis ihm die Rechtsprechung ggf. zur Seite springen.

Verweigert er trotzdem die Arbeit drohen Abmahnung und Kündigung. Wenn Sie das richtige Arbeitsgericht finden, geht das sogar ohne Abmahnung als "beharrliche Arbeitsverweigerung".

 

Dass der Mann sich da ganz krank fühlte, wundert mich eher nicht.

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joeyjoejoe schrieb:

Das ist einfach die Konsequenz aus der abstrusen Rechtslage.

Wenn der Mitarbeiter das macht, was Sache ist, nämlich die Arbeit verweigern, weil er mit einer solchen Karre umherfahren soll, dann passiert folgendes:

"Die unbillige Leistungsbestimmung ist nicht nichtig, sondern nur unverbindlich, § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB....Ist der Arbeitnehmer an die durch die Ausübung des Direktionsrechts erfolgte Konkretisierung ua. des Inhalts der Arbeitsleistung vorläufig gebunden, bisdurch ein rechtskräftiges Urteil (etwa aufgrund einer Klage auf Beschäftigung mit der früheren Tätigkeit) die Unverbindlichkeit der Leistungsbestimmung feststeht."

Wir danken dem BAG, 5 AZR 249/11

Da muss er dann erstmal drei bis vier Jahre im Auto sitzen, bis ihm die Rechtsprechung ggf. zur Seite springen.

Verweigert er trotzdem die Arbeit drohen Abmahnung und Kündigung. Wenn Sie das richtige Arbeitsgericht finden, geht das sogar ohne Abmahnung als "beharrliche Arbeitsverweigerung".

 

Dass der Mann sich da ganz krank fühlte, wundert mich eher nicht.

 

In dem von Ihnen zitierten Fall des BAG ging es um einen Lehrer, der sich nicht versetzen lassen wollte und deshalb die Arbeit verweigert. Deshalb die Frage des "unbilligen bzw. billigen Ermessens". Ob es sozial zu vertreten ist, dass ein Lehrer von A nach B versetzt wird, ist nun mal eine Entscheidung nach billigem Ermessen.

 

M.E. geht es hier nicht um eine vertretbare Ermessensentscheidung. Die Anordnung ist von Anfang an nichtig, da sittenwidrig. Kein Arbeitgeber kann verlangen, dass ich als gläubiger Christ oder gar Muslim mit einem Puffauto fahre. Stünde diese Verpflichtung in meinem Arbeitsvertrag ("muss gelegentlich auch in einem Puffauto fahren") wäre auch diese Bedingung wegen § 138 BGB nichtig. Ich will ja nicht als Animierdame arbeiten, sondern in einer Kaffee-Firma.

 

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Das Foto von dem Kleintransporter war doch in Zeitungen und Internetportalen zu sehen.

Die Dekoration des Kleintransporters ist sicherlich nicht nach jedermanns Geschmack.

Aber der Arbeitgeber und Betriebsinhaber geht wohlnicht zu Unrecht davon aus, mit der auf seinem Kleintransporter angebrachten Abbildung weiblicher hübscher Beine bein denjenigen die den Wagen sehen Aufmerksamkeit zu erregen, also in der Marketingsprache einen sogenannten "Eycatcher" zu haben.   

Was soll an der Dekoration des Kleintransporters schlimm sein?

Wieso soll es dem Berufskraftfahrer peinlich sein, und wieso soll der Fahrer zu der Meinung oder Angst kommen die Passanten würden ihn, also den offenbar seine Arbeit verrichtenden angestellten Berufskraftfahrer auslachen (also konkludent verachten), bloß weil der Betriebsinhaber und Eigentümer des Kleinlasters und Arbeitgeber den Wagen mit solche einem "Eyecatcher" dekoriert hat?

Wer den Berufskraftfahrer wegen so etwas verachtet und auslacht, der hat wohl selbst erhebliche Minderwertigkeitskomplexe, und geriert sich gerne überheblich um seine Komplexe zu kompensieren, oder er ist schlicht und einfach furchtbar spießig und verklemmt.

Abbildungen hübscher Menschen, oder Abbildungen hübscher menschlicher Beine, haben, anders als es hier manche Mitdiskutanten anscheiend wohl suggerieren wollen, auch nichts mit Prostitution zu tun. 

Wie gesagt kann man Fotos von dem betreffenden Kleintransporter im Internet sehen, und als rationaler aufgeklärter nüchterner Mensch wird man daran wohl kaum etwas Schlimmes finden können.

Rational gesehen ist Sex-Appeal nichts Verbotenes oder Schlimmes oder Unnatürliches oder Perverses oder Verächtliches oder Lächerliches.

Die Abbildung auf dem Klein-LKW wird wohl auch kaum dazu führen, daß der Berufskraftfahrer Angst haben müßte sexuell belästigt zu werden.

Werbeagenturen, die für abendliche und nächtliche Promotionaktionen angeheuerte junge Mannequins und Schülerinnen und Studentinnen anweisen, leicht bekleidet auf Party-Meilen Alkohol oder Zigaretten an Passanten (und vorzugsweise an feiernde junge Männer) zu verschenken, setzen ihre Arbeitnehmerinnen da wohl eher einen gewissen Risiko aus.

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"Was soll an der Dekoration des Kleintransporters schlimm sein?"

 

Als Arbeitnehmer möchte man vielleicht nicht

- in einem Kontext gezeigt werden, der suggeriert, dass sich im Laderaum eine unbekleidete Frau befindet;

- dass das Unternehmen, für das man jahrelang gearbeitet hat und das man repräsentiert, auf eine plumpe und altmodisch sexistische Art Werbung auf dem Dienstfahrzeug macht.

Für besonders relevant halte ich in diesem Kontext die Tatsache, dass der Fahrer gegen seinen Willen gezwungen ist, optisch an der Werbung teilzunehmen.  

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Die Kirche im Dorf lassender schrieb:

 

Wer den Berufskraftfahrer wegen so etwas verachtet und auslacht, der hat wohl selbst erhebliche Minderwertigkeitskomplexe, und geriert sich gerne überheblich um seine Komplexe zu kompensieren, oder er ist schlicht und einfach furchtbar spießig und verklemmt.

Abbildungen hübscher Menschen, oder Abbildungen hübscher menschlicher Beine, haben, anders als es hier manche Mitdiskutanten anscheiend wohl suggerieren wollen, auch nichts mit Prostitution zu tun.

 

Wir Muslime sehen das naturgemäß etwas anders als Sie als "aufgeklärter" Mensch. Diese sexistische Werbung ist für jeden religiös denkenden Muslim beleidigend. Überdenken Sie auch, ob Sie wirklich alle Muslime der Überheblichkeit und der Spießigkeit zeihen wollen.

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@ 11:

 

Sie haben sicherlich Gründe für Ihre Meinung, allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass es Menschen gibt, die eine geringere Schamgrenze haben. Und das hat nichts mit einem rationalen aufgeklärten nüchternen Menschen zu tun. Der Arbeitgeber kann seinem Arbeitnehmer nicht alles zumuten, obwohl es sicherlich noch weitere solche Arbeitgeber in Deutschland gibt. Sie sollten mehr differenzieren. Ich bin sicher und hoffe, dass auch Sie Menschen in Ihrer Umgebung nicht alles zumuten, weil jene anders sind.

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@ 12

Das Dilemma liegt wohl in der Frage, ob man die subjektive Sicht des betroffenen Arbeitnehmers zu Grunde legen darf, oder auf einen objektivierten Horizont abstellen muss, den - wie die Diskussion hier zeigt - festzustellen Schwierigkeiten bereitet und der letzlich auf die subjektive Sicht der entscheidenden Richter hinausläuft, die Kraft des Amtes als objektivierte Sicht definiert wird.

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§ 184 Strafgesetzbuch verbietet öffentliche jugendgefährdende Pornografie.

Die Abbildung auf dem Lieferwagen ist aber nicht pornogragisch.

Bilderstürmende zensurfreudige konservativ-religiöse und feministische Kreise versuchen heutzutage, mittels des neuen Modebegriffs "Sexismus" nahezu Alles zu verbieten oder zu untersagen oder zu ächten oder zu verdrängen und wegzubekommen, was auch bloß irgendwie nach "Sex-Appeal" riechen könnte.

Dies widerspricht jedoch den Wertungen des Gesetzgebers.

In unserer Staats- und Rechtsordnung (freiheitlich demokratische Grundordnung, fdGo) ist alles, was nicht gesetzlich verboten ist, erlaubt.

Und wir sollten und diesen Grundsatz der Freiheit nicht durch "special-interest-groups" nehmen lassen.

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In unserer Staats- und Rechtsordnung (freiheitlich demokratische Grundordnung, fdGo) ist alles, was nicht gesetzlich verboten ist, erlaubt.

Nicht alles, was gesetzlich nicht verboten ist, ist gesellschaftlich erlaubt. Es ist nicht verboten, sich monatelang nicht zu waschen, aber ein gesellschaftliches No-Go. Es ist nicht generell verboten, nackig zum Einkaufen zu gehen, aber gesellschaftlich unmöglich. Es ist nicht verboten, sein Auto mit einem Penis oder einer vulva zu "verschönern", aber es ist einfach peinlich. Ich hoffe sehr, dass sie nicht ernsthaft vertreten wollen, dass ein Chef seinen Arbeitnehmer zu ungeduschtem nackigem Arbeiten in einem penisverzierten Auto verdonnern darf...

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Strafbar ist das nur bei sexuellen Absichten. Aber die Nacktheit als solche ohne sexuelle Absichten, also, wie ich sagte, beim Einkaufen, beim Kirchgang, beim Opernbesuch ist straffrei. Oder habe ich wieder einmal eine Gesetzesverschärfung verpasst?

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@ Leser #19

Jein. Laut Leipold/Tsambikakis/Zöller, Anwaltkommentar,  § 183a StGB Rz. 3 soll es im Gegensatz zu § 183 StGB auf eine subjektive sexuelle Komponente für den Täter nicht ankommen, sondern auf die Provokation der Zuschauer.

Jedenfalls wäre beim Nackteinkauf aber der OWi-Tatbestand des § 118 OWiG erfüllt (vgl. "Nacktjoggen" http://dejure.org/2000,4737).

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@Leser

Es ist nach der Rechtsprechung zwar nicht strafbar, aber ordnungswidrig (das Ordnungswidrigkeitenrecht, die "kleine Münze" des Strafrechts): http://dejure.org/2000,4737, http://dejure.org/2003,35858

Sowohl das Geschlechtsteil als auch das Gesäß eines Menschen gehörten zum menschlichen Schambereich, welcher nicht zu jeder Zeit und an jedem Ort in der Öffentlichkeit gezeigt werden dürfe. Dies gelte auch für einen mit einem Strumpf eng umwickelten Penis. Es sei weiterhin davon auszugehen, dass ein erheblicher Teil der Bevölkerung ein solches Verhalten missbillige.

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Ist ja gut! Weiß ich ja alles! Deshalb habe ich ja gesagt, dass das nicht "generell" verboten ist; und "generell" ist bekanntlich das Gegenteil von "Einzelfall" . Ob Tunicks mehrere hundert Nackte auf zentralen Plätzen (vgl.: http://goo.gl/JvsOg8) immer alle ein Knöllchen bekommen haben? Oder wurde das sogar als Sondernutzung oder als Demonstration etc. genehmigt? Ist das dann Beihilfe oder geht das nur "eigenhändig"?

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Durch § 118 OWiG kommt man schon zu einem generellen Verbot, auch wenn der Verstoß nur mit einem Bußgeld bestraft wird.

Bei Tunicks hundert Nackten könnte man zum einen an eine verfassungskonforme Auslegung des Tatbestandsmerkmals "grob ungehörige Handlung" unter dem Gesichtspunkt der Kunstfreiheit denken. Zum anderen könnte man Art. 5 GG als Rechtfertigungsgrund anführen.

Hilfsweise könnte man argumentieren, eine Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung liege jedenfalls nicht vor, wenn die Aktion von hoheitlicher Stelle genehmigt wurde. Das halte ich aber nicht für ganz so tragfähig wie das Kunstfreiheitsargument, weil das Strafgericht eine eigene Bewertungskompetenz hat.

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